Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit dem 23.2.2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ein erster Gesprächskontakt zwischen einer Mitarbeiterin der Beklagten (Grundsicherungsträger) und dem Kläger nicht zustande gekommen war, legte der Kläger bei einem zweiten Gesprächsversuch eine "Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen" sowie einen "Befangenheitsantrag" gegen die betreffende Mitarbeiterin vor. Diesen begründete der Kläger damit, dass diese Sachbearbeiterin die Bearbeitung seiner Leistungsanträge bewusst verschleppt habe.

In der Folge übersandte die Beklagte - unter Hinweis auf die "besprochene Chanceneinschätzung" - dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. In der Eingliederungsvereinbarung sollte sich der Kläger verpflichten, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Ferner heißt es in dem Entwurf, auf Grund der besprochenen Chanceneinschätzung würden folgende Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung für die Zeit bis 31.10.2006 verbindlich vereinbart: Auf Seiten der Beklagten, Hilfe bei der Stellensuche, Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, Zahlung von Bewerbungskosten und auf Seiten des Klägers, eigenverantwortliche Erstellung von Bewerbungen für Stellen aller Art (geringfügige Beschäftigungen, Praktikumsstellen, Teilzeitstellen und befristete Stellen). Diese Bemühungen müssten regelmäßig belegt werden, erstmalig am 15.8.2005. Im Übrigen enthielt der Entwurf u.a. unter Ziffer 2 eine Darstellung der Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung der auf Seiten des Klägers vorgesehenen Rechte und Pflichten. Gleichzeitig verwies die Beklagte auf eine als Anhang beigefügte Rechtsfolgenbelehrung.

Wegen des zugesandten Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin und rund ein halbes Jahr später Widerspruch. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Es habe keinen Termin gegeben, in dem eine Chanceneinschätzung besprochen worden sei. Er habe seine Vorstellungen nicht in die Eingliederungsvereinbarung einbringen können. Diese sei nicht individuell auf ihn zugeschnitten. Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig, da es sich bei der nicht abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung wegen des fehlenden Regelungscharakters nicht um einen Verwaltungsakt handele (Widerspruchsbescheid vom 7.3.2006). Zuvor hatte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Absenkung seines Arbeitslosengeldes (Alg) II wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung angehört. Zudem lud sie den Kläger zur Teilnahme an einem Erstberatungsseminar in der Zeit vom 22. bis 25.8.2005 ein. Hieran nahm der Kläger jedoch nicht teil. In der Folge ersetzte die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt. Danach sollten die darin getroffenen Feststellungen für den Zeitraum vom 23.11. bis 31.12.2005 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde. Als einzige Leistung wurde dem Kläger die Teilnahme an einem Erstberatungsseminar in der Zeit vom 28.11. bis 1.12.2005 angeboten. Auch an dieser Maßnahme nahm der Kläger nicht teil. Die Beklagte hörte ihn erneut zur Absenkung des Alg II an, nahm eine entsprechende Absenkung vor (Bescheid vom 27.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006), setzte diese Regelungen aber nicht um, sondern gewährte dem Kläger weiterhin ungekürzte Leistungen (Bescheide vom 14.3.2006 und 17.3.2006, letzterer in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.5.2006).

Der Kläger nahm die gegen sämtliche Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen, soweit sie Sanktionen betrafen, zurück. Seine am 10.4.2006 erhobene Klage wegen des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und Benennung eines persönlichen Ansprechpartners hielt er aufrecht. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger stünde ein einfacherer Weg für die Erreichung seines Zieles zur Verfügung. Zudem wirke sich die von ihm begehrte Verurteilung der Beklagten nicht vorteilhaft auf seine Rechtsposition aus (Urteil vom 26.11.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, einer Verurteilung der Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bedürfe es nicht, da sich diese in der mündlichen Verhandlung am 26.2.2008 nochmals ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, mit dem Kläger eine solche zu schließen (Urteil vom 26.2.2008).

Der Kläger rügt mit seiner Revision, dass entgegen der Ansicht des LSG aus der gesetzlichen Konzeption des Forderns und Förderns ein einklagbarer Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung folge. Ein solcher werde auch dem Grundsicherungsträger zugestanden. Die Verhandlungsmacht dürfe insoweit nicht einseitig verteilt werden. Weiter habe er Anspruch auf die Benennung eines unbefangenen persönlichen Ansprechpartners. Das SGB II sehe ein soziales Recht auf aktive Eingliederungsförderung vor. Hieraus folge, dass die Ausgestaltung des Grundsatzes des Förderns in § 14 SGB II die Möglichkeit eines durchsetzbaren Anspruchs auf einen zumindest unbefangenen, kompetenten und engagierten Ansprechpartner beinhalte.

Der Kläger beantragt, 

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2008 sowie des Sozialgerichts Speyer vom 26. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung seiner besonderen beruflichen Situation zu schließen, hilfsweise Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit ihm zu führen und ihm einen unbefangenen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen der Vorinstanzen.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ermöglicht hier im Vergleich zur Aufhebungs- und Leistungsklage eine umfassendere Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses, insbesondere auch im Hinblick auf noch nicht konkret geltend gemachte und wegen Zeitablaufs nicht mehr erfüllbare Ansprüche (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 1/09 R - RdNr. 11). Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln der Beklagten mit ihm über seine Eingliederung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird der tragende Inhalt der Eingliederungsvereinbarung grob umrissen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Bei § 15 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet.

Hauptzweck des SGB II ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das SGB II in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III bewährt haben (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VI/09, § 16 RdNr. 69; S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 16 SGB II RdNr. 4). Mit dem Konzept des "Förderns" ist im SGB II das des "Forderns" untrennbar verbunden. Die Umsetzung der Konzepte obliegt den Grundsicherungsträgern, wobei ihnen das Gesetz zwei Verfahrenswege hierfür an die Hand gibt.

Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II sind es zwei grundsätzlich gleichwertige Wege, einerseits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie andererseits der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.

Stellt man allein auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab, legt dieser zwar nahe, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die Ausnahme sein soll. § 15 Abs. 1 SGB II wendet sich an die Arbeitsagentur und gibt ihr auf, im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen zu vereinbaren. Sie hat das Initiativrecht. Zugleich sind die Verhandlungen über die Eingliederung, anstatt der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, das von ihr erwartete Verhalten. Die Verwaltung kann hiervon jedoch absehen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass nur in atypischen und einzeln zu begründenden Fällen von dieser Grundregel abgewichen werden darf (s nur Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VI/07, § 15 RdNr. 10; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl.  2009, § 15 RdNr. 16), folgt der Senat dem nicht. Aus Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich vielmehr, dass dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu steht, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint.

Danach trifft der jeweilige Sachbearbeiter die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird, in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Er kann auf Grund seiner Sach- und Personenkenntnis in der konkreten Situation am besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht. Der Hilfebedürftige erleidet dadurch keinen Rechtsverlust. In der Sache hat die Entscheidung des Grundsicherungsträgers für einen der beiden Wege nämlich keinen Einfluss auf den Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen. Eine rechtsförmige Durchsetzung seiner Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hängt nicht davon ab, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt "festgelegt" worden sind. Andererseits steuert jedoch die Entscheidung über das verfahrensrechtliche Vorgehen die Durchsetzungsmöglichkeiten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen sind. Denn Sanktionsmöglichkeiten bei Nichterfüllung der Pflichten in § 31 Abs. 1 SGB II sind eng mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verknüpft, teilweise ohne eine Eingliederungsvereinbarung tatbestandlich nicht vorgesehen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung liegt damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers als im Interesse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dessen Interesse an einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verwaltung über seine Eingliederung mag zwar im Sinne der Verhaltenssteuerung (Einfluss auf das Verhalten des Grundsicherungsleistungsempfängers) erwünscht sein, hat jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (zu dem Anspruch auf Leistungen nach § 16e SGB II s unten).

Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Nach der Entwurfsfassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II sollte die Eingliederungsvereinbarung als ein der Verwaltung zur Verfügung stehendes Instrumentarium zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen dienen. So hieß es in der ersten Fassung des § 15 Abs. 1 SGB II: "Die Agentur für Arbeit soll in der Eingliederungsvereinbarung mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die erforderlichen Leistungen festlegen" (Änderung nach Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss), vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1728 S 177). Zwar forderte der Deutsche Bundestag im Gesetzgebungsverfahren alsdann einen partnerschaftlichen Umgang zwischen Träger und Hilfebedürftigem beim Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung, worauf in § 15 Abs. 1 SGB II das Wort "festlegen" durch das Wort "vereinbaren" ersetzt wurde (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die weitergehende Forderung, durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle von Differenzen beim Abschluss und Einhalten der Eingliederungsvereinbarung die Interessen des Hilfebedürftigen gewahrt würden (BT-Drucks 15/17128 S 15, 16), wurde nicht umgesetzt (BT-Drucks 15/1728 S 185). Lediglich das Wort: "Festlegungen" wurde im Rahmen des ersatzweisen Erlasses eines Verwaltungsaktes durch das Wort "Regelungen" ersetzt (BT-Drucks 15/1728 S 177). Die Einseitigkeit der Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Vorstellungen des Grundsicherungsträgers ist damit im Gesetz nicht eingeschränkt worden.

Auch unter systematischen Gesichtspunkten ergibt sich kein Vorrang der Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Verwaltungsakt, also keine Beschränkung des Vorgehens durch Verwaltungsakt nur auf atypische Fälle. Dieses zeigt ein Blick auf die Folgen des "Nichtabschlusses" einer Eingliederungsvereinbarung ohne Zutun des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für diesen.

Verhandlungen über oder der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sind auch nicht deshalb im rechtlichen Interesse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, weil der Hilfebedürftige auch auf diese Weise in Gestalt eines darin geregelten Leistungsversprechens des Grundsicherungsträgers zu der seine Hilfebedürftigkeit überwindenden Eingliederungsleistung gelangen könnte. Einer Eingliederungsvereinbarung bedarf es nicht, um einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen zu begründen. Vielmehr kann jede der im SGB II für den Kreis der Leistungsberechtigten vorgesehenen Eingliederungsleistungen vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beantragt werden. Über einen derartigen Antrag hat der Grundsicherungsträger alsdann durch überprüfbaren Verwaltungsakt zu entscheiden.

Ähnliches gilt für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung ohne Zutun des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht zustande kommt; der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB II greift hier nicht (s zur Diskussion um dessen Verhältnismäßigkeit S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 15 SGB II RdNr. 7 m.w.N.). Die Eingliederungsvereinbarung soll auch dann nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers erfolgen. Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht mit den dortigen Regelungen einverstanden ist, kann er diesen Verwaltungsakt durch Anfechtung zur Überprüfung stellen.

Lediglich soweit Leistungen nach § 16e SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I, 2917) gewährt werden sollen, ist die Betreuung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung anspruchskonstituierend (§ 16e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Bei den Leistungen nach § 16e SGB II handelt es sich jedoch nur mittelbar um Leistungen für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (vgl. S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 16e SGB II, RdNr. 2; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand V/2009, § 16e RdNr. 35); der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist insoweit nicht klagebefugt (vgl. S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 16e SGB II RdNr. 2).

Einen Vorrang der Eingliederungsvereinbarung vor dem ersetzenden Verwaltungsakt verlangen auch Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Der Prozessvorgang des Verhandelns über eine Eingliederungsleistung und die Eingliederungsvereinbarung allein können keine passgenaue Betreuung und Vermittlung des Arbeitsuchenden - Feinsteuerung durch Übertragung der Leistungserbringung auf den individuellen Austauschprozess zwischen Sachbearbeiter des Grundsicherungsträgers und Kunden - gewährleisten (zutreffend: Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.  2008, § 15 RdNr. 6). Auch eine angemessene Anhörung des Hilfebedürftigen vor Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 24 SGB X) kann für "passgenaue" Eingliederungsleistungen sorgen. Zwar mag die Eingliederungsvereinbarung die Stellung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber der reinen Ermessensentscheidung verbessern und durch Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten für diesen die Rechtssicherheit erhöhen (Berlit, Sozialrecht aktuell 2006, 41, 44). Gleichwohl trägt der Leistungsträger beim Nichtzustandekommen der Eingliederungsvereinbarung kein dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vergleichbares Risiko. Letzterer muss nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II mit einer Sanktion rechnen, wenn das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung an ihm scheitert. Der Grundsicherungsträger kann seine Position hingegen durch einen Verwaltungsakt durchsetzen (Berlit, Sozialrecht aktuell 2006, 41, 44).

Nach allem gibt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grundsicherungsträger also allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie er verfahrenstechnisch mit dieser Regelungsoffenheit umgehen könnte. Ein subjektiv-öffentliches Recht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen korrespondiert damit nicht (vgl. zur Korrespondenztheorie, Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.  2008, § 3 RdNr. 13).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner zu benennen.

Aus § 14 Satz 2 SGB II lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers ableiten. Während die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II selbst bzw. die Verhandlungen über diese auch den Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Eingliederungsleistungen berühren, mangelt es bei der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II bereits an dieser Beziehung zu einem weitergehenden Rechtsanspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung (Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand Dezember 2005, § 14 SGB II RdNr. 11; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 2. Aufl.  2007, § 14 RdNr. 22; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.  2008, § 14 RdNr. 8). Die Zuordnung eines persönlichen Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger fördern sowie der Effizienz der Betreuung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dienen (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 54). Der persönliche Ansprechpartner ist damit ein Teil des Fallmanagements, bei dem es sich um die Idee eines anspruchsvollen beraterischen Ansatzes handelt, der die besondere Lage des Hilfebedürftigen in einem kooperativ strukturierten Prozess feststellen und insbesondere dadurch verändern will, dass die individuellen Kompetenzen des Hilfebedürftigen, seine Lage zu verändern, gestärkt werden (S. Knickrehm in Kreikebohm/ Spellbrink/Waltermann, 2009, § 14 SGB II RdNr. 3; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.  2008, § 14 RdNr. 9 m.w.N.). Dies soll etwa durch die für eine kompetente Aufgabenerledigung notwendige Qualifizierung des Ansprechpartners erreicht werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2006 - L 3 AS 13/06 - juris, RdNr. 22).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Besorgnis zum Ausdruck bringt, die für ihn zuständige Mitarbeiterin der Beklagten sei nicht unbefangen, so verschafft ihm dieser Umstand, unterstellt er ist wahr, ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, deswegen einen anderen persönlichen Ansprechpartner benannt zu bekommen. Stattdessen knüpft sich an das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten bei der persönlichen Vorsprache gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Pflicht für die im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Mitarbeiterin, den Leiter ihrer Behörde, mithin den Geschäftsführer der Beklagten, hierüber zu unterrichten. Soweit hier eine Pflichtverletzung gegeben gewesen sein sollte, ist diese jedoch nicht mit einem subjektiven Ablehnungsrecht des die Besorgnis der Befangenheit Äußernden verbunden (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl.  2008, § 17 RdNr. 3). Hieraus folgt allenfalls, dass ein unter Mitwirkung eines die Unterrichtungspflicht verletzenden Behördenbediensteten ergangener Verwaltungsakt wegen § 42 Satz 1 SGB X verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein kann. Im Rahmen einer Feststellungsklage, mit der auf zukünftiges Verhalten der Beklagten eingewirkt werden soll, bleibt eine derartige Pflichtverletzung damit ohne Auswirkung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin tatsächlich eine solche Pflichtverletzung begangen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.