Bundessozialgericht - B 4 AS 29/14 R - Urteil vom 11.02.2015
Nach der Begründung zum Freibetragsneuregelungsgesetz sollte es Ziel der Freibetragsregelungen sein, Hilfebedürftigen stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Zielsetzung geht bei einer einmaligen Einnahme in der Gestalt der Einkommenssteuererstattung jedoch ins Leere. Die Erwerbstätigenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass die ansonsten nur auf Nachweis absetzbaren Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen) ohne Nachweis pauschal abgegolten werden. In dieser pauschalen Freistellung von Erwerbseinkommen liegt die beschriebene Anreizfunktion.
Gründe:
I
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Dezember 2008, insbesondere unter Berücksichtigung einer um weitere Absetzbeträge verringerten Einkommenssteuererstattung als Einkommen.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, bezogen seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden ihnen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 419,22 Euro. Sie erhielten - steuerlich gemeinsam veranlagt - im Juli 2008 eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in Höhe von 1975,03 Euro (Steuerbescheid vom 11.7.2008). Das zu versteuernde Einkommen beruhte auf Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahre 2007. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr keine Einkünfte. Der Beklagte verteilte den Erstattungsbetrag als einmalige Einnahme des Klägers auf sechs Monate und berücksichtigte beginnend im August 2008 zunächst bis November 2008 (Ablauf des Bewilligungszeitraums) einen Betrag von monatlich 329,17 Euro als "sonstiges Einkommen".
Dies setzte er auch im Bewilligungszeitraum ab dem 1.12.2008 bis 31.1.2009 fort. Für Dezember 2008 errechnete er ausgehend von einem Gesamtbedarf beider Kläger von 1039,26 Euro (Regelleistungen jeweils 316 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung von 407,26 Euro, ermittelt aus den tatsächlichen Kosten abzüglich einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitung von 5,98 Euro pro Person) unter Berücksichtigung von Einkommen des Klägers in Höhe von 941,17 Euro, bestehend aus Alg in Höhe von 642 Euro sowie einem monatlichen Anteil der Einkommensteuererstattung in Höhe von 329,17 Euro, abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro, einen Leistungsbetrag in Höhe von 49,04 bzw. 49,05 Euro (Bescheid vom 21.11.2008).
Im Widerspruchsverfahren erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag unter Absetzung des Beitrags für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 25,89 Euro auf jeweils 61,99 Euro (Änderungsbescheid vom 28.8.2009). Darüber hinaus blieb der Widerspruch erfolglos. Die Steuererstattung stehe auch bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute nach den steuerlichen Vorschriften allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet worden seien, also hier dem Kläger. Die Versicherungspauschale könne daher auch nicht zweimal in Abzug gebracht werden. Ebenso wenig sei der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen, denn es handele sich bei der Einkommenssteuererstattung nicht um Erwerbseinkommen (Widerspruchsbescheid vom 2.9.2009).
Dem Begehren der Kläger, ihnen für den Monat Dezember 2008 um jeweils 65,01 Euro höhere Leistungen zu gewähren, hat das SG in Höhe von jeweils weiteren 11,01 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Urteil vom 16.2.2011). Die Steuererstattung sei jeweils zur Hälfte Einkommen der Kläger, sodass auch bei der Klägerin die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzusetzen sei. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags komme hingegen nicht in Betracht. Zudem seien Heizkosten nach dem Heizkostenspiegel lediglich in Höhe von 73 Euro angemessen und - nach Abzug einer Warmwasserpauschale - in Höhe von nur 61,80 Euro statt 81,68 Euro zu berücksichtigen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG "abgeändert" und den Klägern unter Abänderung der angefochtenen Bescheide für Dezember 2008 lediglich weitere Leistungen in Höhe von jeweils 0,28 Euro anstatt der vom SG zuerkannten 11,01 Euro zugesprochen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei der Abzugsbetrag für die Warmwasserbereitung um 0,28 Euro pro Person zu hoch bemessen. Nur insoweit seien die Bescheide zu ändern und die Berufung des Beklagten unbegründet. Eine Aufteilung der Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen auf beide Ehepartner sei indes nicht vorzunehmen, weil das der Steuererstattung zugrundeliegende Guthaben ausschließlich auf Vorausleistungen des Klägers beruhe. Diese vom "Kopfteilprinzip" abweichende Zuordnung sei steuer- und familienrechtlich anerkannt. Nach sozialrechtlichen Grundsätzen gelte nichts anderes. Der Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro für die Beiträge zu privaten Versicherungen könne daher auch nur bei dem Kläger berücksichtigt werden. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags von der Steuererstattung komme, wie vom SG zutreffend erkannt, nicht in Betracht, da es sich bei der Steuererstattung nicht um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit handele (Urteil vom 13.3.2014).
Mit der vom LSG zugelassen Revision machen die Kläger ihren abgewiesenen Anspruch weiterhin geltend und begehren für Dezember 2008 höhere Leistungen von 64,73 Euro pro Person. Sie rügen sinngemäß eine Verletzung von § 11 SGB II und § 30 SGB II in der im Dezember 2008 geltenden Fassung. Von der Steuererstattung sei in einem ersten Schritt der Erwerbstätigenfreibetrag des § 30 SGB II a.F. abzuziehen. Auch ein Freibetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei zu berücksichtigen. Die Erstattung sei dann in einem zweiten Schritt auf beide Kläger je zu 1/2 aufzuteilen, da sie als Gesamtgläubiger einen Anspruch auf eventuelle Rückzahlungen hätten. Nach der erfolgten Aufteilung sei dann bei beiden Klägern die Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts am 13. März 2014 und des Sozialgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 zu ändern und ihnen für Dezember 2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 64,73 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
II
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung über den vom LSG zuerkannten Betrag hinaus. Zu Recht hat das LSG die Einkommensteuererstattung als Einkommen alleine des Klägers bewertet und außer der Versicherungspauschale und dem monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung keine weiteren Absetzungen, insbesondere keine Absetzungen von Freibeträgen wegen Erwerbstätigkeit, vorgenommen.
1. Streitgegenstand des Rechtstreits sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2008 in Höhe von 64,73 Euro pro Person, über die Beträge hinaus, die von dem Beklagten durch Bescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.8.2009, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2009 bewilligt bzw. durch das Urteil des LSG zuerkannt worden sind. Ihr Begehren verfolgen die Kläger zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG).
2. Die Kläger haben gemäß § 19 i.V.m. § 7 SGB II nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum. Nach § 19 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung vor Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706)) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 (BGBl I 554)) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der durch Leistungen zur Grundsicherung zu deckende Hilfebedarf der Kläger i.S. des § 9 SGB II geht jedoch nicht über den vom LSG festgestellten Umfang hinaus. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706)) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen decken kann. Bei Personen, die - wie hier die Kläger - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dem Bedarf der Kläger nach § 20 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB II vom 10.10.2007 (BGBl I 2326)) und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706)) sind dementsprechend das Einkommen des Klägers in Gestalt des Alg und die auf monatliche Beträge aufgeteilte, im Juli 2008 zugeflossene Einkommenssteuererstattung gegenüberzustellen.
3. Der konkrete Bedarf der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II in Höhe von je 316 Euro pro Person und den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 407,82 Euro (pro Kopf 203,91 Euro). Als Kosten der Unterkunft und Heizung ist der von den Klägern nach den Feststellungen des LSG tatsächlich aufgewandte Betrag von 419,22 Euro unter Abzug einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 5,70 Euro pro Person (vgl. dazu BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr. 24 ff; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, RdNr. 28 ff) zu berücksichtigen.
4. Dem sich daraus ergebenden Gesamtbedarf von 519,91 Euro pro Person war allein Einkommen des Klägers in Höhe von insgesamt 915,28 Euro gegenüberzustellen (dazu a). Einkommen der Klägerin war nicht zu berücksichtigen. Diese übte im Dezember 2008 zwar bereits im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme eine Tätigkeit aus, doch erhielt sie Bezüge erst ab dem Folgemonat. Eine teilweise Berücksichtigung der Steuererstattung als Einkommen der Klägerin mit der Folge der einkommensmindernden Absetzung einer Versicherungspauschale i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (in der hier anwendbaren Fassung vom 17.12.2007 - BGBl I 2942) auch bei der Klägerin, kommt hingegen nicht in Betracht (dazu b).
a) Das anzurechnende Einkommen der Klägers setzt sich zusammen aus dem von ihm im Dezember 2008 bezogenen Alg II in Höhe von 642 Euro sowie dem monatlichen Anteil von 329,17 Euro der im Juli 2008 in Höhe von 1975,03 Euro erstatteten Steuern im Rahmen des sechsmonatigen Verteilzeitraums.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Steuererstattung, auch wenn sie - wie hier - in dem Bedarfszeitraum zugeflossen ist, der dem streitigen Bewilligungsabschnitt unmittelbar voranging (Juli 2008), im Hinblick auf den laufenden, nicht unterbrochenen Leistungsbezug berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748); vgl. BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, RdNr. 18; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R, RdNr. 10; BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R, RdNr. 12; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr. 23). Zutreffend geht das LSG auch davon aus, dass die Steuererstattung aufgrund ihrer Höhe von 1975,03 Euro nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V (i.d.F. vom 17.12.2007 (BGBl I 2942)) als einmalige Einnahme, beginnend ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, also ab August 2008, in Höhe von monatlich 329,17 Euro zu verteilen war. Anhaltspunkte dafür, dass die auf sechs Monate erfolgte gleichmäßige Verteilung nicht angemessen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V war, bestehen nicht (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R, RdNr. 16; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr. 32; BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62, RdNr. 23).
Das Einkommen des Klägers war um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.d.F. vom 17.12.2007 (BGBl I 2942)) sowie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II um den tatsächlich aufgewandten Beitrag für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 25,89 Euro zu bereinigen, sodass sich insgesamt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 915,28 Euro ergab.
Demgegenüber liegen weder die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II vor, noch ist der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II (i.d.F. des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005 (BGBl I 2407); seit 1.4.2011 § 11b Abs. 3 SGB II) abzusetzen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschriften, der Gesetzesbegründung sowie deren Sinn und Zweck.
Bereits der Wortlaut der Vorschriften spricht gegen den Abzug der Erwerbstätigenpauschale oder des Erwerbstätigenfreibetrags von der Einkommenssteuererstattung. Sowohl der Absetz- als auch der Freibetrag werden nur Hilfebedürftigen eingeräumt, die erwerbstätig sind. Der Kläger war im Monat Dezember 2008 nicht erwerbstätig, sondern arbeitslos. Die Einräumung des Absetz- und Freibetrags von der Einkommensteuererstattung widerspräche auch der gesetzgeberischen Intention.
Nach der Begründung zum Freibetragsneuregelungsgesetz sollte es Ziel der Freibetragsregelungen sein, Hilfebedürftigen stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BT-Drucks 15/5446, S 1). Diese Zielsetzung geht bei einer einmaligen Einnahme in der Gestalt der Einkommenssteuererstattung jedoch ins Leere. Die Erwerbstätigenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass die ansonsten nur auf Nachweis absetzbaren Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen) ohne Nachweis pauschal abgegolten werden. In dieser pauschalen Freistellung von Erwerbseinkommen liegt die beschriebene Anreizfunktion (vgl. BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr. 19; BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr. 22). Mangels Erwerbstätigkeit des Klägers konnten diesem Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum aber schon gar nicht entstehen. Mit der Erzielung einer Einkommenssteuererstattung sind solche Mehraufwendungen nicht verbunden (vgl. zum Kindergeld auch BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr. 18 ff).
Soweit auch von anderen Einkommensarten Absetzungen vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Alg II vorzunehmen sind, ist der Beklagte dem nachgekommen. So hat er zutreffend einen Betrag für eine Versicherungspauschale von 30 Euro, die grundsätzlich unabhängig von der Einkommensart in Abzug zu bringen ist, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine weitere pauschalierte Absetzung vom Einkommen, das nicht Erwerbseinkommen ist, vor. Lediglich Beiträge zu einer Versicherung auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II - allerdings in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wie hier für die Kfz-Haftpflichtversicherung - sind ebenfalls vom "Nichterwerbseinkommen" abzugsfähig (BSG Urteil vom 5.6.2014, B 4 AS 49/13 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr. 19 ff).
Eine Absetzung des Freibetrags nach § 30 SGB II von der Einkommenssteuererstattung würde ebenfalls dessen Sinn und Zweck zuwiderlaufen. Zweck des Freibetrages nach § 30 SGB II ist es, anders als bei den Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II, nicht nur Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen zu schaffen, sondern die Aufnahme und Beibehaltung einer konkreten Erwerbstätigkeit - auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist - zu fördern, um Hilfebedürftigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest zu verringern (vgl. BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr. 18) und nicht, worauf das Vorbringen der Revisionsführer hinausläuft, eine unspezifische "Belohnung" für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren. Anreize für die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit vermag eine Steuererstattung jedoch schon deshalb nicht zu bieten, weil es an einem Bezug zu einer aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr. 17) fehlt. Eine Steuererstattung beruht allenfalls auf einer - unter Umständen sogar länger zurückliegenden - früheren Erwerbstätigkeit.
Die Entstehung eines Anspruchs auf eine Steuererstattung ist im Übrigen von Umständen abhängig, die keinen Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit aufweisen. Zu diesen Umständen zählen - jedenfalls bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit - die im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen stehende Wahl der Steuerklasse und die Eintragung von Steuerfreibeträgen. Wenn zugleich Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, ist diese Entscheidung über die Steuerklasse und die Eintragung eines Steuerfreibetrags auch leistungsrechtlich von Bedeutung. Sie beeinflussen die Höhe des "Nettoeinkommens" und damit unmittelbar die Höhe der ggf. aufstockenden Leistungen. Ebenso lag der Fall hier. Die Kläger standen nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) seit 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Kläger hat mithin durch die Wahl der Steuerklasse IV und den Verzicht auf die Eintragung eines Steuerfreibetrages sein "Nettoeinkommen" gesenkt und im Gegenzug höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - im Übrigen unter Berücksichtigung der nunmehr begehrten Absetzbeträge für Erwerbstätigkeit - aufstockend erhalten. Die Anreizfunktion der Freibetragsregelungen im Hinblick auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit würde jedoch durch die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrags bei einer Einkommenssteuererstattung gleichsam konterkariert, wenn der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu deckende Hilfebedarf ein zweites Mal - auf Grundlage desselben Erwerbseinkommens - vergrößert würde.
b) Die Steuererstattung ist auch nicht zur Hälfte als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen mit der Folge, dass bei ihr ebenfalls einkommensmindernd die Absetzung einer Versicherungspauschale i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vorzunehmen wäre. So gilt für Erwerbseinkommen eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft, dass dieses bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zunächst einmal Einkommen desjenigen bleibt, der es erzielt, soweit keine ausdrückliche anderweitige rechtliche Zurechnung erfolgt ist (siehe z.B. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Vom Erwerbseinkommen sind zunächst die Absetzbeträge, die beim Einkommensbezieher individuell entstanden sind, etwa Fahrtkosten zum Arbeitsort oder titulierte Unterhaltszahlungen, und ggf. pauschale Absetzungen in Abzug zu bringen. Erst dieses "bereinigte" Einkommen wird dann zur Bedarfsdeckung berücksichtigt und horizontal innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verteilt. Nichts anders ist anzunehmen, wenn - wie hier - durch einen Partner Einkommen in Form einer Steuererstattung durch steuerrechtliche Gestaltungen erwirkt wird. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung von Eheleuten ändert hieran nichts. Die nach steuerrechtlichen Maßgaben vorzunehmende Zuordnung der Steuererstattung entspricht inhaltlich der sozialrechtlichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind zusammen veranlagte Eheleute in Bezug auf einen Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB (so bereits BFH vom 25.7.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, juris RdNr. 9 ff und BFH vom 18.9.1990 - VII R 99/89, BFHE 162, 279, juris RdNr. 6; zuletzt BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr. 9, mit Anmerkung Schuster, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anmerkung 2 und BFH vom 17.2.2010 - VII R 37/08, juris RdNr. 9, mit Anmerkung Jäger, jurisPR-SteuerR 28/2010 Anmerkung 1). Erstattungsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 AO vielmehr derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schulden, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuer gemäß § 26b EStG und § 44 Abs. 1 AO der Fall ist. Der Erstattungsanspruch steht dann demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Werden Steuern im Abzugsverfahren erhoben, gilt nichts anderes. Ein sich ergebender Erstattungsbetrag steht alleine demjenigen zu, für dessen Rechnung der Abzug erfolgt ist (vgl. Ratschow in Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 37 RdNr. 71; Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 37 RdNr. 35).
Eine hälftige Aufteilung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur in den Fällen vorzunehmen, in denen Einkommensteuer-Vorauszahlungen eines Ehegatten für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet wurden, die beide Einkommen erzielt haben, und zum Zeitpunkt der Steuervorauszahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen. Bei einer zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wird unterstellt, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. Beide Ehegatten sollen dann im Falle des Entstehens eines Erstattungsanspruchs hälftig erstattungsberechtigt sein (vgl. nur BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr. 9 ff; BFH vom 22.3.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, juris RdNr. 23 ff; zur Kritik Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 37 RdNr. 34). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn nach den Feststellungen des LSG beruhte der Erstattungsanspruch ausschließlich auf Steuervorauszahlungen des Klägers. Nur er alleine hatte im Jahre 2007 steuerpflichtiges Einkommen, von dem im Abzugsverfahren Steuern einbehalten wurden. Die Steuerzahlung ist also allein auf seine Rechnung erfolgt. Vor diesem Hintergrund kommt entgegen der Revision auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Gesichtspunkte eine Aufteilung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.