Gründe:

I

Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger durch den Beklagten im Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2006 in tatsächlich entstandener Höhe.

Die Klägerin und ihr im streitigen Zeitraum 14-jähriger bzw. 15-jähriger Sohn (Kläger) bewohnten im streitigen Zeitraum ein Reihenhaus von 102 qm Größe zu einem Mietpreis von 500 Euro kalt, zuzüglich 100 Euro Nebenkosten. Die Abschlagszahlung für die Gaslieferung belief sich auf 71 Euro monatlich. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit Gas. Laut Abrechnung des Gaslieferanten wurden den Klägern für den Zeitraum vom 27.4.2005 bis 21.4.2006 598,30 Euro plus 16% Mehrwertsteuer für die Energielieferung in Rechnung gestellt. Bis Ende Januar 2006 hielt sich der Kläger während der Woche in einem Heim in B auf und verbrachte nur die Wochenenden bei der Klägerin. Ab Februar 2006 lebte er wieder vollständig bei ihr.

Im Bescheid vom 28.6.2005 teilte der Beklagte mit, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Sie würden dennoch bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts (31.10.2005) übernommen, darüber hinaus nur noch in angemessener Höhe. Zur Angemessenheitsgrenze verwies der Beklagte auf ein "Merkblatt über die Höchstbeträge für die zuschussfähigen Mieten/Belastungen". Für einen Zweipersonenhaushalt wurde dort eine maximale Wohnungsgröße von 60 qm zu einem Bruttokaltmietpreis von 320 Euro angegeben. Im Oktober 2005 erklärte die Klägerin ihre Bereitschaft zur Kostensenkung und bat den Beklagten um Unterstützung insoweit. Durch Bescheid vom 7.11.2005 bewilligte der Beklagte u.a. Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2005 in tatsächlich entstandener Höhe. Für den hier streitigen Zeitraum setzte er die Leistung für Unterkunft mit 320 Euro und für Heizung mit 51 Euro monatlich fest. Im Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006 verwies der Beklagte im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf den Wert der Tabelle zu § 8 WoGG, der für einen Zweipersonenhaushalt 320 Euro betrage. Gründe für eine Verlängerung der 6-monatigen Schonfrist seien nicht zu erkennen. Insbesondere ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes H. vom 30.11.2005, dass den Klägern ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei.

Das SG hat alsdann die Leistungen für Unterkunft und Heizung mit 436 Euro monatlich bestimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die Größe des Wohnraumbedarfs nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen für Alleinerziehende um 10 qm auf 70 qm erhöht. Da es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete mangele, sei auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Danach sei zwar kein Zuschlag zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle vorzunehmen. Da die Tabelle anderseits jedoch keine Werte für eine Wohnungsgröße von 70 qm ausweise, sei auf den Wert für eine 75 qm große Wohnung (3-Personenhaushalt) abzustellen. Die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen, da eine Kostensenkungsaufforderung insoweit nicht vorliege. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs könne nach den Ermittlungen, auch aus medizinischen Gründen, nicht ausgegangen werden (Urteil vom 15.10.2009). Das LSG hat auf die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten von diesem eingelegten Berufung das Urteil des SG geändert und den Klägern für den Monat Januar 2006 399,86 Euro und den Zeitraum von Februar bis April 2006 monatlich 398,61 Euro an Erstattungen für Unterkunfts- und Heizungsaufwendungen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Berufungen von Klägern und Beklagtem zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger unangemessen teuer sei und deswegen ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe als Leistungen nach § 22 SGB II erbracht werden könnten. Zwar betrage die der Leistungsberechnung zugrunde zu legende Wohnungsgröße nach den niedersächsischen Wohnraumfördervorschriften für Alleinerziehende 70 qm. Da der Beklagte hier jedoch kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete erstellt habe und ein Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliege, sei auf die Vorschriften des WoGG zurückzugreifen. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG betrage die Miete für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietstufe I in der rechten Spalte der Tabelle 320 Euro. Zu diesem Wert seien 10% als Sicherheitsaufschlag (= 352 Euro) hinzuzurechnen. Es spiele insoweit keine Rolle, dass die Klägerin alleinerziehend sei und ihr nach den Wohnraumfördervorschriften deswegen eine von der qm-Zahl her größere Wohnung zustehe. Die Wohngeldtabelle stelle auf die Personenzahl im Haushalt ab und nicht die Größe der Wohnung. Wohnungen zu einem Bruttokaltmietpreis von 352 Euro stünden auch in hinreichender Menge zur Verfügung. Hinsichtlich der zu übernehmenden Heizkosten sei von dem tatsächlichen Verbrauch nach Abrechnung durch den Gaslieferanten, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung (6,22 Euro bei der Klägerin und 3,73 Euro bzw. ab Vollendung des 15. Lebensjahres 4,98 Euro beim Kläger) auszugehen. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit insoweit seien nicht gegeben.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, dass ihnen ein Umzug subjektiv unzumutbar gewesen sei. Dies folge zum Einen aus dem schlechten Gesundheitszustand beider Kläger. Insoweit habe das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es die Einholung von Sachverständigengutachten versäumt habe. Der Beklagte und das LSG könnten sich nicht ausschließlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes H. berufen; ihm hätten keine Krankenakten vorgelegen und seine eigenen medizinischen Ermittlungen seien lückenhaft gewesen. Zwischenzeitlich seien jedoch medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Kläger zu den Akten gelangt. Zum Zweiten sei wegen der nur probeweisen Heimunterbringung des Klägers zunächst noch unklar gewesen, ob auch weiterhin gemeinsamer Wohnraum benötigt werde. Im Übrigen müsse der in den Wohnraumfördervorschriften vorgesehene Aufschlag auf die Wohnungsgröße auch bei der Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze nach dem WoGG berücksichtigt werden. Bei den Leistungen für Heizung sei auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung. Die nachträgliche Abrechnung durch den Gaslieferanten könne die aktuelle Leistungshöhe nicht beeinflussen.

Die Kläger beantragen, 

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2012, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 zu ändern und den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen in der Entscheidung des LSG an.

 

II

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum haben, vermochte der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu entscheiden. Unabhängig von den Feststellungen des LSG konnte der erkennende Senat zwar befinden, dass die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale nicht im Rahmen der Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen sind (3). Die Feststellungen des LSG zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des Beklagten sind jedoch ebenso wenig ausreichend wie diejenigen zum Erkenntnisausfall im Hinblick auf die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Es mangelt an einer hinreichenden Bestimmung des Vergleichsraumes (4). Sollte das LSG - nach weiterer Prüfung - auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG zurückgreifen, ist die Höhe des vom LSG zu den Tabellenwerten erhobenen Zuschlags von 10% zutreffend bestimmt (5). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten als hinreichend befunden hat. Ob allerdings auch eine objektive Unmöglichkeit der Kostensenkung angenommen werden kann, vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu beurteilen (6). Gleiches gilt für die Frage, ob die Kostensenkung den Klägern im streitigen Zeitraum subjektiv zumutbar i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II war (7). Ob das LSG im Hinblick auf die Heizkosten von den tatsächlichen Abschlagszahlungen abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung ausgehen konnte, lässt sich nach seinen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beurteilen (8).

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2006, mit dem der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landkreis L , vertreten durch den Landrat - als kommunaler Träger in damals getrennter Trägerschaft -, den Klägern für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Streitig sind hier nach dem ausdrücklichen Antrag der Kläger jedoch nur Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2006. Für die Monate November und Dezember 2005 hat der Landkreis die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen. Der Verfügungssatz des Bescheides, dessen Begründung und die beigefügte Berechnung beschränken sich auch auf die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die im benannten Bescheid abgelehnte Übernahme der Kosten für die Wohnungsbeschaffung ist nicht mehr Streitgegenstand. Die Kläger haben ihren Antrag insoweit bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.

2. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG Berechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014). Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Zudem hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 28 SGB II (ebenfalls i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) für einen Sozialgeldbezug. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

13

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr. 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 (Essen), RdNr. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - (Duisburg), RdNr. 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

3. Die Wohnraumgröße, von der im vorliegenden Fall auszugehen ist beträgt unter Berücksichtigung von Ziff. 11.2 der Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderungsbestimmungen - (WFB 2003, RdErl d MS vom 27.6.2003, - 54 - 25 100-3/7, VORIS-Nr. 23 400, Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580), die das LSG zutreffend herangezogen hat, für zwei Haushaltsmitglieder 60 qm. An diese Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr. 12, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - RdNr. 18 ff). Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die abstrakt angemessene Wohnraumgröße sei, wie unter Ziff. 11.4 in den Niedersächsischen Wohnraumförderbestimmungen für Alleinerziehende vorgesehen, um weitere 10 qm auf 70 qm zu erhöhen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem 14. Senat des BSG an, der am 22.8.2012 unter Zugrundelegung der Wohnraumfördervorschriften des Landes Schleswig-Holstein entschieden hat, dass bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zuließen (B 14 AS 13/12 R, Terminbericht Nr. 43/12 zu 3). Diese Entscheidung setzt die Überlegungen des 4. Senats, die dieser in der "Münchenentscheidung" bereits im Jahre 2009 in einem obiter dictum niedergelegt hatte (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, RdNr. 32 ff), fort. Dort hatte der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen könnten, sondern bei der konkreten Angemessenheit, der Kostensenkungsobliegenheit, im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit zu berücksichtigen seien. Darauf, dass insbesondere die Situation von Alleinerziehenden einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darstellen kann, hat der erkennende Senat besonders hingewiesen (Münchenentscheidung, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, RdNr. 35 und in der Essenentscheidung in Bezug auf gesundheitliche Aspekte wiederholt, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, RdNr. 33; siehe auch 8. Senat zum Betreuungsangebot, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, RdNr. 17). In der Konsequenz dieser Entscheidung ist bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten das soziale Umfeld in stärkerem Maße geschützt - bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung - als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten. Die abstrakten Parameter der Referenzmiete, Wohnraumgröße, Vergleichsraum und abstrakt angemessener Wohnstandard sind jedoch für beide Gruppen identisch. Sie werden nur im Rahmen der "konkreten Angemessenheitsprüfung" unter Berücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen Besonderheiten, modifiziert oder ggf. sogar außer Kraft gesetzt (so auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 46, RdNr. 33-39). Eine Änderung schon der abstrakten Bemessungsgrundlagen würde zudem den erheblichen Unterschieden im persönlichen Bedarf nicht hinreichend Rechnung tragen. So kann der Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind in Hinblick auf die räumliche Kontinuität (z.B. wegen der Betreuungssituation, Erfordernis eines eigenen Raumes für das Kind) - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein ganz anderer sein als etwa der, der aus dem Zusammenleben mit einem Kind in einer weiterführenden Schule oder in einer sonstigen Ausbildung folgt. Diese Bedingungen können auch in zeitlicher Hinsicht Veränderungen unterliegen, denen bei der abstrakten Bemessung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes gilt bei einem durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelösten besonderen Wohnbedarf. Die reine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnraumgröße wird dem nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund folgt auch aus der nunmehr in § 22b Abs. 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeit, in der Satzung für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung zu treffen, insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen 1. einer Behinderung oder 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts, keine Notwendigkeit der Aufgabe der zuvor aufgezeigten Grundlinien der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bereits dem Wortlaut von § 22b Abs. 3 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass das Verhältnis von abstrakter und konkreter Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II, wie zuvor dargelegt, durch die Neuregelung eine andere Ausrichtung erhalten sollte. § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nunmehr § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II) sind trotz der Einfügung der §§ 22a bis 22c SGB II nicht geändert worden. In dem Entwurf zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 26.10.2010 (BT-Drucks 17/3404, S 101, 102) heißt es zur Begründung der Regelung des § 22b Abs. 3 SGB II nur: Die Vorschrift sehe vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung hätten, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen zu treffen. Bei den betroffenen Personen könne der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch oder besonders niedrig sein. Denkbar sei auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig werde oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweiche (zum Beispiel bei Alleinerziehenden). Damit wird dem Satzungsgeber eine Befugnis zur Schaffung einer allgemeinen Öffnungsklausel eingeräumt (so wohl auch Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr. 372), ohne dass hierdurch jedoch das dogmatische Gefüge des § 22 Abs. 1 SGB II berührt wird. Auch der erkennende Senat hatte in der bereits erwähnten München-Entscheidung derartige Fallgruppen benannt. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Rechtsprechung erkennbar auf. Dogmatisch hatte der Senat sie jedoch bei der konkreten Angemessenheit eingeordnet (BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, RdNr. 35). Dass der Gesetzentwurf dem nicht folgen will, ergibt sich aus der Begründung nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, denn wie bereits dargelegt, ist der Bedarf beispielsweise einer oder eines Alleinerziehenden bereits in den unterschiedlichen Lebensphasen nicht identisch, sodass immer eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat, die auch beim "Satzungskonzept" nicht bei der Bestimmung der abstrakten Parameter der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze angesiedelt werden kann (siehe auch Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr. 372). Da hier nur die Frage des Rückschlusses von einer gesetzlichen neuen Regelung auf die Fortwirkung der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten war, brauchte sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht dazu zu verhalten, in welchem Maße der Satzungsgeber im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 SGB II rechtlich befugt ist, Kriterien der konkreten Angemessenheit im Rahmen einer Satzung festzulegen.

4. Ob dem von dem Beklagten im streitigen Zeitraum als angemessen erachteten Quadratmeterpreis ein schlüssiges Konzept zugrunde lag, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG gerecht wird (vgl. nur BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr. 18 ff), vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Auch die weitere Feststellung des LSG, dass sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lasse und insofern ein Erkenntnisausfall vorliege, reicht für eine Überprüfung durch den Senat nicht aus. Es mangelt für beides an der Feststellung des Vergleichsraumes.

Ohne die Festlegung des Vergleichsraumes kann nicht beurteilt werden, ob es im streitigen Zeitraum - also 2006 - an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde der Kläger Teil des Vergleichsraums ist, muss das LSG als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums (vgl. hierzu BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (München), RdNr. 20 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 (Berlin), RdNr. 24) bestimmen, ob hier weitere Gemeinden oder gar der gesamte Kreis L - in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen sind. Deswegen ist auch nicht erkennbar, ob die Feststellung des Erkenntnisausfalls auf Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs erfolgt ist.

Die Feststellung des Vorliegens keines schlüssigen Konzepts in einem bestimmten Vergleichsraum und die Feststellung des lokalen Erkenntnisausfalls sind nicht voneinander zu trennen. Zwar ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte begrenzt sein kann. Der erkennende Senat hat ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 (Essen), RdNr. 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 (Wilhelmshaven), RdNr. 26; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - (Duisburg), RdNr. 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr. 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume (vgl. zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf: BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr. 27) deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln nach Würdigung der Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat. Erst wenn solche Feststellungen erfolgt sind, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen. Das LSG wird mithin im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst den Vergleichsraum zu bestimmen haben (vgl. hierzu auch BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr. 16/17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

5. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann für den hier streitigen Zeitraum wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (siehe BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr. 20 ff). Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG a.F. bzw. nunmehr § 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, RdNr. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, RdNr. 21). Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, RdNr. 27). Wie der erkennende Senat bereits im März 2012 entschieden hat, ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 10% zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG angemessen und ausreichend (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - RdNr. 20 ff; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr. 23; ebenfalls 10% bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.4.2007 - L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 - L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.5.2010 - L 12 (20) SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.8.2010 - L 5 AS 4/08; Hessisches LSG, Urteil vom 20.12.2010 - L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 3.3.2011 - L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 - L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.12.2011 - L 25 AS 1711/07). Aus den vorhergehenden Ausführungen unter Ziff. 3 folgt jedoch, dass auch bei der Festsetzung des Wertes nach der Wohngeldtabelle kein Zuschlag für "Alleinerziehende" zu erfolgen hat. Die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG plus Sicherheitszuschlag dienen ausschließlich der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Der besondere Wohnbedarf bei Alleinerziehung ist einzig im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit in die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger als Leistungen für Unterkunft zu erbringen sind, einzubeziehen.

Vorliegend ist das LSG zutreffend bei der Bestimmung der Höhe der abstrakten Vergleichsmiete - vorausgesetzt es liegt ein lokaler Erkenntnisausfall vor - von der rechten Spalte, Mietstufe I und Zweipersonenhaushalt plus Zuschlag von 10 % ausgegangen (352 Euro = 320 Euro + 32 Euro).

6. Ob den Klägern eine Kostensenkung objektiv unmöglich war, vermochte der erkennende Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen.

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der durch die Einführung des neuen Satz 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu Satz 3 wurde). Die Kläger wurden mit dem Bewilligungsbescheid vom 28.6.2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen. Aus dem im weiteren Bescheidtext benannten Merkblatt ergibt sich, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger, der Landkreis L , von einer angemessenen Miete für einen Zweipersonenhaushalt von 320 Euro einschließlich kalter Nebenkosten ausging. Damit hat er die Kläger über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, RdNr. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (München), jeweils RdNr. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 (Essen), RdNr. 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr. 34).

Aus der fehlenden Bestimmung des Vergleichsraumes folgt jedoch, dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob tatsächlich hinreichend angemessener Wohnraum - gemessen an der von dem Beklagten zugrunde gelegten abstrakten Vergleichsmiete - in dem Vergleichsraum vorhanden war. Damit bleibt unklar, worauf sich die Feststellung des LSG, im streitigen Zeitraum hätten im Bezirk des Beklagten tatsächlich angemessene Wohnungen zur Verfügung gestanden, bezieht. Auch insoweit wird das Vordergericht eine Konkretisierung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.

7. Soweit die Kläger rügen, das LSG habe die subjektive Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen wegen der gesundheitlichen Situation der Kläger unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) bejaht, haben sie nicht alle Tatsachen bezeichnet i.S. von § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, die den Mangel ergeben sollen (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG; näher BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr. 1, (juris) RdNr. 68 ff m.w.N.).

Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 31 S 49). Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, muss der Revisionskläger deshalb die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr. 1, RdNr. 69 m.w.N.; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34 S 50; BSG SozR Nr. 40 zu § 103 SGG; BSG SozR Nr. 7 zu § 103 SGG; BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 25/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem LSG hätte aufdrängen müssen (BSG SozR Nr. 7 zu § 103 SGG; BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 25/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen unter Hinweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2010, § 164 RdNr. 12a). Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis nach Auffassung des Revisionsklägers die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (vgl. BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr. 30).

Die Kläger genügen diesen Anforderungen nicht. Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass das LSG die von ihnen bezeichneten medizinischen Unterlagen in seine Bewertung einbezogen und durch den Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verdeutlicht hat, dass die Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2011 nicht über die Feststellungen des SG hinweghelfen könnten, Belege für ein gesundheitliches Hindernis innerhalb der "Schonfrist" 2005/2006 seien nicht erkennbar. Das Begehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann daher nicht darauf gestützt werden, das LSG habe sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Abgesehen davon ist dieses Begehren auch nicht konkret genug, denn es differenziert nicht danach, wessen Gesundheitszustand, in welcher Fachrichtung und für welchen Zeitraum hätte begutachtet werden sollen.

Inwieweit sich eine subjektive Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen aus einer in der Schonfrist ungewissen familiären Situation ergeben könnte, vermochte der Senat hingegen nicht abschließend zu beurteilen.

Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger sich bis Ende Januar 2006 noch "probeweise" in einem Heim in B aufgehalten und erst ab Februar 2006 wieder bei seiner Mutter, der Klägerin, gelebt habe. Insoweit bringen die Kläger zu Recht vor, dass das LSG hätte prüfen müssen, ob diese möglicherweise innerhalb der "Schonfrist" noch ungewisse Lebenssituation vor dem Hintergrund der Erkrankung des Klägers, zumindest vorübergehend - ggf. in den hier streitigen Zeitraum hineinragend - eine Kostensenkung subjektiv unzumutbar gemacht hat. Zu denken ist etwa daran, dass unklar war, wie viel Wohnraum in Zukunft benötigt werden würde (Wohnraum nur für eine oder für zwei Personen). Eine Unzumutbarkeit kann sich dabei ggf. daraus ergeben, dass es einem Leistungsberechtigten, der sich in einer insoweit familiär ungewissen Situation befindet, nicht zuzumuten ist, innerhalb kurzer Zeit zunächst in eine angemessene Wohnung zu einem abstrakten Mietpreis für eine 60 qm-Wohnung und eventuell kurze Zeit später in eine zu einem abstrakt angemessenen Mietpreis für eine 50 qm-Wohnung umzuziehen, weil die größere Wohnung für eine alleinstehende Person als unangemessen teuer befunden wird. Zur Situation der Heimunterbringung und der Prognose insoweit bedarf es weiterer Aufklärung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vor dem LSG.

8. Ob das LSG die Höhe der zu erbringenden Leistungen für Heizung zutreffend bestimmt hat, vermochte der Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen.

Nach den Feststellungen des LSG ergibt sich aus der Abrechnung des Gaslieferanten ein gegenüber dem den Abschlagszahlungen zugrundeliegender niedrigerer monatlicher Verbrauch. Wenn dies der Fall war, müsste sich hieraus eine Gutschrift zu Gunsten der Kläger ergeben oder ggf. eine Verrechnung mit anderen Leistungen des Energielieferanten. Hierzu mangelt es ebenso an Feststellungen des LSG wie zur Frage, ob der Beklagte Konsequenzen hieraus für die Leistungshöhe im streitigen Zeitraum gezogen hat. Sollte der Beklagte ein Guthaben oder eine Rückzahlung erst später als Einkommen der Kläger berücksichtigt haben, träte durch die Berechnung des LSG eine doppelte Belastung der Kläger ein. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen sein sollte, so muss im wiedereröffneten Berufungsverfahren geklärt werden, ob die Kläger im gesamten streitigen Zeitraum - die Abrechnung des Gaslieferanten bezog sich auf einen Zeitraum bis 21.4.2006 - tatsächlich eine Abschlagszahlung von 71 Euro für Gaslieferung gezahlt haben. Spätere Folgen der Abrechnung sind nicht im hier streitigen Zeitraum zu berücksichtigen. Sollte dies der Fall gewesen sein, ist bei den Klägern ein Bedarf in dieser Höhe entstanden, der um die Kosten der Warmwasserversorgung zu mindern ist.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.