Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin Erziehungsrente wegen eines sog Herstellungsanspruchs schon für Bezugszeiten vor dem 1.1.1996 zusteht oder ob der "4-Jahres-Zeitraum" des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dem entgegensteht.

Die Ehe der Klägerin, aus der 1983 ein Kind hervorgegangen ist, wurde 1988 geschieden. Im Januar 1991 starb der Mann.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten für ihr Kind Waisenrente, die diese im Februar 1991 bewilligte. Ferner fragte die Klägerin beim Sozialhilfeträger nach "Unterhaltsmöglichkeiten für geschiedene Paare" nach. Beide Leistungsträger wiesen sie nicht auf die Möglichkeit hin, Erziehungsrente zu beantragen.

Im Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Erziehungsrente, die diese ihr unter dem 9.10.1996 ab 1.6.1996 bewilligte. Der Versicherungsträger führte im bestandskräftig gewordenen Bescheid aus, zwar hätten alle Anspruchsvoraussetzungen bereits am 10.1.1991 vorgelegen. Aber wegen der späten Antragstellung könne ihr Rente vor dem Antragsmonat nicht zustehen.

Im Dezember 2000 beantragte die Klägerin, ihr die Erziehungsrente schon ab dem 10.1.1991 zu gewähren. Ihr stehe ein Herstellungsanspruch dieses Inhalts zu. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 8.6.2001; Widerspruchsbescheid vom 12.9.2001), weil kein Herstellungsanspruch bestehe. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat dies in seinem die Klage abweisenden Urteil vom 19.3.2003 bestätigt.

Vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beklagte vergleichsweise angeboten, den Antrag vom Juni 1996 im Wege des Herstellungsanspruchs auf den 1.1.1992 vorzuverlegen, weil die Gemeinde die Klägerin nicht an den Rentenversicherungsträger weiterverwiesen habe; allerdings habe die Klägerin 1991 noch keinen Anspruch gehabt, weil sie aus einer Beschäftigung ein Entgelt über dem Grenzwert von drei Zehnteln der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze hinzuverdient habe. Jedoch habe sie ab dem 1.1.1992 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) monatlich einen Anspruch auf Zahlung von Erziehungsrente gehabt. Wegen § 44 Abs. 4 SGB X könne die Rente aber erst ab dem 1.1.1996 gezahlt werden. Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen.

Das LSG hat die Entscheidung der Beklagten "geändert" und sie verurteilt, Erziehungsrente bereits ab 1.1.1996 zu gewähren; es hat die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25.1.2007). Das LSG hat ausgeführt, der Klägerin stehe bei Heranziehung der Grundsätze über den sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Erziehungsrente bereits ab 1.2.1991, ein Zahlungsanspruch aber erst ab 1.1.1992 zu. Jedoch stehe "der Gedanke § 44 Abs. 4 SGB X" der Auszahlung für Zeiten vor dem 1.1.1996 entgegen. Insoweit komme nur ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art 34 Grundgesetz (GG) in Betracht. Das LSG hat die Revision zugelassen, um "dem BSG Gelegenheit zu geben, die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu überprüfen". Hier seien, der Beklagten zurechenbar, zweimal, 1991 und nochmals 1996, bei der Rentenbewilligung Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt worden.

Die Klägerin begründet ihre Revision damit, es handle sich um ein Erstfeststellungsverfahren, jedenfalls müsse sie wegen der wiederholten Beratungsfehler der Beklagten entsprechend behandelt werden. Die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X sei unzulässig.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 25.1.2007, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden war, und das Urteil des SG vom 19.3.2003 sowie die Ablehnung, den Rentenbeginn auf den 10.1.1991 festzusetzen, im Bescheid vom 8.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2001 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Rentenbeginn auf den 1.2.1991 festzusetzen, und sie zu verurteilen, seither für jeden Monat Erziehungsrente zu leisten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, für 1991 habe nach dem damals maßgeblichen § 42a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) schon kein Stammrecht bestanden. Jedoch sei die Entscheidung über den Rentenbeginn zum 1.6.1996 wegen des damals schon gegebenen Herstellungsanspruchs anfänglich rechtswidrig gewesen. Daher sei diese Entscheidung rückwirkend zurückzunehmen. Bei der Neufeststellung des Rentenbeginns sei § 44 Abs. 4 SGB X direkt anzuwenden. Die Klägerin habe es versäumt, ihren damaligen Herstellungsanspruch mit Widerspruch und Klage durchzusetzen. Jetzt handle es sich nicht um ein Erstfeststellungsverfahren. Zwar habe der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31.1.2002 (B 13 RJ 23/01 R - BSGE 89, 151) sogar die direkte Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X (im Rahmen des § 48 SGB X) ausgeschlossen, wenn Beiträge im Wege des Schadensersatzes (§ 119 SGB X) nachgezahlt und dadurch ein höherer Rentenanspruch nachträglich begründet worden sei. Dies sei aber ein Sonderfall.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.

 

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG) zutreffend ihr Berufungsbegehren, soweit es mit der Revision weiterverfolgt wird, zurückgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des Rentenzahlungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.1996, kann also auch entsprechende Zahlungen für davor liegende Monate nicht verlangen.

1. Soweit das LSG der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, lässt sich dem Urteilsausspruch gerade noch hinreichend deutlich entnehmen, dass es durch die "Abänderung" des Bescheides vom 8.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2001 die Entscheidung der Beklagten aufgehoben hat, mit der sie eine Rücknahme der bindenden Festsetzung des Rentenzahlungsbeginns auf den 1.6.1996 im Bescheid vom 9.10.1996 abgelehnt hat; ferner hat es die Beklagte verpflichtet, die bisherige Festsetzung auf den 1.6.1996 zurückzunehmen und den Beginn auf einen früheren Zeitpunkt, den 1.1.1996, festzulegen; schließlich hat es sie verurteilt, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Erziehungsrente zu zahlen. Dieser Inhalt des Urteilsausspruches des LSG erschließt sich erst vor folgendem Hintergrund: Die Festsetzung eines Rentenzahlungsbeginns, wie sie die Beklagte im Bescheid vom 9.10.1996 ausgesprochen hat, ist ein Verwaltungsakt. Da die Klägerin ihn nicht angefochten hat, wurde er bindend (§ 77 SGG). Als sie im Dezember 2000 unter Berufung auf einen Herstellungsanspruch einen früheren Rentenbeginn verlangte, machte sie, recht verstanden, einen Anspruch auf Rücknahme der bindenden Feststellung vom 9.10.1996 aus § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X geltend. Die Verpflichtung der Beklagten, sie zurückzunehmen, hat das LSG mit derjenigen verbunden, den Rentenzahlungsbeginn auf den 1.1.1996 neu festzustellen, und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, monatliche Zahlungen bereits ab diesem Zeitpunkt zu leisten. Mit der Revision wird daher um die Verpflichtung zur Neufeststellung eines noch früheren Zahlungsbeginns und um die Verurteilung zu entsprechend früheren Zahlungen gestritten.

2. Zutreffend hat das LSG gesehen, dass der Rentenbeginn mit dem 1.6.1996 zu spät bestimmt worden war.

a) Die Festsetzung entsprach allerdings dem § 99 Abs. 1 SGB VI, weil die Klägerin einen Antrag auf Erziehungsrente erstmals im Juni 1996 gestellt hatte, obwohl ihr Stammrecht auf Erziehungsrente, ein Recht aus eigener Versicherung, schon 1991 entstanden war.

Der materiell-rechtliche einzelanspruchsvernichtende Einwand der verspäteten Antragstellung, den § 99 Abs. 1 SGB VI ausprägt, ermächtigte die Beklagte zu dem Eingriff in das Renteneigentum, alle vor Beginn des Antragsmonats Juni 1996 entstandenen und bis dahin fällig gewordenen monatlichen Zahlungsansprüche als erloschen zu behandeln. Demgemäß hat die Beklagte im Bescheid vom 9.10.1996 zwar zu Recht entschieden, dass "alle Anspruchsvoraussetzungen am 10.1.1991 vorlagen", also das Stammrecht entstanden war und damit das Recht auf Erziehungsrente begonnen hatte. Zugleich hatte sie aber auch den Beginn der laufenden Rentenzahlungen, also den Zahlungsbeginn, gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI richtig auf den 1.6.1996 festgelegt. Zutreffend hat die Beklagte ferner § 99 Abs. 1 SGB VI nicht als Regelung der Fälligkeit, also der bloßen Leistungszeit, verstanden. Da die Fälligkeit einer Schuld nur den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die geschuldete Leistung zu bewirken ist, sie aber nicht besagt, was zu leisten ist, hätte die Beklagte sonst im Juni 1996 alle seit dem 1.1.1992 bestehenden monatlichen Zahlungsansprüche, weil sie jetzt fällig geworden wären, erfüllen müssen. Hingegen begrenzt § 99 Abs. 1 SGB VI die Schuld des Versicherungsträgers, falls der Antrag, Rente zu zahlen, mehr als drei Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Stammrecht auf Rente entstanden ist. Deswegen schuldete die Beklagte die Erfüllung von älteren Zahlungsansprüchen im Juni 1996 nicht nach dieser Vorschrift.

b) Gleichwohl hatte sie den Rentenzahlungsbeginn zu Unrecht auf den 1.6.1996 festgesetzt.

Denn sie war verpflichtet, die Rechtzeitigkeit der Antragstellung zu fingieren, also den tatsächlich im Juni 1996 gestellten Antrag so zu behandeln, als hätte die Klägerin ihn bereits 1991, jedenfalls bis Ende März 1992 gestellt. Allerdings hätte die Klägerin auch dann die Neufeststellung des Zahlungsbeginns und Zahlungen erst zum 1.1.1992 beanspruchen können, weil sie nach den bindenden Feststellungen des LSG im Jahr 1991 "rentenschädliches" Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Die Beklagte war in dem 1996 bei ihr anhängig gewordenen Erstfeststellungsverfahren zur Herstellung des Zustandes verpflichtet, der bestanden hätte, wenn sie die Klägerin 1991 auf die Möglichkeit, sie könne einen Anspruch auf Erziehungsrente haben, aufmerksam gemacht hätte. Es kann offen bleiben, ob sie dies selbst hätte tun müssen, als die Klägerin 1991 bei ihr Waisenrente für ihren Sohn beantragte. Die Beklagte hat zwischenzeitlich zutreffend gesehen, dass der Sozialhilfeträger, bei dem die Klägerin damals nach "Unterhaltsmöglichkeiten für geschiedene Paare" gefragt hatte, diese hätte an den Rentenversicherungsträger verweisen müssen, dass sie sich dessen Fehler zurechnen lassen muss und dass diese Verletzung einer Auskunftspflicht wesentliche Bedingung dafür war, dass die Klägerin damals keinen Rentenantrag gestellt hatte, obwohl sie alle Voraussetzungen für die Entstehung des Stammrechts erfüllt hatte. Nicht erheblich ist, dass sie in Unkenntnis ihres Rechts neben der Erziehung ihres Kindes weitergearbeitet und (1991) "rentenschädlich" verdient hatte, eine Tatsache, die nachträglich nicht "hinwegfingiert" werden kann. Mangels rechtzeitiger Antragstellung erfüllte sie im Juni 1996 nicht mehr die Voraussetzungen für einen Zahlungsbeginn vor dem 1.6.1996; dadurch entgingen ihr alle monatlichen Zahlungsansprüche vom 1.1.1992 bis zum 31.5.1996, so dass sie einen Schaden an ihrem Renteneigentum erlitten hatte; denn Rechte auf Erziehungsrente beruhen auf eigener Versicherung und Eigenleistungen des Rechtsinhabers, der bis zum Tod des früheren Ehegatten selbst die allgemeine Wartezeit erfüllt haben muss (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Diesen Schaden hätte die Beklagte 1996 beseitigen können und müssen.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aus welcher Rechtsnorm diese Pflicht (Aufgabe) sich ergab, ob aus der eigentumsgrundrechtlichen Folgenbeseitigungspflicht oder aus dem einfachgesetzlichen Herstellungsrecht aufgrund des Abwehrgehalts des Rechts auf Erziehungsrente oder aus einem richterrechtlichen allgemeinen Herstellungsanspruch ohne benannte gesetzliche Grundlage. Auch ist unerheblich, dass die rechtlich nicht ausgebildete Klägerin damals ihr "Herstellungsrecht" nicht angesprochen hat. Denn die Beklagte muss auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Bürgers alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für den Bürger günstigen Umstände berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). In jedem Fall hätte die Beklagte 1996 die fehlende Anspruchsvoraussetzung für einen früheren Zahlungsbeginn, die Rechtzeitigkeit des Antrags, für einen Zahlungsbeginn am 1.1.1992 fingieren müssen. Dies haben jetzt die Beklagte und auch das LSG richtig gesehen.

Die Feststellung des Rentenzahlungsbeginns auf den 1.6.1996 im Bescheid vom 9.10.1996 war somit im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig; deswegen waren Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Der von der Klägerin im Dezember 2000 erhobene Anspruch auf Rücknahme dieses Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit war begründet (§ 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).

3. Die (Teil-)Zurückweisung der Berufung, welche das Begehren auf Neufeststellung des Zahlungsbeginns auf 1991 und entsprechend frühere Zahlungen betraf, rechtfertigt sich jedoch nicht aus einem vom LSG herangezogenen "Gedanken § 44 Abs. 4 SGB X".

a) Es ist nicht eindeutig erkennbar, was das Berufungsgericht mit dieser Formulierung gemeint hat.

- Anscheinend geht es davon aus, dass das Parlamentsgesetz (§ 44 Abs. 4 SGB X) selbst nicht anwendbar ist. Dennoch spricht es die sich dann aus Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Entzug von Renteneigentum, u.a. das Vorliegen einer dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt und dem demokratischen Parlamentsvorbehalt genügenden, insbesondere einer vom Parlament selbst geprüften und beschlossenen Ermächtigungsgrundlage, nicht an.

- Nach den Ausführungen des LSG sieht es eine "entsprechende" Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf den "Herstellungsanspruch" als Grundlage des Eingriffs an, der Klägerin die nach seiner und der Beklagten Ansicht erwachsenen Einzelansprüche vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1995 zu entziehen. Jedoch verzichtet das LSG auf eine Erläuterung seiner Annahme, einen "Rechtsgedanken § 44 Abs. 4 SGB X" anwenden zu dürfen, und geht u.a. auch nicht darauf ein, woraus sich eine planwidrige Lücke des Parlamentsgesetzes bei diesen Eingriffen ergeben könnte und weshalb eine analoge belastende Anwendung einer Eingriffsermächtigung bei Verwaltungseingriffen in grundrechtlich geschützte Güter trotz des Parlamentsvorbehalts erlaubt sein könnte.

- Schließlich könnte die Wortwahl des LSG vom "Gedanken § 44 Abs. 4 SGB X" dafür sprechen, dass es folgenden allgemeinen Rechtsgrundsatz unterstellt: Die Begrenzung von für die Vergangenheit zu zahlenden Sozialleistungen auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Jahr der Stellung des Rücknahmeantrags oder der Rücknahme gilt stets in allen Fällen der Erfüllung von in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen; hingegen tritt die Vorschrift (§ 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I)) über die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen "nach vier Jahren", die eine Ermessensentscheidung der Verwaltung über die Erhebung dieser Einrede voraussetzt, dahinter zurück. Jedoch geht das LSG hierzu u.a. nicht auf die Fragen ein, weshalb das Parlamentsgesetz (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) diesen Entzug von Sozialleistungsansprüchen, welche die Verwaltung in der Vergangenheit rechtswidrig nicht erfüllt hatte, ausdrücklich nur für die besondere Situation erlaubt hat, dass diese Ansprüche zuvor durch einen wirksamen, wenn auch rechtswidrig belastenden Verwaltungsakt abgelehnt worden waren und dieser Hoheitsakt dann rückwirkend aufgehoben worden ist. Auch spricht das LSG u.a. nicht an, dass dann die gesetzliche Verjährungsvorschrift (§ 45 SGB I) kraft "Richterrechts" faktisch keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Beiden - einander ausschließenden - Ansätzen des LSG kann nicht gefolgt werden. Da das Berufungsgericht seine Rechtsmeinungen nicht näher dargetan hat, ist nur kurz auf sie einzugehen.

b) Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dieser Art ist in Erstfeststellungsverfahren über eigentumsgeschützte Rechte auf Renten aus dem SGB VI keine gültige Ermächtigungsgrundlage für den Entzug früher entstandener Zahlungsansprüche. Er wäre als richterrechtlicher Satz gemäß dem Vorrang des Gesetzes ohnehin nicht anwendbar, wenn zuvor ein diese Ansprüche rechtswidrig belastend ablehnender Verwaltungsakt (nach §§ 44 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, allein die Rechtsfolge dieser gesetzlichen Begrenzung, die Ausschlussfrist, ohne ihren gesetzlichen Tatbestand durch Richterrecht zum "allgemeinen Rechtsgrundsatz" zu erklären und diesen als richterrechtliche Ermächtigung der Verwaltung zu anderen Eigentumseingriffen zu erheben, ist nicht ersichtlich.

aa) Die Rechtsprechung des BSG ist uneinheitlich:

- 1986 hat der damals für Angestelltenversicherungsrecht zuständige 11a. Senat (Urteile vom 9.9.1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr. 24, und 11a RA 10/86) über die Fallgestaltung entschieden, dass ein vom Träger falsch unterrichteter Altersrentner (seit 1975) 1981 nachträglich wirksame Beiträge entrichtet hatte und die vom Träger wegen dieser nachträglichen Änderung neu festgestellte höhere Rente ab 1975, nicht erst ab der Nachentrichtung 1981 erhalten wollte. Damals (bis 1994) enthielt § 48 Abs. 4 SGB X noch keine Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X. Der 11a. Senat hielt, weil § 44 SGB X wegen der Rechtmäßigkeit der früheren Rentenbewilligung nicht direkt anwendbar war, ohne Erwähnung des § 48 SGB X eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist auf eine sich u.a. aus einem Herstellungsanspruch ergebende rückwirkende Leistungsgewährung für gerechtfertigt. Sie verdränge auch § 45 SGB I. Er sprach nur die Materialien an, die sich allerdings nur zur gesetzlichen Regelung verhielten, und die Interessenlage, die mit der gesetzlich geregelten gleichzusetzen sei. In beiden Fällen werde das Recht vom Träger unrichtig angewandt und erhalte der Betroffene die Leistungen nicht. Dass "der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten, ein andermal dagegen schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen hat, macht rechtlich keinen ins Gewicht fallenden Unterschied". Denn so oder so sei der Träger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet.

- Dem hat sich der 1. Senat in einem gleich gelagerten Fall einer rechtmäßigen Rentenbewilligung und einer nachträglichen Beitragsnachentrichtung zur Angestelltenversicherung mit anschließender Neufeststellung des Rentenanspruchs ebenfalls bei einem NS-Verfolgten mit gleicher Begründung angeschlossen (Urteil vom 21.1.1987, 1 RA 27/86, SozR 1300 § 44 Nr. 25).

- Der 5a. Senat hat in seinem Urteil vom 4.2.1987 (5a RKn 8/86, BSGE 61, 154 = SozR 1300 § 48 Nr. 32) anders geurteilt. In den Fällen der Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X komme nur die Verjährung nach § 45 SGB I in Betracht. In § 48 SGB X fehle eine dem § 44 Abs. 4 SGB X entsprechende Regelung, ebenso eine Verweisung auf den darin enthaltenen Grundsatz der zeitlichen Leistungsbegrenzung. Ein redaktionelles Versehen scheide aus. Die Erwägungen des 1. Senats und des 11a. Senats hat er bei § 45 SGB I berücksichtigt.

- Der 4a. Senat (Urteil vom 26.5.1987, 4a RJ 49/86, BSGE 62, 10 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7) hat anlässlich einer Entscheidung zur Umwandlung einer Erwerbsminderungs- in eine Regelaltersrente ebenfalls darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X keine Ausschlussfrist vorschreibe. Dies sei keine Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X geschlossen werden dürfe. Weder die Entstehungsgeschichte des § 44 SGB X noch die Gesetzessystematik noch die wesentlich unterschiedliche Interessenlage bei einem hoheitlich abgelehnten und einem wegen Fehlinformation nicht verfolgten Anspruch lasse eine solche Analogie zu; ein allgemeiner Grundgedanke könne § 45 SGB I nicht verdrängen.

- Durch Art 6 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGB-ÄndG vom 13.6.1994, BGBl I 1229, 1237) wurde § 48 Abs. 4 SGB X um eine Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X ergänzt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 12/5187 S 35) heißt es dazu unter Bezugnahme auf das Urteil des 5a. Senats von 1987, das BSG gehe davon aus, dass eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf § 48 SGB X nicht möglich ist. Mit der Verweisung, die der Auffassung der Rechtsprechung entspreche, werde erreicht, "dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 44 und § 48 SGB X zu gleichen Rechtsfolgen hinsichtlich der nachträglichen Erbringung von Sozialleistungen führt". Von einem allgemeinen Rechtsgedanken oder einer analogen Anwendung der Ausschlussfrist auf andere Fälle war im damaligen Gesetzgebungsverfahren nicht die Rede.

- Nach dieser Gesetzesänderung hat der 13. Senat (Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 17/96, BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6) in einem Fall entschieden, in dem ein Altersruhegeldberechtigter (seit 1977) möglicherweise wegen unrichtiger Beratung seine Rente erst 1991 beantragt hatte. Zu diesem Erstfeststellungsverfahren hat er ausgeführt: "Die Verjährungsregelung wird nicht durch die Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 SGB X verdrängt; denn diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar. Eine direkte Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 keinen die Leistung rechtswidrig ablehnenden Bescheid gibt, der i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen wäre. Eine entsprechende Anwendung, die das BSG im Falle der aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugelassenen Beitragsnachentrichtung angenommen hat (vgl. BSGE 60, 245, 246f = SozR 1300 § 44 Nr. 24; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 25 sowie BSG Urteil vom 9. September 1986 - 11a RA 10/86 -), ist hier ebenfalls ausgeschlossen. Das Gesetz enthält zwei verschiedene Regelungen zur Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung, die sich auf unterschiedliche Bereiche beziehen und unterschiedliche Auswirkungen haben. Eine Ausschlußfrist ist vorgesehen, wo bereits ein Bescheid vorliegt, der rückwirkend zu korrigieren ist (vgl. § 44 Abs. 4 und § 48 Abs. 4 SGB X). Ursprünglich war eine Ausschlußfrist sogar nur in § 44 Abs. 4 SGB X vorgesehen für die Fälle also, in denen ein Bescheid von Anfang an falsch war und an sich hätte angefochten werden können. Erst durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl I, 1229; in Kraft ab 18. August 1994) wurde die Beschränkung auf Fälle, in denen dem Fehler durch Anfechtung hätte begegnet werden können, beseitigt und auch die Fälle einbezogen, in denen spätere Änderungen eingetreten sind. Es kann hier dahinstehen, wodurch auch in diesen Fällen eine Ausschlußfrist zu rechtfertigen wäre. Jedenfalls ist auch insoweit eine klare Begrenzung auf die Fälle des § 48 SGB X erfolgt. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I über die Verjährung ist in diesem Bereich ausgeschlossen (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 15 S 26). Wo jedoch die §§ 44 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X tatbestandsmäßig nicht hinreichen, gilt nach wie vor § 45 SGB I, der die Verjährung regelt. Insoweit gibt es keine gesetzliche Ausschlußfrist; die Verjährung tritt nur ein, wenn eine entsprechende Einrede erhoben wird. Dies liegt im Ermessen des Sozialleistungsträgers.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn die verzögerte Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf ein Verhalten der Behörde (z.B. unrichtige Beratung) zurückgeht, das an einen Herstellungsanspruch denken läßt; denn für dieses Rechtsinstitut ist kein Raum, wenn einer rückwirkenden Leistungserbringung nicht die verspätete Antragstellung (als materielle Anspruchsvoraussetzung), sondern allein die Verjährung entgegensteht."

Weiter sagt der 13. Senat:

"Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Leistungen für die Vergangenheit im Sinne einer Ausschlußfrist generell auf die nicht von der Verjährung erfaßten vier Jahre vor dem Jahr der Geltendmachung beschränkt sind. Allerdings könnte dies aus einigen Formulierungen der BSG-Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch entnommen werden (vgl. BSGE 60, 245, 247 = SozR 1300 § 44 Nr. 24; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 67). Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, daß diese Urteile ausdrücklich die Verjährung nach § 45 SGB I neben der Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 SGB X erwähnen. Dies spricht dafür, daß mit dieser Formulierung der Wirkungsbereich des § 45 SGB I nicht weiter eingeschränkt werden sollte, als sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (so auch BSGE 74, 267, 269 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4 S 11f; BSG SozR 2200 § 1254 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 113 S 254)."

- Der 5. Senat (Urteil vom 30.7.1997, 5 RJ 64/95) hat gleichfalls in einem Erstfeststellungsfall über "verspätet" beantragtes Altersruhegeld ausgeführt:

"2. Der Klägerin steht aber jedenfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1248 Abs. 5 RVO i.V.m. § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO Altersruhegeld ab 1. Juni 1975 zu, das von einem Antrag unabhängig ist und von der Beklagten auch dementsprechend zuerkannt wurde. Allerdings hat sich die Beklagte hinsichtlich der Rentenzahlung für die Zeit vom 12. Juni 1975 bis 31. Dezember 1977 zu Recht auf Verjährung berufen.

Gemäß § 29 Abs. 3 RVO, ab 1. Januar 1976 gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach der Fälligkeit bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährungsvorschriften werden entgegen der Ansicht des LSG und in Übereinstimmung mit der Auffassung des SG nicht durch die Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 SGB X verdrängt. Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 17/96 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 6) und der dort zitierten Rechtsprechung des BSG an.

Beim bindend zuerkannten Altersruhegeld verjährt nicht das sog Stammrecht, sondern der einzelne auf die zurückliegende Zeit entfallende Leistungsanspruch (BSG Beschluss vom 21. Dezember 1971 - GS 4/71 - BSGE 34, 1, 4 = SozR Nr. 4 zu § 29 RVO), somit der Anspruch auf die jeweilige monatliche Rentenzahlung."

- Der 14. Senat (B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr. 25) hat in einem Beschluss vom 28.1.1999, mit dem er eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, zur Frage eines Herstellungsanspruches hinsichtlich einer Vorverlegung eines Zugunstenantrages nach § 44 SGB X ausgeführt:

"Auch wenn die Klägerin im Wege des Herstellungsanspruchs so gestellt werden müßte, daß ihr erst 1996 gestellter Zugunstenantrag bereits als 1992 gestellt gilt, führt dies jedoch nicht dazu, daß ihr Leistungen rückwirkend ab 1988 zu gewähren wären. Denn es ist - wie das BSG bereits geklärt hat (vgl. BSGE 60, 245) - auf den Herstellungsanspruch die eine rückwirkende Leistungsverpflichtung begrenzende Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anwendbar, so daß hier eine nachträgliche Leistung für die Zeit vor 1992 nicht mehr in Betracht kommt. Auch wenn der Fall einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X im Wege des Herstellungsanspruchs ... in der Rechtsprechung des BSG noch nicht entschieden worden ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens in dieser Sache. Die Entscheidung läßt sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung treffen, die § 44 Abs. 4 SGB X als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens bezeichnet hat, der eine mehr als vier Jahre zurückreichende Leistungserbringung ausschließt (BSGE 60, 245)."

- Der 4. Senat (Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5), der inzwischen für die Angestelltenversicherung allein zuständig war, hatte über die "verspätete" Antragstellung (Dezember 1997) einer Frau zu urteilen, die im November 1989 die Voraussetzungen für das Altersruhegeld erfüllt hatte. Der Träger hatte die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhoben, aber Rente nur ab Januar 1993 bewilligt, obwohl er die Klägerin im Januar 1992 hinsichtlich des Antrags falsch beraten hatte. Der 4. Senat hat den Antragseinwand des § 99 Abs. 1 SGB VI für nicht anwendbar gehalten, weil das Recht vor dem 1.1.1992 "antragsfrei" entstanden war, ebenso wenig die Nachzahlungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26.5.1987 (BSGE 62, 10 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7), auf das die letztgenannten Urteile des 13. Senats vom 22.10.1996 und des 5. Senats vom 30.7.1997 zustimmend Bezug genommen hatten, hat er die Ansicht wiederholt, dass § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz begründet und auch nicht "analogiefähig" ist. Er hat gemeint, hierin bestehe Übereinstimmung mit den jetzt für das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen Senaten des BSG.

- Der 9. Senat hat mit Urteil vom 14.2.2001 (B 9 V 9/00 R, BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31) im Rahmen der Witwenversorgung im Wege eines Herstellungsanspruchs bei einem Erstfeststellungsverfahren die Rechtzeitigkeit einer Rentenantragstellung auf Witwenrente bis zum Januar 1993 fingiert, aber einen Nachzahlungsanspruch für das Jahr 1992 verneint. Er hat ausgeführt, die Nachzahlung sei in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren möglich. Er weiche nicht von dem vorgenannten Urteil des 4. Senats ab. Die analoge Anwendung der Ausschlussfrist rechtfertige sich, weil die Verletzung einer Nebenpflicht nicht weiterreichende Folgen haben könne als die Verletzung der Hauptpflicht.

- Der 13. Senat hatte im Urteil vom 31.1.2002 (B 13 RJ 23/01 R, BSGE 89, 151 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 34) mit einem Erwerbsunfähigkeitsrentner zu tun, dessen Rentenanspruch vom Träger bindend anerkannt worden war. Nachträglich wurden für ihn gemäß § 119 SGB X wirksame Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Deshalb änderte der Träger die Rentenhöhe. Zum Beginn der Rentenerhöhung berief er sich auf § 44 Abs. 4 SGB X. Der 13. Senat hat § 48 SGB X für maßgeblich gehalten, § 44 Abs. 4 SGB X jedoch nicht für anwendbar erachtet. Zwar finde sich im SGB VI keine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage einer rückwirkenden Leistungserbringung bei nachträglicher Beitragsleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Verdrängende Wirkung i.S. des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I komme einer Spezialregelung aber auch dann zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergebe, dass sie die Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen für die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend festlegen wolle. Der mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X bezweckte Schutz des Versicherten vor schädigungsbedingten Renteneinbußen sei mit der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht vereinbar. Diesem Ergebnis stünden die o.g. Entscheidungen des 1. und 11a. Senats des BSG nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der für das Angestelltenversicherungsrecht nunmehr allein zuständige 4. Senat des BSG diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben habe, unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Beitragsentrichtung nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich geworden, sondern im Wege des Schadensersatzes nachträglich bewirkt worden sei.

- Der 4. Senat (Urteil vom 6.3.2003, B 4 RA 38/02 R, BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1) hatte eine "verspätete" Antragstellung (Februar 2000) auf Altersrente für Frauen zu beurteilen, wobei die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Juni 1995 erfüllt hatte. Die Beklagte hatte im Wege des Herstellungsanspruchs die Rechtzeitigkeit der Antragstellung fingiert, die Nachzahlungen aber wegen des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 44 Abs. 4 SGB X auf die Zeiten ab 1.1.1996 begrenzt. Der 4. Senat hat die Sache an das LSG zurückverwiesen, weil dessen tatsächliche Feststellungen nicht ausgereicht hatten, das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu bejahen. Er hat die Ansicht vertreten, die Ausschlussfrist gelte in allen Erstfeststellungsverfahren nicht, zu denen auch Erstfeststellungen gehörten, die aufgrund eines rentenversicherungsrechtlichen Herstellungsrechts getroffen werden müssen. Die Begrenzung sei nur anwendbar, wenn § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 48 Abs. 1 SGB X tatbestandsmäßig gegeben seien. Er hat sich dazu auf die letztgenannten Urteile des 13. Senats und des 5. Senats des BSG berufen ("wo § 44 Abs. 4 und § 48 Abs. 4 SGB X tatbestandsmäßig nicht hinreichen, gilt nach wie vor § 45 SGB I").

- Der 9. Senat hatte (Urteil vom 16.12.2004, B 9 VJ 2/03 R) über einen "verspäteten" Antrag auf Beschädigtenversorgung als Impfopfer im Erstfeststellungsverfahren zu entscheiden. Das beklagte Land hatte auf den im März 1988 gestellten Antrag Versorgung ab diesem Zeitpunkt bewilligt, aber Versorgung schon ab 1.1.1984 abgelehnt. Die Klägerin hatte gegen das Land ein rechtskräftiges Urteil auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung auch für den Zeitraum vom 1.1.1984 bis zum 29.2.1988 erlangt. Im Wege des Herstellungsanspruchs sei, so der Senat, die Klägerin so zu stellen, als hätte sie bereits vor langer Zeit im Kindesalter den Antrag gestellt. Jedoch sei, wie beantragt, rückwirkend Versorgung "innerhalb des von § 44 Abs. 4 SGB X gezogenen zeitlichen Rahmens" zu gewähren. Weitere Ausführungen zur Ausschlussfrist finden sich nicht.

- Der 13. Senat (Urteil vom 8.12.2005, B 13 RJ 41/04 R, BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1) hatte über einen "verspäteten" Antrag (Januar 2000) einer 1924 geborenen Klägerin auf Regelaltersrente und die Begrenzung der Leistung auf Zeiten ab 1.1.2000 zu befinden. Er hat in diesem Erstfeststellungsverfahren gemäß dem hier im Einzelfall maßgeblichen alten Recht grundsätzlich Ansprüche der Klägerin ab 1.4.1989 zuerkannt. Ferner hat er entschieden, die von der Beklagten für die Zeiten vom 1.4.1989 bis zum 31.12.1995 erhobene Verjährungseinrede stehe ihr zu. Da sie aber kein Ermessen ausgeübt habe, sei sie insoweit zur Neubescheidung zu verurteilen. Die Verjährungsregelung werde insbesondere nicht durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X verdrängt; aus § 44 Abs. 4 SGB X sei kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass auch im Falle der Verjährung keine rückwirkende Gewährung von Leistungen für über vier Jahre zurückliegende Zeiträume möglich sei.

- Der 13. Senat (Urteil vom 27.3.2007, B 13 R 58/06 R) hatte eine "verspätete" Antragstellung (April 2001) auf Regelaltersrente eines seit April 1995 65-jährigen Versicherten zu beurteilen. Die Beklagte gewährte Rente ab April 2001, später im Rechtsmittelverfahren ab Januar 1997. Der 13. Senat hielt dies für rechtmäßig, "ohne dass über den Herstellungsanspruch selbst zu befinden wäre". Das BSG gehe seit dem Inkrafttreten des SGB X zum 1.1.1981 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ebenfalls der 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X unterfalle (Hinweis auf die o.g. fünf Entscheidungen des 11a. Senats, des 1. Senats, des 14. Senats und des 9. Senats, ferner auf das "obiter dictum" des 9. Senats im o.g. Urteil vom 16.12.2004). Unerheblich sei, ob aus § 44 Abs. 4 SGB X ein allgemeiner Rechtsgedanke folge, wonach Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren seien. Materiell neige er der Auffassung zu, die der Vorschrift keinen allgemeinen Rechtsgedanken oder -grundsatz entnimmt (Hinweis auf die beiden o.g. Urteile des 13. Senats vom 22.10.1996 und vom 31.1.2002, in denen er einen solchen Rechtsgedanken abgelehnt hatte). Dies schließe jedoch nicht aus, die genannte Vorschrift im Wege eines Analogieschlusses auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden. Eine Kurzfassung dieser Gründe findet sich im Urteil des 13. Senats von demselben Tag (B 13 R 34/06 R).

- Zu beachten ist ferner die Ansicht des 10. Senats (Urteil vom 22.6.1994, 10 RKg 32/93, BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4), dass bei einer Leistungseinstellung ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides ein allgemeiner Rechtsgrundsatz aus § 44 Abs. 4 SGB X der nachträglichen Anspruchserfüllung auch für mehr als vier Jahre zurückliegende Ansprüche nicht entgegenstehe. Vielmehr sei § 45 SGB I anzuwenden. Es möge zwar gerechtfertigt sein, die Ausschlussfrist auch auf Fälle des Herstellungsanspruchs anzuwenden, zumal hier die Übergänge fließend seien und es damit in Grenzfällen u.U. von Zufällen abhängen könnte, ob eine längere Rückwirkung zugebilligt werden kann oder nicht. Wenn die Behörde aber eine ausdrückliche - negative - Entscheidung mitgeteilt habe, so sei es eher gerechtfertigt, dem Bürger Nachteile dafür aufzuerlegen, wenn er sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist erneut an die Behörde wende. Hier aber habe die beklagte Kindergeldkasse die bewilligten Leistungen ohne Nachricht an den Berechtigten eingestellt. Ein solcher Fall rechtfertige es, zumindest im Ermessenswege die Möglichkeit einer weitergehenden Rückwirkung als nach § 44 Abs. 4 SGB X zu eröffnen (Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des 11a. Senats und des 1. Senats und auf die andere Rechtsprechung des 5a. Senats, des 4. Senats und des 9. Senats sowie auf die des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Anwendbarkeit der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Amtshaftungsanspruch verneint (BGH vom 9.3.1989, BGH LM Nr. 44 zu § 839 (K) BGB = MDR 1989, 891)).

bb) Vor dem Hintergrund des Standes dieser Rechtsprechung hat sich der 4. Senat des BSG erneut nicht davon überzeugen können, es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus § 44 Abs. 4 SGB X, der losgelöst von den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift die nachträgliche Erfüllung aller Ansprüche untersagt, die länger als vier Jahre vor dem Jahr bestanden haben, in dem die Nachzahlung beantragt wird oder der Träger von Amts wegen seine Nachzahlungspflicht anerkennt. Ebenso wenig ist ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Fälle anerkannt, in denen die Entstehung oder der Bestand der nachträglich zu erfüllenden Zahlungsansprüche in verschiedener Weise von einem Herstellungsanspruch abhängen. Ein "genereller" allgemeiner Rechtsgrundsatz würde zudem den Vorrang des Gesetzes (Art 20 Abs. 3 GG) verletzen, weil diese richterliche Rechtschöpfung die parlamentsgesetzliche Verjährungsregelung des § 45 SGB I unwirksam machte. Aber auch eine Ausschlussfrist, die auf vom Herstellungsanspruch "infizierte" Ansprüche beschränkt wäre, würde den Anwendungsbereich der Verjährungsvorschrift gesetzwidrig einengen. Denn § 45 SGB I gilt für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich "aus den übrigen Büchern" nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Der richterrechtliche Grundsatz ergibt sich aber nicht aus den übrigen Büchern des SGB, zumal er gerade den Tatbestand des § 44 Abs. 4 SGB X ausblendet und nur auf die gewünschte Rechtsfolge dieser Norm zugreift.

Demgegenüber hat der 4. Senat darauf hingewiesen, dass das von der Rechtsprechung unter verschiedenen Namen entwickelte sozialrechtliche Herstellungsrecht auf gesetzlichen Grundlagen beruht (BSGE 91, 1, 3 f). Der Tatbestand des Herstellungsrechts ist in hohem Maße nur formal zu fassen; sein konkreter Inhalt ergibt sich erst aus der im Einzelfall vorliegenden Pflichtverletzung des Trägers, deren schädigende Auswirkung auf eines der im SGB ausgestalteten sozialen Rechte und dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Folgen dieser Pflichtverletzung. Noch abstrakter ist die Rechtsfolge dieses Instituts, die auf die Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte, soweit dies noch rechtlich zulässig ist.

Insbesondere folgt aus dem Herstellungsrecht kein Anspruch auf Sozialleistungen. Im materiellen Sozialrecht ist er grundsätzlich nur auf die Fiktion des rechtzeitigen Vorliegens von Anspruchsvoraussetzungen gerichtet, die im Wesentlichen nur wegen der Pflichtverletzung des Trägers nicht rechtzeitig erfüllt waren. Wollte man, wie manche sagen, die Ausschlussfrist auf den Herstellungsanspruch selbst anwenden, ginge dies schon deshalb nicht, weil er keine Zahlungsansprüche gibt, sondern nur die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erforderliche Herstellung von Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs. Diese hängen nicht von den abstrakten Voraussetzungen des richterrechtlichen Instituts ab, sondern von der konkreten Pflichtverletzung und der jeweiligen Beeinträchtigung eines bestimmten sozialen Rechts.

Es liegt nicht nahe, die nach Art, Umfang und Intensität unterschiedlichen Rechtsverletzungen ungeachtet der Umstände des Einzelfalles pauschal für rechtlich unbeachtlich und eine Ermessensentscheidung für unzulässig zu erklären, wenn die heute "hergestellte" Rechtsposition ohne die Pflichtverletzung schon vor mehr als vier Jahren zu Zahlungsansprüchen geführt hätte. Zwar wäre eine allgemeine Ausschlussfrist von vier Jahren "kostensparend", "Bürokratie abbauend" und schematisch zu handhaben. Ob der Ermessensausschluss aber "zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I) dienen könnte, die u.a. darauf gerichtet ist, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ist mehr als fragwürdig.

Demgegenüber sieht das Gesetz in § 45 SGB I eine vierjährige Verjährung vor, bei der die Ermessensbetätigung des Trägers über die Erhebung dieser Einrede den verhältnismäßigen Ausgleich im Einzelfall herbeiführen kann. Gerade bei der Einfügung der Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X in § 48 Abs. 4 SGB X hat der 12. Deutsche Bundestag die unterschiedliche Wirkung der Ausschlussfrist einerseits und der Verjährungseinrede andererseits ausdrücklich bedacht und die Ausschlussfrist ausschließlich auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den §§ 44, 48 SGB X beschränkt. Dabei hat er auf das o.g. Urteil des 5a. Senats vom 4.2.1987 abgestellt, in dem ausdrücklich gesagt worden war, § 48 Abs. 4 SGB X a.F. enthalte keine Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X und keine auf den Grundsatz der 4-Jahres-Frist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Grundsatz weder positiviert noch anerkannt. Über die Zitate in dem Urteil des 5a. Senats stand ihm auch die genannte Rechtsprechung des 11a. Senats und des 1. Senats vor Augen. Diese Senate hatten, wie gesagt, in Fällen nach einer nach Rentenbewilligung erfolgten wirksamen Beitragsnachentrichtung, die jeweils durch einen Herstellungsanspruch ermöglicht war, bei der Neufeststellung der Rentenhöhe und deren Beginn (§ 48 SGB X) den § 44 Abs. 4 SGB X "analog" angewandt. Dies wurde nun vom Gesetzgeber korrigiert. Er wollte durch eine klare Zweckbestimmung ausdrücklich erreichen, dass sowohl die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X als auch die nach § 48 SGB X zu gleichen Rechtsfolgen hinsichtlich der nachträglichen Erbringung von Sozialleistungen führen sollte.

cc) Der 4. Senat geht schon auf der Ebene des "einfachen" Gesetzes weiterhin davon aus, dass die Aufhebung eines anfänglich oder nachträglich rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich, vorbehaltlich spezieller parlamentsgesetzlicher Regelungen, zur Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und damit zum Erlöschen älterer Zahlungsansprüche führt. Demgegenüber kommt in den Erstfeststellungsverfahren grundsätzlich, vorbehaltlich parlamentsgesetzlicher Spezialregelung, die Verjährungsregelung des § 45 SGB I zur Anwendung. Demgemäß hat er sich am 2.8.2000 der Auffassung des 13. Senats in dessen Urteil vom 22.10.1996 angeschlossen. Zugleich hat er im Blick auf die Bemerkungen in dem Beschluss des 14. Senats vom 28.1.1999 betont, dass der Deutsche Bundestag im SGB unterschiedliche soziale Rechte ausgestaltet hat, denen teilweise Grundrechtsqualität zukommt. Dies gilt insbesondere für den Eigentumsschutz von Rechten und Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Art 14 Abs. 1 GG, soweit sie auf Eigenleistungen beruhen. Hingegen standen Ansprüche auf Bundeserziehungsgeld, über die der 14. Senat entschieden hatte, nicht unter grundrechtlichem Eigentumsschutz.

Dieser setzt nicht nur der richterlichen Schöpfung von Eingriffsermächtigungen Grenzen. Das Grundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG verlangt darüber hinaus eine Gestaltung des behördlichen Verfahrens, die den Grundrechtsschutz wirksam macht, das auf einen bestmöglichen Grundrechtsschutz hinwirkt (stellvertr BVerfGE 84, 34, 45 f; 53, 30, 65, abweichende Meinung S 75; Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art 14 RdNr. 43 ff m.w.N.). Dabei hat der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag, durch das Gesetz einen ausgewogenen Interessenausgleich herzustellen. In jedem Fall beeinflusst das Eigentumsgrundrecht die Beurteilung der Frage, wie in einem Erstfeststellungsverfahren ein Verlust an Renteneigentum auszugleichen ist, wenn er vom Träger unter Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, auf die Verwirklichung der Eigentumsposition hinzuwirken, dadurch herbeigeführt wurde, dass er den rechtzeitigen Eintritt einer Anspruchsvoraussetzung verhindert. Ein richterrechtlich entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz der hier fraglichen pauschalen Art wäre kompetenz- und materiell-rechtlich mit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Demgemäß konnte das LSG sein Urteil nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus § 44 Abs. 4 SGB X stützen.

c) § 44 Abs. 4 SGB X ist keine in Erstfeststellungsverfahren analog anwendbare Eingriffsermächtigung zur Entziehung von eigentumsgeschützten Rentenzahlungsansprüchen.

aa) Eine Gesetzesanalogie besteht bekanntlich nicht darin, dass die Rechtsfolge einer Gesetzesnorm, weil erwünscht, auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall übertragen wird. Voraussetzung ist vielmehr, dass das jeweilige Gesetz eine "planwidrige" Lücke enthält, also etwas nicht regelt, was es nach seinem Regelungskonzept und seiner Entstehungsgeschichte "eigentlich" hätte regeln sollen. Besteht eine solche Regelungslücke, ist die Übertragung einer Rechtsfolge bekanntlich nur gerechtfertigt, wenn zwischen dem im Tatbestand des Gesetzes geregelten Fall und dem planwidrig nicht geregelten Fall nicht nur eine Ähnlichkeit im Tatsächlichen besteht, sondern - gemessen am Regelungskonzept des Gesetzes - beide Fallgestaltungen im Wesentlichen gleich zu bewerten sind. Grundvoraussetzung für eine gesetzesanaloge Rechtsfolgenübertragung ist aber, dass derjenige, der sie vornehmen will, dazu auch die Rechtsmacht/Kompetenz hat.

Es ist schon "einfachgesetzlich" nicht erkennbar und bislang - soweit ersichtlich - auch nicht dargetan, welche planwidrige Lücke das SGB X bezüglich der dort geregelten nachträglichen Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach Aufhebung des rechtswidrig belastenden Verwaltungsaktes haben könnte. Nicht erkennbar ist auch, dass das SGB I mit seiner Verjährungsregelung in § 45 a.a.O. planwidrig lückenhaft sein könnte.

Nach der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X (vgl. BR-Drucks 170/78 S 34) sollten bei der Aufhebung eines bindend gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes nachträglich Leistungen längstens bis zu vier Jahren in die Vergangenheit erbracht werden. Der 4-Jahres-Zeitraum, der der Verjährungsfrist von Sozialleistungen nach § 45 SGB I entspreche, sei im Gesetz festgelegt worden, sodass über diesen Zeitraum hinaus rückwirkend Leistungen nicht zu erbringen sind, dies entgegen der bisherigen Rechtslage, nach der bei rückwirkender Aufhebung eines Verwaltungsaktes auch eine schon eingetretene Verjährung wieder entfallen sei. Es ging also ausschließlich darum, in den Fällen einer rückwirkenden Aufhebung rechtswidriger belastender Verwaltungsakte die finanziellen Folgen für die Leistungsträger und die Beitrags- und Steuerzahler überschaubar zu halten, ohne die Rechte des bislang rechtswidrig Belasteten wesentlich stärker einzuschränken als die eines Leistungsberechtigten, der seine Ansprüche ohne besonderen Grund verjähren lässt. Auch bei der Einfügung der Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X in § 48 Abs. 4 SGB X durch das 2. SGB-ÄndG hat der Deutsche Bundestag - wie oben dargestellt - ausschließlich einheitliche wirtschaftliche Rechtsfolgen für Aufhebungen nach § 44 SGB X oder nach § 48 SGB X anordnen wollen.

Die hier in Rede stehende "Analogie" ist aber keine Gesetzesanalogie (erst recht keine Rechtsanalogie). Denn es geht darum, eine von ihrem gesetzlichen Tatbestand losgelöste gesetzliche Rechtsfolge zur Einschränkung mittelbarer Folgen eines richterrechtlichen Rechtsinstituts nutzbar zu machen. Die Rechtsfolge des § 44 Abs. 4 SGB X soll gerade nicht auf den Herstellungsanspruch selbst angewandt werden, sondern auf die durch ihn (wieder-)hergestellten gesetzlichen Zahlungsansprüche. Da das Gesetz aber selbst ohne gesetzesplanwidrige Lücke die Nachzahlungsfrage regelt, kann sich die vermeintliche Lücke nur aus einer als unbefriedigend empfundenen, bisher richterrechtlich noch nicht erfassten angeblichen Unvollständigkeit des Herstellungsrechts ergeben. Da dieses aber, soweit es auf Richterrecht beruht, kein Gesetzesrecht des SGB X ist, kann sich aus seinen vermeintlichen Mängeln keine planwidrige Lücke im SGB X selbst ergeben. Außerdem steht es als Richterrecht unter den parlamentsgesetzlichen Regelungen und kann diese nicht abändern, braucht dies aber auch nicht, soweit es seine Lücken - womit auch immer - unter Beachtung des Gesetzesvorrangs füllen will. Wenn aber - wie gesagt - das SGB X als hier maßgebliche Gesetzgebungseinheit und auch das SGB I keine planwidrigen Regelungslücken enthalten, können solche durch Richterrecht nicht geschlossen werden.

Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke kommt es auf die tatsächliche und rechtlich-ethische Gleichwertigkeit der vom Tatbestand des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfassten Fallgestaltung mit derjenigen, in der über den Zahlungsanspruch kein rechtswidrig belastender Verwaltungsakt ergangen ist, nicht mehr an. Im Übrigen ist es nicht einmal vordergründig plausibel, dass es rechtlich keinen ins Gewicht fallenden Unterschied machen soll, ob der Berechtigte sein Recht geltend gemacht und einen rechtswidrig belastenden Verwaltungsakt des Trägers erhalten hat oder ob dieser ihn schon im Vorfeld durch eine Pflichtverletzung von der Anspruchsverfolgung abgehalten hat.

bb) Wenn der Träger den Bürger durch falsche Auskünfte, Hinweise, Ratschläge oder durch pflichtwidrige Unterlassung oder Unvollständigkeit von Informationen außer Stand gesetzt hat, seine sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I), ist dies schon nach der natürlichen Lebensauffassung kaum mit der Situation vergleichbar, dass der Bürger in einem gesetzlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren sein Recht verfolgt, aber eine ihn rechtswidrig belastende ablehnende Entscheidung erhält. Werden die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts beachtet, kann er schon während des Verfahrens, spätestens aber mit der schriftlichen Begründung im Ablehnungsbescheid, unter Hinzuziehung rechtskundigen Rates prüfen, ob diese Belastung rechtmäßig ausgesprochen worden ist, und bei Zweifeln die Rechtsbehelfe einlegen. Völlig anders liegt der Fall, wenn der Träger - sei es aus individuellem oder Organisationsverschulden - ihn "hinters Licht führt" und ihm nicht sagt, was er zur effektiven Durchsetzung seiner sozialen Rechte tun muss. Der Träger hält ihn - bewusst oder unbewusst - unwissend und nimmt ihm dadurch schon im Ansatz die Möglichkeit, seine Rechte zu wahren. Insbesondere kann der Bürger das ihm verborgen bleibende rechtswidrige Verhalten des Trägers, anders als beim rechtswidrig ablehnenden Bescheid, wegen dessen Pflichtverletzung nicht erkennen und nicht zeitnah überprüfen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil es - wie gesagt - schon an einer gesetzesplanwidrigen Lücke fehlt.

Im Übrigen handelt es sich bei dem richterrechtlich konkretisierten, auf gesetzlichen Grundlagen beruhenden Herstellungsanspruch nicht um eine Vergünstigung, welche die rechtsprechende Gewalt gewährt. Daher geht es bei der scheinbaren "Analogie" auch nicht um die moderate Teilrücknahme eines richterlichen Geschenkes. Die Aufhebung rechtswidrig belastender Verwaltungsakte (§§ 44, 48 SGB X), gleich ob anfänglich oder nachträglich rechtswidrig, ist eine aus dem rechtsstaatlichen Gesetzmäßigkeitsgebot folgende Pflicht der Verwaltung. Die Begrenzung der Nachzahlung ist aus den genannten Gemeinwohlbelangen zwar zu rechtfertigen, aber nur deshalb, weil der rechtswidrig belastende Verwaltungsakt aufgrund eines gesetzlich geregelten Verfahrens ergangen ist, an dem der Bürger beteiligt war und seine Rechtsposition zeitnah hätte durch Rechtsbehelfe wahren können. Die Verhinderung der Rechtsverfolgung des Bürgers durch Pflichtverletzungen des Trägers kann in Erstfeststellungsverfahren nicht stets dazu führen, dass Rechtsverletzungen sich lohnen.

Der 12. Deutsche Bundestag hat durch das 2. SGB-ÄndG im Juni 1994 die Ausschlussfrist nur auf die Fälle der Aufhebung eines nachträglich rechtswidrig(er) gewordenen Verwaltungsakts erstreckt. Wenn jemandem eine Dauerleistung zuerkannt wurde, dann eine wesentliche und für ihn günstige Änderung eintritt, entstehen höhere Zahlungsansprüche. Deren Realisierung setzt - wie bei § 44 Abs. 1 und 2 SGB X - die Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung voraus. Der Berechtigte befindet sich grundsätzlich und faktisch in aller Regel nicht in der Position desjenigen, den der Träger durch eine Pflichtverletzung von der erstmaligen Geltendmachung seiner höheren Ansprüche abhält.

Eine unzulässige Übertragung der Ausschlussfrist auf Ansprüche, die der Berechtigte wegen einer Pflichtverletzung des Trägers nicht rechtzeitig zu dessen Entscheidung stellen konnte, behandelte ihn ohne Sachgrund schlechter als den Berechtigten, der aus anderen gewichtigen Gründen seinen Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals erhebt und der eine Ermessensentscheidung über die (Nicht-)Erhebung der Verjährungseinrede beanspruchen kann.

cc) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung ohne parlamentsgesetzliche Regelung nicht befugt ist, die Rechtsfolge des § 44 Abs. 4 SGB X auf andere, von dessen Tatbestand nicht erfasste Fälle zu übertragen. Denn die Vorschrift greift in Rechte ein, soweit sie bestehende Zahlungsansprüche, die vor der 4-Jahres-Frist entstanden sind, vernichtet und damit entzieht. Jedenfalls soweit, worauf der Senat in seinem Urteil vom 6.3.2003 gleichfalls abgestellt hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung, anders als in vielen anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs, die Rechte und Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung wegen der Eigenleistung unter grundrechtlichem Eigentumsschutz stehen, unterliegt ihre Minderung oder Entziehung dem Gesetzesvorbehalt und dem demokratischen Parlamentsvorbehalt. Das Parlament, also der Gesetzgeber, muss die Ermächtigung der Verwaltung zu einem solchen Eingriff nach Inhalt, Zweck und Ausmaß selbst prüfen und im Gesetzestext bereichsspezifisch präzise und normenklar festlegen; das gilt auch bei Art 14 Abs. 1 GG (Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a.; so auch schon der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23.2.2007, 1 BvR 2368/06, RdNr. 45 ff, NVwZ 2007, 688 ff; BVerfGE 101, 1, 30, 34 m.w.N.). Das Parlament darf diese Entscheidungen über Grundrechtseingriffe weder der vollziehenden noch der rechtsprechenden Gewalt überlassen. Deswegen ist im Bereich des Parlamentsvorbehalts nach bindender Rechtsprechung des BVerfG die "analoge" Gewinnung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu Grundrechtseingriffen verboten, weil weder die Verwaltung noch das Gericht befugt ist, selbst neue Eingriffstatbestände zu schaffen (stattgebender Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 14.8.1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146; a.A. Schwabe, DVBl 1997, 351 ff, allerdings ohne Berücksichtigung des Parlamentsvorbehalts; zustimmend Konzak, NVwZ 1997, 872 f m.w.N.). Die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht - so der BGH (Beschluss vom 6.11.1996, 5 AR Vollz 43/95, NStZ 1997, 205 ff) - noch einmal, dass eine fehlende gesetzliche Eingriffsgrundlage nicht im Wege der Analogie geschaffen werden kann. Dem ist zuzustimmen.

Trotz der kaum noch übersichtlichen Rechtsprechungslage durfte der 4. Senat weder den Großen Senat des BSG anrufen noch die Sache dem BVerfG vorlegen. Denn die gesetzliche Nachzahlungsbegrenzung war - entgegen dem LSG - unmittelbar maßgeblich.

4. Das LSG hat im Ergebnis richtig entschieden (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG), dass der neue Rentenzahlungsbeginn der 1.1.1996 ist. Denn die Klägerin hat ihre noch früheren monatlichen Zahlungsansprüche verloren, weil § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X unmittelbar anzuwenden ist.

Das LSG hat durch die bereits rechtskräftig gewordene Verpflichtung der Beklagten, die Feststellung des Rentenzahlungsbeginns auf den 1.6.1996 zurückzunehmen, die für die Klagen auf Neufeststellung und Leistung vorgreiflich ist und für sie als im Zeitpunkt ihrer Ablehnung durch die Beklagte bewirkt gilt, die Rücknahme dieses Verwaltungsakts herbeigeführt. Ist aber ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden u.a. monatliche Rentenzahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem Recht auf Erziehungsrente "längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X)". Die Rücknahme gilt als am 8.6.2001 erfolgt. Der Zeitraum von vier Jahren ist aber gemäß Satz 3 i.V.m. Satz 2 a.a.O. vom Beginn des Jahres des Antrags (Dezember 2000) zu berechnen. Er umfasst also den Zahlungszeitraum ab dem 1.1.1996.

Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass ein Erstfeststellungsverfahren vorliegt, das die Anwendung der Ausschlussfrist nicht zuließe. Auch ist es trotz der beiden Fehler der Beklagten, 1991 und 1996, nicht wie ein solches einzustufen. Denn die Beklagte hat 1996 eine abschließende Feststellung über den Rentenzahlungsbeginn getroffen, welche die Klägerin mit Rechtsmitteln nicht angegriffen hat.

Die Bindungswirkung (materielle Bestandskraft) solcher Verwaltungsakte soll, insoweit ähnlich der Rechtskraft gerichtlicher Urteile, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Sie lässt deshalb die materielle Gesetzmäßigkeit grundsätzlich zurücktreten. Die Bindungswirkung gilt für die Beteiligten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Nach diesem Gesetzesvorbehalt dürfen Verwaltung und Gerichte sich von bindenden Verwaltungsakten nur lösen, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Für bindende, aber rechtswidrig nicht begünstigende (belastende) Verwaltungsakte über Sozialleistungsansprüche hat § 44 Abs. 1 und 2 SGB X der Verwaltung eine weitgehende Rücknahmebefugnis und -pflicht erteilt. Die gesetzlichen Ansprüche, deren Nichtbestehen bereits einmal bindend, wenn auch rechtswidrig, festgestellt worden war und die mit der Rücknahme wieder bestehen, sollen aber nicht zeitlich uneingeschränkt weiterhin zu erfüllen sein. Das Gesetz hat zwischen dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem gesetzlich geschützten Interesse der Bürger, ihre ihnen materiell rechtswidrig vorenthaltenen Zahlungen zu erhalten, und den Belangen der Leistungsträger und Beitrags- und Steuerzahler abgewogen, die in den steuer- oder umlagefinanzierten Systemen nur in zeitlich überschaubarem Umfang zusätzlich Nachzahlungen finanzieren können. Die Orientierung der Nachzahlung an der Verjährungsfrist für Sozialleistungen von vier Jahren ist - wie der Ermessensausschluss - sachgerecht, weil der Betroffene gegen den ihn rechtswidrig belastenden Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfen hätte vorgehen können.

Das war auch im Fall der Klägerin nicht anders. Sie hatte nach ihrem Vorbringen zwar 1996 die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Zahlungsbeginns nicht erkannt und wusste nicht von ihrem "Herstellungsrecht". Eine solche Rechtsunkenntnis des Bürgers, die zum Nichterkennen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt, ist aber der typische Grund für dessen Nichtanfechtung. Die Bindungswirkung schneidet die Berufung auf diesen Umstand aus Gründen der Rechtssicherheit ab. Die Begrenzung der Nachzahlung und damit der Entzug älterer Ansprüche rechtfertigen sich deshalb nur daraus, dass schon ein Staatsakt aufgrund eines gesetzlich geregelten Verfahrens ergangen war, den der Betroffene hätte u.a. gerichtlich prüfen lassen können.

Für die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Eingriffsermächtigung des § 44 Abs. 4 SGB X hat die Klägerin Gründe nicht aufgezeigt; es ist auch kein Verfassungsverstoß, insbesondere kein ungerechtfertigter Eingriff dieser Vorschrift in das Renteneigentum erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.