Gründe:

I.

Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

Der 1993 geborene Beklagte ist geistig behindert; der Kläger erbrachte an ihn vom 1.1.1994 bis 30.9.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Jahre 1999 schloss der Beklagte eine Vereinbarung mit den Haftpflichtversicherern (Beigeladene zu 1 und 2) der Beigeladenen zu 3 und 4 (Geburtshelfer des Beklagten), auf deren Grundlage ihm wegen der bei der Geburt erlittenen Schädigungen ein Betrag in Höhe von 2 100 000 DM ausgezahlt wurde. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos bemüht hatte, einen Betrag in Höhe von 189 527,76 Euro wegen der für den Beklagten aufgewandten Sozialhilfekosten erstattet zu erhalten, hat er im Dezember 2005 Klage erhoben, weil die Ansprüche des Beklagten gegen die Beigeladenen zu 3 und 4 auf ihn übergegangen seien und deshalb nicht der gesamte Betrag aus der Vereinbarung des Beklagten mit den Beigeladenen zu 1 und 2 an den Beklagten hätte gezahlt werden dürfen.

Das Sozialgericht (SG) hat vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bejaht (Beschluss vom 9.10.2008); das Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Beschluss vom 22.7.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Verpflichtung des Beklagten beruhe auf § 116 Abs. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und ergebe sich insoweit aus einem Sozialleistungsverhältnis.

Mit der vom LSG zugelassenen Beschwerde macht der Beklagte geltend, der Rückforderungsanspruch des § 116 Abs. 7 SGB X sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und deshalb nicht vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Gerichte doppelt in Anspruch genommen würden; denn ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne auf zivilrechtlichem Weg ohnehin durchgesetzt werden.

II.

Die (weitere) Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) gegen den Beschluss des LSG ist unbegründet; zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet ist.

Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Bei dem Streit über den vom Kläger als Sozialhilfeträger geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 7 SGB X handelt es sich um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte für Verfahren nach § 116 Abs. 7 SGB X allgemein: Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 116 RdNr. 41; Breitkreuz in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X (LPK-SGB X), 2. Aufl. 2007, § 116 RdNr. 33 f; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, K § 116 RdNr. 54, Stand Dezember 2005; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X RdNr. 255 und 261, Stand Januar 2010; von Maydell in von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (GK-SGB X), § 116 RdNr. 476 ff; Plagemann/Plagemann in Beiträge zum Sozialrecht - Festgabe für Hans Grüner, 1982, S 421, 439; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap 30 RdNr. 87; Waltermann in Kreikebohm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, § 116 SGB X RdNr. 83); der Erstattungsanspruch des § 116 Abs. 7 SGB X ist mithin nicht zivilrechtlicher Natur (so aber zu Unrecht: Ebel, VersR 1985, 897 f; Bley, DOK 1981, 143, 154).

Nach dieser Vorschrift hat u.a. der Geschädigte dem Träger der Sozialhilfe Leistungen zu erstatten, die er von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf einen auf den Sozialhilfeträger (nach § 116 Abs. 7 SGB X) übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber diesem erhalten hat (Satz 1). Hat die Leistung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, so haften der zum Schadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte dem Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner (Satz 2). § 116 Abs. 7 SGB X normiert auf diese Weise eine Erstattungspflicht des Geschädigten, der Sozialhilfeleistungen erhalten hat, ohne dass es letztlich für dessen Verpflichtung darauf ankäme, ob die Leistung an ihn mit befreiender Wirkung (Satz 1) oder ohne befreiende Wirkung (Satz 2) erbracht ist. Für letzteren Fall ordnet Satz 2 der Vorschrift (lediglich) an, dass nicht nur der Geschädigte, sondern auch der zahlende Schädiger als Gesamtschuldner haftet. Voraussetzung für die Anwendung des § 116 Abs. 7 SGB X ist allerdings, dass nach § 116 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des Sozialhilfeträgers ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Nach dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf u.a. den Sozialhilfeträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (Satz 1).

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 RdNr. 9 m,w.N.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40 RdNr. 11). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 RdNr. 9). Vorliegend erwächst der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - gleichgültig, ob er sich aus Satz 1 oder Satz 2 des § 116 Abs. 7 SGB X ergibt - dem Sozialrecht, konkret dem Sozialhilferecht (§ 51 Nr. 6a SGG), weil § 116 Abs. 7 SGB X den Sozialhilfeträger im Rahmen des normativen Umfelds sonstiger öffentlich-rechtlicher Rückabwicklungsregelungen für die Fälle nachträglichen Zuflusses zweckidentischer Leistungen Dritter zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ermächtigt und ihm damit als Träger öffentlicher Gewalt ein Sonderrecht einräumt (Waltermann, a.a.O., § 116 SGB X RdNr. 83; Eichenhofer in Wannagat, SGB, § 116 SGB X RdNr. 65). Dies belegen die historische Entwicklung, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung.

§ 116 Abs. 7 SGB X weist sowohl nach der Interessenlage der Beteiligten als auch nach seiner Ausgestaltung unübersehbare Parallelen zu Erstattungsansprüchen des früheren § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1.1.1981 geltenden Fassung auf. Danach war Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Fällen der sog Gleichwohlgewährung zurückzuzahlen, wenn der leistungspflichtige Dritte trotz eines Anspruchsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit, heute Bundesagentur für Arbeit (BA), an den Arbeitslosen gezahlt hatte; soweit er an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hatte, hafteten er und der Empfänger als Gesamtschuldner. Vergleichbare gesetzliche Regelungen fanden bzw. finden sich - allerdings beschränkt auf die Fälle der Zahlung mit befreiender Wirkung an den Alg- bzw. Alhi-Empfänger - in § 117 Abs. 4, § 140 Abs. 2 AFG (bis 31.12.1997), § 203 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, § 140 Abs. 4 SGB III in der bis 31.3.1999 geltenden Fassung, § 143 Abs. 3 und § 143a Abs. 4 SGB III. Bei all diesen Normen standen der öffentlich-rechtliche Charakter sowie die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nie in Frage (z.B.: BSGE 52, 47 = SozR 4100 § 117 Nr. 7; BSG, Urteil vom 20.6.1978 - 7/12/7 RAr 126/75; vgl. auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 143 RdNr. 130 ff m,w.N., Stand Februar 2004). Die mit § 152 Abs. 2 AFG a.F. geregelten Fälle waren vielmehr Teil des durch §§ 151, 152 AFG im Zusammenhang geregelten öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsinstrumentariums, bis mit Inkrafttreten des SGB X die "allgemeinen" Erstattungsansprüche gesondert im SGB X geregelt und für § 152 Abs. 2 AFG Nachfolgeregelungen im AFG und später (ab 1.1.1998) im SGB III geschaffen wurden; selbst das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) enthielt als Vorgänger des AFG bereits eine vergleichbare Regelung in § 185 Abs. 3.

Zwar ist zuzugestehen, dass die Vorschriften des § 152 Abs. 2 AFG a.F. und des § 185 Abs. 3 AVAVG einer von der nach Inkrafttreten des SGB X abweichenden Erstattungssystematik folgten; gleichwohl ist eine Kontinuität des öffentlich-rechtlichen Charakters der Rückabwicklungsinstrumente erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung zu den Regelungen des § 117 Abs. 4 und § 140 Abs. 2 AFG (als Nachfolgevorschrift des § 152 Abs. 2 AFG a.F.) sowie zu den Folgevorschriften des SGB III trotz des Wortlauts der Vorschriften, nach dem bei befreiender Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen das Alg (bzw. die Alhi) zu erstatten war, betont hat, es handele sich um einen Erstattungsanspruch eigener Art, der auf dem Rechtsgedanken des § 816 Abs. 2 BGB beruhe (BSGE 72, 111, 115 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9 S 54), der gerade nicht auf Erstattung des Alg (bzw. der Alhi) gerichtet sei, sondern auf Herausgabe der Leistungen, die vom Dritten (zu Unrecht) an den Arbeitslosen erbracht worden sind (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S 74; BSGE 72, 111, 115 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9 S 54). Die Rechtsprechung hat mithin insoweit unter Korrektur des Gesetzeswortlauts das entschieden, was in § 116 Abs. 7 SGB X ausdrücklich geregelt ist: nämlich nicht die Erstattung der erbrachten Sozialhilfeleistungen, sondern die der vom zum Schadensersatz Verpflichteten trotz des Anspruchsübergangs an den Geschädigten erbrachten Leistungen.

Die Annahme einer hoheitlichen Eingriffsermächtigung des Sozialhilfeträgers zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs. 7 SGB X gegenüber dem Geschädigten (sogar) durch Verwaltungsakt fügt sich in diesen normativen Kontext ein und entspricht Sinn und Zweck der Norm. Die Regelung soll den Sozialleistungsträger gerade nicht mehr - wie vor Inkrafttreten des SGB X (vgl. BSG SozR 1200 § 51 Nr. 13 S 33) - auf die Geltendmachung von bürgerlichrechtlichen Bereicherungsansprüchen nach § 816 Abs. 2 BGB beschränken (vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 1 S 3 f), sondern sie soll ihm mit der Möglichkeit des Erlasses von Verwaltungsakten zwecks Herstellung einer möglichst umfassenden Regelungskompetenz für die Behandlung von Leistungsfällen einen einfachen und schnellen Weg auch für die Rückabwicklung bei nachträglichem Zufluss zweckidentischer Leistungen Dritter verschaffen, ohne dass die bereicherungsrechtlichen Probleme der Entreicherung bzw. Bösgläubigkeit eine Rolle spielen. Insbesondere wäre § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X, verstünde man ihn nicht als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch, ohne jegliche Bedeutung, weil ohnedies ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bestünde. § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X mit seiner gesamtschuldnerischen Haftung in den Fällen der Zahlung ohne befreiende Wirkung, der zwar einen Anspruch gegen den Geschädigten nicht ausdrücklich normiert, jedoch inzident voraussetzt, hat ohnedies im zivilen Bereicherungsrecht keine Parallele.

Auch der Wortlaut ("erstatten") spricht für eine Zuordnung des Anspruchs aus § 116 Abs. 7 SGB X zum öffentlichen Recht. Erstatten deutet in der (sozial-)verwaltungsrechtlichen Terminologie auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der von vornherein - anders als bürgerlichrechtliche Bereicherungsansprüche - nicht auf Herausgabe des Erlangten, sondern auf die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen gerichtet ist (vgl.: Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl. 2007, § 50 RdNr. 1; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 50 RdNr. 2). Nicht zuletzt sprechen systematische Gründe dafür, weil sich die Regelungstechnik dieser Norm auch in sonstigen sozialrechtlichen Vorschriften wiederfindet, wie etwa in § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III oder § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zwar betreffen diese Vorschriften Zahlungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger an den Leistungsempfänger trotz Übergang des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs auf einen anderen Leistungsträger (BA bzw. Sozialhilfeträger); jedoch zeigen diese Vorschriften, dass sich der Gesetzgeber breitflächig im Sozialrecht eines die Regelung des § 816 Abs. 2 BGB ersetzenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedient. Auch bei den bezeichneten Normen stand bzw. steht der hoheitliche Charakter der Normen nicht in Frage. § 105 Abs. 1 SGB XII beispielsweise soll eine Lücke schließen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 99, 114, 117 f) aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der - öffentlich-rechtlichen - §§ 48, 50 SGB X entstanden war (vgl. BT-Drucks 15/1514 S 68).

Der gewonnenen Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, die ordentlichen Gerichte wiesen generell eine besondere Sachnähe deshalb auf, weil es um die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des § 116 Abs. 7 SGB X gehe. Dies ist schon deshalb nicht überzeugend, weil in den Fällen der Zahlung an den Geschädigten gerade allgemein die Schadensersatzpflicht als solche nicht mehr im Vordergrund steht, sondern in der Regel die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen Schadensersatz und Sozialleistung, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu klären sein wird (vgl. etwa zum Schmerzensgeld nur Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 116 RdNr. 12 m,w.N.), und sich die Frage stellt, inwieweit mit Rücksicht auf die Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 und dem Beklagten und die Zahlung nicht durch den Schädiger selbst überhaupt ein Fall des § 116 Abs. 7 SGB X anzunehmen ist.

Schließlich spräche gegen das Ergebnis nicht, dass es in den Fällen des § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X, also bei Zahlungen ohne befreiende Wirkung, zu einem Gesamtschuldverhältnis zwischen einem privatrechtlich (wegen des Schadensersatzanspruchs) und einem wegen Satz 1 öffentlich-rechtlich haftenden Schuldner kommen könne; eine Gesamtschuld ist vielmehr auch möglich zwischen einem Schuldner öffentlich-rechtlicher und einem Schuldner privatrechtlicher Forderung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.3.1996 - 17 W 18/95 -, Juris RdNr. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.1978 - 18 U 32/77, MDR 1978, 853; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010 § 421 RdNr. 10; a.A. zu Unrecht Ebel, VersR 1985, 897, 898). Abgesehen davon dürfte ohnedies davon auszugehen sein, dass bei nicht befreiender Zahlung durch den Schädiger der zivilrechtliche Anspruch aufgrund der Gleichstellung mit dem Erstattungsanspruch gegen den Geschädigten seinen zivilrechtlichen Charakter verliert (vgl. nur Bieresborn in von Wulffen, a.a.O., § 116 RdNr. 41 m,w.N.), zumindest aber ein eigener öffentlich-rechtlicher neben den zivilrechtlichen Anspruch tritt. Letztlich bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat.

Für die Frage des Rechtswegs unerheblich ist das Verhältnis des gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruchs nach § 116 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB X zu möglichen bürgerlichrechtlichen Ansprüchen nach § 816 Abs. 2 BGB. Mit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 116 Abs. 7 SGB X ist jedenfalls der Sozialrechtsweg eröffnet. Ggf. wäre vom zuständigen Gericht auch über konkurrierende bürgerlichrechtliche Ansprüche mit zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG); die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Gerichte besteht deshalb - entgegen der Ansicht des Beklagten - in der Regel nicht. Hinzuweisen ist indes darauf, dass es für die isolierte Geltendmachung möglicher bürgerlichrechtlicher Ansprüche gegen den Kläger - ebenso wie auch für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 116 Abs. 7 SGB X - am Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, wenn für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit der Entscheidung durch Verwaltungsakt besteht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 22 S 54 f). Gerade diese Möglichkeit zum Erlass eines Verwaltungsakts zeigt im Übrigen, dass sich die Zuordnung der jeweiligen Rechtssache innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens zu den einzelnen Sozialrechtsgebieten danach richtet, wer nach welchen sozialrechtlichen Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, deren Kosten auszugleichen sind.

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit: BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 S 28 und Nr. 27 S 77 f; SozR 3-1500 § 140 Nr. 2 S 2; BVerwGE 103, 26, 32; BGH, Beschluss vom 17.6.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541, 2542) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.