Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit im Hinblick auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der 1951 geborene Kläger meldete sich am 03.03.2014 mit Wirkung zum 01.06.2014 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages vom 28.12.2006 (Arbeitsphase 01.02.2007 bis 30.09.2010 und Freizeitphase 01.10.2010 bis 31.05.2014) hatte er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma e. K. H. GmbH (E) mit Ablauf des 31.05.2014 beendet. Hierzu gab er an, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages überzeugt gewesen zu sein, am 01.06.2014 eine vorgezogene Rente mit 63 unter Hinnahme von Abschlägen in Höhe von 7,2 % in Anspruch nehmen zu können. Grundlage hierfür sei eine Renteninformation vom 26.11.2003 gewesen. Demzufolge habe er eine Rentenerwartung mindestens in der Mitte zwischen 1.213 EUR und 1.533 EUR gehabt, zumal in den Jahren 2004 bis 2006 wegen außertariflichen Lohnabrechnungen mehr als 10 % zusätzliche Entgeltpunkte erarbeitet worden seien und er von einem positiven Ausgang des Rechtsstreits um die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Beitragszeit in Russland ausgegangen sei. Ausgehend von einer Rente mit 1.375 EUR hätte er einen Abschlag verkraften können. Nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe die Bundesregierung zahlreiche Gesetze und Regelungen verabschiedet, die zu niedrigeren Renten geführt hätten. Nach einer Rentenauskunft vom 24.04.2013 könne er nur eine Rente in Höhe von 1.115 EUR erwarten, die damit 260 EUR oder 18,9 % geringer sei. Bei einer Berücksichtigung des Abschlages von 7,2 % sei er dann auf dem Weg in die Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 25.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit ab dem 24.08.2014 in Höhe von 19,61 EUR täglich (Beginn des Anspruchs 01.06.2014). Dabei berücksichtigte sie die mit weiterem Bescheid vom 25.03.2014 festgestellte Sperrzeit für die Zeit vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 (zwölf Wochen). Der Anspruch auf Alg ruhe aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei E durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung selbst gelöst. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Der Anspruch auf Alg werde um 180 Tage gemindert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Rente sei zwar höher als das Alg, er müsse aber eine Arbeit suchen, um die "geschmolzene Rente" aufzubessern. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 zurück. Durch den Altersteilzeitvertrag habe der Kläger zumindest grob fahrlässig seine Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Hierfür habe er keinen wichtigen Grund, da er von Anfang an darüber informiert gewesen sei, dass er nur mit Abschlägen mit 63 Jahren in Rente gehen könne. Allein eine geringere Rentenhöhe als ursprünglich vom Kläger angenommen bzw. errechnet stelle keinen wichtigen Grund dar. Es sei anzunehmen, er beabsichtige mit seinem Tun alleine den Bezug einer abschlagsfreien Rente.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe 2006 von den Abschlägen gewusst. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben soll, wenn er dann ein Alg in Höhe von 588,30 EUR und nicht eine Rente in Höhe von etwa 1.375 EUR beziehen könne. Nach einer neuen Rentenauskunft vom 02.04.2014 sei nunmehr die prognostizierte Rente weiter auf 1.090 EUR gesunken. Er habe sich intensiv um Arbeit bemüht. Keiner habe 2006 eine Senkung des Rentenniveaus um 20 % prognostizieren können. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2015 die Bescheide vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014 teilweise mit der Maßgabe aufgehoben, dass Alg nach dem Ende der Sperrzeit in ungeminderter Dauer zustehe und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.05.2014 gelöst und die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Ein wichtiger Grund dafür stehe ihm nicht zu. Nach den gesetzgeberischen Gründen zur Einführung der Altersteilzeit sollte die Sozialversicherung und insbesondere die Beklagte durch die Einführung der Altersteilzeit entlastet werden. Daher könne man einem Arbeitnehmer, der sich dementsprechend verhalte, das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht versagen. Dies gelte aber nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden sollte. Nach der Renteninformation 2003 hätte der Kläger nach damaligem Stand eine monatliche Altersrente von 705,95 EUR zu erwarten gehabt. Ein höherer Betrag von 1.015,27 EUR wäre nur dann zu erwarten gewesen, wenn der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durchgehend mit einem gleich hohen Arbeitsentgelt weiter beschäftigt gewesen wäre. Ohne Berücksichtigung einer nach Grund und Höhe ungewissen Rentenanpassung hätte bei Abschlägen von 7,2 % der sicher erworbene Rentenbetrag ohnehin nur 655,12 EUR betragen. Ein Betrag von 1.015,27 EUR oder gar ein Betrag von 1.375 EUR hätte der Kläger ohne Abschläge nie erreichen können, weil ihm die Beiträge für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.05.2016 (also zwei volle Jahre) gefehlt habe, er in der Altersteilzeitphase sowieso nur etwas niedrigere Beiträge als bisher entrichtet habe und noch der Abschlag von 7,2 % hinzu käme. Die von ihm erwartete Rente sei damit objektiv unrealistisch, wenn nicht sogar spekulativ gewesen. Es liege auch keine besondere Härte vor. Allerdings führe die Sperrzeit nicht zur Minderung der Gesamtanspruchsdauer, da die entsprechende Regelung nicht greife, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründe, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg länger als ein Jahr zurückliegen. Dies sei vorliegend im Hinblick auf den Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006 und die Auswirkung dieses Ereignisses erst am 01.06.2014 der Fall.

Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Beklagte hat vorgetragen, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Minderung der Anspruchsdauer nicht eingetreten sei, da das die sperrzeitbegründende Ereignis nicht der Tag, an dem der Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde, sondern der Tag sei, an dem das Beschäftigungsverhältnis durch den Altersteilzeitvertrag aufgelöst worden sei, mithin der 31.05.2014. Bei der Renteninformation über die zukünftige Entwicklung der Rentenanpassungen bzw. Rentenhöhe handle sich um keine verlässliche Prognose. Dies komme in der Renteninformation unmissverständlich zum Ausdruck. Auch sei ein Hinweis auf die Auswirkungen der Inflation enthalten, womit vermieden werden solle, dass die Versicherten den Kaufkraftverlust unterschätzen. Der verständige Versicherte könne daher unzweifelhaft erkennen, dass die hochgerechneten Renten nur modellhaften Charakter hätten und nicht geeignet seien, sie der künftigen Lebensführung zugrundezulegen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes sei die rein subjektive Vorstellung des Klägers nicht ausreichend, da der wichtige Grund objektiv vorliegen müsse. Der Kläger habe sich nicht entsprechend der gesetzlichen Intention bei Einführung der Altersteilzeit verhalten. Vielmehr habe er genau die gegenteilige Situation herbeigeführt. Es sei nämlich eine "Lücke" zwischen Altersteilzeit und abschlagsfreiem Rentenbezug entstanden, die durch den Bezug von Alg überbrückt werden solle. Es fehle ein wichtiger Grund, wenn der Kläger nur unter der Bedingung nahtlos Rente beantragen wolle, dass ihm Rentenanpassungen zuteil würden, die ihm lediglich modellhaft aufgezeigt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.02.2015 abzuändern und die Klage gegen die Bescheide vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014 ganz abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.02.2015 abzuändern und den Sperrzeitbescheid vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014 ganz aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 25.03.2014 Alg auch für die Zeit vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ihm sei klar, dass bei seiner Annahme einer mittleren Rente von 1.375 EUR noch ein Abschlag hätte vorgenommen werden müssen. Dies hätte dann 1.276 EUR ergeben. Eine Rentenanpassung bei einem sicher erworbenen Rentenbetrag könne nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte sei der Wert sogar um 9 % höher als in der Renteninformation 2003 angegeben. Durch seine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe sei seine Rente noch erhöht worden. Das Fehlen von zwei Jahren, wie das SG schreibe, führe nur zu einer Differenz von 2,76 EUR. Seit 2003 habe der Gesetzgeber an der Rentenanpassungsformel zahlreiche Veränderungen vorgenommen. Er habe seinerzeit als vorsichtiger Mensch schon mit der nur mittleren Variante der vorgerechneten Renten gerechnet. Er habe sich nicht spekulativ Verhalten, sondern die Knappschaft habe den Rentenbetrag von 1.213,82 EUR bis 1.533,60 EUR errechne. Der Kaufkraftverlust und die Lebensführung hätten auf die Rentenhöhe keine Auswirkung. Ab 2007 habe er jährliche Rentenauskünfte zugeschickt bekommen. Die Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte im Hinblick auf seine Tätigkeit in Russland habe die Rentenversicherung erst 2007 anerkannt. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht in die Altersteilzeit gedrängt und sie auch nicht vorgeschlagen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG) und begründet. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht nicht in vollem Umfang abgewiesen. Die Bescheide vom 25.03.2014 (Sperrzeit- und Bewilligungsbescheid) idG des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 keinen Anspruch auf Zahlung von Alg, denn die Beklagte hat für diesen Zeitraum zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Die Bezugsdauer mindert sich um 180 Tage.

Gegenstand des Verfahrens sind die Entscheidungen der Beklagten vom 25.03.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014. Insoweit bilden der "Sperrzeitbescheid" vom 25.03.2014 sowie der Bewilligungsbescheid vom 25.03.2014 eine Einheit (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23; Urteil des Senats vom 22.04.2015 - L 10 AL 168/14).

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 keinen Anspruch auf Zahlung von Alg. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber die Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes vereinbart. Damit hat er sein Beschäftigungsverhältnis beendet, wodurch eine Sperrzeit für den Alg-Bezug eintreten kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90). Mit Abschluss des Altersteilzeitvertrag am 28.12.2006 hat er sich bewusst mit Wirkung zum 01.06.2014 von seinem Beschäftigungsverhältnis gelöst und dabei Kenntnis davon gehabt, dass er kein Anschlussarbeitsverhältnis und auch keine hinreichend konkrete Aussicht hat, ein solches Anschlussarbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Damit hat er die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) zum 01.06.2014 bewusst in Kauf genommen.

Für dieses Verhalten kann sich der Kläger auch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses berufen. Er hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23). Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist hierbei auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, vorliegend den Abschluss des Vertrages vom 28.12.2006, der auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 01.06.2014 abzielte, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedurft hätte. Es wäre mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar, würde bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf ein späteres Verhalten oder Veränderungen abzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 69/04 R - BSGE 95, 232).

Ein in diesem Sinne wichtiger Grund ist vorliegend nicht nachgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe ist anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nach deren Ende nahtlos aus dem Arbeitsleben auszuscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90). Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Überlegungen des Gesetzgebers zur Einführung der Altersteilzeit. Regelungsziel war es, die Praxis der Frühverrentung durch eine sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drs 208/96, S 1, 22), so dass einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung dann aber nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O.). Dem Ziel des Altersteilzeitgesetzes, eine Nahtlosigkeit zwischen der Altersteilzeitbeschäftigung und dem Rentenbeginn - ohne den Zwischenschritt der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit - zu erreichen, kann jedoch nur Rechnung getragen werden, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich nahtlos eine Rente beantragt werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O.). Vorliegend gibt es aber weder Nachweise dafür, dass der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006 tatsächlich die Absicht hatte, am 01.06.2014 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um Altersrente in Anspruch zu nehmen, noch finden sich Anhaltspunkte, die bei prognostischer Betrachtung eine entsprechende Annahme stützen würden (vgl. hierzu BSG vom 21.07.2009 a.a.O.; Urteil des Senats vom 22.04.2015 a.a.O.).

Allein das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der sich zu seinen Lasten veränderten Prognose über die Rentenhöhe gezwungen gewesen, den Renteneintritt zu verschieben, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2006 darzustellen, denn für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, d.h. den Abschluss des Vertrages vom 28.12.2006 (siehe oben).

Das Vorbringen des Klägers erlaubt aber auch keine zuverlässige prognostische Betrachtung dahingehend, dass er ohne die - nach seiner Ansicht für ihn überraschende - Änderung des Rentenniveaus tatsächlich ab dem 01.06.2014 Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen hätte. So lag die vom Kläger in Bezug genommene Rentenauskunft vom 26.11.2003 bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages bereits mehr als ein Jahr zurück. Dort ist anhand der bis dato erzielten Entgeltpunkte eine monatliche Altersrente von 705,95 EUR errechnet worden. Zum damaligen Zeitpunkt konnte der Kläger - unabhängig von seinerzeit nicht sicher feststehenden, weiteren günstigeren Entwicklungen - alleine damit sicher rechnen. Die Berücksichtigung der vom Rentenversicherungsträger anhand bestimmter Voraussetzungen prognostizierten Rentenanpassungen beinhalten deutlich erkennbar Unsicherheiten und machen klar, dass es alleine unterstellte Entwicklungen sind, die der Prognose zugrunde liegen. So muss jedem klar sein, dass gesetzgeberische Entwicklungen in andere Richtungen gehen und nur die bis dahin erzielte Rentenanwartschaft, die die Altersrente von 705,95 EUR ergibt, feststehen lässt. Tatsächlich hat sich dann das Rentenniveau bei ausschließlicher Berücksichtigung der tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten sogar auf 991,94 EUR (Rentenauskunft vom 24.04.2013) bzw. 1.016,90 EUR (Rentenauskunft vom 02.04.2014) gesteigert, wenn dort gleichwohl auch die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe für Beitragszeiten in Russland berücksichtigt worden ist. Im Hinblick auf die dem Kläger bekannten Abschläge von 7,2% bei der Inanspruchnahme einer Rente ab 01.06.2014 kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger hätte es bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht auch in Betracht gezogen, die Zeit bis zu einer abschlagsfreien Rente mit dem Bezug von Alg zu überbrücken. Insbesondere hat der Kläger durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006 (gerade noch) eine Anhebung seiner persönlichen Regelaltersgrenze über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus verhindert. So wird für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTzG vereinbart haben die Regelaltersgrenze von bisher 65 Jahren nicht angehoben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Unabhängig vom Vortrag des Klägers, der eine beabsichtigte Inanspruchnahme von Altersrente ab dem 01.06.2014 nicht überzeugend nachvollziehbar macht, gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die jedoch erforderlich wären. Eine rein subjektive Vorstellung des Klägers kann nach der stRspr des BSG in diesem Zusammenhang nämlich nicht genügen. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen (BSG, Urteile vom 14.09.2010, 17.10.2007 und 02.05.2012 a.a.O.; so auch Urteil des Senats vom 22.04.2015 a.a.O.). Das Vorbringen des Klägers, er habe ab dem 01.06.2014 Rente unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen wollen, ist durch nichts eindeutig nachzuvollziehen.

Das Vorbringen in diesem Zusammenhang, allein die anders verlaufende Entwicklung der prognostizierten Rentenhöhe habe ihn gezwungen, nach dem Ende der Altersteilzeit erneut eine Beschäftigung aufzunehmen, um die "geschmolzene Rente" aufzubessern, erscheint aber auch nicht glaubhaft. So ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - trotz der sich abzeichnenden Entwicklung der zu erwartenden Rentenhöhe in den jährlichen Rentenauskünften - vor dem 03.03.2014, dem Tag der Arbeitsuchendmeldung, nachhaltig um einen Anschlussarbeitsplatz für die Zeit ab 01.06.2014 bemüht hat. So hätte er sich beispielsweise bereits vor dem 03.03.2014 arbeitsuchend melden können und nicht die Dreimonatsfrist zur Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III) voll ausschöpfen müssen. Er hat sich allein auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft verlassen. Seine bloße Behauptung, sich um Arbeit bemüht zu haben, ist weder konkretisiert noch nachgewiesen worden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (ausgehend vom 28.12.2006) bei prognostischer Betrachtung zum 01.06.2014 eine Rente mit Abschlägen ohne den Zwischenbezug von Alg in Anspruch nehmen wollte, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht dargelegt. Mangels Nachweises eines wichtigen Grundes, für den der Kläger nach der Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III die Feststellungslast zu tragen hat, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen seiner Sphäre zuzuordnen sind, ist wegen des Lösens des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (wegen Arbeitsaufgabe) eingetreten.

Andere wichtige Gründe, die dem Eintritt dieser Sperrzeit entgegenstünden, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Insbesondere ergeben sich auch weder aus dem Vertrag vom 28.12.2006 noch aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine rechtmäßige, betriebsbedingte Kündigung zum selben Beendigungszeitpunkt gedroht hätte, wenn die Altersteilzeitvereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre. Vielmehr gibt er an, sein Arbeitgeber habe ihn nicht zum Abschluss des Vertrages gedrängt.

Den Beginn und die Dauer der Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III), wobei diese vorliegend jedoch erst mit dem Ende der Freistellungsphase, also ab dem 01.06.2014 zu laufen begonnen hat (so auch Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 159 Rn 139 m.w.N.), denn maßgebliches Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (vgl. dazu eingehend: BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 22.04.2015). Erst nach dem Ende der Freistellungsphase konnte der Kläger uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen. Eine mehr als geringfügige Tätigkeit war ihm nach § 9 des Altersteilzeitvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt. Eine vollständige Freistellung des Klägers erfolgte damit vor dem 01.06.2014 nicht. Der Arbeitgeberin verblieb nämlich ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat; auch hatte sich der Kläger noch nicht von seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst, denn Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger während der Altersteilzeit nicht vertragsgemäß verhalten hätte, gibt es nicht.

Die Dauer der Sperrzeit beträgt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Eine Herabsetzung der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III auf sechs Wochen kommt nicht in Betracht. Diese Regelung entzieht sich zwar grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl.. BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12), wobei insbesondere Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Vorliegend bieten die Gesamtumstände des Einzelfalles jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen, denn Gründe, die es rechtfertigen, eine besondere Härte anzunehmen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Dem Kläger waren die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeitvereinbarung bewusst, er unterlag diesbezüglich keinem Irrtum und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in diesem Zusammenhang durch Dritte falsch beraten worden wäre. Die Unsicherheit einer Prognose über künftige Rentenhöhen ist offensichtlich und muss jedem einleuchten. Damit hat der Anspruch auf Alg für die Dauer von zwölf Wochen im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 geruht.

Die Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer) folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. m.w.N.). Ein Fall des § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III, der das Entfallen der Anspruchsminderung vorsieht, wenn das sperrzeitbegründende Ereignis bei Erfüllung des Anspruchs auf Alg länger als ein Jahr zurückliegt, ist demnach nicht gegeben. Die anderweitige Rechtsauffassung des SG ist insofern schlicht nicht nachvollziehbar.

Die Berufung der Beklagten hatte damit Erfolg. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Berufung des Klägers war dagegen ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.