Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes bereits ab dem 1. November 2000 hat.

Der 1945 geborene und 2012 verstorbene Ehemann der Klägerin war am 4. April 2002 ins Unfallkrankenhaus B aufgenommen worden, in dem bei ihm ein mindestens 10 x 10 cm großer gastrointestinaler Stromatumor (GIST) oberhalb des Blasendaches diagnostiziert und am 17. April 2002 operativ entfernt worden war. In der Zeit danach wurden im Rahmen von Kontrolluntersuchungen Metastasen und Rezidive festgestellt, die zu weiteren operativen Eingriffen führten. Seit dem 1. Januar 2007 bezog der Ehemann der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen.

Am 5. Dezember 2006 beantragte der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines GdB ab dem 16. November 2000. Nach entsprechenden medizinischen Ermittlungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 wegen einer Harnblasenerkrankung im Zustand der Heilungsbewährung einen GdB von 80 seit dem 1. April 2002 fest. Dem Widerspruch des Ehemannes der Klägerin, mit dem er unter anderem geltend gemacht hatte, der GdB habe bereits spätestens seit Mai 2000 bestanden, half der Beklagte teilweise ab und stellte nunmehr fest, dass der GdB wegen einer Dünndarmerkrankung, bei der von einer Heilungsbewährung nicht mehr auszugehen sei, ab dem 1. April 2002 100 betrage. Den auf Feststellung eines GdB für die Zeit vor dem 1. April 2002 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007). In dem genannten Widerspruchsbescheid verfügte der Beklagte, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu zwei Dritteln erstattet würden.

Hiergegen hat der Ehemann der Klägerin am 20. September 2007 Klage erhoben. Die auf Feststellung eines GdB von 100, mindestens aber 50, ab dem 1. Mai 2000 gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2008 abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat unter Zulassung der Revision durch Urteil vom 19. Januar 2010 zurückgewiesen. Es handele sich bei der Feststellung des GdB um eine Statusentscheidung, die prinzipiell in die Zukunft wirke und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) lediglich deshalb auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückzubeziehen sei, um den schwerbehinderten Menschen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar zu belasten. Für eine weitergehende Rückwirkung sei nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV nur dann Raum, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse für eine frühere Statusentscheidung glaubhaft machen könne. Eine solche Rückwirkung müsse jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überdies auf offenkundige Fälle beschränkt werden, um den Sinn und Zweck einer Statusentscheidung nicht zu konterkarieren. Hier fehle es an einem offenkundigen Fall.

Auf die Revision des Ehemannes der Klägerin hat das BSG durch Urteil vom 7. April 2011 (B 9 SB 3/10 R juris) das Urteil des Senats vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG hat gemeint, die auf Feststellung eines GdB von 100 hilfsweise von wenigstens 50 schon ab Mai 2000 gerichtete Klage sei als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts sei der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf rückwirkende GdB-Feststellung nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Für die Entscheidung, ob der Anspruch begründet sei, bedürfe es weiterer einzelfallbezogener Tatsachenfeststellungen, die das Landessozialgericht noch zu treffen habe. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts sei nämlich für die Rückverlagerung des Zeitpunkts der Feststellung des GdB vor den Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu fordern, dass der betreffende GdB im beanspruchten Feststellungszeitpunkt offensichtlich bereits vorgelegen habe.

Nach der Zurückverweisung hat der Senat Befundberichte, jeweils die vollständigen Patientenkarteien sowie alle aus dem Zeitraum 1997 bis 2002 vorliegenden medizinischen Unterlagen bei der Fachärztin für Innere Medizin Priv. Doz. Dr. P (Befundbericht vom 8. Dezember 2011) und bei dem Facharzt für Neurologie Dr. R (Befundbericht vom 22. Dezember 2011) eingeholt.

Der Ehemann der Klägerin hat sein Begehren auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 mit Schriftsatz vom 14. März 2012 auf die Zeit ab dem 1. November 2000 beschränkt.

Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage bei dem Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Sozialmedizin Dr. G vom 28./30. Mai 2012 eingeholt. Der Sachverständige hat dem Senat die "salomonische Einzelentscheidung" vorgeschlagen, den GdB von 50 auf die Zeit ab Mai 2000 (die Angabe 2005 auf Seite 5 des Gutachtens beruht auf einem Schreibfehler) zurückzudatieren.

Am 9. Oktober 2012 hat der Beklagte eine fachinternistische Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizinerin Dr. R vom 24. September 2012 übermittelt, die der Einschätzung des Sachverständigen entgegengetreten ist.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes der Klägerin und nunmehr der Klägerin mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin sei am. September 2012 verstorben. Die Klägerin, die mit ihrem verstorbenen Ehemann in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und dessen Erbin sei, führe den Rechtsstreit weiter. Hierfür bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin seine Altersrente wegen Schwerbehinderung seit dem 1. Januar 2007 nur mit Abschlägen von 9,4 Prozent erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte hat weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen angeregt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab dem 1. November 2000 festzustellen,

hilfsweise,

Frau Prof. Dr. W, Universitätsklinikum B, S Straße, B, nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes als Sachverständige zu hören,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Prozessbevollmächtigte hat zu dem ersten Hilfsantrag erklärt, die benannte Sachverständige Prof. Dr. W sei als Leiterin des Deutschen GIST und Sarkomregisters wegen der Vielzahl der von ihr befundeten Patienten in der Lage, über die von dem verstorbenen Kläger selbst als Arzt benannten Symptome und auch von den behandelnden Ärzten bestätigten Befunde eine schlüssige und nachvollziehbare Aussage über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 seit November 2000 zu treffen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des BSG B 9 SB 3/10 R sowie die den Ehemann der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die ungeachtet der unglücklichen Formulierung des Antrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei ist die Klage bei verständiger Würdigung des Antrags darauf gerichtet, dass der Beklagte unter (gerichtlicher) Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 seit dem 1. November 2000 verpflichtet werden soll.

Die Klägerin ist materiell nicht berechtigt und deshalb nicht aktiv legitimiert, die Feststellung des GdB ihres verstorbenen Ehemannes geltend zu machen. Denn ein Anspruch auf Feststellung eines GdB erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (für das Merkzeichen "H" BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 9 RVs 4/89 juris).

Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Rechtsfolge bereits aus § 59 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergibt. Nach dieser Vorschrift erlöschen Ansprüche auf Dienst und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten. Ob es sich bei der Feststellung eines GdB um eine Sozialleistung gleich ob in Gestalt einer Dienst oder einer Sachleistung im Sinne des SGB I handelt, lässt der Senat offen, wobei allerdings anzumerken ist, dass das BSG in seinem Urteil vom 7. April 2011 (B 9 SB 3/10 R - juris) dies ausdrücklich verneint hat. Auch kann dahinstehen, ob aus dem SGB I eine Regelung der Unvererblichkeit der Ansprüche auf Feststellung der rechtlichen Grundlage von Sozialleistungen erkennbar ist. Denn jedenfalls ist der Anspruch auf Feststellung eines GdB nicht, insbesondere nicht nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererblich. Denn nach § 1922 BGB geht das "Vermögen" auf die Erben über. Der Anspruch auf Feststellung eines GdB gehört aber nicht zum Vermögen. Die Feststellung betrifft einen Status des Behinderten, der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet.

Der auch den Regelungen der §§ 56 f. SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte gilt gleichermaßen für das Privatrecht wie für das öffentliche Recht. Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes.

Der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Feststellung eines GdB gleich welcher Höhe bereits ab dem 1. November 2000 ist ein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne. Im Feststellungsverfahren nach dem zum 1. Juli 2001 außer Kraft getretenen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wie auch dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 4 Abs. 5 SchwbG und § 69 Abs. 5 SGB IX. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des behinderten Menschen erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht. Nach Antragstellung verliert das Feststellungsverfahren seinen allein auf die Person des behinderten Menschen bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass dem behinderten Menschen auch im Verlauf des Verfahrens die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, auf die Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten oder den Antrag zu beschränken. Weiterhin kommt der allein auf die Person des behinderten Menschen zielende Charakter des Feststellungsverfahrens dadurch zum Ausdruck, dass dem von den Feststellungen betroffenen Dritten, etwa einem möglichen Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist. Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 5 SchwbG sowie nach § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX ist daraus rechtfertigt, dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) darstellen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überdauert den Tod des Berechtigten. Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen Gesundheitsstörungen feststellen zu lassen.

Daneben spricht gegen die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens nach dem SchwbG wie auch nach dem SGB IX, dass dieses Recht im Gegensatz zu anderen Sozialleistungsbereichen "final" ausgerichtet ist. Das SchwbG bezweckt, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, die "Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft". Das SGB IX bezweckt nach seinem § 1 Satz 1 zugunsten der behinderten Menschen die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung oder dem Entgegenwirken von Benachteiligungen. Der Zweck dieser Gesetze ist mit dem Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab.

Ohne dass es nach dem Gesagten hier darauf ankommt, dürfte die Klägerin darauf zu verweisen sein, den Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine gutachtliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, da es nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 und nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 1. Januar 2008 für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genügt, dass die Versicherten am 16. November 2000 "schwerbehindert waren", während im Gegensatz hierzu etwa nach § 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 und nach § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung ab dem 1. Januar 2008 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist, dass die Versicherten "bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind". Es dürfte also für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genügen, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt nicht ankommt (vgl. Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 236a, Rn. 4).

Soweit das Sozialgericht Speyer in einem Urteil vom 16. Januar 2012 (S 5 SB 563/08 - juris) die Auffassung vertreten hat, der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX erlösche nicht mit dem Tod des Anspruchsinhabers, wenn der Nachweis der Schwerbehinderung Voraussetzung für eine Altersrente nach § 37 SGB VI ist, ist dem nach der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen. Das Sozialgericht Speyer hat seine Rechtsauffassung im Übrigen maßgeblich auf die hier nicht einschlägige Erwägung gestützt, die Rechtsnachfolger des Klägers könnten nicht darauf verwiesen werden, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachtliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, weil - anders als nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 1. Januar 2008 nach § 37 SGB VI für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sei, dass die Versicherten "bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind". Dazu ist indes anzumerken, dass in § 236a Abs. 4 SGB VI zu unterscheiden ist zwischen den Tatbestandsmerkmalen des ersten und des zweiten Halbsatzes. Jener stellt auf die Schwerbehinderteneigenschaft am 16. November 2000 ab, ohne dass es auf die förmliche Anerkennung ankommt. Dieser stellt in Nr. 2 Buchst. a auf die förmliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab, die bei Beginn der Altersrente vorgelegen haben muss. Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als im vom Sozialgericht Speyer entschiedenen Fall - unproblematisch, weil der Ehemann der Klägerin bei Beginn seiner Altersrente ab dem 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Streitig ist hier also nur die Schwerbehinderteneigenschaft zum 1. oder 16. November 2000, für die es - wie dargelegt - der förmlichen Feststellung durch den Beklagten aber nicht bedarf.

Der Hilfsantrag der Klägerin, Prof. Dr. W nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Sachverständige zu hören, ist abzulehnen, weil es nach dem Gesagten auf die Höhe des GdB des Ehemannes der Klägerin vor dem 1. April 2002 nicht (mehr) ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 getroffene Kostenentscheidung war hierbei insoweit unangetastet zu lassen, als der Beklagte hiermit eine für den Ehemann der Klägerin teilweise begünstigende Regelung getroffen hat. Der begünstigende Teil der Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides ist bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens nicht Gegenstand des Klage und Berufungsverfahrens gewesen und somit in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.