Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin.

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 01.06.2004 - 28.02.2005 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Basis eines Bemessungsentgelts berechnet nach einer Verfügbarkeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es war übersehen worden, dass die Klägerin im Alg-Antrag vom 09.06.2004 ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Mit Schreiben vom 04.04.2005 wurde die Klägerin zu diesem Sachverhalt angehört und für den Zeitraum vom 01.06.2004 - 28.02.2005 die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg sowie ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.937,04 Euro in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 08.04.2005 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und nahm zu der angekündigten Erstattungsforderung Stellung, die er für nicht nachvollziehbar hielt.

Mit Schreiben vom 06.07.2005 teilte die Beklagte mit, von einer Rückforderung des Alg für die Zeit vom 01.06.2004 - 30.01.2005 werde abgesehen, allerdings werde an einer Erstattung der teilweisen Überzahlung von Alg ab 31.01. - 28.02.2005 wegen des Besuchs der Abendrealschule festgehalten. Dem Schreiben war ein neues Anhörungsschreiben, datiert auf den 06.07.2005, beigefügt, in dem die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 214,20 Euro verbunden mit einem entsprechendem Erstattungsanspruch in Aussicht gestellt wurde.

Mit Bescheid vom 17.11.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02. - 28.02.2005 auf und macht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 214,20 Euro geltend. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 29.11.2005 Widerspruch ein und begründet diesen. Mit Abhilfebescheid vom 13.12.2004 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17.11.2005 auf unter Hinweis darauf, dass dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen worden sei und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden.

Mit Schreiben vom 31.12.2005 machte die Klägerin sodann Kosten für die anwaltliche Tätigkeit auf der Grundlage des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt geltend:

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,- Euro Gebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG 120,- Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20.- Euro Nettozwischensumme 380,-Euro 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 60.80 Euro Gesamtbetrag 440,80 Euro

Mit Bescheid vom 07.02.2006 erkannte die Beklagte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 Euro an. Den weitergehenden Kostenantrag lehnte sie mit der Begründung ab, dass Kosten für ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten, da sie nicht von der Regelung in § 63 SGB X erfasst würden. Im Einzelnen wurden folgende Kosten für erstattungsfähig erachtet:

Gebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG 120,-. Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- Euro 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008VV RVG 22.40 Euro Gesamt 162,40 Euro

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 240,- Euro in jedem Fall entstehe. Es könne hier nur diskutiert werden, ob zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Ansatz zu bringen sei. Diese sei aber im vorliegenden Fall ebenfalls gerechtfertigt, da sich das Verfahren insgesamt im Vorverfahren erledigt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 12.06.2006 vor dem Sozialgericht Münster (SG) Klage erhobenen, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2006 zu verurteilen, an sie einen weiteren Gebührenbetrag in Höhe von 139,20 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 07.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten am 31.10.2007 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten berücksichtigte Gebühr von 120,- Euro auf der Grundlage der Nr. 2501 VV RVG sei nicht ausreichend, sie entspreche nicht der Regelung in Abschnitt 5 Teil 2 des VV. Denn bereits nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 2501 W RVG setze diese eine Tätigkeit vor Ergehen des Verwaltungsaktes, d. h. im Verwaltungsverfahren voraus. Sie könne damit zusätzlich beansprucht werden, wenn ein weiteres, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wird. Die Anwendung nur der Nr. 2501 für eine Tätigkeit vor Erteilung des Verwaltungsaktes und im Vorverfahren würde bedeuten, dass der Bevollmächtigte für beide Tätigkeiten schlechter gestellt würde als nur für eine Tätigkeit im reinen Verwaltungsverfahren vor Erlass eines Bescheides. Denn diese Tätigkeit werde in jedem Fall von der Nr. 2500 VV RVG abgedeckt. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanspruchte Gebühr nur nach der Nr. 2500 VV RVG sei daher auf jeden Fall begründet.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 09.11.2006 zugestellt worden. Auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde vom 21.11.2006 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Klägerin stehe nur die Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG zu. Weder sei die Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG zu erstatten noch sei die Gebühr nach 2501 VV RVG anzuheben. Grundlage des Erstattungsanspruchs sei § 63 SGB X, der allerdings nur die Erstattung der Gebühren für das Vorverfahren vorsehe, die sich hier nach Nr. 2501 VV RVG richten würden, weil der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren bereits tätig gewesen sei. Die Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG sei vom Bürger selbst zu tragen, der den Anwalt bereits für das Verwaltungsverfahren beauftragt habe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.10.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie meint im Übrigen, es habe vorliegend - bezogen auf die Aufhebungsentscheidung für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 - ein eigenständiges Verwaltungsverfahren vorgelegen, in dem eine Anwaltstätigkeit noch nicht erfolgt sei. Der Anwalt sei insoweit erst im Widerspruchsverfahren aufgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe:

Die durch Beschluss des Senats vom 09.03.2007 zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Über den mit Bescheid vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2006 festgesetzten Betrag von 162,40 Euro hinaus steht der Klägerin kein höherer Anspruch auf Kostenerstattung zu, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen ist.

Der Anspruch des Klägerin auf Kostenerstattung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtet sich hier nach dem RVG (i.V.m. dem VV) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), denn der Auftrag zur Vertretung des Klägerin ist nach dem 30. Juni 2004, aber vor dem 01.07.2006 - ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsänderung eingetreten - erteilt worden.

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren. Das GKG ist vorliegend nicht anzuwenden, denn die Klägerin gehört als Versicherte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen. Kostenpflichtigkeit gem. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG - der auf das GKG verweist - besteht daher nicht.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Laut Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr in den sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 Euro. Einschränkend enthält das VV zu diesem Gebührentatbestand den Zusatz: Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach Nr. 2501 VV RVG beträgt die Gebühr Nr. 2500 VV RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren, sofern eine Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 40,00 bis 260,00 Euro. Das VV enthält zu diesem Gebührentatbestand die Zusätze: (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. (2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Zusatz unter Ziffer (1) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der ersparte Aufwand des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch seine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits im niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 2501 VV RVG niederschlägt und daher nicht mehr bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.

Entgegen der Auffassung des SG ist vorliegend für die Kostenerstattung im Vorverfahren die Nr. 2501 VV RVG einschlägig mit der Folge, dass unter Berücksichtigung des Zusatzes (2) zu Nr. 2501 VV RVG allenfalls die "Schwellengebühr" von 120,00 EUR als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen war.

Für eine weitergehende Erstattungspflicht des Beklagten ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X sind durch den Beklagten lediglich die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Entstehen dem Betroffenen schon bei Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Kosten, so sind diese nicht zu erstatten, soweit nicht spezielle Regelungen - etwa § 65 a Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) - dies vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn einem Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise entsprochen wird (BSG v. 20.04.1983 - 5a RKn 1/82 -, BSGE 55, 92, 93). Eine derartige spezielle Regelung, wonach Kosten des Verwaltungsverfahrens zu erstatten wären, liegt hier nicht vor. In § 17 Nr. 1 RVG ist - im Unterschied zur früheren Vorschrift des § 119 BRAGO - ausdrücklich geregelt, dass es sich beim Verwaltungsverfahren und dem Vorverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG seitens der Behörde hat daher nicht zu erfolgen (so auch Hessisches LSG v.19.03.2008 - L 4 SB 51/07 ; VGH Baden-Württemberg v. 07.02.2008 - 13 S 2939/07 - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist). Diese Gebühr ist vielmehr von dem Auftraggeber selbst, also hier von der Klägerin, zu tragen.

Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, §§ 17, 2 RVG i.V.m. Nr. 2501 VV RVG geht im Übrigen nicht hervor, dass ein Bürger, der seinen Anwalt bereits vor Erteilung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Gebühr mit einem Bürger gleichzustellen ist, der seinen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuzieht. Eine Benachteiligung des Betroffenen ist nicht ersichtlich, da die im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG eben generell nicht erstattungsfähig ist, während die im Vorverfahren anfallende niedrigere Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG dem Betroffenen vom Rechtsträger aber in vollem Umfang erstattet wird (vgl. Hessisches LSG v.19.03.2008 - L 4 SB 51/07 -).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht hier der Anwendung der Nr. 2501 VV RVG auch nicht entgegen, dass eine Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt sei. Denn im Rahmen des ursprünglichen Anhörungsverfahrens, in dem der Bevollmächtigte der Klägerin erstmals tätig wurde, war auch schon die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 streitig, so dass es sich - bezogen auf das Widerspruchsverfahren - um einen teilweise identischen Streitgegenstand handelte; lediglich die Begründung der Beklagten wurde ausgetauscht. Es ist somit von einem einheitlichen Verwaltungsverfahren i.S.d. § 8 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auszugehen.

Die Bestimmung der als Betragsrahmengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. In "durchschnittlichen" Fällen nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Mittelgebühr wegen der Zusätze zu Nrn. 2500, 2501 RVG allerdings nur anzusetzen, wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit (214,20 Euro) rechtfertigt keine Erhöhung. Es durfte daher statt der Regelmittelgebühr allenfalls die "Schwellengebühr" von 120,00 EUR nach Nr. 2501 VV RVG als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG angesetzt werden. Ausgehend davon hat die Beklagte die Aufwendungen unter weitere Berücksichtung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 16 % erstattet. Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).