Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger bestehende Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu gewähren ist. Der am 28.11.1950 geborene Kläger erhielt in den Jahren 1989, 1989, 1990,1993 und am 15.10.1997 aktive Schutzimpfungen mit dem Impfstoff FSME-Immun 0,5 ml. Mit Bescheid vom 12.06.2002 stellte das Versorgungsamt D. bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" und "Notwendigkeit ständiger Begleitung" fest wegen eines Parkinsomsyndroms (Einzel-GdB 70) und eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms (Einzel-GdB 10). Am 28.03.2001 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Funktionsstörung der rechten Körperhälfte) als Impfschaden. Am 15.10.97 habe er die Auffrischungsimpfung FSME bekommen. Innerhalb weniger Wochen nach der Auffrischungsimpfung seien bei ihm Schmerzen und Lähmungserscheinungen aufgetreten. Seit Januar 1999 habe er Probleme im rechten Bein beim Jogging seit Ende August 2000 auch beim normalen Gehen.

Der Beklagte holte eine Reihe von Befundberichten und ein Gutachten des Sachverständigen Prof. C. nach Aktenlage ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 01.02.2002 zu dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der FSME-Impfung und dem Auftreten eines Morbus Parkinson sowohl nach den Kriterien des Institute of Medicine (IOM) als auch der WHO als unwahrscheinlich einzustufen sei: die Hypothese, der FSME - Impfstoff könne im Sinne einer Autoimmunität einen Morbus Parkinson hervorrufen, sei zwar theoretisch biologisch plausibel. Sie sei aber nicht biologisch plausibel belegt. Insbesondere sei kein anderer Fall einer zeitlichen Assoziation zwischen irgendeiner Impfstoffgabe und dem Auftreten von Morbus Parkinson dokumentiert worden.

Mit Bescheid vom 25.02.2002 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. C. die Anerkennung der Morbus Parkinson-Erkrankung als Impfschaden ab. Danach werde in der medizinischen Wissenschaft kein Fall eines ursächlichen Zusammenhangs einer FSME-Impfung mit einer Morbus Parkinson-Erkrankung dokumentiert. Auch die Tatsache, dass in rund. 70 % dieser Erkrankungen eine Ursache nicht festzustellen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Voraussetzungen einer "Kann-Versorgung" (§ 61 Satz 2 IfSG) lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Er zog die Unabhängigkeit des von der Verwaltung beauftragten Sachverständigen in Zweifel und erhob außerdem eine Reihe von methodischen und inhaltlichen Einwänden gegen das Gutachten. Unter anderem habe es nicht berücksichtigt, dass er 10 Tage vor der letzten Impfung einen Marathonlauf absolviert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.02 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Gericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. T., Chefarzt der Abteilung für Neurologie der H.-Fachklinik L. eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.07.2003 ausgeführt, es sei von einem idiopathischen und nicht von einem sekundären Parkinsonsyndrom auszugehen. Bei sekundären Parkinson-Syndromen seien die motorischen Parkinson-Syndrome in der Regel nicht, wie beim Kläger, so ausgeprägt einseitig betont, akzentuierten sich auch mehr im Bereich der unteren Extremitäten sowie in zusätzlichen klinischen Symptomen. Obwohl Parkinson in Deutschland zu den häufigen neurologischen Krankheitsbildern zähle und FSME-Impfungen häufig durchgeführt würden, habe sich in der klinischen Praxis bislang kein Zusammenhang zwischen Parkinsonsyndrom und FSME Impfungen gezeigt.

Der Kläger hat dem entgegengehalten, der Sachverständige habe die Belastung des Immunsystems durch den kurz zuvor absolvierten Marathonlauf, den Befundbericht des Dr. C. B. und die in der Literatur beschriebenen Störungen des zentralen und peripheren Nervensystems durch FSME-Impfungen nicht berücksichtigt. Zudem sei er mit einem anderen als dem vom Gutachter angenommenen Impfstoff geimpft worden. Ein auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. H. ist zu dem Schluss gekommen, bei dem Kläger habe vermutlich eine Enzephalitis das später diagnostizierte Parkinsonsyndrom ausgelöst. Als Ursache für diese Enzephalitis erscheine die FSME-Impfung nach den Kriterien der WHO (Weltgesundheitsorganisation) als "möglich". Allerdings sei einschränkend anzumerken, dass auch andere Infekte mit Viren oder Bakterien als Auslöser einer immunologisch vermittelten Enzephalitis in Frage kommen könnten. Eine serologische Auschlussdiagnostik im initialen Stadium hätte wertvolle differentialdiagnostische Hinweise liefern können. Dies sei heute nicht mehr möglich. Symptome, die auf eine Infektion hindeuteten, fänden sich aber in der Anamnese des Klägers nicht. Nach den Darlegungen des Sachverständigen führte der beim Kläger verwendete Impfstoff zu einer vergleichsweise hohen Zahl von neurologischen unerwünschten Nebenwirkungen. Darunter fänden sich auch postvakzinal beobachtete Entcephaliten, die nach den Kriterien der WHO mit "möglicher Kausalzusammenhang" bewertet wurden. Allerdings sei im konkreten Einzelfall kaum ein Beweis zu erbringen sei, da die "Ausschlussdiagnostik " anderer viraler Ursachen im Einzelfall fast immer lückenhaft sei. Ein Fallbericht einer peripheren Neuritis nach FSME-Impfung sei allerdings von allen Experten (auch dem Vertreter des Impfstoffherstellers) mit "wahrscheinlich" bewertet worden. Ein Parkinson-Syndrom als direkte Impffolge sei nicht bekannt. In der wissenschaftlichen Literatur fänden sich nur 3 Fallberichte, in denen über parkinsonartige Bewegungsstörungen berichtet worden sei. Seltene Impfreaktionen würden allerdings irrtümlich oft gar nicht mit der Impfung in Zusammenhang gebracht und deshalb nicht berichtet.

In seiner ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2004 ist der Sachverständige Prof. T. bei seiner Beurteilung geblieben, ein kausaler Zusammenhang zwischen der FSME- Impfung am 15.11.1997 und dem in den nachfolgenden Wochen aufgetretenen Parkinson-Syndrom könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Krankheitsbeginn und Krankheitsverlauf sprächen eindeutig für ein idiopathisches Parkinson-Syndrom. Ein durch die FSME-Impfung ausgelöstes symptomatisches (entzündliches) Parkinson-Syndrom könne nach der Symptomkonstellation und dem Verlauf ausgeschlossen werden.

In seiner ergänzenden Stellungnahme zu den Ausführungen von Prof. T. ist Dr. H. bei seiner Annahme geblieben, dass die plausibelste Ursache der Erkrankung des Klägers in einer ADEM - akute disseminierte Encephalo-Myelitis - zu sehen sei, einer immunologisch vermittelten entzündlichen Reaktion des Gehirns.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die Klage, das die Parkinson-Erkrankung als Folge der FSME-Impfung anzuerkennen und ihm entsprechende Versorgung zu gewähren, abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die FSME-Impfung bei dem Kläger einen dauernden Gesundheitsschaden verursacht habe weil sich die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung, seine Parkinson-Erkrankung, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung mit FSME-Immun zurückführen lasse. Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige Prof. T. habe die ihm obliegenden Aufgaben unzulässigerweise delegiert, mit der Folge dass sein Gutachten nicht verwertbar sei, sei nicht begründet, weil der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernommen habe (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 30.01.2006, Az. B 2 U 358/05 B). Die Bedenken gegen die Verwertbarkeit gutachtlicher Stellungnahmen der von der Beklagten herangezogenen Mitgliedern der STIKO teile die Kammer nicht, weil diese keine Verbindung zu dem Hersteller des konkret in Rede stehenden Impfstoffs hätten. Nach dem für den Beklagten erstellten Gutachten des Prof. C. sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Gabe von FSME-Impfstoff und dem Auftreten eines M. Parkinson nach den dafür etablierten wissenschaftlichen Kriterien unwahrscheinlich: es lägen weder für FSME noch für andere Impfstoffe in der ausgewerteten wissenschaftlichen Literatur und bei Gesundheitsorganisationen Fallberichte oder Fallserien über ein Zusammentreffen zwischen Impfung und Entstehung eines Morbus Parkinson vor. Nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation sei der zeitliche Abstand zwischen Impfung und Auftreten eines Morbus Parkinson zwar "theoretisch biologisch plausibel", aber alle anderen Fakten sprächen gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs. Da der Morbus Parkinson häufig sei, müsse man davon ausgehen, dass bei routinemäßiger Impfung vieler Menschen gelegentlich die beiden Ereignisse koinzident in kurzem zeitlichem Abstand zusammentreffen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. T. habe in seinem Gutachten vom 10.07.2003 und seinen ergänzenden Stellungnahmen die Feststellungen von Prof. Dr. C. bestätigt. Bei sekundären Parkinson-Syndromen seien nach seinem Feststellungen die motorischen Parkinsonsyndrome in der Regel nicht so ausgeprägt einseitig betont wie beim Kläger und akzentuierten sich auch mehr im Bereich der unteren Extremitäten. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien aus neurologischer Sicht einem idiopathischen, rechts betonten Parkinson-Syndrom zuzuschreiben.

Das auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. H. habe diese Feststellungen nicht entkräften können. Den Ausführungen von Dr. H. sei nicht zu entnehmen, dass mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Er gehe von der Kausalkette Impfung - Enzephalitis - Parkinson-Syndrom aus und bezeichne die Verursachung der Enzephalitis durch die Impfung nach den Kriterien der WHO lediglich als "möglich" und "vermute" lediglich, dass eine Enzephalitis die Parkinson-Erkrankung ausgelöst habe. Unabhängig davon, ob überhaupt vom Auftreten einer Enzephalits in zeitlichem Abstand von zwei Wochen nach der Impfung ausgegangen werden könne, räume auch Dr. H. ein, dass genauso gut auch andere Infekte als Auslöser einer immunologisch vermittelten Enzephalitis in Frage kommen. Zudem könne bereits die Enzephalitis-Diagnose keinen Bestand haben, weil es dafür an den erforderlichen Symptomen fehle. Auch die weiteren Einwände des Klägers seien nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der Parkinson-Erkrankung herzustellen. Die ursprünglich irrige Annahme von Prof. T., es sei der Impfstoff Tico Vac verwendet worden, sei für die Beantwortung der Zusammenhangsfrage als unbeachtlich zu betrachten, weil Prof. T. überzeugend das Vorliegen eines idiopathischen Morbus Parkison dargelegt habe. Unter den vom Kläger angeführten vermeintlichen FSME-Impffolgen finde sich kein Fall von Parkinson-Krankheit. Weder der kurz zuvor durchgeführte Marathonlauf noch eine bestehende Eiweißallergie des Klägers hätten bei der Entstehung seiner Erkrankung eine wesentliche Rolle gespielt. Vielmehr sei der Kläger pathologische schon seit 1990 an der Parkinson - Krankheit erkrankt gewesen, da 1997 die ersten klinischen Zeichen aufgetreten seien.

Auch eine Kann-Versorgung gem. § 61 Satz 2 IfSG komme nicht in Betracht, denn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs sei nach dem Gutachten von Prof. T. nicht nur deshalb nicht gegeben, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung seiner Parkinson - Erkrankung als Impfschaden weiter. Er rügt mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht: Da das Parkinson - Syndrom sekundär toxisch und - oder medikamentös bedingt sei, sei die Einholung eines toxikologischen Gutachtens angezeigt gewesen. Das Gutachten von Prof. T. sei nicht verwertbar und ergänzungsbedürftig, weil er bereits von einem falschen Impfstoff ausgegangen sei. Die Tatsache, dass bislang in der medizinischen Wissenschaft kein Fall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der FSME - Impfung und einer Morbus - Parkinson - Erkrankung dokumentiert sei, könne eine negative Entscheidung in der Sache nicht begründen, weil jede Erkrankung irgendwann zum ersten Mal auftrete. 

Der Kläger beantragt, 

das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 25.05.2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.2. 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 2. 07. 2002 zu verurteilen, die Parkinson - Erkrankung als Folge der FSME - Impfung anzuerkennen und ihm ab März 2001 Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem GdS von mindestens 70 zu gewähren, hilfsweise, Versorgungsleistungen als "Kann-Versorgung" nach § 61 IFSG zu gewähren. 

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung, 

dass der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen der Impfung des Klägers und seiner Parkinson - Erkrankung nicht festgestellt ist. 

Auf Antrag des Klägers ist ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG vom Privatdozenten Dr. B. eingeholt worden. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, die Auslösung der Erkrankung des Klägers in der vom Gutachter Dr. H. geschilderten Art bilde die plausibelste Erklärung. Aus allen einschlägigen Aktenunterlagen ergebe sich, dass nach der Impfung des Klägers die beobachteten Reaktionen unüblich gewesen seien. Insofern sei von einer sekundären Parkinson - Erkrankung und nicht von einer idiopathischen Erkrankung auszugehen. Wegen der Seltenheit eines Parkinsonsyndroms nach einer FSME - Impfung bestehe keine geschlossene medizinisch - wissenschaftliche Lehrmeinung und insbesondere keine statistisch gesicherte Erkenntnis über die Auslösung dieser Erkrankung durch die FSME - Impfung -. Dennoch habe der Gutachter Dr. H. eine überzeugende Kausalkette dargestellt. In der vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen Erwiderung hat Professor C.E. aus B. die Schlussfolgerungen des Privatdozenten Dr. B. zurückgewiesen. Sämtliche Argumente bezögen sich auf das Gutachten von Dr. H., seien allerdings nicht stichhaltig, weil sie entweder nicht korrekt oder durch die vorliegenden Akten nicht belegt beziehungsweise fehlerhaft interpretiert seien. Die Enzephalitis, die die entscheidende Hypothese für das Gutachten von Dr. H. und Dr. B. bilde, sei in den Akten nicht belegt. Damit fehle das entscheidende Glied in der behaupteten Kausalkette. Sowohl die Akten als auch die Auswertung der wissenschaftlichen Literatur sprächen eher gegen als für den Zusammenhang zwischen FSME - Impfung und Parkinsonsyndrom. Auf Anregung des Klägers hat der Senat noch weitere gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständige Dr. B. sowie von Professor C.E. zur Frage der Auswirkung von Quecksilber und anderer Zusatzstoffe im FSME - Impfstoff auf die Entstehung seiner Parkinson-Erkrankung eingeholt. Beide Sachverständige haben einen Zusammenhang nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung richtet sich gegen den richtigen Beklagten, weil der Beklagte mit der Auflösung der Versorgungsämter als Rechtsnachfolger Kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig, § 99 Rn 7a), § 4 Abs. 1 VersAmtsEinglGNW.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm wegen der Folgen seiner Parkinson - Erkrankung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, weil es sich bei dieser Erkrankung des Klägers nicht um einen Impfschaden handelt.

Gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 61 S. 1 IfSG erhält derjenige, der durch eine Schutzimpfung, die - wie im Fall des Klägers seine FSME- Impfung - von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 IfSG ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden. Der Versorgungsanspruch setzt voraus, dass durch eine Impfung eine gesundheitliche (Primär-)Schädigung eingetreten ist und dass Gesundheitsstörungen vorliegen, die als deren Folgen zu bewerten sind. Die Impfung als das schädigende Ereignis, der Impfschaden als die (Primär-)Schädigung und die Schädigungsfolgen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84 = SozR 3850 § 51 Nr. 9; Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R ).

Die Impfung des Klägers steht ebenso wie seine Parkinson-Erkrankung außer Zweifel. Nicht feststellen lassen hat sich aber der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen der FSME - Impfung des Klägers und seiner Parkinson-Erkrankung Für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-)Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich gemacht ist (§ 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechende Umstände mindestens deutlich überwiegen (Anlage 2 zu § 2 VersMedV Teil C Ziff. 3 a; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, a.a.O, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 4.). Voll bewiesen sei müssen dagegen die einzelnen Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet (Anlage zu § 2 VersMedV Teil C 3 Ziff. 2 f.).

Im Fall des Klägers sprechen nach der geltenden medizinisch - wissenschaftlichen Lehrmeinung die überwiegenden Umstände gegen den erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Parkinson-Erkrankung des Klägers und seiner Impfung gegen FSME. Dies hat insbesondere der vom Sozialgericht von Amts wegen beauftragte Sachverständige Professor T. in seinem Gutachten und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen überzeugend dargelegt. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils, denen er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend führt der Senat noch folgendes aus: Die zentrale These des vom Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. H., die Parkinson-Erkrankung des Klägers sei eine Folge einer durch seine FSME - Impfung ausgelösten Enzephalitis, mag theoretisch-biologisch plausibel sein. Sie vermag den Senat aber im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wenig wie das Sozialgericht zu überzeugen. Bereits die Prämisse dieser These trägt auf der Grundlage der im sozialgerichtlichen Verfahren abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. H. und des Prof. T. für den Fall des Klägers nicht, weil ihr tatsächlicher Ausgangspunkt nicht, wie es erforderlich wäre, bewiesen, sondern im Gegenteil sogar eher als unwahrscheinlich anzusehen ist. Die Argumentation des Sachverständigen Dr. H. baut auf der Annahme auf, die FSME - Impfung am 15.10.1997 habe beim Kläger eine Enzephalitis ausgelöst. Wie indes der Sachverständige Dr. H. selber einräumen musste, ist die retrospektive Diagnose einer Enzephalitis beim Kläger medizinisch nicht gesichert. Die beim Kläger in kurzem zeitlichen Abstand nach der Impfung aufgetretenen Symptome lassen sich vielmehr zwanglos und überzeugender als erste Anzeichen einer idiopathischen Parkinson-Erkrankung deuten, wie es der Sachverständige Prof. T. getan hat. Ein erfahrener Arzt hätte demnach schon zu dieser Zeit die Diagnose einer idiopathischen Parkinson - Erkrankung stellen können, weil die Diagnosekriterien Störung der Feinkoordination und verstärkte Muskelspannung am rechten Arm bereits erfüllt waren. Dass sich im Rückblick ein Ruhetremor des Klägers in diesem Zeitpunkt nicht feststellen lässt, schließt, wie das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt und mit Zitatstellen belegt hat, die Diagnose einer Parkinson-Erkrankung nicht aus. Der Sachverständige Prof. T. hat (in seiner Stellungnahme vom 28.10.2004, Seite 184 Gerichtsakte) insoweit darauf hingewiesen, dass für die Diagnose neben einer Akinese nur ein weiteres Symptom aus der Trias Rigor, Tremor, Haltungsstörung genügt. Zunächst können demnach bei einer idiopathischen Parkinson-Erkrankung oft uncharakteristische Symptome wie einseitige schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Schulter-Armbereich im Vordergrund stehen, wie sie der Kläger nach der Impfung beklagt hat. Gegen das Vorliegen einer Enzephalitis lässt sich mit dem Gutachter Professor T. außerdem anführen, dass Patienten im Rahmen einer akuten Enzephalitis nur äußerst selten ein ausgeprägtes Parkinson - Syndrom entwickeln (S. 189 GA), weil die dafür maßgebliche Gehirnregion in der Regel von den entzündlichen Veränderungen durch die Enzephalitis nicht betroffen sind. Eine entzündliche selektive Schädigung der bei einer Parkinson-Erkrankung geschädigten substantia nigra im Rahmen einer neurologischen immunvermittelten Störung ist in der wissenschaftlichen Literatur überhaupt nicht bekannt. Zudem wäre in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass mit Abklingen der Enzephalitis auch die entsprechenden Symptome wieder zurückgegangen wären. Gegen eine durch eine Enzephalitis ausgelöste sekundäre Parkinson-Erkrankung spricht schließlich ebenfalls entscheidend, dass sich die Erkrankung beim Kläger einseitig und im Bereich der oberen Extremitäten manifestiert hat, während sekundäre Parkinson - Erkrankungen nach den vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Gutachters regelmäßig nicht einseitig betont sind, eher im unteren Bereich der Extremitäten auftreten und sich zusätzlich immer auch in klinischen Symptome ausdrücken, die über die beim Kläger vorliegenden Symptome eines idiopathischen Parkinson - Syndroms hinausgehen (Seite 187,195 GA). Diese Beurteilung deckt sich im Kern mit dem Bericht der Dr. O, E.  Klinik für Diagnostik in I. (13.07.2001 S. 72 VA), nach dessen Einschätzung der einseitige Beginn sowie die einseitig betonte Minderbelegung des Dopamintransportmarkers in der Spect-Untersuchung ebenfalls für das Vorliegen eines idiopathischen Parkinson-Syndroms sprechen. Der Senat misst der Einschätzung von Prof. T. besonderes Gewicht bei, weil der Sachverständige ein durch einschlägige Veröffentlichungen ausgewiesener Fachmann mit jahrzehntelanger Erfahrung bei der Diagnose und Behandlung der Parkinson-Erkrankung ist. Insbesondere die lange klinische Erfahrung mit einer Vielzahl von Parkinson - Fällen verleiht seiner Einschätzung größere Überzeugungskraft als der Einschätzung der eher von einer wissenschaftlich - hypothetischen Basis argumentierenden Sachverständigen Dres. H. und B.. Dem mit der Berufung wiederholten Vorwurf des Klägers, der Sachverständige Prof. T. sei von einem falschen Impfstoff ausgegangen, weshalb sein Gutachten nicht verwertbar sei, hat der Gutachter selber den Boden entzogen, indem er seinen Irrtum eingeräumt hat, gleichwohl auch unter Zugrundelegung des tatsächlich verwendeten Impfstoffes beim Ergebnis seiner Begutachtung verblieben ist, weil ein Zusammenhang zwischen dem Inhaltsstoffen dieses Impfstoffes und dem Ausbau einer Parkinson-Erkrankung wissenschaftlich nicht zu belegen, sondern von einer idiopathischen Erkrankung auszugehen ist. Die überzeugenden Schlussfolgerungen des Prof. T. werden auch durch das in der zweiten Instanz auf Antrag des Klägers eingeholte weitere Gutachten nach § 109 SGG des Privatdozenten Dr. B. nicht erschüttert. Der Sachverständige Dr. B. hat sich zwar der These von einer sekundären, durch eine Enzephalitis ausgelösten Parkinson-Erkrankung angeschlossen. Er hat aber weder den medizinischen Nachweis für das Vorliegen einer solchen Enzephalitis führen oder nur dazu beitragen können. Ebenso wenig hat er die dagegen vom Sachverständigen Professor T. angeführten, wie ausgeführt, stichhaltigen und von großer praktischer Erfahrung gestützten Argumente widerlegen können. Insbesondere der Vorwurf des Sachverständigen Dr. B., Prof. T. habe nicht ausreichend zwischen einer idiopathischen und einer sekundären Parkinson- Erkrankung unterschieden, geht angesichts der differenzierten und überzeugenden ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. T. vom 28.10.2004 zu diesem Punkt ins Leere.

Gegen den vom Kläger behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen seiner FSME - Impfung und seiner Parkinson - Erkrankung spricht zudem, dass die medizinische Literatur keinen einzigen Fall eines möglichen kausalen Zusammenhangs dokumentiert geschweige denn einen solchen Zusammenhang durch Fallstudien oder Experimente belegt hat, wie alle Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt haben. Auch der nach § 109 SGG benannte Gutachter Dr. H. hat eingeräumt, zwar stellten neurologische Störungen die größte Gruppe der berichteten Komplikationen nach der Impfung mit dem beim Kläger verwendeten Impfstoff dar, es habe jedoch in keinem der von Experten diskutierten Fälle ein Beweis für einen kausalen Zusammenhang erbracht werden können (S. 115 Gerichtsakte). Soweit der Kläger mit der Berufung erneut vorgetragen hat, seine Erkrankungen sei durch toxische Inhaltsstoffe des bei ihm verwendeten Impfstoff, insbesondere durch Beimengung von Quecksilber, hervorgerufen worden, hat die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch den Sachverständigen Dr. B. dafür keinerlei Beleg erbracht und damit die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T. aus der ersten Instanz bestätigt (vergleiche Stellungnahme vom 16.2.2006, S. 291 GA). Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte genannte "Kann-Versorgung". Voraussetzung dafür wäre nach § 61 S. 2 HS 6, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Parkinson-Erkrankung des Klägers durch die FSME - Impfung nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Eine von der medizinisch - wissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt dagegen noch nicht den Tatbestand einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft nicht (vgl. Anlage zu § 2 VersMedV Teil C Ziff. 4 b) aa)). Indes besteht über den vom Kläger behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen Parkinson Erkrankung und der FSME - Impfung keine Ungewissheit in diesem Sinne. Bei dem behaupteten Zusammenhang handelt es sich bislang lediglich um eine biologisch plausible Hypothese, für die es aber noch keinen wissenschaftlichen Beleg - etwa eindeutig dokumentierte Fälle oder experimentelle Nachweise - gibt. Selbst wenn man allein aufgrund der Gutachtens der Dres. H. und B. hier von einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft ausgehen wollte, wäre diese Ungewissheit jedenfalls im Fall des Klägers nicht der Grund dafür, dass die Wahrscheinlichkeit seines besonders Schadens durch die FSME - Impfung zu verneinen ist. Wie ausgeführt fehlt es nämlich im Fall des Klägers bereits am Nachweis der Prämisse für die These des Sachverständigen Dr. H., dem Vorliegen einer Enzephalitis. Solche insbesondere auf nicht gesicherter Diagnose basierenden Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursache des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht (vgl. Anlage zu § 2 VersMedV Teil C Ziff. 4 c.). 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. 

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil fallentscheidend allein Tatsachenfragen sind.