Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 113/12 - Urteil vom 22.11.2012
In einem - wie dem Schwerbehindertenrecht - medizinisch geprägtem Sachgebiet darf sich ein Gericht mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse nicht allein auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und die dazu nach Aktenlage ergangenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen stützen. Die Auswertung eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte genügt im Regelfall nicht, um den Erfordernissen der Amtsermittlung gerecht zu werden. Zur Aufklärung eines Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es vielmehr regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder, wenn mehrere Fachgebiete betroffen sind, mehrer Sachverständigengutachten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Der aus der Türkei stammende Kläger wurde im August 2006 Opfer eines gegen ihn gerichteten tätlichen Angriffs. Das Landesamt für Soziales und Versorgung, Außenstelle Cottbus hat mit Bescheid vom 2. Juli 2007 die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit der Begründung abgelehnt, dass die hierdurch bedingten Gesundheitsstörungen - Narbe oberhalb vom linken Auge, vorübergehend bestandene Metallstabilisierung der Gesichtsknochen, Schwellungen im Gesicht mit örtlichen Empfindungsstörungen, Sehstörung des linken Auges - keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (nunmehr: Grad der Schädigungsfolgen) von wenigstens 25 v.H. bedingten.
Am 21. Dezember 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung des GdB. Nach Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 bei dem Kläger einen GdB von 40 fest. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) nach dem OEG anerkannte Schädigungsfolgen (20), b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule (30), c) psychische Störungen (Neurosen) (10).
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Feststellung eines höheren GdB begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, der Nervenärztin Dipl. med. F vom 7. Dezember 2010, der Augenärztin R vom 14. Dezember 2010, des Orthopäden K vom 11. Januar 2011, der Urologin Dr. N vom 14. Januar 2011 und des Internisten S vom 29. Januar 2011, eingeholt. Der Beklagte hat das von ihm veranlasste Gutachten des Augenarztes Dr. D vom 2. August 2011 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Nach den eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte und dem augenärztlichen Gutachten erscheine vielmehr ein GdB von 30 als maximale Bewertung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Begründung hat er bislang nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 19. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 zu verpflichten, bei ihm ab dem 21. Dezember 2007 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
Die Zurückverweisung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 8a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3057). Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (I.) und - so die Neufassung des Gesetzes - auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (II.).
I.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn
ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt.
Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts
darauf beruhen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Rn. 3a zu
§ 159 SGG). Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet in zweierlei Hinsicht an
einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zum einen hat das Sozialgericht durch
Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die dafür gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen nicht erfüllt waren (1.). Zum anderen hat das Sozialgericht den
Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (2.).
1. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter im Wege des Gerichtsbescheids ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es den Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz seinem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 125 SGG), entzogen.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten, ist nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt geklärt ist. Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben wird. Denn unter dem Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, dass der Sachverhalt geklärt sein muss, ist mehr zu verstehen als die dem Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin gemäß §§ 103, 106 SGG obliegende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dass die Voraussetzungen in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, L 13 SB 80/10, bei Juris).
Hier haben die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht vorgelegen, da das Sozialgericht bereits nicht seiner allgemeinen Amtsermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen hat (siehe dazu unter 2.). Der bestehende Besetzungsmangel ist auch als wesentlich anzusehen, weil nicht ausgeschlossen kann, dass die Kammer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
2. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG verstoßen, wonach alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind.
Für die Entscheidung über die streitige Höhe des Gesamt-GdB kam es nach eigener Sicht des Sozialgerichts wesentlich darauf an, welche Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Kläger bestehenden und wie die hieraus folgenden Teilhabeeinschränkungen einzuschätzen sind.
Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhalts durch ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanforderungen. Im Hinblick auf die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte sind danach im Grundsatz die gleichen Anforderungen heranzuziehen, die auch das Bundessozialgericht (BSG) an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, a.a.O.). In einem - wie dem Schwerbehindertenrecht - medizinisch geprägtem Sachgebiet darf sich ein Gericht mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse nicht allein auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und die dazu nach Aktenlage ergangenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen stützen. Auch berechtigen etwaige medizinische Grundkenntnisse, die im Zuge der richterlichen Tätigkeit in betreffenden Sparten erworben wurden, jedenfalls nicht zu einer eigenständigen Beurteilung medizinischer Sachverhalte. Soweit das Gericht einen medizinischen Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde bewerten will, ist überdies darzulegen, auf welcher Grundlage diese Sachkunde beruht, damit die Beteiligten hierzu Stellung nehmen können (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RV 36/85, SozR 1500 § 128 Nr. 31). Die Auswertung eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte genügt im Regelfall nicht, um den Erfordernissen der Amtsermittlung gerecht zu werden. Sie sind nur schriftliche Zeugenaussagen. Den behandelnden Ärzten fehlt überdies in aller Regel eine sozialmedizinische Schulung und Erfahrung. Außerdem sollte die richterliche Sachaufklärung nicht (auch nicht ungewollt) dazu führen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beeinträchtigt wird, solange geeignetere Methoden der Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. Zur Aufklärung eines Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es nach alledem regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das jeweilige medizinische Fachgebiet als auch im Hinblick auf die sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine hinreichende Qualifikation und Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, a.a.O.). Dies ist im Verfahren des ersten Rechtszuges insoweit versäumt worden, als über verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers lediglich Befundberichte eingeholt worden sind. Vielmehr hätte das Sozialgericht sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Da es dies unterlassen hat, ist nicht hinreichend aufgeklärt worden, welche Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Kläger bestehen und welche Teilhabebeeinträchtigungen sie zeitigen.
Das Sozialgericht hat seine Bewertung der psychischen Leiden mit einem Einzel-GdB von 20 auf die Angaben der Nervenärztin F gestützt, die im Befundbericht vom 7. Dezember 2010 u.a. ausgeführt hat, bei dem Kläger läge nur eine leichtere psychische Symptomatik vor. Der Wert dieser Einschätzung durch die behandelnde Ärztin wird allerdings dadurch relativiert, dass sie selbst von einer Sprachbarriere berichtet hat, die eine eindeutige Klärung nicht zugelassen habe, und dass der Kläger sich ihr nicht vollständig geöffnet hat. Seine sexuellen Funktionsstörungen hat der Kläger gegenüber der Nervenärztin F nicht angesprochen. Von diesen hat sie erst durch eine Mitteilung der behandelnden Urologin erfahren. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieses mangelnde Vertrauen des Klägers auch dazu geführt hat, dass die Nervenärztin eine posttraumatische Behandlungsstörung nicht hat diagnostizieren können. Diese Diagnose hat - allerdings fachfremd - der Internist S im Befundbericht vom 29. Januar 2011 gestellt. Zudem hat dieser von einer seit dem Überfall im Jahre 2006 bestehende "massive Depression mit Chronifizierungsgefahr" berichtet. Diese Diskrepanzen hätten von dem Sozialgericht durch weitere Ermittlungen ausräumen müssen.
Für das Wirbelsäulenleiden des Klägers hat das Sozialgericht entgegen der Bewertung durch den Beklagten einen GdB von nur 20 für zutreffend erachtet. Hierbei hat es sich auf den Befundbericht des Orthopäden K vom 11. Januar 2011 gestützt, wonach bei dem Kläger Wirbelsäulenschäden mit lediglich geringen funktionellen Auswirkungen vorlägen, jedoch nicht berücksichtigt, dass der Orthopäde den Kläger wegen seiner neurologischen Beschwerden an einen Facharzt überwiesen hat. Der Arztbrief der neurologischen Praxis B, K und Dr. K vom 13. Juli 2007, aus dem das Sozialgericht eine vollständige Rückbildung der cervicalen Spinalkanalstenose abgeleitet hat, ist offensichtlich überholt. Auch dieser Frage hätte in der ersten Instanz nachgegangen werden müssen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sozialgericht nach gebotener Aufklärung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, ist der danach vorliegende Verfahrensmangel auch wesentlich.
II.
Auf Grund der unvollständigen Sachverhaltsaufklärung bleibt eine
umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Davon ist auszugehen,
wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln
erfordert (vgl. BT-Drucks. 17/6764, S. 27, zu Art. 8 Nr. 8). Dies ist hier der
Fall. Denn vorliegend muss der Sachverhalt dadurch weiter aufgeklärt werden,
dass zwei Gutachten gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG einzuholen sind, und zwar
durch einen Nervenarzt hinsichtlich der noch ungeklärten psychiatrischen Leiden
und durch einen Orthopäden hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden. Zu den
Untersuchungen des Klägers durch die Sachverständigen ist ein Dolmetscher
hinzuzuziehen. Bereits mit der Einholung eines Gutachtens ist typischerweise der
Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung
des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, das
je nach der Sach- und Rechtslage ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen
kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012, L 13 SB 212/11).
III.
Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat das Gericht das
Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des
Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz
abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen
Verfahrens für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat es berücksichtigt,
dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist und
weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, weshalb der Verlust einer
Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom Sozialgericht unterlassenen vollständigen
Aufklärung des Sachverhalts praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt.
Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei
Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt
nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz
zu behandeln. Denn das gesamte Verfahren vor dem Senat hat vom Eingang der
Berufung am 12. Juni 2012 bis zum Tag der Verkündung des Urteils ca. sechs
Monate in Anspruch genommen, so dass es prozessökonomischer erscheint, dem
Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben.
Zudem hat der Kläger selbst die Zurückverweisung an das Sozialgericht
beantragt.
Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden.
Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung zu befinden haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.