Gründe:

I.

Der Kläger streitet in einem Neufeststellungsverfahren über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 zugunsten des Klägers auf dessen Antrag einen GdB von 30 fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Den späteren Antrag des Klägers, im Wege eines Neufeststellungsverfahrens den GdB heraufzusetzen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2010 und Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 mit der Begründung ab, der GdB sei zutreffend bemessen. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Sozialgericht Cottbus die anschließende Klage mit Urteil vom 21. März 2013 abgewiesen.

Im anschließenden Berufungsverfahren hat am 24. April 2015 mit dem Vorsitzenden des Senats ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Als Ergebnis dieses Termins haben die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:

1. Der Beklagte ändert die angefochtenen Bescheide ab und stellt mit Wirkung von April 2014 zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 40 fest.

2. Weitergehende Ansprüche werden nicht verfolgt.

3. Eine Kostenentscheidung soll durch das Gericht ergehen.

4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit im vollen Umfang erledigt.

5. Dem Kläger bleibt der Widerruf des vorstehenden Vergleichs vorbehalten binnen vier Wochen ab dem heutigen Tage.

Am 12. Mai 2015 ist bei dem Landessozialgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tage mit folgendem Wortlaut eingegangen:

"widerruft der Kläger den Vergleich nicht. Das Verfahren ist daher - bis auf die Kostenverteilung - erledigt."

Am 15. Mai 2015 ist bei Gericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tage eingegangen mit folgendem Wortlaut:

"teilt der Kläger nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit, dass der Vergleich nunmehr widerrufen wird."

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 und unter Änderung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten, für den Kläger einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

 

II.

Die Entscheidung konnte gemäß § 158 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und dieses Vorgehen als zweckmäßig erscheint. Die Beteiligten sind hierzu ausdrücklich gehört worden.

Die Berufung ist nicht statthaft, § 158 Satz 1 SGG. Zwar war sie ursprünglich statthaft gemäß §§ 144, 145 SGG, sie ist jedoch nach Abschluss des Vergleiches vom 24. April 2015 und dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Mai 2015 unstatthaft geworden, weil der Vergleich wirksam den Rechtsstreit beendet hat. Wird dem Gericht gegenüber die Erklärung abgegeben, der Vergleich werde nicht widerrufen, liegt darin eine Verzichtserklärung, die als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage § 101 Randnummer 14a mit weiteren Nachweisen).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Durch die Verzichtserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Mai 2015, in der er erklärt hatte, der Vergleich werde nicht widerrufen, ist der Vergleich vom 24. April 2015 unwiderruflich wirksam geworden und konnte auch durch den folgenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Mai 2015 nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht einerseits dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst und berücksichtigt andererseits, dass der Beklagte von sich aus im Vergleich vom 24. April 2015 nachgegeben hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 Satz 3 SGG nicht vorliegen.