LSG NS-B - L 13 SB 53/04 - Urteil vom 07.09.2006
Ein schwerbehinderter, erheblich gehbehinderter Mensch, der selbst zwar nicht hilfebedürftig ist, weil er über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, "erhält" Hilfeleistungen i. S. des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX, wenn er mit seinem Ehegatten zusammenlebt, der - nach Zusammenrechnung beider Einkommen - Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff SGB XII erhält. Er hat deshalb Anspruch auf eine Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Tatbestand
Der schwerbehinderte Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm unentgeltlich eine Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auszuhändigen.
Das Versorgungsamt Oldenburg hat bei dem am ..... 1932 geborenen Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 1999 rückwirkend ab dem 15. Januar 1998 einen Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" festgestellt. Seine am ...... 1939 geborene Ehefrau, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist ebenfalls schwerbehindert.
Der Kläger, der seit Jahren eine Altersrente bezieht, die ab Juli 2005 632,00 EUR monatlich betrug, beantragte bereits im Dezember 2003 bei dem Beklagten, ihm - wie in früheren Jahren (zuletzt von Februar 2003 bis Januar 2004) - ein Beiblatt mit kostenloser Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) auszustellen. Er fügte einen an ihn gerichteten Bescheid des Landkreises B. vom 5. November 2003 über laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) bei, nach dessen Wortlaut die Höhe der Grundsicherungsleistung für den Kläger selbst und seine Ehefrau neu berechnet und ab August 2003 auf 358,18 EUR festgesetzt wurde.
Seit 2005 gewährt der Landkreis B. nach dem Wortlaut der Bescheide nunmehr der Ehefrau unter Anrechnung der Rente des Klägers laufende Leistungen der Grundsicherung, während ein vom Kläger selbst gleichzeitig gestellter Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2005 unter Hinweis auf sein Einkommen abgelehnt wurde. Nach dem aktuellen Grundsicherungsbescheid des Landkreises B. vom 3. Juli 2006 werden der Ehefrau des Klägers ab Juni 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von monatlich 401,30 Euro gewährt, wobei in der als Anlage dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung - wie in den früheren Grundsicherungsbescheiden - der Kläger selbst mit seiner Bankverbindung als der "Empfänger" angegeben ist, dem der Zahlbetrag "zugeordnet" wird.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 lehnte das für den Beklagten handelnde Versorgungsamt Oldenburg dessen Antrag mit der Begründung ab, dass für schwerbehinderte Menschen, die für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder dem GSiG erhielten, ein Beiblatt nur dann mit einer kostenlosen Wertmarke auszustellen sei, wenn der Anspruch nach dem BSHG oder GSiG allein aufgrund der Höhe ihres eigenen Einkommens/Vermögens begründet sei (originärer Anspruch). Der Kläger gehöre nicht zu einer dieser Personengruppen. Dies ergebe sich aus der beim zuständigen Grundsicherungsträger, Landkreis B., eingeholten "Horizontalberechnung" für Dezember 2003.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Altersrente ihm nicht alleine zur Verfügung stehe, sondern zusammen mit den (ergänzenden) Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz den gemeinsamen Lebensunterhalt für ihn und seine Ehefrau sicherstelle. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 zurück und verwies in der Begründung darauf, dass sich nach den vorliegenden Bescheiden des Landkreises B. für den Kläger kein Zahlbetrag an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt errechne, da dessen Renteneinkünfte seinen Bedarf überstiegen. Der Kläger habe daher keinen eigenen (originären) Anspruch auf die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt werde nur aufgrund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau gewährt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX seien daher nicht gegeben. Dem Kläger könne lediglich ein Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke ausgestellt werden, wenn von ihm der Eigenbeteiligungsbetrag überwiesen oder eingezahlt werde.
Der Kläger hat daraufhin am 19. Februar 2004 beim Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass seiner Ehefrau die Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke nicht verweigert worden sei. Seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen aber öffentliche Verkehrsmittel gar nicht nutzen. Ihm dagegen werde diese Möglichkeit genommen. Aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse sei er nicht in der Lage eine entgeltliche Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr zu erwerben.
Der Beklagte hat demgegenüber unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide weiterhin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke nicht erfüllt seien, da der Kläger keinen eigenen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungsgesetz habe.
Das SG Aurich hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2004 abgewiesen und die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der Strukturprinzipien des BSHG zur Anspruchsberechtigung sozialhilfebedürftiger Personen dargelegt, dass danach jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe. Zwar werde bei einer "Bedarfsgemeinschaft" das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Gleichwohl habe jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe nach Maßgabe seines individuellen sozialhilferechtlichen Bedarfs und des von ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens. Diese Grundsätze seien auf das Grundsicherungsrecht zu übertragen. Da der Kläger selbst keinen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG habe, bestehe folgerichtig auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX. Auch die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger zweimal in den Jahren 2002 und 2003 ein Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke ausgestellt habe, vermöge der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sich der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen könne.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. August 2004 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen betont, dass er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führe. Daher müsse das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt werden. In der Zeit ab Dezember 2003 sei er immer wieder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Hausarzt nach F. gefahren. Die Häufigkeit der Behandlungen schwanke zwar; es könne aber durchschnittlich von 48 Fahrten pro Jahr ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 16. Juli 2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine unentgeltliche Wertmarke für ein Jahr auszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 23. Dezember 2002 ergänzend vor, dass für den Zeitraum bis zum 30. April 2004 der Bezug von laufenden Leistungen nach dem GSiG lediglich über die analoge Anwendung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX zur Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke geführt habe. Die Leistungen nach dem GSiG seien fürsorgeähnliche Leistungen, die ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des BSHG zur Sicherung (Grundsicherung) des Lebensunterhalts dienten. Das neue Gesetz sei aus dem BSHG erwachsen und enthalte gesetzliche Regelungen mit ähnlicher Zielsetzung. Eine weitergehende Auslegung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, sei nicht geboten. Auch derzeit seien die Vorraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. Im Übrigen erhalte der Kläger ja schon einen Mehrbedarfszuschlag nach dem SGB XII, weil er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merklzeichen "G" besitze.
Das Gericht hat die Schwerbehindertenakte des Beklagten - Az. 35-6824/5 - und die Grundsicherungsakte des Landkreises B. beigezogen. Der Inhalt dieser Akten und der Prozessakte - L 13 SB 53/04, S 14 SB 31/04 - ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke für ein Jahr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 16. Juli 2004 sowie der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, werden aufgehoben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist entsprechend dem Klageantrag allein das Begehren des Klägers, zum jetzigen Zeitpunkt von dem Beklagten eine unentgeltliche Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für ein Jahr zu erhalten; etwaige Ansprüche aus der Vergangenheit werden (in diesem Verfahren) nicht mehr verfolgt. Dieses Leistungsbegehren, das nach heutiger Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, hat Erfolg.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. März 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 818) werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Diese wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60,00 EUR für ein Jahr oder 30,00 EUR für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Nach § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine für eine Jahr gültige Wertmarke an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist. Zu dem berechtigten Personenkreis, der nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung von der Eigenbeteiligung befreit ist und somit kostenlos die notwendige Wertmarke zur Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs erhält, gehören gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX in der maßgeblichen Fassung schwerbehinderte Menschen, "die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten".
Nach dieser Vorschrift hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten unentgeltlichen Wertmarke für ein Jahr.
Vorliegend handelt es sich nicht um Leistungen nach dem - seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr geltenden - Grundsicherungsgesetz, sondern um "für den Lebensunterhalt (zu beziehende) laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch" im Sinne der o. g. Vorschrift. Denn die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII sind solche, die "zur Sicherung des Lebensunterhalts" (§ 41 Abs. 1 SGB XII) laufend gewährt werden. Die geringfügige Abweichung in der Formulierung der Vorschrift (insbesondere im Vergleich zu den daneben ebenfalls genannten "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch") kann nicht dazu führen, Empfänger von Grundsicherungsleistungen als ausgeschlossen zu betrachten, zumal der Gesetzgeber mit der - allerdings nicht dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechenden - Erwähnung von "Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz" deutlich gemacht hat, dass auch Leistungen der Grundsicherung mit erfasst sein sollen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt auch - jedenfalls nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage - bereits bei einem engen Verständnis des Wortlauts der Vorschrift ein Anspruch des Klägers auf Ausgabe der streitgegenständlichen unentgeltlichen Wertmarke in Betracht, sofern nämlich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau (auch) im rechtstechnischen Sinne als Empfänger von Grundsicherungsleistungen anzusehen ist. Dies ergibt sich allerdings nicht etwa schon aus der Formulierung des Grundsicherungsbescheides, denn dieser ist (nunmehr) ausschließlich an die Ehefrau des Klägers gerichtet; auch die Erwähnung des Klägers als Empfänger der Zahlung am Ende der Anlage zum Bescheid ändert daran nichts, denn sie ist angesichts der Adressierung und Formulierung des Bescheides lediglich als Mitteilung über den (einverständlich gewählten) Zahlungsweg anzusehen. Dennoch ist zu erwägen, ob der Kläger rechtlich auch als Empfänger der Grundsicherungsleistungen anzusehen ist. Zwar bezieht er unstrittig eine Altersrente, die sich ausweislich einer in der beigezogenen Grundsicherungsakte befindlichen Mitteilung der LVA Hannover seit 1. Juli 2005 auf monatlich 632,00 EUR belief und deren Höhe nach der letzten Berechnung der Grundsicherungsleistung für den Kläger selbst nicht zur Hilfebedürftigkeit führte. Die Ehefrau des Klägers verfügt dagegen über kein eigenes Einkommen. Der Landkreis B. als zuständiger Träger der Grundsicherung gewährt daher, wie sich aus dem aktuellen Bescheid vom 3. Juli 2006 ergibt, laufende Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Höhe von derzeit monatlich 401,30 EUR, wobei die Rente des Klägers anspruchsmindernd auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet wird, so dass den Ehegatten zusammen nur Mittel in Höhe der Grundsicherung für zwei Personen zur Verfügung stehen. Der beim Bedarf der Ehefrau angerechnete Betrag der Rente des Klägers führt im Ergebnis dazu, dass das tatsächlich dem Kläger selbst zur Verfügung stehende Einkommen auf die Höhe des Grundsicherungsniveaus abgesenkt wird. Der Kläger wird damit faktisch genauso gestellt, als wenn er selbst derzeit lediglich laufende Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII erhält. Die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dieser Fallgestaltung allein um eine Leistung an die Ehefrau des Klägers handelt, der Kläger somit keinen gemeinsamen Anspruch (zusammen mit seiner Ehefrau) auf Leistungen der Grundsicherung habe, ist - für die hier maßgebliche aktuelle Rechtslage - nicht unumstritten. Das Sozialgericht B. hat in dem angefochtenen Urteil vom 16. Juli 2004 unter Darlegung der Strukturprinzipien des BSHG zur Anspruchsberechtigung sozialhilfebedürftiger Personen zur damaligen Rechtslage zwar überzeugend und ausführlich dargelegt, dass nach dem BSHG jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hatte. Der Grundsatz, dass der Sozialhilfeanspruch nach dem BSHG höchstpersönlicher Natur ist und damit jeder einzelne Leistungsberechtigte selbst Anspruchsinhaber gewesen ist, gehörte zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (Lehr- und Praxiskommentar, LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rn. 7; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kapitel 12 Rnr. 1 m.w.N.). Als sozialhilfeberechtigt nach dem BSHG war daher nicht eine "Bedarfsgemeinschaft" mehrerer sozialhilfebedürftiger Personen anzusehen; vielmehr hatte nach § 11 Abs. 1 BSHG jeder einzelne Hilfesuchende (und nur dieser) einen eigenen Anspruch auf Hilfe (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2003, 12 LA 85/03, NDV-RD 2003, 127, 128; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Für das nach der Sozialhilfereform, zum 1. Januar 2005 geltende Recht mit dem hier entscheidungserheblichen Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII wird allerdings auf der Grundlage von § 19 SGB XII, der den Kreis der Leistungsberechtigten regelt, die Auffassung vertreten, dass der individuelle Anspruch auf Hilfe nach dem Sozialhilferecht nunmehr auch gesetzlich aufgegeben worden sei (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 19 SGB XII Rn. 6). Die Personen, die beispielsweise wie der Ehegatte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen (nunmehr) gemeinsam zu berücksichtigen seien, hätten auch einen gemeinsamen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (ebenda, § 19 SGB XII Rn. 11). Die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen mache denjenigen, dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt worden ist, ebenfalls zu einem Hilfeempfänger (ebenda, § 19 Rn. 15). Damit hätte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Grundsicherungsleistungen mit der Folge, dass bereits dem Wortlaut nach die Anspruchsvoraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX eindeutig erfüllt wären. Im Gegensatz zu der dargestellten Meinung wird aber auch weiterhin mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass ebenso wie nach dem BSHG auch nach dem SGB XII von einem Einzelanspruch jeder Person auszugehen sei (ausführlich: Schoch in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 19 Rn. 24 ff.). Als Ausformung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes sei auch der Individualisierungsgrundsatz Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung des Sozialhilferechts. Der Grundsatz, dass der Bedarf jeder einzelnen Person gedeckt werden müsse, stehe nicht zur Disposition des Gesetzgebers, auch dann nicht, wenn die betreffende Person in einer Haushaltsgemeinschaft mit anderen lebe (Rothkegel, Sozialhilferecht, a. a. O., Teil III Kapitel 12 Rn. 1). Diese Auffassung erscheint auch dem Senat eher zuzutreffen. Zwar hat der Gesetzgeber in § 19 SGB XII ausdrücklich geregelt, dass bei zusammenlebenden Personen Einkommen und Vermögen beider Partner zu berücksichtigen sind und dass diese Personen jeweils als Gesamtschuldner für die Erstattung von ohne hinreichende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbrachten Aufwendungen haften (ablehnend auch zur Haftung: Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 19 Rn. 23 m. w. N.). Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass die Personen, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen gemeinsam zu berücksichtigen sind, nunmehr einen gemeinsamen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besitzen. Letztlich kann aber diese Streitfrage hier offen bleiben.
Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Grundsicherungsanspruch - letztlich unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde - als höchstpersönlicher Anspruch anzusehen ist, hätte dies im vorliegenden Fall zwar zur Folge, dass der Anspruch rechtlich nicht dem Kläger, sondern allein seiner Ehefrau zusteht. Jedoch fordert der Wortlaut der hier maßgeblichen Regelung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX auch dann nicht, dem Kläger die begehrte Sozialleistung zu versagen. Denn es ist durchaus zweifelhaft, ob nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, denen im rechtlichen Sinne selbst Leistungen der Grundsicherung gewährt werden, diese Leistungen auch im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX "erhalten". Das Tatbestandsmerkmal ist nicht notwendig als rechtstechnischer Begriff des Bezugs der Leistung als Anspruchsinhaber zu verstehen, es kann ebenso gut im Sinne des wirtschaftlich-praktischen Zugutekommens verstanden und dann auf jedes Mitglied der der Berechnung der Leistung zugrunde liegenden Einsatzgemeinschaft bezogen werden. Zwar mag es sein, dass auf der Grundlage der oben dargestellten Auffassung nur der jeweilige einzelne Leistungsberechtigte einen eigenen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Die gewährten Grundsicherungsleistungen werden jedoch im alltäglichen Leben tatsächlich von dem Hilfebedürftigen und seinem mit ihm zusammenlebenden Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung benötigt, in Empfang genommen und verbraucht. In diesem Sinne "erhalten" die einer Einsatzgemeinschaft angehörenden Partner gemeinsam die Leistung. Diese - dem praktischen Leben entsprechende - Betrachtungsweise hat auch, wie sich aus Wortlaut und Adressierung der früheren Bescheide des Grundsicherungsträgers gerade im vorliegenden Fall zeigt, schon nach früherem Recht zum Teil der behördlichen Praxis zugrunde gelegen und wird auch in den Gesetzesmaterialien zum SGB XII erkennbar (vgl. dazu Neumann a. a. O., Rn. 20 und 19). Sie entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass in Ehen wie in eheähnlichen Gemeinschaften "aus einem Topf gewirtschaftet" wird, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe ausgeführt hat (BVerfGE 9, 20, 30f.), wobei - so die dortigen Ausführungen zur Frage einer Unterhaltspflicht - "nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen maßgebend sind" (BVerfGE a. a. O., 28f.; vgl. Neumann a. a. O. Rn. 10). Einen gesetzlichen Niederschlag findet diese Betrachtungsweise im Übrigen in der erwähnten Anrechnungsregel des § 19 Abs. 2 Satz 2 und in der Haftungsregel des § 19 Abs. 5 SGB XII.
Nur diese - weite - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "erhalten" wird dem zur Auslegung heranzuziehenden Sinn und Zweck der Regelung gerecht, der erkennbar darin besteht, entsprechend behinderten Menschen, die nur über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums "verfügen", die (vollständig) kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Das muss unabhängig davon gelten, ob sie aufgrund fehlenden eigenen Einkommens oder wegen des Bedarfs eines Partners mit dem Betrag des Existenzminimums auskommen müssen. Die Regelung des § 145 SGB IX dient ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 59 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) der Förderung der Mobilität schwerbehinderter Menschen und ist damit neben anderen Nachteilsausgleichen ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung ihrer Integration (Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IX, Kommentar, Stand IV/06, § 145 Rn. 1a, b; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 45 Rn. 1). Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos oder blind sind, sollen unabhängig von ihren jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs haben. Allerdings haben sie grundsätzlich gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX einen Eigenanteil von 60,00 EUR je Kalenderjahr bzw. 30,00 EUR je Halbjahr zu entrichten. Nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, die zu den in § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-3 SGB IX ausdrücklich genannten Personengruppen gehören, sind von der Zahlung dieses Eigenanteils befreit. Nach Sinn und Zweck der Regelung bietet sich kein Ansatzpunkt, schwerbehinderten Menschen mit den gesetzlich vorausgesetzten Beeinträchtigungen, die nicht selbst, aber deren Partner die genannten Leistungen, unter teilweiser Anrechnung des Einkommens des wirtschaftlich Stärkeren beziehen, die Ausgabe der kostenlosen Wertmarke zu versagen, weil maßgebliches Kriterium die - wesentlich gleiche - wirtschaftliche Lage ist.
Zu diesem Ergebnis führt auch die Auslegung der Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX im Lichte der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 GG (verfassungskonforme Auslegung). Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings bei Gesetzgebung und -interpretation nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Es soll lediglich ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus kommt in Art. 3 Abs. 1 GG ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck. Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung jedoch nicht schon dann überschritten, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72, 88; 78, 232, 247; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14). Hier bestehen keine entscheidenden Unterschiede zwischen den schwerbehinderten Menschen, die auf das Existenzminimum verwiesen sind, weil sie selbst kein hinreichendes Einkommen haben und deshalb auf staatliche Hilfen angewiesen sind, und denjenigen, die in derselben wirtschaftlichen Lage sind, weil sie mit einem leistungsberechtigten Partner zusammenleben, dessen Anspruch auf Hilfe im Hinblick auf die (unterstellte) Unterhaltsleistung des Partners kraft gesetzlicher Regelung herabgesetzt wurde. Eine formal-juristische Regelung der Bezugsberechtigung kann in diesem Zusammenhang kein Kriterium sachgerechter Differenzierung sein. Wollte man den nicht selbst Hilfeberechtigten darauf verweisen, dass er sein eigenes Einkommen im Verhältnis zu seinem Partner in stärkerem Maße für sich verwenden könne, wäre das angesichts der Bedarfsberechnung auf dem Niveau des Existenzminimums (für beide Partner) mit elementaren Rechtsgrundsätzen, im Falle der Ehe auch mit Art. 6 GG und der gegenseitigen ehelichen Einstandspflicht, nicht zu vereinbaren. Nach Auffassung des Senats ist daher die Regelung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG und hier auch unter Beachtung von Art. 6 GG dahingehend zu verstehen, dass auch ein schwerbehinderter Mensch, der selbst zwar nicht hilfebedürftig ist, weil er über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, Hilfeleistungen i. S. des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX "erhält", wenn er mit seinem Ehegatten zusammenlebt, der - nach Zusammenrechnung des Einkommens beider Partner - Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII erhält. Ein anderes Ergebnis wäre auch unter einem weiteren Gesichtspunkt mit Art. 3 GG nicht vereinbar: Nach § 7 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten - ebenfalls bedürftigkeitsabhängige und im wesentlichen gleich hohe - Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, z. B. als Ehegatte, zusammenleben. Diese könnten aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierung keinesfalls aus dem Kreis der Berechtigten des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX ausgeschlossen werden. Es ist im Rahmen der Anwendung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Ehegatten/Partner eines Hilfebedürftigen nach dem SGB XII anders zu behandeln.
Der Einwand des Beklagten, dass zugunsten des Klägers diesem bei der Bedarfsberechnung ein Mehrbedarfszuschlag gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII zugestanden wird, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass zugunsten des Klägers bei der Bedarfsberechnung ein Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt worden ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Wertung im SGB XII, die in keinem Zusammenhang mit der speziellen Regelung des § 145 SGB IX über die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr steht. Der Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird schwerbehinderten Menschen, die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen "G" besitzen, gewährt, weil sie typischerweise einen erhöhten Bedarf besitzen. Dieser erhöhte Bedarf ist aber nicht auf Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs beschränkt, sondern erfasst darüber hinaus auch höhere Aufwendungen für Wäsche und Reinigung infolge Krankheit, erhöhte Aufwendungen für Unterhaltung und kulturelle Veranstaltungen, erhöhten Stromverbrauch und vieles mehr (vgl. hierzu: Grube/Wahrendorf, SGB XII, a. a. O., § 30 Rn. 20 mit Hinweis auf den "Deutschen Verein"). Der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII und die Regelung über die Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX dienen zwar beide dem Zweck, die Lebenssituation schwerbehinderter Menschen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zu verbessern. Die beiden gesetzlichen Regelungen schließen sich aber nicht aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander. Der jedem entsprechend behinderten Hilfebedürftigen zustehende Mehrbedarfszuschlag rechtfertigt jedenfalls bei der Ausgabe der kostenlosen Wertmarke keine unterschiedliche Behandlung der behinderten Menschen, die aufgrund fehlenden eigenen Einkommens mit dem Existenzminimum auskommen müssen, im Vergleich zu denen, bei denen das wegen des angerechneten Bedarfs eines Partners der Fall ist.
Im Ergebnis war der Beklagte daher zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Begehren eine unentgeltliche Wertmarke gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für ein Jahr auszugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die wesentlichen Überlegungen auch für die Vergangenheit zur Bejahung des Anspruchs geführt hätten.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX auch in den Fällen erfüllt sind, in denen der Ehegatte des Antragstellers Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII erhält, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.