Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anhebung des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50.

Nachdem der Antragsgegner den am 16. März 2010 eingegangenen Neufeststellungsantrag des Klägers, gerichtet auf Feststellung eines GdB von 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) mit Bescheid vom 15. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller dagegen am 8. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 178 SB 246/11 geführt wird.

Seinen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 22. März 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 30. März 2011 eingegangenen Beschwerde, die er auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Der Senat hat bereits Zweifel, ob das Begehren des Antragstellers auf Feststellung eines GdB von 50 überhaupt im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erfolgen kann, da es sich insoweit um die Feststellung eines bestimmten Status handelt, der einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung nicht zugänglich sein dürfte. Vorliegend kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ggf. im Einzelfall eine die endgültige Statusentscheidung zumindestens teilweise vorwegnehmende - wie auch immer geartete - vorläufige Regelung im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein könnte. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes kommt jedenfalls vorliegend nicht in Betracht.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat hierzu das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren - wie hier - auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Der Antragsteller hat danach einen Anordnungsgrund für die begehrte sofortige Erhöhung des GdB auf 50 nicht glaubhaft dargetan.

Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass dem Antragsteller bei Abwarten einer Entscheidung im Klageverfahren S 178 SB 246/11 und der dazu notwendigen medizinischen Ermittlungen keine so schwerwiegenden Nachteile entstehen, dass eine sofortige Anhebung des GdB auf 50 durch gerichtliche Eilentscheidung zwingend geboten wäre. Soweit der Antragsteller die Eilbedürftigkeit mit dem besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsrecht und einer - überdies nicht näher dargelegten - Sorge um seinen Arbeitsplatz begründet, so hat das Sozialgericht zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Gleichstellung Behinderter mit schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 2, 3 Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI) zu stellen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren. Das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft kann im hiesigen Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden und ist der Entscheidung im Klageverfahren S 178 SB 246/11 vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.