Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VE 54/11 - Urteil vom 29.06.2012
Gebietet der Sachverhalt eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme, die die Vorinstanz unterlassen hat, ist der Rechtsstreit an diese zurückzuverweisen. Zu den aufzuklärenden Umständen i.s.d. § 1 Abs. 2 a) i. v. m. § 5 Abs. 1 c) Bundesversorgungsgesetz (Umstände der Flucht) gehören u.a. die Frage, wie lange die Flucht gedauert hat, und welche fluchteigentümlichen Umständen der Betroffene ausgesetzt war, die als Ursache der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsschäden in Betracht kommen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Versorgungsleistungen infolge psychischer Erkrankungen, die sie auf Einwirkungen zurückführt, denen sie während der Flucht im zweiten Weltkrieg ausgesetzt gewesen ist.
Die Klägerin wurde am .... 1943 in Ort L. (Westpreußen, heute Polen) geboren. Im Alter von ca. 1,5 Jahren gelangte sie von Ort L. auf einem Lazarettzug zusammen mit ihren beiden Geschwistern und der Mutter zu deren Eltern nach Ort S. (Vorort von Ort C.) und von dort weiter zu der Schwester der Mutter nach Ort D.. Die Klägerin wuchs in der früheren DDR auf, wo ihr Vater politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sie ist geschieden und Mutter einer Tochter.
Seit dem 22.04.2000 wurde sie für arbeitsunfähig befunden und gab an, aus psychischen Gründen ihrer beruflichen Tätigkeit (zuletzt selbständige Tätigkeit als Kundenberaterin) nicht mehr nachgehen zu können. Die Klägerin befand sich wegen ihrer psychischen Beschwerden danach mehrfach in stationärer Behandlung, wo 2004 die Vermutung eines Zusammenhangs mit ihren Kriegserlebnissen geäußert wurde. Im Gesundheitszentrum Heiligenfeld, wo sich die Klägerin vom 12.07. - 04.10.2006 und vom 25.04. - 05.06.2007 in stationärer Behandlung befand, wurden unter anderem die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) und andauernde Persönlichkeitsänderungen nach extremen Belastungen (ICD-10:F62.0) gestellt. Daraufhin beantragte die Klägerin am 02.07.2007 Versorgungsleistungen. Das Versorgungsamt Düsseldorf zog Klinik- und Befundberichte sowie das von dem Neurologen/Psychiater Dr. L. am 22.03.2002 für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung) erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten bei. Letzterer diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10:F45.0) sowie eine ängstlich-depressive Entwicklung (ICD-10:F41.2) mit Dysthymia (ICD-10:F 34.1) neben körperlichen Leiden. In Schreiben vom 14.07.2007 und 20.07.2007 schilderten der Cousin der Klägerin E.C. und ihre Schwester S.D. die Umstände und insbesondere die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und den angegriffenen Gesundheitszustand der Klägerin während bzw. nach ihrer Flucht 1945.
In seiner Stellungnahme vom 05.09.2007 kam der Allgemein- und Sozialmediziner Dr. Q. zu dem Ergebnis, dass direkte Kriegseinwirkungen nicht belegt seien. An die Flucht könne die Klägerin aufgrund ihres Alters keine bewussten Erinnerungen haben. Erst aufgrund der Schilderungen der älteren Schwester und eines Verwandten habe sie Einzelheiten aus der Kindheit rekonstruieren können. Dabei sei festzustellen, dass es erhebliche familiäre Spannungen durch Eifersucht der älteren Schwester und deren Bevorzugung durch die Mutter gegeben habe und die Klägerin ihre Kindheit als unglücklich angesehen und unter der schlechten Atmosphäre gelitten habe. Ihre beiden Ehen seien gescheitert, mit der Tochter gebe es wiederholt Probleme. Es sei von einer erheblichen familiären Vorbelastung auszugehen - nach den Klinikangaben hätten Vater, Bruder und Schwester Depressionen gehabt -, so dass die psychischen Störungen nicht ursächlich auf Kriegseinwirkungen zurück zu führen, sondern Folge anlagebedingter Faktoren, der schwierigen familiären Verhältnisse und auch der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR seien.
Daraufhin lehnte das Versorgungsamt Düsseldorf mit Bescheid vom 06.09.2007 den Antrag ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.06.2008).
Die Klägerin hat am 17.07.2008 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat ihre psychischen Erkrankungen auf die frühkindlichen Traumatisierungen während der Kriegszeit zurückgeführt und sich hierzu insbesondere auf die Angaben ihres Cousins C. berufen.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater / Psychotherapeuten Dr. E. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09.03.2009 ausgeführt, die Klägerin leide an einer Somatisierungsstörung (ICD-10:F 45.0) sowie einer Dysthymia (ICD-10:F 34.1). Für erstere Diagnose sprächen die gastrointestinalen und muskuloskeletalen Beschwerden ohne ausreichende somatische Erklärungen mit einer deutlichen Beeinträchtigung familiärer und sozialer Funktionen. Für letztere Diagnose spreche das dokumentierte chronisch-depressive Zustandsbild mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Anhedonie, Schlafstörung, dem Gefühl der eigenen (Un)Zulänglichkeit bei erhaltener Fähigkeit, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht zu bestätigen. Diese entstehe als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), wodurch bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen würde. Bezüglich der Flucht von 1944 verfüge die Klägerin jedoch über keine konkreten Erinnerungen über traumatische Belastungen. Insofern fehle es an dem wiederholten Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks bzw. in Träumen). Ferner bestehe keine Furcht bzw. kein Vermeidungsverhalten hinsichtlich von Stichworten, die an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Späte chronifizierte Folgen von extremer Belastung, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, seien nach den klinisch diagnostischen Leitlinien der ICD-10 unter F 62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren. Auch hier werde gefordert, dass die Belastung so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreiche. Beispielhaft würden hierfür genannt Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen. Auch insoweit sei mit den besonderen Umständen der Flucht ein entsprechender Ursachenzusammenhang nicht plausibel. Dagegen lägen die Entstehungsbedingungen für eine Somatisierungsstörung und eine Dysthymia bei der Klägerin vor.
Die Klägerin ist diesem Gutachten mit einem Attest des Internisten Dr. O. entgegen getreten, der - anders als in seiner Bescheinigung vom 08.03.2005 - der Klägerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer krisenhaften Beeinträchtigung der Lebensführung und -gestaltung nach gravierendem psychischem Kriegstrauma in der Kindheit bescheinigt hat.
Auf Antrag der Klägerin ist nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein weiteres Gutachten von dem Internisten und Arzt für psychotherapeutische Medizin / Psychoanalytiker Dr. F. eingeholt worden. Dieser ist in seinem Gutachten vom 30.09.2009 zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, deutlich chronifiziert und überlagert, mit Symptomen der (einfachen) posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störungen, generalisierten Angststörungen und psychosomatischen Störungen. Das Krankheitsbild der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei im deutschen Sprachraum bislang noch nicht vollständig etabliert, jedoch von der amerikanisch psychiatrischen Gesellschaft unter dem Arbeitstitel "Störung durch Extrembelastung, nicht anderweitig bezeichnet" benannt worden und solle in der nächsten Ausgabe des international renommiertesten Diagnosemanuals "DSM" als komplexe posttraumatische Belastungsstörung neu gefasst und aufgenommen werden. Auch die WHO plane die Aufnahme in der ICD-10 unter F 62.0.
Die Klägerin zeige offensichtlich den Großteil der Symptome dieses Krankheitsbildes im Sinne von Veränderungen in der Regulation von Affekten, Veränderungen in Aufmerksamkeit und Bewusstsein, Veränderungen der Selbstwahrnehmung wie Ineffektivität, Stigmatisierung, Schuldgefühle, Schamhaftigkeiten, Isolation, Veränderungen in Beziehungen zu anderen wie Unfähigkeit, anderen Personen zu vertrauen, Reviktimisierung und Somatisierung mit gastrointestinalen Symptomen, chronischen Schmerzen und kardiopulmonalen Symptomen sowie Veränderungen von Lebenseinstellungen mit Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Verlust stützender Grundüberzeugungen. Es bestünden Hinweise für eine frühe Traumatisierung. Zwar seien Erinnerungen im üblichen Sinne (Abläufe, Geschichten) an Ereignisse während der beiden Fluchten im zweiten Lebensjahr und an Kriegserlebnisse vor der ersten Flucht und nach der zweiten Flucht nicht zu erwarten, weil das explizite Gedächtnis in diesem Alter noch nicht gereift sei. Entsprechend könnten Traumatisierungen nicht narrativ explizit erinnert werden. Sie könnten sich aber in Alpträumen und Nachhallerinnerungen niederschlagen, da für die Abspeicherung der solchen Flashbacks zu Grunde liegenden Affekten und Sinneseindrücken ein gereiftes explizites Gedächtnis nicht erforderlich sei. Solche Nachhallerinnerungen fänden sich bei der Klägerin. Die von ihr glaubhaft geschilderten Alptrauminhalte wiesen darauf hin, dass Kriegseinwirkungen wahrscheinlich eine Rolle bei der Entstehung des jetzt vorliegenden Krankheitsbildes gespielt hätten. Diese Inhalte seien sehr wahrscheinlich gespeist von frühkindlich abgespeicherten, mit Sinneswahrnehmung verbundenen Ängsten und Bedrohungsgefühlen. In den Entlassungsberichten nach 2005 sei von deutlichen intrusiven Reaktionen bei der Erinnerung an kriegsassoziierte Ereignisse und bei Triggerung (fliegende Bälle) die Rede. Die belastenden Einwirkungen seien durch Zeugenaussagen berichtet, bei denen es sich um Aussagen nahestehender Personen handle, die eine eher indizienhafte ergänzende Bedeutung hätten. Diese deckten sich aber mit dokumentierten Berichten über die Ereignisse in Ort L. im Herbst 1944 und die langwierigen, mit vielen Todesfällen, gerade von Kindern, verbundenen Fluchten. Berichte beschrieben massive Belastungen während der in Rede stehenden Fluchten. Er gehe davon aus, dass die Klägerin nach einer kurzen Pause auf eine zweite Flucht habe gehen müssen und in Ort D. Zeugin belastender Erfahrungen mit einrückenden Amerikanern geworden sei, die die Erwachsenen ängstigten, was sich natürlich auf die Klägerin übertragen habe.
Es sei dabei davon auszugehen, dass auch die Mutter der Klägerin durch Kriegseinwirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit psychisch erheblich beeinträchtigt worden sei, so dass sie die Klägerin nicht ausreichend habe abschirmen können. Es habe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit belastende Umstände während der Flucht gegeben, die die Verarbeitungsfähigkeit der Klägerin deutlich überstiegen und somit traumatisierend wirkten. Diese Traumatisierung sei über einen längeren Zeitraum im Sinne einer sequenziellen Traumatisierung gegangen. Entscheidend für die Auswirkung solcher sequenziellen frühkindlichen Traumatisierungen auf die weitere Krankheitsentwicklung sei, ob die Klägerin nach Ende der frühkindlich traumatischen Einwirkungen (wahrscheinlich Kriegsende) ausreichend Geborgenheit und Sicherheit erhielt, um ihre Traumata zu verarbeiten. Daran habe es jedoch im Hinblick auf die Familienverhältnisse gefehlt. Die anlagebedinge Grundpersönlichkeit der Klägerin schätze er als sensibel, aber im Normbereich liegend ein. Ohne Zweifel habe die Klägerin in der Zeit nach dem Krieg eine Reihe von ungelösten Konflikten und Belastungen und auch von weiteren Traumatisierungen erlebt. In den Klinikberichten werde mehrfach darauf hingewiesen, dass in der Familie wenig Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden gewesen sei, der Vater streng und depressiv gewesen sei und die Mutter früh starb. Insoweit sei die ursprüngliche Traumatisierung erheblich überformt worden. Die hieraus entstandene Frustration sei depressiv abgewehrt und durch Leistungsstreben kompensiert worden. Das hinter den Beschwerden liegende traumatische Geschehen sei, wie häufig bei frühkindlich traumatisierten Personen abgespalten und verdrängt worden und wohl erstmals 2006 in der Klinik Heiligenfeld in Form von intrusiven Erinnerungen wieder hochgekommen. Die Literatur zeige in den letzten 10 Jahren viele Untersuchungen darüber, dass Kriegstraumatisierungen bei älteren Menschen wieder bewusst würden. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ließen sich aus fachlicher Sicht psychodynamisch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf Einwirkungen, denen sie durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohender Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war, zurückführen. Bei der Einschätzung der Bedeutung der frühen Traumatisierung sei eine besondere Verletzlichkeit in dieser frühen Lebensphase zu bedenken. Für eine relevante Verschiebung der Wesensgrundlage des jetzt vorliegenden Krankheitsbildes fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. So habe beispielsweise ein relevanter Symptomwandel nicht stattgefunden. Nach den Anhaltspunkten sei eine mittelgradige allgemeine Entwicklungsstörung anzunehmen (40-50). Es lägen mittelgradige andauernde emotionale und psychosoziale Probleme und Einordnungsschwierigkeiten vor (40-50) sowie ferner behindernde Störungen mit deutlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor (30-40). Nach der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sei bezüglich der möglichen Aktivitäten und der Partizipation eine mittelgradige Beeinträchtigung anzunehmen. Nach der GAF-Skala liege eine Beeinträchtigung der sozialen beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit vor, die eine etwa mittelgradige Beeinträchtigung auslöse (ca. 50% von 100%).
Mit Urteil vom 29.04.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen
Gegen das ihr am 15.06.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.07.2011 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf das Gutachten von Dr. F., welches nach ihrer Auffassung schlüssig und überzeugender als das des Dr. E. sei. Sie bestreitet, dass ihre familiären Verhältnisse und die Umstände in der DDR ursächlich für ihre Beschwerden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 zu verurteilen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störungen und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und Rente nach einem Grad der Schädigung von 60 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.
Der Senat kann aufgrund der vom Sozialgericht festgestellten Tatsachen und der durchgeführten medizinischen Beweiserhebung keine Entscheidung treffen. Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1. Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 gültigen Fassung Gebrauch. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil das Sozialgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflichten (§ 106 SGG) weder den maßgeblichen Sachverhalt geklärt hat noch angesichts der widerstreitenden Darlegungen der gehörten Sachverständigen in vertretbarer Weise unter Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend aufgearbeitet hat.
Der Anspruch der Klägerin kann sich allein aus § 1 Abs. 2 a) Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. v. m. § 5 Abs. 1 c) BVG ergeben. Nach diesen Bestimmungen erhält eine Beschädigte Versorgungsleistungen, die ihre Schädigungen durch Einwirkungen erlitten hat, denen sie durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war. Das Sozialgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob und wie lange sich die Klägerin auf der Flucht befunden hat, noch welchen Einwirkungen sie dabei ausgesetzt gewesen ist. Die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen sind aber unerlässlich, wie sich insbesondere aus den Darlegungen des Sachverständigen Dr. F. ergibt (vgl. noch unten).
Bei dem Weg von Ort L. nach Ort C. bzw. Ort D. könnte sich die Klägerin auf der Flucht von vor der heranrückenden Ostfront befunden haben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.11.1997 - L 13 V 19/96 = E-LSG V-020). Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Antritts des Weges unmittelbar drohende kriegerische Gefahrmomente vorgelegen haben, die die (subjektive) Annahme einer drohenden Gefahr für Leib und Leben begründen konnten (vgl. Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, § 5 Anm. 7; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 5 BVG Rn. 15) und infolgedessen der Wohnsitz (zumindest vorübergehend) aufgegeben worden ist (BSG SozR 3100 § 8 Nr. 3). Nach ihren Angaben hat die Klägerin Ort L. im Alter von ca. 1,5 Jahren und damit im Oktober 1944 verlassen. Im Hinblick auf das Vorrücken der roten Armee zu diesem Zeitpunkt (Vorstoß im Oktober 1944 zur Mündung der Memel) spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.
Dagegen bleibt fraglich, wie lange die Flucht gewährt hat. Diese dauert solange, wie die Handlungen des Flüchtenden der Sicherung von Leib und Leben noch zu dienen bestimmt sind (BSG Urt. v. 24.11.1960 - 10 RV 324/57 S.9; BSGE 3, 263). Diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen dazu, wie lange die Klägerin und ihre Familie gebraucht haben, um einen zumindest vorübergehend sicheren Ort zu finden und ob dies erst in Ort C. oder sogar erst mit dem Erreichen von Ort D. angenommen werden kann. Da sich die Flucht nach den Angaben der Klägerin vor dem Senat daher über einen Zeitraum von ca. drei Monaten erstreckt haben kann, kommt der Fluchtdauer und den damit verbundenen Belastungen möglicherweise erhebliches Gewicht für die medizinische Beurteilung des Sachverhaltes zu.
Ebenso wenig liegen Erkenntnisse dazu vor, welchen fluchteigentümlichen Umständen die Klägerin und ihre Familie ausgesetzt gewesen sind, die als Ursache der bei der Klägerin diagnostizierten Gesundheitsschäden in Betracht kommen. Der Sachverständige Dr. F. hat hierzu Vermutungen aufgrund eigener allgemeiner Recherchen angestellt, deren konkreter Bezug zum Fall der Klägerin zu prüfen sind. Dabei reicht es aus, dass die Mutter der Klägerin entsprechenden Einwirkungen (bewusst) ausgesetzt war und sich z. B. ihre Todesängste auf die Klägerin übertragen haben. Denn anders als bei den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 a) und b) BVG bedarf es im Rahmen des Fluchttatbestandes des § 5 Abs. 1 c) BVG nicht unmittelbarer Einwirkungen auf die Geschädigte (BSG Urt. v. 29.09.1993 - 9/9a RV 28/92 = Juris Rn. 11), was das Sozialgericht bei der Würdigung des Gutachtens des Dr. F. verkannt hat.
Entsprechende Ermittlungen sind auch nicht von vornherein aussichtslos, weil zum einen über die Flüchtlingsbewegungen hinreichend historische Quellen vorliegen und zu den Ereignissen während des Fluchtwegs der Klägerin deren Schwester als Zeugin gehört werden kann.
Der Rechtsstreit erweist sich auch nicht auf der Grundlage der eingeholten medizinischen Gutachten als entscheidungsreif. Die Darlegungen von Dr. E. begegnen Bedenken, weil er - allerdings wohl auch im Hinblick auf fehlende Sachverhaltsfeststellungen - bezogen auf den Einzelfall der Klägerin nicht begründet hat, warum die Voraussetzungen für die Diagnose nach ICD-10:F 62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung) nicht erfüllt seien können. Der Sachverständige hat selbst darauf verwiesen, dass andauernde lebensbedrohliche Situationen eine entsprechende Erkrankung herbei führen können. Warum die möglicherweise mehrmonatige Flucht der Klägerin und die hierbei auf sie einwirkenden Ereignisse dem nicht gleichzustellen sind, hat der Sachverständige nicht ausreichend begründet. Dass er für die von ihm erstellten Diagnosen (Somatisierungsstörung und Dysthymia) nicht in den Fluchtumständen begründete andere Ursachen gefunden hat, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausreichend, weil die Möglichkeit einer wesentlichen Mitursächlichkeit ersterer Faktoren nicht beantwortet worden ist.
Ebenso wenig sind aber die Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. geeignet, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu bilden. Allerdings greifen die Überlegungen des Sozialgerichts gegen die Stichhaltigkeit der Darlegungen des Sachverständigen nicht bzw. zu kurz. Dass auch nicht unmittelbare Ereignisse als schädigende Umstände ausreichend sein können, wie der Sachverständige angenommen und was ihm das Sozialgericht vorgehalten hat, ist bereits dargelegt worden. Die vom Sachverständigen benannten Alternativursachen - früher Tod der Mutter, Probleme mit dem DDR-Regime, schlechtes Familienklima - hat er, was das Sozialgericht übersehen hat, lediglich als Überformungen gesehen, diese aber letztlich als irrelevant für das jetzt vorliegende Krankheitsbild beurteilt (Gutachten S. 26). Insoweit ist allerdings fraglich, ob der Sachverständige die im gesamten sozialen Entschädigungsrecht geltende Kausalitätslehre berücksichtigt hat. Für den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der diagnostizierten Erkrankung gilt danach die Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung, wonach von allen Ursachen in naturwissenschaftlich, philosophischem Sinne diejenigen Ursachen rechtlich erheblich sind, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urt. v. 07.04.2011 - B 9 VG 1/10 R = Juris Rn. 37). Als wesentlich sind die Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (vgl. Rohr/Sträßer/Dahm a.a.O.., § 1 Anm. 10 m.w.N.). Danach wäre hier zu prüfen, ob die Lebensumstände der Klägerin, wie sie vor und nach der Flucht geprägt waren, allein ausgereicht hätten, ein entsprechendes Krankheitsbild zu verursachen. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, sprechen die Ausführungen des Sachverständigen bzgl. der Kompensationsmöglichkeit von Kriegstraumatisierungen von Kindern durch eine liebevolle und fürsorgliche Erziehung. Kommt nämlich der Erziehung eine solche Bedeutung zu, so ist bei wertender Betrachtung ihr möglicherweise die überragende Bedeutung für sich entwickelnde psychische Erkrankungen beizumessen, wie es der Sachverständige Dr. E. im Ergebnis angenommen hat.
Zu Unrecht hat der Sachverständige Dr. F. jedenfalls Lebensumstände, die nicht der Flucht (oder einem anderen Tatbestand des § 5 Abs. 1 BVG) zuzurechnen sind, für die Bejahung der Kausalitätsfrage mitberücksichtigt. Die Bedrohungen und Ängste, denen die Klägerin nach dem Ende der Flucht, die spätestens mit dem Erreichen von Ort D. vollendet war, ausgesetzt war, sind keine fluchteigentümlichen Umstände mehr und hätten daher bei der Kausalitätsfrage als nicht schädigungsbedingte Ursachen im Sinne des § 5 Abs. 1 c) BVG in ihrer Bedeutung für das Krankheitsbild der Klägerin gewertet und beurteilt werden müssen. Des Weiteren hat der Sachverständige bedrohliche Erlebnisse der Familie während der Flucht unterstellt, ohne dass hierzu konkrete Feststellungen getroffen worden sind, wie bereits ausgeführt worden ist. Insoweit beruht die Betrachtung des Sachverständigen auf einer Spekulation. Die schädigenden Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 c) BVG müssen aber im Sinne des Vollbeweises festgestellt werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O..).
Schließlich hat sich der Sachverständige Dr. F. auf eine Diagnose - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - berufen, die bisher keinen Eingang in die Klassifikation nach ICD-10 der WHO gefunden hat und bezüglich der es nach den im Internet zugänglichen Informationen bisher keine Erkenntnisse für Kleinstkinder, sondern nur für Jugendliche und Heranwachsende in Form von wissenschaftlichen Studien gibt. Ob seine Feststellungen daher der herrschenden wissenschaftlichen medizinischen Lehrmeinung, wie sie der Beurteilung zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R = Juris Rn. 42 m.w.N.), entsprechen, begegnet daher ebenfalls Bedenken.
In Anbetracht der widerstreitenden Ausführungen hätte sich nicht nur die weitere Klärung des tatsächlichen, sondern auch des medizinischen Sachverhaltes aufdrängen müssen, zumal das Sozialgericht nicht einmal die Klinikunterlagen bzgl. der früheren stationären Aufenthalte der Klägerin vollständig beigezogen hat. Insbesondere fehlen diejenigen Unterlagen bzgl. der erstmaligen Verdachtsdiagnose einer kriegstraumatischen Belastungsstörung der Klägerin.
Der Sachverhalt gebietet eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil nicht nur weiterer Urkunds- und Zeugenbeweis, sondern voraussichtlich eine umfangreiche weitere medizinische Beweisaufnahme erforderlich ist (vgl. HK-SGG/Lüdtke, 4. Aufl., § 159 Rn. 6). In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der unzureichenden Auseinandersetzung des Sozialgerichts mit den vorliegenden medizinischen Befunden und Darlegungen der Sachverständigen, sieht es der Senat als angemessen an, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.