Tatbestand

Die Klägerin macht Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. August 1996 als Wehrdienstbeschädigung geltend und erstrebt eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Die 1969 geborene Klägerin war vom 1. April 1993 bis zu ihrer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zum 31. März 1999 Soldatin auf Zeit. Sie hatte nach ihrer Versetzung zum Luftwaffenausbildungsregiment  R. am 1. März 1996 in H. eine Wohnung bezogen. Am 28. August 1996 hatte sie von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr regulären Dienst und war gemäß Sonderdienstplan zum Abschlussabend des Lehrgangs "Lebensrettende Maßnahmen für SanOALw” befohlen, der von 18.30 bis ca. 23.00 Uhr angesetzt war. Sie erlitt gegen 23.10 Uhr auf der Staatsstraße zwischen A. und S. einen Verkehrsunfall, als sie in einer starken Linkskurve nach links von der Fahrbahn abkam und eine Böschung hochfuhr. Ihr Fahrzeug überschlug sich und prallte mit der linken Breitseite und dem Dach gegen einen Baum, wurde zurück auf die Fahrbahn geschleudert und blieb entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung stehen. Die Klägerin erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Kieferfrakturen. Sie leidet an einer retrograden Amnesie. Ihr wurden ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen T, aG, H und RF zuerkannt.

Der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion H. vom 5. September 1996 zufolge herrschte zum Unfallzeitpunkt trockenes klares Wetter bei Vollmond. Es wurden keine Anzeichen für einen Wildunfall festgestellt. Die Untersuchung des am 29. September um 2 Uhr 30 entnommenen Blutes ergab nach dem Bericht des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen N. einen Mittelwert von 0,74 %o. Diplom-Ingenieur R. kam in einem Gutachten für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1996 zu dem Ergebnis, dass sich an der Unfallstelle typische Schleuderspuren in und nach dem Verlauf der Linkskurve befunden hätten, die zeigten, dass das Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit übersteuert worden sei. Spuren, die auf ein Fremdfahrzeug gedeutet hätten, hätten sich weder am Unfallort noch am Fahrzeug der Klägerin gezeigt. Die Untersuchung des Fahrzeuges habe keinen Hinweis auf einen technischen Defekt, der zum Unfallhergang habe führen können, ergeben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth sah von der Erhebung einer öffentlichen Klage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316, 69, 69a StGB) ab, da die Folgen der Tat für die Klägerin so schwer seien, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.

Der Kompaniechef , Hauptmann S. teilte am 13. Mai 1997 mit, die kürzeste Wegstrecke von der O.-Kaserne nach H. führe über U., Oh., W., L. Die Straße von U. bis W. sei äußert schmal und kurvenreich, anschließend führe sie durch dicht bewaldetes Gebiet. Da sich der Unfall auf der Staatsstraße zwischen A. und St. ereignet habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Strecke über die Bundesstraße , n., H., T., A. gewählt habe, wobei es sich um breite, gut ausgebaute Straßen handele. Beim letzten Teilstück habe sie sich möglicherweise verfahren. Statt in U. nach H. abzubiegen, sei sie offenbar weiter geradeaus in Richtung A. gefahren. Dies könne daran liegen, dass das Hinweisschild nach H. in der Ortschaft Ue. parallel zur Straße angebracht und für den vorbeifahrenden Fahrer deshalb leicht zu übersehen sei. Ergänzend führte der Kommandeur des Luftwaffenausbildungsregiments aus, die Klägerin habe sich für eine Strecke entschieden, die einen - wenn auch nicht großen - Umweg darstelle, die sie jedoch aufgrund der konkreten Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als die sicherere und gefahrlosere habe ansehen dürfen. Dass sie sich im Endteil der Strecke offenbar verfahren habe, könne ihr nicht angelastet werden, da sich aus dem Bericht des Kompaniechefs ergebe, dass an der Abzweigung in U. das Hinweisschild nach H. parallel zur Straße angebracht sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin wegen der kurzen Dienstzeit am Standort nicht übermäßig ortskundig gewesen sei. Darüber hinaus dürfte ihre Konzentration nach 16-stündigem Dienst beeinträchtigt gewesen sein. Eine einmalige Fahrgemeinschaft sei aufgrund der Befragungen auszuschließen. Der Obergefreite P. in einer Zeugenaussage vom 3. September 1996 angegeben, sich mit der Klägerin gegen 23.00 Uhr unterhalten zu haben, die im Laufe des Gesprächs mitgeteilt habe, dass sie jetzt nach Hause fahren werde. Anschließend habe sie sich verabschiedet und in Richtung ihres PKWs begeben.

Mit Bescheid vom 29. September 1997 lehnte die Wehrbereichsverwaltung V die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab. Die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen, die sie sich bei dem Verkehrsunfall zugezogen habe, seien nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung. Eine Heimfahrt sei nur versorgungsrechtlich geschützt, wenn nicht vom direkten Weg abgewichen werde. Die Klägerin sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen vermutlich am Wohnort vorbeigefahren und sei vom geschützten Heimweg abgewichen.

Mit ihrer Beschwerde hiergegen machte der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass sie sich in U. verfahren habe, lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen, selbst wenn die Gründe hierfür teils in der Person selbst, teils in den objektiven Gegebenheiten zu sehen seien.

Auf Rückfrage der Wehrbereichsverwaltung teilte der Kompaniechef am 14. Juli 1999 mit, dass die Klägerin von 7.15 bis 16.15 Uhr Dienst "überwiegend in aufsichtsführender Funktion zur Bewältigung administrativer Angelegenheiten im Rahmen der Abschleusung des Lehrgangs” geleistet habe. Von 16.15 Uhr bis 18.30 Uhr habe sie freie Zeit gehabt. Ob sie in dieser Zeit geschlafen habe, sei nicht aufzuklären.

Durch Beschwerdebescheid vom 21. Oktober 1999 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Es liege kein dienstlich veranlasster Grund für das Zurücklegen des Weges zwischen A. und S. vor. Eine dienstlich bedingte Übermüdung sei durch Länge und Art des Dienstes nicht verursacht worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht über ausreichende Ortskenntnisse verfügt habe, da sie bereits seit etlichen Monaten in H. wohnhaft gewesen sei und für den Weg von und zur Dienststelle den PKW habe benutzen müssen, weil öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestanden hätten. Selbst wenn sie den Abzweig in U. verpasst hätte, habe die Klägerin noch in O. nach H. abbiegen können.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage ist darauf verwiesen worden, dass die Klägerin die Strecke zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort aufgrund ihrer anfänglichen Erkrankung erst 4 Monate habe zurücklegen müssen. Je nach Tageszeit und Wetterlage habe sie jeweils eine andere Strecke gewählt. Am Abend des Unfalls habe es sich um die erste Nachtfahrt gehandelt. Im Hinblick darauf, dass sie zwar zwischenzeitlich zwei Stunden frei gehabt habe, aber nicht geschlafen habe, sei sie übermüdet gewesen und habe das ungünstig angebrachte Hinweisschild für die Anfahrt nach H. übersehen. Dabei habe auch eine Rolle gespielt, dass sie erst seit zwei Jahren einen Führerschein gehabt habe, aber nicht durchgehend über ein Fahrzeug verfügt habe. Bei dem Abzweig in Ol. handele es sich um eine Straße der niedrigsten Kategorie.

Durch Urteil vom 15. Mai 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Versorgungsrechtlich geschützt sei der Weg von der Dienststelle zur Privatwohnung, wobei ein Umweg nicht zum Wegfall des Versorgungsschutzes führe, wenn er verhältnismäßig gering sei, im Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehe und aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten nachvollziehbar sei. Der Weg über H. und U. stelle einen versorgungsrechtlich geschützten Weg dar. Der Unfall habe sich jedoch nicht auf diesem Weg, sondern auf der Staatsstraße zwischen A. und St. ereignet, so dass die Klägerin am Abzweig in U. vorbei bis nach A. gefahren sein müsse, um dann wieder in die umgekehrte Richtung nach S. und H. zu fahren. Damit habe sie sich auf einem sogenannten Abweg befunden. Hierbei handele es sich um eigenwirtschaftlich bedingte Wegeteile, die die versicherte Zielrichtung verließen. Ein Abweg läge nur dann nicht vor, wenn die Klägerin sich aufgrund eines auf äußere Umstände zurückzuführenden Irrtums auf dem Heimweg verirrt hätte, denn dann wäre das Verirren eine mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahr. Die von der Klägerin geltend gemachten äußeren Umstände beruhten auf der Annahme einer mangelnden Ortskenntnis. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da sie bereits über vier Monaten seit der Aufnahme der Tätigkeit in R. diesen Weg habe zurücklegen müssen. Angesichts der Tatsache, dass es nur zwei vernünftige Wegstrecken gebe, habe die Klägerin mit beiden Strecken hinreichend vertraut gewesen sein müssen, so dass ihr die schlechte Ausschilderung habe bekannt sein müssen. Soweit sie auf ihre mangelnde Fahrpraxis verweise, handele es sich um einen in ihrer Person begründeten Umstand, der einen Abweg nicht verhindere. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass die bei der Klägerin bestehende Alkoholisierung maßgeblich daran beteiligt gewesen sei, dass sie sich verfahren habe. Auch wenn der Alkohol auf einer Dienstveranstaltung konsumiert worden sei, sei er nicht dienstlich veranlasst worden, sondern das Führen eines Fahrzeuges war bei Alkoholisierung dienstlich untersagt. Auch habe keine dienstlich bedingte Übermüdung vorgelegen, weil sie zunächst neun Stunden in körperlich nicht anstrengender Funktion tätig gewesen sei und nach einer Pause von zwei Stunden nochmals 4,5 Stunden Dienst eher freizeitlicher Art (Grillabend) einschließlich Abendessen gehabt habe. Hieraus erschließe sich eine dienstliche Übermüdung nicht ohne weiteres, zumal die Klägerin im Rahmen des auch im privaten Leben Üblichen auf den Beinen gewesen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Klägerin vorgebrachten Erklärungen um Spekulationen handele. In der Summe der Abwägungen könne sich das Gericht keine den Vollbeweis begründende Überzeugung dahingehend bilden, dass die Klägerin sich noch auf einem versorgungsrechtlich geschützten Heimweg befunden habe.

Gegen das am 5. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 7. Juli 2003 (Montag). Sie macht geltend, dass sie bei Tageslicht den kürzeren Weg über U., W., L. gewählt habe, so dass sie den längeren Weg zuvor höchstens zwei Mal befahren habe. Ebensowenig habe sie mit der Einmündung in U. vertraut sein müssen. Über die Art des Dienstes und die Anspannung dabei lägen keine Erkenntnisse vor. Mangels Zeit zur Regeneration könne durchaus auf eine dienstlich veranlasste Übermüdung geschlossen werden. Der von ihr befahrene Abweg gehe daher durchaus auf äußere Ursachen zurück, wenngleich die alkoholische Beeinflussung eine Rolle gespielt haben möge.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 1997 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 21. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die durch den Unfall am 28. August 1996 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 23. November 2004 ist das Land Berlin beigeladen worden.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Rückfrage hat Hauptmann S. mitgeteilt, zu der Fahrstrecke keine sachdienlichen Hinweise mehr geben zu können, weil er seit Oktober 2001 vom damaligen Standort R. versetzt worden sei. Der Dienst sei in der Regel so geplant gewesen, dass keiner seiner Mitarbeiter den Heimweg nach Einbruch der Dunkelheit habe antreten müssen. Lediglich an Ausschleusungstagen der Rekruten sei dies der Fall gewesen. Wäre die Klägerin an diesen Tagen anwesend gewesen, so hätte sie im Zeitraum Ende April bis zu ihrem Unfall zweimal den Weg bei Dunkelheit zurücklegen müssen.

Die Polizeiinspektion H. hat die Auskunft erteilt, dass es sich bei der Abzweigung nach H. in A. um die nächste beschilderte Abfahrt nach derjenigen in U. gehandelt habe. Von O. führten insgesamt zwei Flurbereinigungswege nach H., die aber für Kraftfahrzeuge gesperrt seien. Von H. aus gelange man nach H., ohne ein einziges Mal abbiegen zu müssen. Die Staatsstraße führe von H. über U. nach S. und im weiteren Verlauf nach H. Bei dem sogenannten Abzweig in U. führe die Staatsstraße links nach A., während geradeausfahrend die S. in die S 2226 Richtung H. übergehe. Am Ortsbeginn von U. sei ein Vorwegweiser mit der Zielangabe H. aufgestellt. Ebenso sei an der Einmündung in U. H. mit einem Wegweiser ausgeschildert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 85 Abs. 1 SVG. Danach erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs.1und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist gemäß § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Als Wehrdienst in diesem Sinne gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG). Insoweit sind die Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts im Entschädigungsrecht zu beachten (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-3200 § 81 Nr. 7, 12, jeweils mwN). Auch der Schutz auf Wegen ist für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung einheitlich zu beurteilen (SozR 3-3200 § 81 Nr. 12 S 49, 51, m.w. Nachweisen).

Die Klägerin legte zum Zeitpunkt des Unfalls einen mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg von der Dienststelle zu ihrer Wohnung zurück. Ihre Handlungstendenz war eindeutig auf das Erreichen der Wohnung gerichtet. Dies hatte sie dem Obergefreiten P. so erklärt; andere Ziele wie Einkäufe, Besorgungen oder Besuche anderer Personen können angesichts der Tageszeit, der Örtlichkeiten und des langen Dienstes der Klägerin ausgeschlossen werden.

Die Tatsache, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem direkten Weg von R. nach H. befand, ließ den Versicherungsschutz nicht entfallen. Unschädlich ist zum einen, dass sie den Weg über H., U. nach H. wählte, da dieser - obwohl länger als der kürzeste Weg - wegen der besseren Verkehrsverhältnisse einen versorgungsrechtlich geschützter Weg darstellt. Unerheblich ist weiter, dass sie auch diesen Weg verlassen hatte, als sie in U. den Abzweig nach A. genommen hatte. Denn sie befand sich auf einem Umweg, der nicht zur Lösung des inneren Zusammenhangs mit dem Zurücklegen des Weges führte.

Nicht jeder irrtümlich bedingte Umweg führt sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit dem Zurücklegen des Weges als versorgungsrechtlich geschützter Tätigkeit. Der Zusammenhang kann vielmehr erhalten bleiben, wenn äußere, mit der besonderen Art des Weges verbundene Gefahren, z.B. Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen vorliegen, die für ein Verirren ursächlich gewesen sein könnten (vgl. BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 17 mwN). Diesbezüglich ist hier die Dunkelheit zu berücksichtigen. Diese scheidet als äußere Gefahr allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits vier Monate in R. ihren Dienst versah, nicht aus. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin diesen Weg schon häufiger bei Dunkelheit befahren hat, da die Mitarbeiter nach der Angabe des Kompaniechefs den Heimweg regelmäßig bei Helligkeit antreten konnten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Zwar gibt die Polizeidirektion H. zu der Beschilderung an, dass nicht nur ein Wegweiser mit der Zielangabe H. an der Stelle, an der die Straße nach A. nach links abgeht, angebracht sei, sondern auch ein Vorwegweiser am Ortseingang. Demgegenüber hat der Kompaniechef S. zeitnäher zu dem Unfall in seiner Äußerung vom 13. Mai 1997 darauf verwiesen, dass das Hinweisschild nach H. in U. parallel zur Straße angebracht sei und deshalb leicht zu übersehen sei. Des Weiteren hat die Rückfrage bei der Polizeiinspektion ergeben, dass die Abfahrt in A. die nächste Möglichkeit sei, nach H. zu gelangen, wenn man den Weg in U. verfehlt habe. Diesen Weg hat die Klägerin auch gewählt.

Der Anspruch ist auch nicht wegen alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit der Klägerin ausgeschlossen. Allerdings führt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit zur Verneinung des Versorgungsschutzes, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie rechtlich als allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 77 mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Während bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass eine auf Alkoholgenuss beruhende Verkehrsuntüchtigkeit allein die wesentliche Ursache des Unfalls ist, ist bei relativer Fahruntüchtigkeit zunächst die Fahruntüchtigkeit selbst festzustellen und dann zu prüfen, ob diese für den Unfall allein wesentliche Ursache war (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38).

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht absolut fahruntüchtig. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass der Nachweis der Fahruntüchtigkeit allein auf einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1, 1 %o beruht (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91). Bei der Klägerin wurde bei der Blutentnahme um 2.30 Uhr eine BAK von 0,74 %o festgestellt. Um die BAK zum Zeitpunkt des Unfalls zurückzurechnen, ist als günstigster gleichbleibender stündlicher Abbauwert 0,1%o zugrunde zu legen. Zusätzlich ist eine Resorptionsdauer von 2 Stunden nach Trinkende, d.h. ab ca 23 Uhr zu berücksichtigen (vgl. Dreher/Tröndle Kommentar zum StGB, 27. Aufl. § 316 Rdnr. 8 d). Danach ergibt sich eine BAK von 0,89%o zum Unfallzeitpunkt.

Bei einer danach vorliegenden relativen Fahruntüchtigkeit muss zunächst anhand der gesamten objektiven und subjektiven Umständen ein erkennbares äußeres Verhalten des Betroffenen festgestellt werden, das seine Fahruntüchtigkeit erkennen läßt (Krasney in Brackmann, Kommentar zur Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 359). Des Weiteren schließt eine relative Fahruntüchtigkeit einen Versorgungsschutz nur aus, wenn sie rechtlich die allein wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen ist. Für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration ist. Allein ein Fahrfehler lässt den zwingenden Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu, vielmehr muss das Verhalten auf die enthemmende Wirkung des Alkohols zurückgeführt werden können und nicht ebenso gut andere Ursachen haben können, wie z.B. Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung (BSG, SozR 2200, § 548 Nr. 38). Als Fahrfehler sind zum einen die falsche Richtungswahl in U. zu berücksichtigen, zum anderen die überhöhte Geschwindigkeit, mit der die Klägerin in die Kurve gefahren ist. Bei dem ersten Fahrfehler besteht die gute Möglichkeit, dass er durch Unaufmerksamkeit verursacht worden ist. Der zweite Fahrfehler, die überhöhte Geschwindigkeit in einer Kurve ist ebenfalls kein alkoholtypischer Fahrfehler wie etwa das Abkommen von der Fahrbahn bei gerader Straße, sondern kann ebenso gut auf der geringeren Fahrpraxis der Klägerin beruhen. Bestehen danach schon Zweifel an einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gilt dies erst recht für eine Bewertung dahingehend, dass diese allein wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen ist.

Nach alledem hat die Klägerin den Unfall beim Zurücklegen des Weges von der Dienststelle und somit eine Wehrdienstbeschädigung erlitten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.