Gründe:

I. 

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Tinnitus als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie die Gewährung von Beschädigtenversorgung im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Der 1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1989 bis zum 31.12.2003 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und ist aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen worden. Erstmals hatte der Kläger am 02.11.2000 die Anerkennung eines Hörschadens mit Tinnitus nach einem Knalltrauma im Jahre 1996 sowie zwei Hörstürzen im August 1998 und im August 2000 beantragt.

Mit Bescheid vom 09.01.2002 hatte die Beklagte Ansprüche nach dem SVG abgelehnt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 09.12.2003 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen (Bandscheiben-Schäden, Hörminderung und Tinnitus). Die Beklagte bearbeitete diesen Antrag hinsichtlich des Tinnitus als Antrag nach § 44 SGB X. Nach Einholung von Befundberichten und eines sozialmedizinischen Gutachtens erging der Bescheid vom 20.06.2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung der Ohrgeräusche als Wehrdienstbeschädigung im Rahmen von §. 44 SGB X ebenso abgelehnt wurde wie die Anerkennung einer Hörminderung und Bandscheibenschäden. Nach erfolglosem Widerspruchverfahren hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er zuletzt nur noch die Anerkennung des Tinnitus als Wehrdienstschaden begehrt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 4.3.2010 nach Beiziehung von Behandlungsunterlagen und Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der beim Kläger unstreitig vorliegende Tinnitus Ausdruck einer wesenseigenen Somatisierungsstörung und nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Wehrdienst des Klägers und das dabei erlittene Knalltrauma bei einer Schießübung zurückzuführen sei.

Das Urteil ist dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18.3.2010 zugestellt worden. Der Kläger selber hat das Urteil mit Einschreiben gegen Rückschein am 26.03.2010 zusätzlich erhalten.

Am Montag dem 19.4.2010 hat der Kläger eine E-Mail an das Gericht übersandt, in der er ausgeführt hat, er "lege auf diesem Wege Berufung" gegen das angefochtene Urteil ein und beantrage Prozesskostenhilfe. Es sei unrichtig, das erst 2-3 Tage nach seinem bei der Bundeswehr erlittenen Schießunfall ein Ohrgeräusch bei ihm aufgetreten sei. Vielmehr sei ihm dieses Geräusch erst nach dieser Zeit bewusst geworden. Das Sozialgericht eingeholte Gutachten des Dr. E. sei daher und aus anderen Gründen unrichtig.

Mit Schreiben vom 4.5.2010 hat ihn das Gericht auf die fehlende Schriftform der Berufungseinlegung hingewiesen und unter Fristsetzung um Mitteilung etwaiger Hinderungsgründe für eine ordnungsgemäße Berufungseinlegung gebeten.

Am 27.05.2010 hat der Kläger den Inhalt seiner E-Mail vom 19.4.2010 als maschinengeschriebenes Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift per Fax erneut an das Gericht übersandt.

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts D. vom 9.3.2010 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 09.01.2002 aufzuheben und den bei ihm vorliegenden Tinnitus als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SVG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren.

Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. 

Die Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie nicht in der gesetzlichen Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt hat.

Die Berufungsfrist begann am 18.3.2010 mit der Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen sozialgerichtlichen Urteils an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht erst mit Übersendung an den Kläger selber zu laufen, obwohl der Kläger diesen für die Berufungsinstanz nicht mehr bevollmächtigt hat. Denn nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 172 Absatz 1 S. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Der Rechtszug endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder sobald dagegen ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Zustellung der abschließenden Entscheidung gehört stets noch zu dem Rechtszug, in dem allein an den bestellten Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ist (Kessen in: Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar, § 172 Rn. 7). Die Berufungsfrist endete damit nach § 64 Abs. 2 S. 1 2. Variante SGG in Verbindung mit Abs. 3 der Vorschrift am 19.4.2010 (Montag). Die vom Kläger am 27.5.2010 per Fax übersandte, unterschriebene Berufungsschrift war daher verspätet. Die vom Kläger vorher am 19.4.2010 an das Gericht übersandte E-Mail gleichen Inhalt wahrte die Berufungsfrist ebenfalls nicht, weil sie dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügte. Die von § 151 Abs. 1 S. 1 SGG vorausgesetzte Schriftform verlangt grundsätzlich einen unterschriebenen Schriftsatz, aus dem der Inhalt der Erklärung und die abgebende Person zuverlässig entnommen werden können (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 151 Rn. 3 m.w.Nw.). Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil bei ihr der Absender nicht zuverlässig feststeht. Die Einlegung durch ein elektronisches Dokument gemäß § 65a SGG ist in NRW mangels der erforderlichen Rechtsverordnung noch nicht möglich. Ohnehin hätte auch dafür eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht ausgereicht, vergleiche § 65 a Abs. 1 S. 3 SGG. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach § 67 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts hat den Kläger auf das Schriftformerfordernis hingewiesen. Der Kläger hat keine Gründe angegeben, warum ihm eine Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sein sollte. Mit einer weiteren E-Mail vom 27.5.2010 hat der Kläger vielmehr ausgeführt, durch Nutzung von E-Mails vor allem Kosten und Zeit sparen zu wollen. Dies entbindet ihn aber nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Dass dem Kläger durchaus die Möglichkeit zur Verfügung stand, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch Nutzung eines Faxgerätes zu wahren, zeigte im Übrigen sein am 27.5.2010 von einem Faxgerät der deutschen Botschaft in Z. übermitteltes Schreiben. Der Senat hält es zudem für allgemeinkundig, dass in K. Faxgeräte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und gegebenenfalls gegen Entgelt auch vom Kläger zu nutzen gewesen wären. Schließlich hat der Kläger selber laut Rückschein das Urteil des Sozialgerichts am 26.3.2010 erhalten, so dass nicht ersichtlich ist, warum nicht auch eine fristwahrende Berufungseinlegung per Post oder auf dem Weg über seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe zur Revisionszulassung bestehen nicht.

Da die Berufung des Klägers aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, war auch sein Prozesskostenhilfeantrag nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.