Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der an den Antragsteller zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der 1973 geborene Antragsteller lebt seit Februar 1997 mit der ebenfalls 1973 geborenen D S zusammen. Eine gemeinsame Tochter wurde 2001 geboren. Bis zum 31. Dezember 2004 bezog der Antragsteller Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 103, 25 Euro. Am 12. Oktober 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der Antragsteller gab an, mit Frau S in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Diese beziehe als Angestellte ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.118, 28 Euro und benötige für den Weg zur Arbeit ein Auto. Sie erhalte auch das Kindergeld. Durch Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner für Januar 2005 bis Mai 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 84,08 Euro. Das Einkommen von Frau S wurde auf den Bedarf des Antragstellers angerechnet, weil er mit Frau S und der gemeinsamen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilde.

Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass er keinerlei Leistungen von Frau S erhalte und keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Er legte einen "Untermietvertrag" vom 1. Dezember 2004 vor. Frau S erklärte, dass sie weder in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen an den Antragsteller geleistet habe noch in der Zukunft solche Zahlungen leisten werde. Es bestünden getrennte Konten. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005). Der Antragsgegner wies darauf hin, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, mit Frau S in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und das gemeinsame Kind zu betreuen und zu versorgen.

Nachdem der Antragsteller am 8. April 2005 Klage erhoben und der Antragsgegner durch Bescheid vom 13. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis

30. November 2005 in Höhe von 80,11 Euro bewilligt hat, sind am 18. Oktober 2005 beim Sozialgericht Berlin Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen höherer Leistungen und Gewährung von Prozesskostenhilfe eingegangen. Das gemeinsame Kind ändere nichts daran, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Soweit der Antragsteller nachmittags die Betreuung des Kindes übernehme, erfolge dies lediglich im Interesse des Kindeswohls. Finanzielle Unterstützungen zwischen dem Antragsteller und Frau S habe es in der Vergangenheit nicht gegeben, es bestehe eine Wohn- und Zweckgemeinschaft, wie auch der vorgelegte Untermietvertrag dokumentiere. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zunächst angegeben habe, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, handele es sich um einen Irrtum.

Durch Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zwischen dem Antragsteller und Frau S bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, was die Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf rechtfertige. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ergebe sich zunächst aus der Angabe des Antragstellers im Formularantrag. Weiter sei auf die langjährige Dauer der bereits seit Februar 1997 bestehenden Beziehung sowie auf die als Gemeinschaftsaufgabe übernommene Erziehung der Tochter zu verweisen. Der Antragsteller habe zudem am 5. Dezember 2005 dem Antragsgegner den Zutritt zur Wohnung verweigert. Der Vortrag, dass es in der Vergangenheit keine Unterstützungszahlungen gegeben habe, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Ähnliches gelte für den mit Datum vom 1. Dezember 2004 abgeschlossen Untermietvertrag.

Gegen den am 13. Dezember 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Dezember 2005. Er wiederholt sein Vorbringen, dass er von Frau S keinerlei finanzielle Unterstützungen erhalte. Angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bestehe auch nicht die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen und so seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft setze voraus, dass zwischen Mann und Frau eine innige, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestehe. Daran fehle es in seinem Fall. Die Erziehung der Tochter erfolge auch nur bedingt gemeinsam, da alle finanziellen Lasten bei Frau S lägen. Soweit er sich an der Betreuung des gemeinsamen Kindes beteilige, wolle er Frau Snur die weitere Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen. Auch die acht Jahre andauernde Beziehung begründe keine eheähnliche Gemeinschaft, weil im Saarland selbst eine 27 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft in einer gemeinsamen Wohnung nicht als ausreichend angesehen worden sei. Die Tatsache, dass er dem Ermittlungsdienst des Antragsgegners den Zutritt zur Wohnung verweigert habe, könne keine negativen Schlüsse rechtfertigen. Es sei widersprüchlich, ihm – dem Antragsteller - im Rahmen des SGB II das Einkommen von Frau S als bedarfsdeckend anzurechnen, wenn er doch zivilrechtlich keinerlei Unterhaltsansprüche gegen sie habe. Die Angabe in dem Formularantrag auf die Frage nach den persönlichen Verhältnissen, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, habe ihren Grund darin, dass bereits bei der in der Vergangenheit erfolgten Beantragung von Wohngeld eine entsprechende Angabe erfolgt sei. Auch bei Berechnung der Arbeitslosenhilfe sei vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen worden. Dies hätte dort aber nicht die Konsequenzen gehabt, wie sie nun bei den Leistungen nach dem SGB II eintreten würden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2005, hilfsweise ab dem 13. Oktober 2005, die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von mindestens 90% von 345,00 Euro sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158, 34 Euro abzüglich Einkommen von 3, 97 Euro monatlich jeweils bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu zahlen und ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I R zu gewähren.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von höheren Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abfindung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats hat der Beschwerdeführer aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des Sachverhaltes sprechen dafür, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne besteht.

Notwendige Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist zunächst, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird. Daran ist hier nach dem Vortrag des Antragstellers kein Zweifel geblieben. Er bewohnt die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung zusammen mit Frau S und der gemeinsamen Tochter, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner erledigt würden. Auch die Räume der Wohnung werden gemeinsam genutzt. Der vorgelegte "Untermietvertrag", der nach fast achtjährigem Zusammenleben abgeschlossen worden sein soll und für den eine – nach dem Vertragstext angeblich vorhandene - Untermieterlaubnis nicht vorgelegt worden ist, weist Frau S nicht etwa bestimmte Räume zur gesonderten Nutzung zu, sondern überlässt ihr vielmehr die gesamte Wohnung. Schon die gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung begründet eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die davon unabhängig ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen. Weiterer Beleg für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist, dass - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - der Antragsteller die Versicherung für das Auto zahlt und als Halter eingetragen ist, obwohl Frau S das Auto nutzt und die Raten auf den Kaufpreis entrichtet. Dass der Antragsteller Frau S in ihren wirtschaftlichen Interessen unterstützt, wird auch daran deutlich, dass er nach eigenem Vortrag die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat, um Frau S eine ungestörte Berufsausübung zu ermöglichen.

Eheähnlich wird eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dadurch, dass zwischen Frau und Mann innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander erwarten lassen. Diese inneren Bindungen sind – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht mit einer besonderen Innigkeit der gegenseitigen Zuneigung gleichzusetzen. Soweit der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II auf die Eheähnlichkeit einer Gemeinschaft abstellt, nimmt er ersichtlich Bezug auf die einer Ehe auch innewohnende Absicherungsfunktion durch gegenseitige Unterhaltsansprüche. Entscheidend für die Eheähnlichkeit ist nicht (nur) der Grad der Zuneigung, sondern (auch) die für den anderen übernommene Verantwortung, worüber bei einer eheähnlichen Beziehung nicht die eingegangene rechtliche Bindung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden. Insoweit ist insbesondere auf die Dauer einer Beziehung abzustellen. Denn je länger eine Verbindung fortgesetzt wird, desto eher ist zu erwarten, dass sie den Wechselfällen des Lebens und den durch sie hervorgerufenen Belastungen standhält. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und Frau S besteht seit nunmehr acht Jahren und ist damit über das Stadium eines flüchtigen Zusammentreffens hinausgewachsen. Es kommt hinzu, dass das Sorgerecht für die Tochter beiden gemeinsam zusteht, was den Antragsteller auch rechtlich verpflichtet (§ 1626a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -). Das spricht für die Eheähnlichkeit der Beziehung, weil die gemeinsame Erziehung von Kindern ehetypisch ist, und belegt zudem, dass der Antragsteller - gegebenenfalls auch ohne die von ihm in Abrede gestellte besondere Innigkeit – auf Dauer Sorge für das Wohlergehen von Frau S (mit-)tragen wollte. Schon im Interesse des gemeinsamen Kindes kann einem Sorgerechtsberechtigten nämlich nicht gleichgültig sein, in welchen Verhältnissen der jeweils andere Elternteil lebt. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, nie Unterhalt gezahlt zu haben, ist er darauf zu verweisen, dass rechtlich die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an sein nichteheliches Kind und gegebenenfalls auch an die Kindesmutter besteht beziehungsweise bestand (§§ 1601, 1615a, 1615l Abs. 2 BGB). Dass er dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist oder sich ihr sogar entzieht, ist ohne Belang.

Unerheblich ist, dass der Antragsteller die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, offensichtlich nicht zu tragen gewillt ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Antragsteller bei der Gewährung von Wohngeld und Arbeitslosenhilfe nur deswegen an dem Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau S hat festhalten lassen, weil dies nicht zu ähnlich einschneidenden Rechtsfolgen wie im Rahmen des SGB II führte. Die Eheähnlichkeit einer Beziehung hängt nicht davon ab, ob die Partner bei Bedürftigkeit lieber auf Sozialleistungen zurückgreifen würden, statt sich gegenseitig zu unterstützen. Maßgeblich ist allein, ob sie in Verhältnissen leben, welche eine solche Unterstützung erwarten lassen.

Ist demnach vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, rechnet der Antragsgegner das Einkommen von Frau S zu Recht auf den Bedarf des Antragstellers an, was die Hilfebedürftigkeit entsprechend mindert. Der von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung von Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens von Frau S besteht deshalb nicht.

Über die Kosten ist entsprechend § 193 SGG zu entscheiden.

In Ermangelung der nach den §§ 73 a SGG, 104 der Zivilprozessordnung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Dezember 2005 Erfolg keinen Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).