Bayerisches Landessozialgericht - L 14 R 172/08 - Urteil vom 14.05.2009
Gem. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie vom BSG bereits entschieden wurde, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Ein Rentenablehnungsbescheid, der auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und wirkt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Dies ist im Verfügungssatz des Bescheids auszusprechen. Grund hierfür ist das unterschiedliche Ausmaß der Bestandskraft. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur.
Tatbestand:
Der am 1957 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war - mit Unterbrechungen - seit 1. September 1987 bis 17. April 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 18. April 2000 bis 24. September 2001 bezog er Krankengeld. Seitdem wurden für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 19. Januar 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er machte geltend, er sei seit 15. Mai 2002 wegen eines Bandscheibenvorfalls und Rückenschmerzen erwerbsgemindert. Als behandelnden Arzt gab er Dr. T. an. Auf die Befundanforderung der Beklagten hin teilte Dr. T. mit, der Kläger sei am 25. Mai 2002 zuletzt bei ihm in Behandlung gewesen. Aktuelle Befunde lägen ihm nicht vor.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 18. März 2005 den Kläger auf, einen Untersuchungstermin am 24. März 2005 beim sozialmedizinischen Dienst der Beklagten wahrzunehmen. In dem Schreiben ist darauf verwiesen, dass dem Kläger die Rente ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen werden könne, wenn er seiner Mitwirkungspflicht (§ 60 ff. SGB I) nicht nachkomme, zum Beispiel indem er den Untersuchungstermin nicht wahrnehme.
Der Kläger bat daraufhin mit zwei Schreiben vom 19. März 2005 um Übersendung eines "Gutscheins für das gewünschte medizinische Gutachten" bzw. eines "Gutscheins für die Kosten des ärztlichen Attestes von Dr. T.". Ohne Gutschein könne der Termin nicht eingehalten werden.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, es sei erforderlich, dass er ärztlich untersucht werde. Die Untersuchung werde vom sozialärztlichen Dienst in A-Stadt durchgeführt und sei für ihn kostenfrei. Die entstandenen Fahrtkosten würden ersetzt. Um telefonische Kontaktaufnahme mit dem sozialärztlichen Dienst wurde gebeten.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 wurde der Kläger erneut zur medizinischen Untersuchung für den 19. April 2005, 7:30 Uhr eingeladen. Auch in diesem Schreiben ist der Hinweis enthalten, dass die Rente ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen werden könne, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, zum Beispiel indem er den Untersuchungstermin nicht wahrnehme.
Mit Schreiben vom 8. April 2005 bat der Kläger daraufhin nochmals um die Übersendung eines Gutscheins für die ärztliche Begutachtung. Am 19. April 2005, 7:30 Uhr, erklärte er telefonisch gegenüber der Beklagten, er könne nicht zur Untersuchung kommen, da er starke Medikamente einnehme.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 21. Januar 2005 auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung ab. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 30. März 2005 letztmalig mitgeteilt worden, dass sein Antrag nicht abschließend bearbeitet werden könne, wenn er nicht zum sozialärztlichen Dienst nach A-Stadt zur Untersuchung komme. Er habe jedoch zwei Untersuchungstermine nicht eingehalten. Der Antrag sei daher abzulehnen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sich dauernd bemüht, einen Krankenschein bzw. einen Gutschein für eine ärztliche Untersuchung zu bekommen, diese jedoch nicht erhalten. Für jede Untersuchung würde er Rechnungen von den Ärzten erhalten. Außerdem rufe die Untersuchung durch einen LVA-Arzt eine Interessenkollision hervor.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 fragte die Beklagte an, ob der Kläger bereit sei, der Vorladung der sozialärztlichen Dienstes zu einer kostenlosen Untersuchung Folge zu leisten. Der Kläger bat daraufhin erneut um Übersendung eines Krankenscheins und verwies auf das Bestehen einer Interessenkollision.
Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 zurückgewiesen. Es sei zur Feststellung, ob ein Leistungsfall bereits zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien, unbedingt eine Untersuchung des Klägers erforderlich. Nachdem der Kläger den Aufforderungen zur Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei, sei die Beklagte berechtigt, den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids sei falsch. Außerdem leide er an einem Rückensyndrom und Zuckerkrankheit. Er übersandte ein Attest des behandelnden Arztes Dr. T ..
Nach vorheriger Ankündigung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2008 ab. Zur Begründung wurde zunächst auf den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen und darüber hinaus dargelegt, die Befürchtung des Klägers, infolge einer Begutachtung eine Gebührenrechnung begleichen zu müssen, entbehre jeder Grundlage. Der Kläger sei auch allgemeinverständlich darüber belehrt worden, dass die von der Beklagten angeordnete ärztliche Untersuchung für ihn mit keinerlei Kosten verbunden sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Am 19. Dezember 2008 fand ein Erörterungstermin statt.
Mit Schreiben vom 13. und 29. März 2009 suchte der Kläger um Krankenleistungen, Krankengeld und Heilbehandlungsmaßnahmen nach. Es sei Diabetiker, leide unter Bluthochdruck und Rückenschmerzen. Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens die Berechtigung der Beklagten sei, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen mangelnder Mitwirkung abzulehnen und bat den Kläger um Mitteilung der zuständigen Krankenkasse, um den Antrag des Klägers dorthin weiterzuleiten. Eine Antwort des Klägers erfolgte nicht.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 19. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist insoweit aufzuheben, als mit ihm die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 abgewiesen worden ist. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben. Soweit der Kläger jedoch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insoweit unzulässig.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der ordnungsgemäß geladene Kläger wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Streitgegenstand ist nur der Bescheid vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 und damit die Frage, ob die Beklagte zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers abgelehnt hat. Soweit der Kläger "Krankenleistungen, Krankengeldleistungen bzw. Heilmaßnahmen" begehrt, ist er gehalten, diesen Antrag bei seiner zuständigen Krankenkasse zu stellen. Eine Weiterleitung des Antrags an die zuständige Krankenkasse durch den Senat war nicht möglich, da vom Kläger nicht mitgeteilt wurde, bei welcher Krankenkasse er versichert ist.
Die streitgegenständlichen Bescheide werden vom Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen (vgl. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz). Hierbei handelt es sich nicht um eine einheitliche Klage, sondern um die Verbindung zweier Klagen, über die vom Senat gesondert entschieden werden kann.
Die in ihrem ersten Antrag zulässige Klage auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ist begründet. Die Bescheide verstoßen gegen § 66 Abs. 3, 1 SGB I. Sie sind damit rechtswidrig und daher aufzuheben.
Gem. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie vom BSG bereits entschieden wurde, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1). Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 66 SGB I ganz versagen wird, wenn der Kläger sich nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist einer Untersuchung unterzieht. Das ist hier nicht geschehen. Eine Nachfristsetzung ist nicht erfolgt und es ist dem Kläger auch nicht verdeutlicht worden, dass er bei Verstreichenlassen dieser Frist mit einer Versagung der Leistung zu rechnen hat. Der Hinweis, dass die Leistung gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht nachkomme, beschreibt lediglich mit den Worten des Gesetzes die rechtlichen Möglichkeiten, die dem Leistungsträger in Fällen dieser Art durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumt worden sind. Aus ihm geht jedoch nicht unmissverständlich die konkrete Absicht der Beklagten hervor, die begehrte Rente bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen, wenn der Kläger der nächsten Aufforderung zur Vorstellung zur medizinischen Untersuchung nicht Folge leistet.
Die angefochtenen Bescheide sind darüber hinaus rechtswidrig, weil sie in ihrem Verfügungssatz den Rentenantrag ablehnen, und nicht nur Rentenleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen. Ein Rentenablehnungsbescheid, der wie hier auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und wirkt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Dies ist im Verfügungssatz des Bescheids auszusprechen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1990, Az: L 1 J 1789/89, in Juris). Grund hierfür ist das unterschiedliche Ausmaß der Bestandskraft. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. In den hier streitgegenständlichen Bescheiden wird der Rentenantrag jedoch ohne jede diesbezügliche Einschränkung abgelehnt. Damit hat die Beklagte ihr Ermessen überschritten. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen bzw. ganz oder teilweise entziehen. Die Beklagte hat jedoch die Rentengewährung ohne diese Einschränkung abgelehnt und damit gegen das (keinen Entscheidungsspielraum lassende) Verbot verstoßen, eine vom Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge zu setzen (Verbot der Ermessensüberschreitung); die einschränkungslose Ablehnung der Leistungsgewährung ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vorgesehen, nur eine Versagung der Rentenleistung (bzw. Entziehung) "bis zur Nachholung der Mitwirkung". Eine derartige Klarstellung erfolgte auch im Widerspruchsbescheid nicht.
Nach alledem sind die streitbefangenen Bescheide aufzuheben.
Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen. Der zweite Klageantrag ist unzulässig.
Ein Leistungsantrag auf Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung sowie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Davon kann keine Rede sein, wenn die Verwaltung einen Rentenantrag zwar unzutreffenderweise im Verfügungssatz ablehnt, dies ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide jedoch nicht aus materiellen Gründen, sondern weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Beklagte nicht festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Mit der Ablehnung einer Rentenleistung mangels Mitwirkung hat die Beklagte vielmehr eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Die Anfechtung einer Versagung einer Rentenleistung kann daher grundsätzlich nicht zulässigerweise zusätzlich mit einer Leistungsklage verbunden werden, die Versagung ist vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSGE 76, 16). Das BSG hat zwar angenommen, eine Leistungsklage sei dann möglich, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder unstreitig ist (vgl. BSG, B 1 KR 4/02 R, in juris Rdn. 12 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der medizinische Sachverhalt ist in keiner Weise aufgeklärt. Es liegen weder aussagekräftige Befundberichte noch Gutachten über das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers vor. Auch der Kläger hat dies nicht substantiiert behauptet.
Mangels Vorliegens einer Entscheidung der Verwaltung über die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist die Klage in ihrem zweiten Antrag damit unzulässig; der Kläger hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, B 1 KR 4/02 R, in juris Rdn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.