LSG NRW – Beschluss vom 21.07.2003 – Az.: L 15 B 17/03 U |
1. Die generelle Tätigkeit eines Sachverständigen für Berufsgenossenschaften begründet für sich noch keine Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Sachverständigen.
2. Ein Sachverständiger, der in einem freien Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin tätig ist und für verschiedene öffentliche und private Stellen Gutachten erstattet, steht in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagtenseite.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. P. zu Recht zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen des nach § 118 So zialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren § 406 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt. Die Vorschrift gestattet die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Sie ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen gegenständlich vernünftigen Grund voraus, der den Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unparteiisch erstattet. Entscheidend ist, ob der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 und in NZS 1993, 231).
Ein derartiger Grund liegt hier nicht vor. Die generelle Tätigkeit des Sachverständigen für Berufsgenossenschaften begründet für sich noch keine Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Bei einer Beauftragung im Verwaltungsverfahren wird er nicht als Parteigutachter, sondern im Rahmen der den Sozialleistungsträgern obliegenden Pflicht tätig, die Voraussetzungen von Sozialleistungsansprüchen unter anderem durch Einholung von medizinischen Gutachten in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu prüfen. Der Sachverständige, der in einem freien Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin tätig ist und für verschiedene öffentliche und private Stellen Gutachten erstattet, steht auch in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten.
Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der Klägers sich bereits im Verwaltungsverfahren über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.11.1999 kritisch zu Dr. P. geäußert hatte, ein Ablehnungsgrund hergleitet werden. Dass dem Sachverständigen hierdurch die Unbefangenheit genommen wird, kann nicht unterstellt werden, zumal seine Ausführungen im Schreiben vom 13.02.2003, mit dem er zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers Stellung genommen hat, keinerlei Voreingenommenheit erkennen lassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).