Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit, der die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens G zum Gegenstand hatte, benannte das Sozialgericht Dortmund auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 22.11.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 07.12.2007 Frau Dr. F, ZMB Facharztzentrum, I-strasse 00, C als Sachverständige und Frau Dr. T, Facharztzentrum, I-strasse 00, C als Sachverständige für ein internistisches Zusatzgutachten. Die beiden unter dem 18.12.2007 datierten Gutachten tragen die Unterschrift des Beschwerdegegners sowie die Unterschrift der jeweiligen vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen. Mit Verfügung vom 30.04.2008 beauftragte das Sozialgericht die beiden Sachverständigen, ergänzende gutachterliche Stellungnahmen zu erstatten. Daraufhin erfolgte ein unter dem 28.05.2008 datiertes ärztliches Gutachten nach Aktenlage, das von beiden Sachverständigen und von dem Beschwerdegegner, letzterer mit dem Zusatz "als Gesamtverantwortlicher" unterzeichnet ist. Nachdem der Rechtsstreit durch Annahme eines Vergleichsangebotes des Beklagten und Erledigungserklärung des Klägers abgeschlossen worden war, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.03.2009 die Übernahme der anlässlich der Begutachtungen entstandenen Kosten auf die Landeskasse ab.

Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 09.01.2008 stellte der Beschwerdegegner folgende Vergütungen in Rechnung:

Rechnung Nummer R 08010022 1,00 Stk 9999, 700,00 Euro, "Platzhalter für zu erfassende Gutachten" MWSt 133,00 Euro, Rechnungsbetrag 833,00 Euro,

und

Rechnungsnummer R 08010023 1,00 Stk 9004, 700,00 Euro "Gerichtsgutachten" MWSt 133,00 Euro, Rechnungsbetrag 833,00 Euro

Diese Beträge wurden ungekürzt in Ansatz gebracht.

Mit Schreiben vom 30.05.2008 stellte der Beschwerdegegner folgende weitere Vergütung in

Rechnung Nummer R 08050054

1,00 Stk 9004 600,00 Euro Zwischensumme netto: 600,00 Euro Zwischensumme brutto: 714,00 Euro Rechnungsbetrag: 714,00 Euro

Mit Schreiben vom 03.07.2008 kürzte die Kostenbeamtin diesen Betrag auf 227,10 Euro und führte zur Begründung aus, es habe sich nicht um ein Gerichtsgutachten sondern um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gehandelt. Dem widersprach der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22.07.2008.

Mit Schreiben vom 16.10.2008 legte der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Vergütungen vom 21.02.2008 für die beiden Gutachten vom 18.12.2007 sowie gegen die Festsetzung der Vergütung vom 03.07.2008 für die als Gerichtsgutachten bezeichnete gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 ein und beantragte, die Vergütung jeweils auf 0,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Beschwerdegegner weder für die beiden Gutachten noch für die ergänzende Stellungnahme als Sachverständiger beauftragt worden ist. Von den beiden vom Gericht beauftragten Sachverständigen lägen keine spezifizierten Rechnungen vor. Mit ihnen sei auch keine Pauschalvereinbarung geschlossen worden. Daher könne auch nicht bei Abtretung der Vergütungsansprüche an den Beschwerdegegner eine Vergütung in Höhe der Pauschalvergütung erfolgen. Mit Schreiben vom 11.02.2010 erklärten die beiden Sachverständigen die Abtretung ihrer Vergütungsansprüche an den Beschwerdegegner. Die Präsidentin des Sozialgerichts Dortmund legte die zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beschwerdegegner geschlossene Honorarvereinbarung vom 06.09.2004 vor, wonach dieser für Sachverständigengutachten eine Vergütung von 700,00 Euro, für Gutachten nach Aktenlage eine Vergütung von 600,00 Euro und für Sachverständigengutachten für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eine Vergütung von 800,00 Euro erhält. Hinsichtlich der Vergütung für gutachterliche Stellungnahmen enthält die Vereinbarung keine Regelung. Mit der vom Sozialgericht im Schreiben vom 28.05.2010 vorgeschlagenen Vorgehensweise, für die beiden Gutachten Rechnungen vorzulegen, welche den Zeitaufwand für die vier vergütungsrelevanten Arbeitsschritte zugrunde legen, hat der Beschwerdegegner sich im Schreiben vom 21.06.2010 nicht einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 29.09.2014 hat das Sozialgericht Dortmund auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Vergütung für die gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 auf 227,29 Euro festgesetzt und die "Widererinnerung" des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdegegner habe aus der mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Honorarvereinbarung Anspruch auf Vergütung für die beiden von den Sachverständigen erstellten Gutachten. Die Vereinbarung sei unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Gutachten von der Vereinbarung erfasst werden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme werde von der Honorarvereinbarung nicht erfasst. Die Vergütung richte sich daher insoweit nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Danach ergebe sich eine Gesamtsumme von 227,29 Euro.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss, dessen Zustellung aus den Akten nicht feststellbar ist, am 31.10.2014 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen und sich im Übrigen auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug gestützt. Die beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde ist am 18.05.2015 bei dem Beschwerdegericht eingegangen. Mit Beschluss vom 12.08.2015 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Beschwerdegericht hat über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Gutachten vom 18.12.2007 sowie der Vergütung für die gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 zu entscheiden. Zunächst ist das im Erinnerungsverfahren an das Sozialgericht herangetragene Begehren beider Erinnerungsführer zu erfassen. Davon ausgehend ist die im angefochtenen Beschluss vom 29.09.2014 enthaltene gerichtliche Kostenfestsetzung durch Auslegung zu ermitteln. Schließlich ist davon das Beschwerdebegehren abzuleiten. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Erinnerung, die Vergütung für die beiden oben genannten Gutachten vom 18.12.2007 und für die nachfolgende gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 auf 0,00 Euro festzusetzen. Der Beschwerdegegner begehrt mit seiner Erinnerung lediglich die Festsetzung der Vergütung für die gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2008 auf 714,00 Euro, da die Vergütung der beiden Gutachten zuvor bereits antragsgemäß in Ansatz gebracht und ausgezahlt worden war. Der angefochtene Beschluss beinhaltet zwar betragsmäßig allein die Festsetzung der Vergütung für die gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 227,29 Euro. Der weitere Satz des Beschlusstenors, wonach die Wiedererinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, ist anhand der Entscheidungsgründe zu II. jedoch dahingehend auszulegen, dass der Kostenansatz für die beiden Gutachten vom 18.12.2007 auf jeweils 833,00 Euro bestätigt wird. Zwar bedarf es der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung, da das Gericht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gesamte Vergütung originär festsetzen muss (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG § 4 Rz. 12). Doch der angefochtene Beschluss, bestätigt jedenfalls die Festsetzung durch die Kostenbeamtin und die Beschwerde ist dagegen gerichtet. Mithin hat das Beschwerdegericht sowohl über die Vergütung der beiden Gutachten als auch der gutachterlichen Stellungnahme zu befinden.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft. § 1 Abs. 5 JVEG stellt klar, dass nicht die nach zuvor vereinzelt vertretener Rechtsauffassung in Betracht kommende Vorschrift des § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sondern die Vorschriften des JVEG hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde vorrangig Anwendung finden. Danach ist die Beschwerde gegeben. Der Beschwerdewert von mehr als 200 Euro wird erreicht. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht für die Beschwerde ebenso wie zuvor für die Erinnerung. Die dafür maßgebliche Beschwer des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse entfällt insbesondere nicht dadurch, dass das Sozialgericht die Übernahme der Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG auf die Landeskasse abgelehnt hat. Da das Gericht die Sachverständigen beauftragt und die damit entstehenden Kosten veranlasst hat, obliegt auch die Festsetzung der Vergütung dem Gericht in gleicher Weise wie bei einem von Amts wegen veranlassten Gutachten (Müller in Roos/Wahrendorf, SGG § 109 Rz. 27). Der Beschwerdeführer als Vertreter der Staatskasse hat in gleicher Weise wie bei einem nach § 106 SGG eingeholten Gutachten den Kostenansatz zu überprüfen und gegebenenfalls im Erinnerungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung sowie eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beantragen. Er hat dabei auch das Interesse des mit den Kosten belasteten Beteiligten zu wahren. Da § 4 eine Frist für die Beschwerdeerhebung nicht vorsieht, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Vergütung für die beiden Gutachten vom 18.12.2007 ist auf 0,00 Euro festzusetzen. Insoweit kann zunächst weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.10.2008 Bezug genommen werden. Inhaberinnen von Vergütungsansprüchen können nur die vom Gericht beauftragten Sachverständigen sein. Dies stellt § 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG unmissverständlich klar. Danach steht die Vergütung demjenigen zu, der (vom Gericht) beauftragt worden ist. Dies sind die vom Gericht ernannten Sachverständigen. Sie können zwar ihre Vergütungsansprüche an den Beschwerdegegner als Dritten übertragen. Doch können diese Vergütungsansprüche nur insoweit dem Grunde und der Höhe nach übergehen als sie bei den Sachverständigen entstanden sind. Die Vergütungsansprüche wären daher nur dann entstanden, wenn die beiden Sachverständigen ihren Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens und etwaige Nebenkosten angegeben hätten. Denn die beiden Sachverständigen haben keine Honorarvereinbarungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossen. Den abrechnungsfähigen Zeitaufwand und die weiteren abrechnungsfähigen Kosten haben weder die Sachverständigen selbst noch der Beschwerdegegner angegeben. Dies ist nicht geschehen, obwohl das Sozialgericht mit Schreiben 26.05.2010 auf eine solche Rechnungslegung hingewirkt hat. Der Beschwerdegegner hat dies abgelehnt.

Die beiden Sachverständigen waren nicht befugt, die Vergütung nach den Sätzen der mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen. Gemäß § 14 JVEG kann die oberste Landesbehörde mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm kann mithin die Vereinbarung nur mit natürlichen Personen und somit nicht mit dem Zentrum für Begutachtungen - Facharztzentrum C geschlossen werden. In der Honorarvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beschwerdegegner vom 06.09.2004 ist dem Rechnung getragen worden. Unter I. wird in der Vereinbarung unmissverständlich allein der Beschwerdegegner und nicht das von ihm geleitete Zentrum für Begutachtungen genannt. Dieses wird lediglich zu Beginn als Teil der Anschrift des Beschwerdegegners aufgeführt, wie es auch bei Krankenhausärzten üblich ist, wenn sie unter der dienstlichen Anschrift beauftragt werden. Ein hypothetischer Wille der Beteiligten, wonach nicht die jeweils vom Gericht beauftragten Sachverständigen sondern das Zentrum für Begutachtungen Vertragspartner sein sollte, kann daraus auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen und stellvertretend handelnd die Präsidentin des Sozialgericht Dortmund ist als Behörde an die gesetzliche Regelung in § 14 JVEG gebunden. Ihr kann nicht unterstellt werden, contra legem im vorliegenden Fall davon abweichen zu wollen. Der mutmaßliche Wille des Beschwerdegegners, die Vereinbarung nicht für seine Person sondern für das Zentrum für Begutachtungen abschließen zu wollen, geht aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung nicht hervor und war für das Land als Vertragspartner somit nicht erkennbar. Davon ausgehend ist eine Vertragsanpassung oder ergänzende Vertragsauslegung auch unter Beachtung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht möglich.

Die Vergütung kann auch nicht durch Schätzung ermittelt werden. Hinsichtlich der beiden Gutachten können der Zeitaufwand, der nach objektiviertem Maßstab für die vier vergütungsfähigen Arbeitsschritte bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigungsfähig ist, sowie die Aufwendungen für Porto und ggf. Umsatzsteuer nicht aufgrund einer Schätzung hinreichend konkret berechnet werden. Gleiches gilt für die Vergütung der gutachterlichen Stellungnahme. Daher kann eine Vergütung der beiden Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme nach Zeitaufwand nach den Regelungen des JVEG nicht erfolgen. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG stellt klar, dass der Anspruch auf Vergütung innerhalb der genannten Frist geltend gemacht werden muss. Nach allgemeiner Auffassung beinhaltet die Geltendmachung, dass der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Bestandteilen vollständig geltend macht. allein die Angabe der geforderten Endsumme genügt nicht (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG § 2 Rz. 2). Ob die Sachverständigen später noch berechtigt gewesen wären, den Anspruch zu spezifizieren (dafür: Hartmann, Kostengesetze, § 2 JVEG, Rz. 15) kann dahin stehen, da die Sachverständigen und der Beschwerdegegner dies nicht nachgeholt haben, obwohl das Sozialgericht darauf hingewirkt hat.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG.