Gründe:

I.

Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Antragsgegner hat mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 20.05.2008 den Grad der Behinderung (GdB) mit 40 festgestellt und hierbei folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: Hautveränderungen nach massiver Gewichtsreduktion mit Ulzerationen (Einzel-GdB 30); seelische Störung (Einzel-GdB 20); Verwachsungsbeschwerden nach multiplen Bauchoperationen, Teilverlust des Magens (Einzel-GdB 20); Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB 10).

Der Widerspruch vom 28.05.2008 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 20.05.2008 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10.12.2008 zurückgewiesen worden. Die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB mindestens 50) sei nicht begründbar.

Am 29.12.2008 hat die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München den Antrag eingereicht, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, bei ihr einen GdB von mindestens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.

Das Sozialgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.01.2009 - S 35 SB 1523/08 ER - abgelehnt. Die Angelegenheit sei nicht eilbedürftig im Sinne von § 86b Abs.2 SGG. Die Antragstellerin könne den Ausgang eines möglichen Klageverfahrens abwarten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 20.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 bestandskräftig geworden sei, weil die Antragstellerin nicht entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides binnen Monatsfrist Klage erhoben habe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 04.02.2009 ging am selben Tag beim Sozialgericht München ein. Die Angelegenheit sei sehr wohl eilbedürftig. Derzeit beziehe die Beschwerdeführerin Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Aus medizinischen Gründen sei sie unbedingt auf ein KFZ angewiesen, was bereits durch das staatliche Gesundheitsamt R. festgestellt worden sei. Bislang sei dies jedoch von der zuständigen ARGE nicht anerkannt worden, da diese zunächst gefordert habe, dass unter anderem gerade diese gesundheitliche Einschränkung durch das zuständige Versorgungsamt im Rahmen ihres Antrages auf Schwerbehinderung anerkannt werde. Kurzfristig würde dies den Verlust ihres Fahrzeugs bedeuten, weil sie dessen Unterhalt kaum länger aus den HARTZ IV-Leistungen bestreiten könne. Dies würde wiederum bedeuten, dass sie in keinster Weise mehr mobil wäre und nicht einmal mehr Einkäufe bzw. Arztbesuche erledigen könnte. Ein weiterer Punkt sei die notwendige lebenslange Substitution. Auch diese sei bislang nicht ausreichend von der ARGE anerkannt worden, was wiederum zu weiteren gesundheitlichen Einschränkungen führe. Aus diesen Gründen sei die Eilbedürftigkeit dringend gegeben.

Das Sozialgericht München hat dem Begehren der Antragstellerin und hiesigen Beschwerdeführerin nicht abgeholfen und den Vorgang dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Von Seiten des BayLSG wurde der Antragsgegner mit Nachricht vom 13.02.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Eine Rückfrage des BayLSG vom 20.02.2009 bei der Registratur des Sozialgerichts München hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Schwerbehindertenangelegenheit bislang unverändert keine Klage eingereicht hat.

 

II.

Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend geht es zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass diese den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 20.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10.12.2008 hat bestandskräftig werden lassen. Sie hat innerhalb der gesetzlich normierten Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs.1 SGG) keine Klage zum Sozialgericht München erhoben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann jedoch nur eine vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand bzw. eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden (§ 86b Abs.2 Satz 1 und 2 SGG). Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ersetzen jedoch nicht das notwendige Hauptsacheverfahren.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG ausreichend glaubhaft gemacht. Denn die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsteller sind auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2006 - L 13 B 71/06 SB ER - und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 18.02.2008 - L 2 B 315/08 SB ER -).

Nur in engen begrenzten Ausnahmefällen kann ein Anordnungsgrund in Verfahren nach dem SGB IX angenommen werden. Dann muss eine besondere Härte vorliegen. Eine solche ist hier nicht erkennbar. Denn im Rahmen von Feststellungsverfahren nach dem SGB IX hat der Beschwerdegegner gemäß § 69 Abs.1 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs.17 BVG erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Mit anderen Worten: Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX nicht zu berücksichtigen, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen dringend auf ein KFZ angewiesen ist oder nicht. Auch die vorgetragene lebenslange Substitution kann als solche nicht berücksichtigt werden, sondern nur eine etwaig hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung oder -störung.

Nach alledem ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.02.2009 zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183, 193 SGG).