Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 273/14 E - Kostenbeschluss vom 23.09.2015
Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat. Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht. Streitig sind die Termins- und die Erledigungsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 32 BK 59/10, ging es um die Rückforderung unter Vorbehalt gewährten Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Am 21.10.2010 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage. Dem Antrag des Klägers auf PKH wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 27.10.2011 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Am 24.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Vorschuss von 226,10 EUR ausbezahlt.
Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer begründete dieser die Klage und verwies darauf, dass sich aus den vorliegenden Verdienstbescheinigungen ergebe, dass das anrechenbare Einkommen unter dem errechneten Gesamtbedarf liege. Nach Vorlage der Klageerwiderung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Leistungszeiträume willkürlich gewählt seien; es sei angemessen, das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen.
Am 26.06.2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen S 32 BK 1/09, S 32 BK 2/09, S 32 BK 40/09 und das gegenständliche Verfahren (S 32 BK 59/10) formlos miteinander verbunden; der Kläger wurde in allen Verfahren vom Beschwerdeführer vertreten. Das gegenständliche Verfahren wurde durch angenommenes Anerkenntnis beendet. Die mündliche(n) Verhandlung(en) dauerte(n) von 11.50 Uhr bis 12.36 Uhr.
Mit Schreiben vom 02.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 774,69 EUR und die Auszahlung der Vergütung (im Hinblick auf den erhaltenen Vorschuss) in Höhe von 548,59 EUR. Der Beschwerdeführer legte dabei die folgenden Ansätze zugrunde:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG: 170,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR (str.) Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1006 VV RVG: 190,00 EUR (str.) Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 51,00 EUR Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG: 20,00 EUR Zwischensumme: 651,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 123,69 EUR Summe: 774,69 EUR
Mit Beschluss vom 21.05.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) des SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 405,79 EUR (verbleibender Auszahlungsbetrag somit 179,69 EUR) fest. U.a. setzte die Kostenbeamtin die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 80,00 EUR fest, da die Terminsdauer unterdurchschnittlich gewesen sei. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer am SG betrage 30 bis 40 Minuten; demgegenüber habe die Verhandlung im Hinblick auf die vier formlos verbundenen Verfahren pro Verfahren nur 11,5 Minuten gedauert. Eine Erledigungsgebühr hat die Kostenbeamtin nicht angesetzt, da eine solche nicht angefallen sei. Eine erfolgsgerichtete Mitwirkung des Beschwerdeführers, ein besonderes Mühewalten, sei für die Erledigung nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Eine Kürzung der Terminsgebühr, so der Beschwerdeführer, sei nicht veranlasst. Synergieeffekte aus anderen Verfahren, die im Termin ebenfalls verhandelt worden seien, hätten sich nicht ergeben. Eine Bestandskraft der angefochtenen Entscheidungen hätte erhebliche Nachteile für den Kläger bedeutet. Zudem sei durch die Verhandlung das Ergebnis erzielt worden, dass der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben habe, das angenommen worden sei. Aufgrund der Erörterungen sei eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt worden.
Mit Beschluss vom 22.09.2014 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2014 zurückgewiesen. Zwar bestünden gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr (Mittelgebühr) keine Bedenken. Eine Erledigungsgebühr sei jedoch nicht festzusetzen. Für die Entstehung einer solchen Gebühr sei eine Tätigkeit nicht ausreichend, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, da diese mit den Tätigkeitsgebühren abgegolten sei. Es müsse vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorliegen, ein besonderes Bemühen um außergerichtliche Einigung. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Das SG hat auch eine Terminsgebühr in Höhe von nur 80,00 EUR für angemessen gehalten. Da aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich sei, wieviel Zeit die Erörterung der einzelnen Verfahren jeweils in Anspruch genommen habe, sei die gesamte Verfahrensdauer durch die Anzahl der Verfahren zu teilen; das SG hat dabei auf die Rechtsprechung des Hessischen LSG, Beschluss vom 28.04.2014, Az.: L 2 AS 708/13 B, sowie des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: L 12 AS 2173/11 B, verwiesen. Dies ergebe vorliegend eine Verhandlungsdauer von durchschnittlich 11,5 Minuten, die weit unter der durchschnittlichen Verfahrensdauer am SG liege. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Schwierigkeit, einer nicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, unterdurchschnittlicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse und einem nicht erkennbaren Haftungsrisiko halte das SG die Terminsgebühr in der festgesetzten Höhe für angemessen.
Den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 01.10.2014 mit der Beschwerde angefochten. Ergänzend zur Begründung der Erinnerung hat er darauf hingewiesen, es sei verfehlt, dass eine Teilung der Gesamtverfahrensdauer durch die Verfahren stattfinde. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass die Höhe der Verfahrensgebühr bezogen auf die Minuten abzurechnen sei, so sei es auch gehalten, die Verfahrensdauer für jedes einzelne Verfahren in der Sitzungsniederschrift festzuhalten, da ansonsten zu Lasten des Prozesskostenhilfeberechtigten unbillige Entscheidungen bezogen auf einzelne Verfahren getroffen würden. Vor diesem Hintergrund sei eine normale Verfahrensdauer für jedes einzelne Verfahren zu unterstellen, so dass die Mittelgebühr zu bewilligen sei.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.
Die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin des SG haben die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt.
Der diesem zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig sind die Termins- und die Erledigungsgebühr (Nr. 3106 VV RVG und Nr. 1006 VV RVG).
a. Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG ist vorliegend eine Terminsgebühr in Höhe von (nur) 80,00 EUR angemessen.
Bei Betragsrahmengebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z.B. den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).
Die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 20 % entspricht die Gebührenbestimmung - weder mit isoliertem Blick auf die Terminsgebühr noch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gesamtbetrages - nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein.
Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach der genannten Vorschrift i.V.m. § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (so z.B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E).
Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung lediglich ca. 11,5 Minuten. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung durch die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin. Der Kostensenat hat keine Bedenken dagegen, wenn in den Fällen, in denen aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, wieviel Zeit die Erörterung der einzelnen Verfahren jeweils in Anspruch genommen hat, in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung die gesamte Verfahrensdauer durch die Anzahl der Verfahren geteilt wird. Er kann nicht erkennen, dass es geboten sein könnte, in diesen Fällen eine normale Dauer für jedes einzelne Verfahren zu unterstellen; vielmehr würde bei dieser Vorgehensweise die Gefahr unzulässiger Doppelvergütungen bestehen und es würden fiktive Tätigkeiten ohne gesetzliche Grundlage vergütet werden. Auch die anderen Ansätze (vgl. die Nennungen im Beschluss des Hessischen LSG, a.a.O.) überzeugen - insbesondere im Hinblick auf Praktikabilitätserwägungen - den Kostensenat nicht.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Ermessenskriterien des § 14 RVG - der Senat schließt sich hier ausdrücklich den plausiblen und überzeugenden Darlegungen des SG an - ist vorliegend eine Terminsgebühr in Höhe von 80,00 EUR festzusetzen.
b. Die Erledigungsgebühr ist, wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, entsprechend der Auffassung der Kostenbeamtin nicht entstanden.
Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Der Senat hat im Beschluss vom 07.02.2011 (Az.: L 15 SF 57/09 B) im Einzelnen die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.
Unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erledigungsgebühr nicht entstanden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Wie der Senat in dem oben genannten Beschluss bereits entschieden hat, ist die Annahme eines Anerkenntnisses nicht ausreichend, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Die Abgabe einer solchen Prozesserklärung wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Wie auch bei einer Klagerücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (vgl. a.a.O., m.w.N.).
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Kostenbeamtin und des Beschlusses des SG verwiesen. Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG: 170,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 80,00 EUR Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 51,00 EUR Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG: 20,00 EUR Zwischensumme: 341,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 64,79 EUR Summe: 405,79 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).