Tatbestand

Die 1988 geborene Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente gemäß §§ 1 ff. des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit § 38 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ihr Stiefvater W. ist am 09.11.1994 von ihrer leiblichen Mutter M. , spätere K. bzw. T., durch einen Messerstich in das Herz getötet worden.

Hintergrund dieses Familiendramas ist gewesen, dass W. die Mutter der Klägerin über etwa drei Jahre körperlich misshandelt hatte. Aktueller Anlass der Gewalttat vom 09.11.1994 ist gewesen, dass W. in angetrunkenem Zustand seine Schwiegermutter (= Großmutter der Klägerin) im Treppenhaus angegriffen und sie mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand geschleudert hat. Die Mutter der Klägerin, die dies hat mit ansehen müssen, hat ein Messer geholt und dieses ihrem Mann in die Brust gestoßen, um diesen von weiteren Tätlichkeiten gegenüber ihrer Mutter (= Großmutter der Klägerin) abzuhalten. Das Landgericht W. - 1. Große Strafkammer als Schwurgericht - hat die Mutter der Klägerin mit Urteil vom 13.07.1995 - 1 Ks 111 Js 1021/94 - freigesprochen. Gegen den gegenüber ihrer Mutter noch andauernden und gegen sie unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff habe sich die Mutter der Klägerin mit dem einzig ihr zur Gebote stehenden Mittel zur Wehr setzen dürfen.

Nach Auswertung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 05.08.1996 den Antrag auf Witwen- und Waisenversorgung abgelehnt. Zwar habe die Mutter der Klägerin in die Rechte ihres Ehemannes eingegriffen, nämlich in sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Sinne von § 226 des Strafgesetzbuches (StGB). Allerdings sei das Handeln nicht rechtswidrig gewesen, da ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 32 StGB vorgelegen habe. In der konkreten Situation sei die Tötung des W. durch den Messerstich die einzige adäquate Verhaltensweise gewesen, um den anhaltenden Angriff gegen die Großmutter der Klägerin und die drohenden weiteren Angriffe gegen die Mutter der Klägerin abzuwehren und zu verhindern. Die Tat sei somit nicht rechtswidrig gewesen, da eine Nothilfe- bzw. Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB vorgelegen habe. Hilfsweise seien Leistungen nach dem OEG zu versagen, da der Getötete die Schädigung mitverursacht habe. W. sei zur Tatzeit betrunken und dadurch besonders aggressiv und unberechenbar gewesen. Er habe seine Schwiegermutter tätlich, rechtswidrig und vorsätzlich angegriffen. Er habe damit die Mutter der Klägerin zu ihrem Handeln provoziert, da diese verständlicherweise ihrer Mutter zu Hilfe kommen habe wollen. Leistungen seien somit auch gemäß § 2 Abs.1 OEG zu versagen.

Der Widerspruch vom 30.08.1996 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 05.08.1996 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 30.07.1999 zurückgewiesen worden. Ein Härteausgleich nach § 89 BVG könne dann gewährt werden, wenn sich besondere Härten aus den Vorschriften dieses Gesetzes, also unmittelbar aus den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ergäben. Allein diese Vorschrift schließe einen Härteausgleich im vorliegenden Fall aus, da sich die besondere Härte aus den Vorschriften des OEG ergäbe und nicht aus dem BVG. Der nach dem OEG anspruchsberechtigte Personenkreis sei ausschließlich und abschließend im OEG geregelt. Die im OEG vorgesehenen Härteregelungen (§§ 10a und 10b OEG) würden jeweils andere Fallgestaltungen betreffen und nicht die Gewährung von Versorgung bei besonderen familiären Belastungssituationen ermöglichen.

Das Sozialgericht Würzburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22.02.2005 - S 1 VG 8/99 - abgewiesen. Unter Würdigung des Urteils des Landgerichts W. vom 13.07.1995 sei davon auszugehen, dass der Stiefvater der Klägerin nicht aufgrund eines rechtswidrigen Angriffs zu Tode gekommen sei. In der Tat der Mutter der Klägerin sei ein rechtswidriger Angriff nicht zu sehen. Vielmehr habe die Mutter der Klägerin ersichtlich in Notwehr im Sinne des § 32 StGB gehandelt. Notwehr in diesem Sinne schließe die Rechtswidrigkeit des Angriffs im Sinne des § 1 Abs.1 OEG aus, wobei sich der Rechtfertigungsgrund nach den Rechtsmaßstäben beurteile, die in § 32 StGB festgelegt und ergänzend durch die Rechtsprechung entwickelt worden seien. Die Verteidigungshandlung sei hier auch geboten gewesen. Es habe kein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Verteidigung herbeigeführten Verletzung bestanden. Somit habe im Ergebnis auch dahingestellt bleiben können, ob Versagungsgründe im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 OEG vorliegen würden. § 89 BVG schließe einen Härteausgleich zugunsten der Klägerin aus, da sich die besondere Härte aus den Vorschriften des OEG ergäbe und nicht aus dem BVG. Der nach dem OEG anspruchsberechtigte Personenkreis sei ausschließlich und abschließend im OEG geregelt.

Die Berufungsschrift vom 26.08.1999 ging am 27.08.1999 beim Sozialgericht Würzburg ein. Der Bevollmächtigte der Klägerin hob zur Begründung hervor, dass nicht darauf abgestellt werden dürfe, dass der Ehemann der Ehefrau "körperlich weit überlegen" gewesen sei. Die körperliche Überlegenheit der Männer sei naturgegeben. Konsequent zu Ende gedacht müsste die Auffassung des Beklagten dazu führen, dass Männer nach und nach "ausgerottet" würden, weil nach den statistischen Unterlagen in nahezu der Hälfte der Ehen (bzw. eheähnlichen Gemeinschaften) Gewalt angewendet werde. Das Gesetz biete eine andere Lösung. Gemäß § 33 StGB werde nicht bestraft, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreite. Nach herrschender Meinung handele es sich dabei nicht um einen Rechtfertigungsgrund, sondern um einen Schuldausschließungsgrund. Sonst hätte es dieser Sonderregelung nicht bedurft. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs.1 OEG seien daher gegeben. Für die Anspruchsberechtigung genüge der "natürliche" Vorsatz. Im Übrigen seien gemäß § 45 Abs. 2 Nr.1 BVG auch Stiefkinder anspruchsberechtigt. Die Klägerin sei in den Haushalt ihres Stiefvaters aufgenommen gewesen. Unabhängig davon finde § 89 BVG "entsprechende" Anwendung. Dies bedeute nach einhelliger Auffassung, dass in OEG-Fällen nicht zu fragen sei, ob sich im Einzelfall aus den Vorschriften des BVG, sondern ob sich (auch) aus den Vorschriften des OEG eine besondere Härte ergeben würde. Das schreckliche Familiendrama sei ein solcher Einzelfall.

Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts wurden die Akten des Beklagten, die erstinstanzlichen Unterlagen und die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 aufzuheben, soweit die Klägerin betroffen ist, und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgrund des Gewalttodes des Stiefvaters am 09.11.1994 zu gewähren.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2005 - S 1 VG 8/99 - zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2005 - S 1 VG 8/99 - zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 05.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 30.07.1999 entspricht der Sach- und Rechtslage.

Das Bayer. Landessozialgericht stimmt nach eigener Beurteilung und Bewertung insbesondere der Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. , die gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 1 SGG beigezogen und im Wege des Urkundsbeweises ausgewertet worden sind, dem Urteil des Landgerichts W. - 1. Große Strafkammer als Schwurgericht - vom 13.07.1995 - 1 Ks 111 Js 1021/94 - zu, mit dem die Mutter der hiesigen Klägerin im Hinblick auf § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) freigesprochen worden ist. M. war zur Überzeugung des Senats berechtigt, sich gegen dem gegenüber ihrer Mutter (= Großmutter der Klägerin) noch andauernden und gegen sie (= Mutter der Klägerin) unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln (= tödlicher Stich mit dem Messer ins Herz) zur Wehr zu setzen. W. ist nicht durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat der Mutter der Klägerin zu Tode gekommen. Zwar sind bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten grundsätzlich an das Erfordernis der Verteidigungsmittel erhöhte Anforderungen zu stellen. Vorliegend hat aber nach Art der mutmaßlichen Tätlichkeiten, wenn man an die früheren Auseinandersetzungen denkt, objektiv die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen bei der Großmutter bzw. der Mutter der Klägerin durch massive Schläge auf den Kopf oder ein unkontrolliert schnell verlaufender Todeseintritt durch Würgen am Hals bestanden. M. war deshalb nicht verpflichtet, im Wege einer Abwägung für den Einsatz eines Messers auf dessen Einsatz überhaupt zu verzichten oder ihn aber so zu begrenzen, dass die Gefahr einer tödlichen Stichverletzung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen war. Dass in der konkreten Situation kurzfristig Hilfe von anderen Personen zur Verfügung gestanden hätte, ist für den Senat nicht erkennbar. Wann die benachbarte Wohnungstür geöffnet worden ist, was im Übrigen mit Verzögerungen verbunden gewesen ist, lässt sich nicht mehr sicher feststellen. Im Übrigen hat die Mutter der Klägerin angesichts dessen, dass sie damit ihre noch in der Wohnung befindliche sechsjährige Tochter - die Klägerin - W. ausgeliefert hätte, der sich zuvor in höchst abfälliger Weise über diese geäußert hatte, nicht auf die Flucht als zumutbare Handlungsalternative verwiesen werden können. Daraus folgt zusammenfassend, dass die Mutter der hiesigen Klägerin das einzige ihr zu Gebote stehende Verteidigungsmittel eingesetzt hat, um den ihr unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff rasch und sicher zu beenden.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin mit Klageschrift vom 26.08.1999 bzw. Berufungsbegründung vom 11.07.2005 und ergänzendem Schriftsatz vom 05.09.2005 ist deswegen nicht von einem Schuldausschließungsgrund im Sinne von § 33 StGB auszugehen, sondern von einer echten Nothilfe- und Notwehrlage im Sinne von § 32 StGB.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Notwendigkeit einer vom Strafverfahren unabhängigen Beweiswürdigung hinweist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.04.1991 - 9a/9 RVg 1/89 (SozR 3-3800 § 1 Nr.1) und in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 vorträgt, der Angriff des W. sei bereits beendet gewesen, Hilfe von Nachbarn hätte erlangt werden können sowie die Mutter der Klägerin habe das Messer bereits vorbereitet bereit gehalten, finden diese Folgerungen in den bisherigen Ermittlungen keine hinreichende Stütze. Insbesondere kann der gesamte Tatvorgang nicht in zwei einzelne Vorgänge aufgesplittet werden (nahezu beendeter Angriff gegen die Schwiegermutter = Großmutter der Klägerin bzw. unmittelbar bevorstehender Angriff gegen die Mutter). In Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts W. - 1. Große Strafkammer als Schwurgericht - vom 13.07.1995 ist zur Überzeugung des Senats vielmehr von einem einheitlichen Geschehensablauf auszugehen, der tragisch eskaliert ist. Weiterhin ist der Geschehensablauf so rasch von statten gegangen, dass eine zeitgerechte Hilfe von nachbarschaftlicher Seite aus nicht zu erwarten und auch nicht möglich gewesen ist. Wenngleich nicht aktenkundig ist, wann genau und wie die Mutter der Klägerin das Messer in Besitz genommen hat, kann entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 nicht unterstellt werden, die Mutter der Klägerin habe das Messer bereits vorbereitend in Besitz genommen und gleichsam nur auf eine günstige Gelegenheit gewartet ihren Ehemann zu töten. Hinsichtlich eines solchen von Klägerseite für möglich erachteten Sachverhalts ergeben sich nicht die geringsten Hinweise aus den Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung steht insbesondere das Ableben von W. und zwischenzeitlich auch der Mutter der Klägerin entgegen.

Einer erneuten Beweisaufnahme wie beantragt bedarf es hier auch deswegen nicht, da selbst bei Außerachtlassung des vorstehend beschriebenen Rechtfertigungsgrundes Leistungen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 OEG zu versagen sind. Denn die Gefahr ist von W. ausgegangen, der nicht nur das Leben seiner Schwiegermutter, sondern auch das seiner Ehegattin unmittelbar bedroht hat. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 05.08.1996 völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass W. zur Tatzeit betrunken und dadurch besonders aggressiv und unberechenbar gewesen ist. Er hat seine Schwiegermutter tätlich, rechtswidrig und vorsätzlich angegriffen. Er hat damit die Mutter der Klägerin zu ihrem Handeln provoziert, da sie verständlicherweise ihrer Mutter hat zu Hilfe kommen wollen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass sich die damals sechsjährige Klägerin auch in einer erheblichen Gefährdungssituation befunden hat. W. hat sich zuvor auch über die Klägerin selbst abfällig geäußert.

Der Klägerin kann auch nicht im Wege eines Härteausgleichs im Sinne von § 89 BVG eine Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs.1 BVG zugesprochen werden. Das Bundessozialgericht hat sich bereits mit Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 3/99 R (SozR 3-3200 § 81e Nr. 2) hierzu im Falle eines Soldaten der Bundeswehr, dessen Ehefrau (bzw. Mutter der Kläger) in Italien ermordet worden ist, dahingehend geäußert, dass im Wege des Härteausgleichs nach § 81e Abs.1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit § 89 Abs.1 BVG Leistungen nur gewährt werden können, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Gesetzes besondere Härten ergeben. Rechtsvoraussetzung für eine solche Ermessensleistung ist mithin, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen übersehen oder nicht vorausgesehen oder die Ansprüche unter Beachtung dieser Besonderheiten nicht genügend differenziert geregelt hat.

Nachdem Familiendramen wie hier vorliegend immer wieder auftreten, ist nicht davon auszugehen, dass eine Gesetzeslücke vorliegt, die in entsprechender Anwendung von § 89 BVG zu schließen ist. Vielmehr haben auch der Beklagte und das erstinstanzliche Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 89 BVG einen Härteausgleich zugunsten der Klägerin ausschließt, da sich die besondere Härte aus den Vorschriften des OEG ergibt und nicht aus dem BVG. Denn der nach dem OEG anspruchsberechtigte Personenkreis ist ausschließlich und abschließend im OEG geregelt. Die Härteregelung des § 10a OEG ist nicht einschlägig; ebenso steht ein Härteausgleich im Sinne von § 10b OEG nicht zu.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2) SGG).