Tatbestand:

Der 1922 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für vier, zum Teil nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Als Soldat der deutschen Wehrmacht wurde der Kläger im April 1945 bei einem Fliegerangriff verschüttet.

Mit Bescheid vom 12.10.1951 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge nach dem BVG im Sinne der Entstehung eine Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v. H. an.

Bei einer versorgungsärztlichen Begutachtung durch den Internisten Dr. H. (Gutachten vom 08.04.1953) ergab sich, dass im Bereich des Magens ein krankhafter organischer Befund nicht nachweisbar war. Der Röntgenbefund war völlig unauffällig. Es wurde vermutet, dass es sich bei den kriegsnah festgestellten Veränderungen am Magen um spastische Erscheinungen gehandelt hatte. Zumindest die Anerkennung einer wesentlichen MdE sei - so der Sachverständige - nicht mehr vertretbar. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1953 die bislang gewährte Rente.

Im Jahr 2008 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für Magenschonkost ab (Bescheid vom 31.10.2008). Das vom Kläger dagegen angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb für den Kläger sowohl in erster Instanz (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009, Az.: S 5 V 7/08) als auch in zweiter Instanz (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.03.2010, Az.: L 15 VK 11/09) ohne Erfolg.

Im damaligen Berufungsschriftsatz vom 26.07.2009 beantragte der Kläger, ihm nicht nur die Kosten für Diätnahrung, sondern auch für die Medikamente Movicol, Bifiteral, Klistier und Doloposterin zu erstatten. Er habe dafür - so der Kläger - monatlich Kosten in Höhe von 58,46 EUR. Da die Kostenerstattung für Arzneimittel nicht Gegenstand des damals anhängigen Gerichtsverfahrens war, betrachtete der Beklagte den Berufungsschriftsatz des Klägers vom 26.07.2009 auch als Antrag auf Kostenübernahme für die darin genannten Arzneimittel.

Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Sch. vom 11.09.2009, der eine Notwendigkeit der Arzneimittel wegen Schädigungsfolgen nicht erkennen konnte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2009 die Versorgung mit den Arzneimitteln im Wege des Härteausgleichs ab. Der Kläger habe nach § 10 Abs. 1 BVG einen Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge der Schädigung anerkannt seien, wobei die Heilbehandlung die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln umfasse. Für Kriegsgeschädigte greife ein Härteausgleich (§ 89 BVG), wonach auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin auf Kassenrezept verordnet werden könnten, wenn sie zur Behandlung von Schädigungsfolgen erforderlich seien. Die vom Kläger geltend gemachten Arzneimittel seien aber nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolge erforderlich, sondern zur Behandlung der schädigungsunabhängig bestehenden Obstipationsneigung und des Hämorrhoidalleidens. Eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs sei daher ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 12.10.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Die Folgen der Magenwandverletzung seien fachärztlich bestätigt und hätten mit der Obstipationsneigung und dem Hämorrhoidalleiden nichts zu tun. Die Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden habe sich verschlechtert und erfordere die genannten Arzneimittel.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 01.12.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung hat er eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Internisten vom 10.10.2008 vorgelegt, wonach eine Diätkost medizinisch erforderlich sei. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Besserung seiner Leiden im Alter von 87 Jahren nicht mehr zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 03.10.2010 hat er weiter vorgetragen, dass Magenschonkost ein Mehrfaches als Normalkost koste und seine Rente dafür nicht ausreiche. Es existiere ein Rechtsanspruch, dass Lebensmittel ausnahmsweise zum Arzneimittel werden könnten, wenn zu der Heilwirkung besonders gravierende Umstände, eine unzumutbare finanzielle Belastung des Versicherten, hinzukämen. Die therapeutische Wirkung der von ihm verwendeten Lebensmittel (Magenschonkost) sei wissenschaftlich nachgewiesen. Sein behandelnder Arzt habe ihm bestätigt, dass die Magenschonkost medizinisch sinnvoll und notwendig sei. Insbesondere sei die Schonkost wegen der Schädigungsfolgen erforderlich und er sei finanziell nicht mehr in der Lage, die Mehrkosten zu tragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Für das verschreibungspflichtige Arzneimittel Doloposterin hat das Sozialgericht die Abweisung damit begründet, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen den beim Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen und der Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht ersichtlich sei; das Arzneimittel sei nicht zur Behandlung der anerkannten Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden gedacht. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung des § 89 Abs. 1 BVG für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel komme nicht in Betracht, da ein wesentlicher Ursachenzusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.

Am 05.11.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Als Schädigungsfolgen - so der Kläger - sei eine Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden anerkannt. Lebensnotwendige Nahrungsmittel könnten auch zu Heilmitteln werden, wenn der Betroffene Schonkost selbst nicht bezahlen könne. Ihm sei ärztlicherseits empfohlen worden, nur Magenschonkost und Diätnahrung zu sich zu nehmen.

Der Beklagte hat sich mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 06.05.2011 dahingehend geäußert, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und die dagegen eingenommenen Arzneimittel auf seine Divertikelerkrankung des Dickdarms und damit nicht auf anerkannte Schädigungsfolgen zurückzuführen seien. Eine Computertomographie des Bauchs vom 18.08.2009 habe bestätigt, dass im Bereich des Magens keine Passagestörung vorliege und allenfalls der Transport des Kontrastmittels innerhalb des Dickdarms Richtung Enddarm verzögert sei.

Im Auftrag des Gerichts hat der Internist, Geriater und Gastroenterologe sowie Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. C. am 16.12.2011 ein Gutachten erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich zu keinem Zeitpunkt wesentliche pathologische Befunde wegen der Magenverletzung hätten erheben lassen. Beim Kläger würden seit Jahren eine habituelle Obstipation und funktionelle Darmbeschwerden vorliegen. Die diagnostizierte Gastritis sei nicht Auswirkung der Schädigungsfolge. Die zur Erstattung geforderten Arzneimittel seien zur Behandlung einer Obstipation geeignet, nicht aber wegen der anerkannten Schädigungsfolge Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden erforderlich.

Den Feststellungen des Sachverständigen hat sich der Kläger nicht anschließen können. Es werde - so der Kläger - versucht, seine Verletzungen mit den Folgeerscheinungen zu bagatellisieren. Mit Bescheid vom 15.03.1950 sei die Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden und einer chronischen Gastritis anerkannt worden.

Mit Schreiben vom 30.03.2012 hat der Kläger diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, u.a. einen Bericht über eine Magenspiegelung vom 21.03.2012, bei der eine gering ausgeprägte Gastritis festgestellt worden war.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden.

Der Kläger beantragt sinngemmäß, 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.10.2010 sowie den Bescheid vom 15.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Arzneimittel Movicol, Bifiteral, Klistier und Doloposterin zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg mit den Aktenzeichen S 5 V 7/08 und S 5 VK 8/09 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 15 VK 11/09 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Mit Schreiben vom 10.09.2012 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen könne und um ein gerechtes Urteil gebeten.

Aufgrund des Beschlusses vom 24.04.2012 hat der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden können.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Arzneimittel Bifiteral, Movicol, Doloposterin und Klistier im Wege eines Härteausgleichs gemäß § 89 BVG.

1. Streitgegenstand

Streitgegenstand ist ausschließlich, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, die Übernahme der Kosten der vorgenannten vier Arzneimittel im Wege eines Härteausgleichs gemäß § 89 BVG.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Kostenzuschuss für Magenschonkost bzw. Diätnahrung. Eine Entscheidung darüber war Gegenstand des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.03.2010, Az.: L 15 VK 11/09. Die Gewährung eines Kostenzuschusses für Magenschonkost und Diätnahrung ist auch nicht im Wege einer Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine Klageänderung ist vorliegend gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil der Beklagte dazu nicht eingewilligt hat und sich in der Sache eingelassen hat; der Senat hält eine Klageänderung auch nicht für sachdienlich.

Der Bescheid vom 26.11.2010 ist nicht über § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wie dies den Beteiligten bereits mit Schreiben vom 13.01.2011 mitgeteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen nicht vor. Die Frage der Kostenerstattung für Magenschonkost und eines Säureblockers sind in dem hier streitgegenständlichen Bescheid nicht geregelt worden, sodass der Bescheid vom 26.11.2010 den streitgegenständlichen Bescheid weder abgeändert noch ersetzt hat.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist auch die Frage, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Doloposterin im Wege der Pflichtleistung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG besteht. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.09.2009 ausdrücklich, wie sich aus dem Tenor des Bescheids ergibt, nur eine Entscheidung gemäß § 89 BVG getroffen. Damit ist dem Gericht die Prüfung, ob für das Arzneimittel Doloposterin als Pflichtleistung eine Kostenerstattung zu leisten wäre, entzogen. Denn bei den Ansprüchen gemäß § 89 BVG einerseits und §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG andererseits handelt es sich um verschiedene Ansprüche, über die selbständig mit bindender Wirkung entschieden werden kann. Bei dem Härteausgleich gemäß § 89 BVG und der der sogenannten Pflichtleistung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG handelt es sich damit nicht um den selben Streitgegenstand, sodass dem Gericht eine Prüfung des klägerischen Begehrens unter allen in Betracht kommenden materiellen Gesichtspunkten nicht möglich ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

2. Materielle Prüfung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Arzneimittel Movicol, Bifiteral, Klistier und Doloposterin im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG.

Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben, kann gemäß § 89 Abs. 1 BVG mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden. Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 89 BVG ist damit, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95). § 89 BVG soll die Gewährung von Leistungen dann ermöglichen, wenn zwischen der konkreten Gesetzesanwendung und dem mit dem Recht der Kriegsopferversorgung angestrebten Ziel ein Missverhältnis auftritt. Eine besondere Härte kann nur bejaht werden, wenn für einen Anspruch auf Versorgung nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das BVG aufstellt, verwirklicht sind und wenn der Antragsteller dadurch besonders hart getroffen wird. Die Ermächtigung des § 89 BVG muss auf wenige, unmittelbar aus der Gesetzesanwendung sich ergebende Einzelfälle oder Einzelfallgruppen beschränkt bleiben. Ohne die Begrenzung des Verwaltungsermessens auf krasse Ausnahmen wäre die Ermächtigung zum Verwaltungsermessen dazu angetan, die verfassungsmäßigen Grenzen zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu sprengen (vgl. BSG, Urteile vom 19.09.1979, Az.: 9 RV 66/78, und vom 21.10.1998, Az.: B 9 V 3/98). Die grundlegenden Vorschriften des Kriegsopferrechts dürfen durch einen Härteausgleich nicht ausgehöhlt oder umgangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1978, Az.: 9 RV 68/77).

Der Begriff der besonderen Härte stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung durch die Gerichte voll zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1973, Az.: 9/8 RV 608/72). Liegt eine besondere Härte nach den genannten Kriterien vor, so können die Gerichte den Versorgungsträger auch dann zum Erlass einer Ermessensentscheidung (vgl. § 131 Abs. 3 SGG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen der in § 89 Abs. 1 und 2 BVG vorgesehenen Regelung seine Zustimmung nicht erteilt hat. Denn die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat nur verwaltungsinterne Bedeutung. Ob sie hätte erteilt werden müssen, wird im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Ablehnungsbescheids mit geprüft (vgl. BSG, Urteile vom 12.12.1969, Az.: 8 RV 469/67, vom 09.05.1972, Az.: 8 RV 611/71, und vom 21.10.1998, Az.: B 9 V 3/98).

Fehlt es dagegen sowohl an der besonderen Härte als auch an der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, so hat eine Verurteilung des Versorgungsträgers zum Erlass einer abgelehnten Entscheidung über einen Härteausgleich nicht zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht, da weder eine Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorliegt noch eine besondere Härte erkennbar ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 BVG erhält ein Beschädigter Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht sind. Der Umfang der Heilbehandlung ergibt sich aus § 11 BVG. Heilbehandlung beinhaltet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG die Versorgung mit Arzneimitteln, wobei es sich wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch grundsätzlich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handeln muss. Insofern kann eine Kostenerstattung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel allenfalls im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG erfolgen.

Die Voraussetzungen für einen Härteausgleich gemäß § 89 BVG liegen aber nicht vor. Die Nichterstattung der Kosten für die streitgegenständlichen Arzneimittel steht nicht im Widerspruch zu dem von der Kriegsopferversorgung angestrebten Ziel.

Fundamentaler Grundsatz der zwar auch auf dem Fürsorge-, wesentlich aber auf dem Entschädigungsgedanken aufbauenden Kriegsopferentschädigung nach dem BVG ist, dass Schäden einer Person ausgeglichen werden, die durch die Ereignisse des Weltkriegs verursacht worden sind und für deren Entschädigung die Bundesrepublik Deutschland unter sozial- und gesellschaftspolitischen Aspekten die Verantwortung übernommen hat (vgl. Knickrehm, in: dies., Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, vor § 1 BVG, Rdnr. 6 f). Dieser Grundgedanke kommt an vielen Stellen im BVG dadurch zum Ausdruck, dass die Ansprüche nach dem BVG davon abhängig gemacht werden, dass der Anlass für den Anspruch durch die kriegsbedingte Schädigung gesetzt wird.

Dieser Grundsatz ist auch der Ausgangspunkt für den Anspruch von Beschädigten auf Gewährung von Heilbehandlung, der gemäß § 10 Abs. 1 BVG voraussetzt, dass die Heilbehandlung wegen Gesundheitsstörungen erfolgt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind. Nur ausnahmsweise dann, wenn ein der Anspruchsteller - anders als der Kläger - schwerbeschädigt im Sinne des § 31 Abs. 2 BVG ist, der Grad der Schädigung also mindestens 50 beträgt, besteht auch ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen schädigungsfremder Gesundheitsstörungen.

Die vom Kläger geltend gemachten Arzneimittel sind nicht wegen Schädigungsfolgen erforderlich. Dies verbietet eine Erstattung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG, da ansonsten entweder die fundamentale Vorschrift des § 10 Abs. 1 BVG, die einen Zusammenhang der Behandlung mit einer Schädigungsfolge verlangt, ausgehöhlt oder die grundlegende Regelung des § 10 Abs. 2 BVG, dass eine nicht schädigungsbedingte Behandlung nur bei Schwerbeschädigten mit einem Grad der Schädigung von mindestens 50 erfolgen kann, konterkariert würde.

Die streitgegenständlichen Arzneimittel werden beim Kläger zur Behandlung wegen einer chronischen Verstopfung und Schmerzen im Analbereich eingesetzt. Die Ursache für die Verstopfung beim Kläger ist nicht in den Schädigungsfolgen zu finden. Mehrfach durchgeführte radiologische Untersuchungen von Magen und Darm haben keine Wandveränderungen oder Passagebehinderungen im Bereich des Magens ergeben. Diagnostisch wegweisende pathologische Veränderungen sind nicht erhoben worden.

Die bei einer Magenspiegelung festgestellte Gastritis steht, wie dies der Sachverständige Dr. C. überzeugend ausgeführt hat, nicht in einem im Sinne des § 1 Abs. 3 BVG hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang mit der im Krieg erlittenen Verletzung, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Schädigungsfolge. Vielmehr stellt eine Gastritis bei Überachtzigjährigen einen sehr häufigen Befund dar (über 50 % der Untersuchten bei Magenspiegelungen). Ein ursächlicher Zusammenhang einer Gastritis mit der anerkannten Kriegsschädigung ist bei der Häufigkeit der in der Regel sich unterschiedlich manifestierenden Magenschleimhautschädigungen nicht erkennen. Diese Feststellungen des Sachverständigen macht sich der Senat zu eigen. Wenn der Kläger demgegenüber in seinem Schreiben vom 29.01.2012 behauptet, dass die Gastritis mit Bescheid vom 15.03.1950 als Schädigungsfolge anerkannt worden sei, ist diese Behauptung falsch und unredlich. Der Kläger müsste wissen, dass eine Gastritis zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Bescheid vom 15.03.1950, als Schädigungsfolge anerkannt worden ist.

Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden, die die Behandlung mit den streitgegenständlichen Arzneimitteln erforderlich machen, sind auf eine seit Jahren bestehende habituelle Obstipation und funktionelle Darmbeschwerden zurückzuführen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Schädigungsfolgen stehen. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Dr. C. überzeugend erläutert; diese Feststellungen macht sich der Senat zu eigen.

Die überzeugenden Feststellungen des Gutachters werden auch dadurch bestätigt, dass bei einer Computertomographie des Magen-Darm-Bereichs vom 18.08.2009 festgestellt werden konnte, dass das Kontrastmittel den durchleuchteten Bereich zügig durchschritten hat und erst im Bereich des Enddarms von einer verzögerten Weiterleitung ausgegangen werden konnte. Dies belegt, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Magenwandverletzung, sofern sie denn tatsächlich vorgelegen hat und nicht nur spastische Einziehungen vorgelegen haben, die bei der radiologischen Befundung fehlgedeutet worden sind, zu keinen bleibenden Schäden geführt hat, die eine Verstopfung infolge der Magenwandverletzung begründen könnten. Keine neuen oder anderslautenden Erkenntnisse bringen auch die Ergebnisse der Magenspiegelung vom 21.03.2012 und der Computertomographie vom 19.01.2012, die der Kläger zuletzt vorgelegt hat.

Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).