Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VK 13/13 B - Beschluss vom 21.10.2013
Auch bei orthopädischen Begutachtungen sind Röntgen- bzw. Ultraschalluntersuchungen für die Gutachtenserstellung nicht in jedem Fall unabdingbar. Dennoch ist regelmäßig von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung und damit der Notwendigkeit der Übernahme der Gutachterkosten auf die Landeskasse auszugehen, wenn der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannte Gutachter mittels bildgebender Verfahren, die der Vorgutachter, ohne dass ihm aussagekräftige einschlägige Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, nicht angewandt hat, weitergehende Erkenntnisse zur Beurteilung des Sachverhalts geliefert hat.
Gründe:
I.
Der Kläger und jetzige Beschwerdeführer erhält eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen einer Oberschenkelamputation rechts nach Granatsplitterverletzung nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80.
In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Az. S 10 VK 1/12 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Beschwerdeführers wegen weiterer anzuerkennender Schädigungsfolgen und eines höheren GdS als 80 erstellte zunächst am 12.09.2012 der Orthopäde und Neurochirurg Dr. R. ein Gutachten im Auftrag des Gerichts. Er kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger als Schädigungsfolge geltend gemachten Beschwerden an Wirbelsäule, Hüfte Knie, Händen und Schultern nicht als mittelbare Schädigungsfolge anzuerkennen, sondern als degenerativ bedingt zu betrachten seien. Bildgebende Verfahren lagen der Begutachtung nicht zugrunde.
In dem vom Beschwerdeführer gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Orthopäden Dr. W. vom 23.03.2013 kam dieser im Ergebnis zu einer identischen Einschätzung wie der Vorgutachter. Im Rahmen der Begutachtung hatte er u.a. eine Ultraschalldiagnostik durchgeführt und Röntgenaufnahmen angefertigt. Er hatte im Gutachten ausgeführt, dass nach den Vorgaben der Literatur Erkrankungen der Wirbelsäule und der Hüfte nur ausnahmsweise als mittelbare Folgen einer Beinamputation anzusehen seien, wenn bestimmte Schädigungsmuster vorlägen, die aber hier nicht gegeben seien. Dies ergebe sich aus den durchgeführten bildgebenden Verfahren.
Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nahmen angesichts des für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens die Klage zurück.
Den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 auf Übernahme der Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 10.06.2013 abgelehnt. Das SG hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer auch nach Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG keinen Erfolg erzielt habe, das Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse gebracht, keine noch offenen Fragen beantwortet und somit die Aufklärung nicht wesentlich gefördert habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Er hat diese damit begründet, dass der Gutachter gemäß § 109 SGG Ultraschall- und Röntgenbilder angefertigt und damit verdeutlicht habe, dass es sich bei den Schäden um degenerative Veränderungen handle. Ohne das Gutachten gemäß § 109 SGG hätte er sich nicht zur Klagerücknahme entschließen können
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die ablehnende Entscheidung des SG ist aufzuheben und die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dieses Gutachten eine wesentlich breitere Entscheidungsgrundlage geschaffen und damit die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich gefördert hat.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des behinderten Menschen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinn hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt.
1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, wird als Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts bezeichnet, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl. 2009, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B).
Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinne eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).
Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 19.03.2013, Az.: L 15 BL 6/07, und vom 15.05.2013,Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht in der Weise beschränkt ist, dass nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B).
3. Entscheidung im vorliegenden Fall
Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten des Dr. W. die Sachaufklärung und damit die Erledigung des Rechtsstreits dadurch objektiv wesentlich gefördert hat, dass es eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere (Entscheidungs-)Grundlage geschaffen hat.
Das gemäß § 109 SGG erstellte Gutachten des Dr. W. hat eine gegenüber dem zuvor von Amts wegen eingeholten Gutachten wesentlich breitere Basis für die Beurteilung der Frage, ob weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen sind, geschaffen. Auch wenn der von Amts wegen beauftragte Sachverständige Dr. R. umfassende und Jahrzehnte zurückreichende Akten ausgewertet, diverse orthopädische klinisch relevante Befunde erhoben und die Vorgeschichte mit dem Kläger eingehend besprochen sowie darauf aufbauend ein durchaus plausibles Gutachten erstellt hat, so fehlt in seinem Gutachten doch die apparative/bildgebende Diagnostik vollständig. Hingegen ist im Gutachten des Dr. W. das Ergebnis umfangreicher bildgebender Verfahren, die zur Gutachtenserstellung durchgeführt worden sind, berücksichtigt (S. 5 ff. des Gutachtens).
Derartige bildgebende diagnostische Maßnahmen sind in vielen Fällen von zentraler Bedeutung bei orthopädischen Begutachtungen. Auch wenn dies in besonderem Maß für orthopädische Gutachten in schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten gelten mag, da dort nicht nur durch die Erhebung objektiver Befunde wie z.B. von Bewegungs- oder Umfangsmaßen, sondern auch mittels bildgebender Befunde eine Objektivierung der - wenn auch glaubhaft - geschilderten subjektiven Beschwerdeangaben möglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.02.2013, Az.: L 15 SB 8/12 B, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B), so gilt dies in ähnlicher Weise auch im Versorgungsrecht mit der dort oft im Raum stehenden Kausalitätsproblematik. Denn auch bei der Beurteilung des Zusammenhangs können in nicht seltenen Fällen bildgebende Verfahren von entscheidender Bedeutung sein.
Auch wenn festzuhalten ist, dass im Falle orthopädischer Begutachtungen die Anfertigung von Röntgenbildern oder Ultraschalluntersuchungen für die Gutachtenserstellung nicht in jedem Fall unabdingbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.02.2013, Az.: L 15 SB 8/12 B, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B), so wird doch regelmäßig von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung auszugehen sein, wenn der gemäß § 109 SGG benannte Gutachter mittels bildgebender Verfahren, die der Vorgutachter, ohne dass ihm aussagekräftige einschlägige Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, nicht angewandt hat, weitergehende Erkenntnisse zur Beurteilung des Sachverhalts geliefert hat. Dies ist auch vorliegend der Fall. Im Gegensatz zu dem gemäß § 106 SGG gehörten Sachverständigen hat Dr. W. bezüglich der Wirbelsäulenerkrankung und Hüftgelenksschädigung mit den aus den bildgebenden Verfahren gewonnenen weiterreichenden Erkenntnissen den Nachweis erbracht, dass ein im besonders gelagerten Einzelfall durchaus möglicher Zusammenhang zwischen Oberschenkelamputation und Gesundheitsschaden, wie er beim Kläger vorliegt, im Fall des Klägers nicht gegeben ist. Denn das beim Kläger gegebene Schädigungs- oder Degenerationsmuster, wie es sich bei der bildgebenden Untersuchung gezeigt hat, passt nicht zu einem biomechanischen Schädigungsmuster, wie es nach einer Beinamputation entstehen kann. Der Sachverständige Dr. W. hat insofern bei seiner Begutachtung die Vorgaben der Begutachtungsliteratur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 693 - 697) berücksichtigt, die bei der Beurteilung der Kausalität von möglichen Überlastungsschäden als Amputationsfolgen von der Gebotenheit der Durchführung bildgebender Verfahren ausgehen.
Dieser wesentliche Beitrag zur weiteren Sachaufklärung gebietet es, die Kostenübernahme auf die Staatskasse auszusprechen.
Dass das Gutachten nicht zu einem (teilweisen) Erfolg der Klage geführt hat, beeinflusst die Entscheidung über die Kostenübernahme ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten gemäß § 109 SGG die Klage zurückgenommen hat, nicht, wenn - wie hier - das Gutachten gemäß § 109 SGG eine wesentlich breitere Erkenntnisgrundlage geliefert hat.
Einen Grund für eine nur teilweise Kostenübernahme sieht der Senat nicht, insbesondere liegt kein teilbarer Streitgegenstand vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.