Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 150/15 B - Beschluss vom 05.01.2016
Das Prozesskostenhilfeverfahren findet mit dem Tod des Beteiligten sein Ende und kann daher nicht vom Erben aufgenommen werden. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers scheidet ebenfalls zumindest dann aus, wenn keine Bewilligungsreife bestand.
Gründe:
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat am 23.07.2014 Klage auf Verurteilung der beklagten Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten für eine Therapie mittels Dronabinol erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 13.09.2014 ist die Klägerin verstorben. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17.02.2015 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil sich das Bewilligungsverfahren durch den Tod der Klägerin erledigt habe.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nicht befugt, die Beschwerde in eigenem Namen einzulegen (LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 - L 9 SO 516/11 B = juris Rn. 8). Die Beschwerde kann auch nicht im Namen der Erben eingelegt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Tod des Beteiligten sein Ende findet und daher nicht vom Erben aufgenommen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2007 - 4 W 44/06 = juris Rn. 7).
Auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogen auf die Klägerin selbst kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine solche Bewilligung dann noch ausgesprochen werden könnte, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe durch das Gericht pflichtwidrig trotz Entscheidungsreife vor dem Tod der Klägerin unterblieben wäre (so etwa LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2014 - L 8 SO 1450/12 B; vgl. zum Meinungsstand LSG NRW a.a.O., Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind nämlich nicht erfüllt. Ein bescheidungsreifer Prozesskostenhilfeantrag setzt eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses und die Darlegung voraus, worin zumindest im Kern die rechtliche Beanstandung der angefochtenen Entscheidung besteht (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 = juris Rn.15). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den angefochtenen Widerspruchsbescheid mit der Klageschrift überreicht, er hat aber auch trotz entsprechender Aufforderung durch das Sozialgericht nicht im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten zu beanstanden gewesen ist.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177SGG).