Tatbestand: 

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung. 

Der am 05.04.1926 geborene Kläger war ab dem 01.06.1986 mit Frau Y. verheiratet und über diese seit dem 01.11.1994 bei der Beklagten familienversichert. 

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts X. vom 03.03.2004 und vom 12.07.2005 wurde Frau F.C. als Berufsbetreuerin zur gesetzlichen Betreuerin des Klägers bestellt. Der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasste die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Klägers im Bereich der "Gesundheitsfürsorge und aller Vermögensangelegenheiten einschließlich Pflegeversicherung, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimangelegenheiten." 

Ihre Bestellung zeigte die Betreuerin des Klägers der Beklagten am 22.03.2004 an. Unter dem 08.09.2004 teilte sie der Beklagten mit, der Kläger habe ihr ein Schreiben überreicht, in dem es um Fragen der Familienversicherung gehe. Auf ihre Bitte um eine Erklärung zum Versicherungsschutz des Klägers übersandte die Beklagte der Betreuerin mit Faxmitteilung vom 13.09.2004 die Kopie eines von der früheren Ehefrau des Klägers unterzeichneten Fragebogens zur Familienversicherung vom 29.07.2004. Dieser Fragebogen wies in dem Abschnitt "Familienangehörige" als Ehegatten den Kläger aus. Der Formularfragebogen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass Angaben zu Familienangehörigen nur erforderlich seien, wenn diese bei der Beklagten versichert werden sollten. Andernfalls könne der Vordruck zur Feststellung der Familienversicherung nach geleisteter Unterschrift an die Beklagte zurückgereicht werden. 

Mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 09.11.2005 (Az.:126 F 606/04) ist die Ehe des Klägers mit Frau Y. mit Wirkung zum 09.11.2005 geschieden worden. Die Betreuerin hat das Scheidungsurteil nach eigener Erklärung am 21.11.2005 erhalten. 

Nachdem die Beklagte im Rahmen der Überprüfung des Bestehens der Familienversicherung Kenntnis von der Scheidung des Klägers erlangt hatte, stellte sie nach Beiziehung einer Kopie des Scheidungsurteils (Eingang bei der Beklagten am 14.11.2006) mit Bescheid vom 17.11.2006 fest, dass die Familienversicherung des Klägers mit dem 08.11.2005 geendet habe, weil der Kläger seit dem 09.11.2005 rechtskräftig geschieden sei. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nur in den ersten drei Monaten nach Ende der Familienversicherung möglich. Eine frühere Mitteilung sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da das rechtskräftige Scheidungsurteil nicht früher zur Kenntnis gelangt sei. 

Am 21.11.2006 legte der Kläger durch seine Betreuerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2006 ein. Mit weiterem Schreiben vom 29.11.2006 (Eingang bei der Beklagten am 01.12.2006) erklärte er den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erst mit Bescheid vom 17.11.2006 sei seine Betreuerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Familienversicherung geendet habe. Da er über seine Ehefrau familienversichert gewesen sei, habe es dieser oblegen, der Beklagten die Scheidung anzuzeigen. Aus diesem Grund habe die Betreuerin nicht rechtzeitig den Beitritt zur Familienversicherung erklären können, weshalb die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung beansprucht werden könne. 

Mit Bescheid vom 04.06.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung ab. Die Betreuerin des Klägers habe das Scheidungsurteil am 21.11.2005 erhalten und sei verpflichtet gewesen, die Beklagte über die Scheidung zu informieren. Darüber hinaus sei der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 01.12.2006 und damit mehr als ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist bei der Beklagten eingegangen. 

Nach Zurückweisung des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Klägers vom 21.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 hat der Kläger am 27.07.2009 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht: Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung trete in dem Moment ein, in dem die Beitrittserklärung desjenigen, der sich freiwillig versichern wolle, der Krankenkasse zugehe. Der Wirksamkeit seiner Beitrittserklärung vom 29.11.2006 stehe allein entgegen, dass sie der Beklagten verspätet zugegangen sei. Mit seiner Klage begehre er deswegen lediglich die Gewährung einer Wiedereinsetzung. Eine Klage, die lediglich auf Wiedereinsetzung gerichtet sei, sei im Einzelfall zulässig, wenn es zur Erreichung des Ziels, das mit der Wiedereinsetzung verfolgt werde, keines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe. In dem Moment, in dem die Beklagte Wiedereinsetzung gewähre, trete automatisch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Er sei auch weiterversicherungsberechtigt, da er am 08.11.2005 die für das Recht zur freiwilligen Krankenversicherung erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt habe. 

An der fristgerechten Anzeige des Beitritts sei er ohne Verschulden gehindert gewesen, da weder die Beklagte noch ein anderer Sozialleistungsträger ihn nach dem Entfallen der Familienversicherung auf die Form- und Fristerfordernisse im Rahmen der Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung hingewiesen hätten. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, ein Anlass für eine spontane Beratung habe nicht bestanden, da sie erst nach Verstreichen der Dreimonatsfrist von der Scheidung des Klägers erfahren habe, sei dieses nur dann beachtlich, wenn sie ihn zuvor wirksam darüber aufgeklärt hätte, dass es erforderlich sei, dass er Änderungen seiner Familienverhältnisse stets mitteile. Eine derartige Aufklärung sei jedoch nicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte ihn - den Kläger - persönlich hierüber informiert, nicht aber seine Betreuerin. Diese habe die Betreuung der Beklagten unter dem 22.03.2004 angezeigt und damit deutlich gemacht, dass sie den Kläger im Verwaltungsverfahren vertrete. 

Ebenso wenig habe ihn der Sozialhilfeträger, von dem er bereits vor und nach der Scheidung von seiner Ehefrau Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten habe, über die Fristerfordernisse bei der Beantragung der freiwilligen Versicherung informiert. 

Auf ausdrückliche Bitte habe seine Betreuerin am 13.09.2004 ein Fax mit den Angaben der Familienversicherung von der Beklagten erhalten. Aus diesem Formular ergebe sich jedoch nicht, wer das Formular ausgefüllt habe. Seine Betreuerin sei erst durch das Schreiben vom 17.11.2006, mit dem die Beklagte den Wegfall der Familienversicherung festgestellt habe, in Kenntnis gesetzt worden. Dieses Schreiben sei der Betreuerin am 20.11.2006 per Fax und am 22.11.2006 per Post zugegangen. Die Zweiwochenfrist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung habe damit mit dem 04.12.2006 geendet. 

Der Kläger hat beantragt, 

den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 29.11.2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 

Die Beklagte hat beantragt, 

die Klage abzuweisen. 

Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides berufen. Bereits das Vorliegen des Scheidungsurteiles vom 21.11.2005 sei für die Betreuerin des Klägers hinreichend Anlass gewesen, die Änderung der Verhältnisse im Familienstatus des Klägers mitzuteilen. Da die Betreuerin als Berufsbetreuerin tätig werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie rechtlich erfahren im Umgang mit Leistungsträgern sei. Ihr habe bekannt gewesen sein müssen, dass eine Scheidung Auswirkungen auf den Versicherungsschutz als Familienversicherter habe und diese Änderung der Beklagten anzuzeigen gewesen sei. 

Mit Urteil vom 30.08.2011 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei auf Antrag demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wenngleich ein Anspruch auf Gewährung von Wiedereinsetzung auch in Betracht komme, wenn - wie vorliegend gem. § 9 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Fall - eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist unverschuldet versäumt worden sei, seien die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung gleichwohl jedoch nicht gegeben. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einzuhalten. Insoweit müsse sich der Kläger das Verschulden seiner Betreuerin, die im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben auch befugt gewesen sei, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, zurechnen lassen. Die Betreuerin des Klägers habe zur Wahrung der Beitrittsfrist unverzüglich alles zu unternehmen, um eine mögliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen oder zu begründen. Insbesondere habe es der Betreuerin des Klägers oblegen, nach Übernahme der Betreuung den Versicherungsschutz des Klägers zu überprüfen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Betreuerin sei davon ausgegangen, dass für den Kläger eine Pflichtversicherung aus eigenem Stammrecht bestanden habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 08.09.2004 habe die Betreuerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass ihr ein Schreiben der Beklagten vom 16.07.2004 vorgelegen habe, in dem es um die Familienversicherung des Klägers gegangen sei. Schon damit habe die Betreuerin des Klägers zu erkennen gegeben, dass sie die Familienversicherung des Klägers gekannt habe. Soweit hieran Zweifel bestanden hätten, hätte es der Betreuerin oblegen, sich insoweit an die Beklagte zu wenden und Erkundigungen einzuholen. 

Darüber hinaus habe der Kläger ausgeführt, dass der Betreuerin spätestens am 13.09.2004 der Fragebogen "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" vom 09.08.2004 vorgelegen habe. Dieser sei an die frühere Ehefrau des Klägers, Frau Y. gerichtet gewesen. Aus diesem Fragebogen ergebe sich zweifelsohne, dass der Fragebogen an die frühere Ehefrau des Klägers gerichtet gewesen sei. Darüber hinaus sei erkennbar gewesen, dass Angaben zu dem Kläger in der Spalte "Ehegatte" unter "2. Familienangehörige" gemacht worden seien. Soweit die Betreuerin des Klägers angenommen habe, dass eine eigene Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestanden habe, sei dies nicht nachvollziehbar. 

Falls die Betreuerin die Rechtslage verkannt haben sollte, sei dies dem Kläger zuzurechnen. Eine Betreuerin, der auch die Wahrnehmung des Betreuungsbereichs "Gesundheitsfürsorge" obliege, treffe jedenfalls die Verpflichtung, sich bei Übernahme der Betreuung umfassend über den Versicherungsschutz des Betreuten in Kenntnis zu setzen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Beklagte habe versäumt, die Betreuerin auf eine Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Familienverhältnissen hinzuweisen, könne die Kammer dieser Überlegung gleichfalls nicht folgen. Die Betreuerin habe spätestens mit dem 13.09.2004 sowohl Kenntnis von der Familienversicherung des Klägers gehabt, als auch davon, dass Änderungen in den Familienverhältnissen umgehend mitzuteilen waren. Dieses ergebe sich ebenfalls aus dem Fragebogen "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung", in dem der Hinweis enthalten sei, dass die Beklagte über Änderungen umgehend zu informieren sei. 

Für die Beklagte habe auch keine Veranlassung bestanden, von sich aus beratend auf die Betreuerin des Klägers zuzugehen. Die Betreuerin des Klägers habe mit Schreiben vom 08.09.2004 gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie um die Familienversicherung des Klägers gewusst habe. Spätestens nach der Faxnachricht der Beklagten vom 13.09.2004 habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Betreuerin des Klägers über den Versicherungsstatus des Klägers hinreichend informiert gewesen sei. Auch die Information der Betreuerin an die Beklagte, wonach der Kläger und seine Ehefrau in Trennung gelebt hätten, habe die Beklagte zu keinen weiteren Schritten bewegen müssen. Weder habe sie seinerzeit Kenntnis von dem angestrengten Scheidungsverfahren gehabt, noch habe sie aus der mitgeteilten Trennung darauf schließen müssen. 

Soweit die Betreuerin des Klägers die Einhaltung der Frist des § 9 Abs. 2 SGB V aus bloßer rechtlicher Unkenntnis versäumt habe, ergebe sich hieraus keine andere Beurteilung. Die alleinige Unkenntnis über das Bestehen einer abgelaufenen Frist sei kein Grund für eine Wiedereinsetzung (Bayerisches Landessozialgericht <LSG> , Urteil vom 27.04.2006 - L 4 KR 66/05). 

Soweit der Kläger den verfolgten Anspruch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stütze, bestehe für die Anwendung dieser Rechtsfigur kein Raum, da fachrechtlich - hier gem. § 27 SGB X - im Einzelnen bestimmt sei, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Antrag ausnahmsweise noch berücksichtigen dürfe, obwohl der Antragsteller eine gesetzliche Frist versäumt habe. Eine solche gesetzliche Regelung lasse von vornherein keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet werde, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die Leistung nicht fristgerecht erbracht worden sei. 

Gegen das am 05.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.10.2011 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Sozialgericht überspanne den Verantwortungsbereich der Betreuerin. Bei der Bestimmung des Aufgabenrahmens eines Betreuers sei zu berücksichtigen, dass Berufsbetreuer in aller Regel juristische Laien seien, von denen nicht erwartet werden dürfe, die einzelnen Rechtsverhältnisse, die der Betreute zu Körperschaften des öffentlichen Rechts habe, vollständig zu durchschauen. Der Gesetzgeber differenziere nicht zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Betreuung. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Aufgabenbereich eines Berufsbetreuers in einem Rahmen bewegen, den auch ein ehrenamtlicher Betreuer erfüllen könne. Der Kläger verweist zur weiteren Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97). 

Zumindest seien jedoch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt, der entgegen der Auffassung des Sozialgerichts neben dem § 27 SGB X zur Anwendung gelange. Vorliegend sei zumindest ein Fehlverhalten des Sozialhilfeträgers gegeben, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Wenngleich im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Verletzung einer Beratungspflicht einer anderen Behörde nur ausnahmsweise zurechenbar sei, ergebe sich eine solche Zurechnung aus dem Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander gem. § 86 SGB X. Es könne nicht hingenommen werden, dass ein Sozialhilfeträger, der den Sachverhalt gem. § 20 SGB X zu ermitteln habe, seine Ermittlungen auf den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft fokussiere. Das Bestehen von Krankenversicherungsschutz gehöre zum soziokulturellen Minimum. Überdies sei die Komplexität der statusrechtlichen Abgrenzungen ohne Weiteres Grund für einen Sozialhilfeträger, hier eine Beratung vorzunehmen und auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Amts wegen hinzuweisen. Dieses gelte vorliegend umso mehr, als nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes auf dem Spiel gestanden habe, sondern bereits in diesem Zeitpunkt ein Regressanspruch gegen den Betreuer in greifbare Nähe gerückt sei. Schließlich folge aus Sinn und Zweck des § 9 SGB V, der eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen verhindern solle, keine Notwendigkeit, den Kläger wegen Verstreichens der Dreimonatsfrist vom Versicherungsschutz auszuschließen, da er durchgängig Beiträge gezahlt habe. 

Der Kläger beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 29.11.2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 

Die Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen. 

Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. 

Mit Beschluss vom 26.09.2012 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt G. abgelehnt. 

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09.11.2012 und vom 27.11.2012 das Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe: 

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 

I. Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1 SGG). 

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil die Beklagte die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat. 

1. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X). 

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Wiedereinsetzung schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist des § 9 Abs. 2 SGB V einzuhalten. Hierbei kann der Senat offen lassen, inwieweit den Kläger ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, da jedenfalls ein Verschulden seiner gesetzlichen Betreuerin gegeben ist, die ihm gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. 

a. Hierbei hat das Sozialgericht den Aufgabenbereich der wirksam bestellten Betreuerin des Klägers keineswegs überspannt. Deren Aufgabenbereich umfasste ausdrücklich die "Gesundheitsfürsorge". Mit der Sorge für die Gesundheit hat die Betreuerin die Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte erlangt, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betreuten sorgen zu können. Hierzu gehört nicht nur der Abschluss einzelner Arzt-, Krankenhaus- und Transportverträge, sondern im Fall des Entfallens der Krankenversicherung auch und gerade die Abgabe der Erklärungen, die zur Fortsetzung der Krankenversicherung erforderlich ist (BSG, Urteil vom 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R <juris Rn. 14>; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.02.2010 - 4 O 215/09 <juris>. 

Einem so definierten Verantwortungsbereich der Betreuerin steht nicht entgegen, dass eine Weiterversicherung auch Auswirkungen auf das Vermögen des Betreuten hat, weil sie nicht nur mit Leistungsansprüchen, sondern auch mit Beitragsansprüchen verbunden ist (BSG, a.a.O., Rn. 15), zumal vorliegend der Aufgabenbereich der Betreuerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts X. vom 03.03.2004 ausdrücklich dahingehend präzisiert wird, dass der Betreuerin alle Vermögensangelegenheiten einschließlich Pflegeversicherung und Behördenangelegenheiten obliegen. 

Soweit der Kläger einwendet, der Aufgabenbereich eines Berufsbetreuers dürfte nicht weiter reichen als bei einem ehrenamtlichen Betreuer, da der Gesetzgeber zwischen diesen Betreuungsmodellen nicht unterscheide, führt dieses zu keiner anderen Beurteilung. Diese Überlegung verfängt schon deshalb nicht, da auch im Fall der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers von einem solchen ohne Weiteres hätte verlangt werden können, bei offenkundigen Zweifeln am Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Insoweit geht die Annahme des Klägers fehl, es würden an seine Berufsbetreuerin höhere Anforderungen als an einen ehrenamtlichen Betreuer gestellt. 

b. Eine dem Kläger nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X zuzurechnende Pflichtverletzung seiner Betreuerin liegt ebenfalls vor. Wie von dem Sozialgericht zutreffend festgestellt, oblag es seiner Betreuerin, die am 13.09.2004 ein Fax von der Beklagten mit Angaben zur Feststellung der Familienversicherung erhalten hat, den Fortbestand des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Dass der Betreuerin aufgrund der Angaben in dem Fragebogen zur Familienversicherung bekannt gewesen sein musste, dass der dort ausdrücklich als "Ehegatte" aufgeführte Kläger familienversichert gewesen ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Selbst wenn die Unterschrift unter dem Fragebogen nicht leserlich gewesen sein mag, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang des Fragebogens ohne Weiteres, dass der als Ehemann aufgeführte Kläger lediglich im Rahmen einer durch seine frühere Ehefrau vermittelten Familienversicherung als Familienangehöriger versichert war. Der Fragebogen enthält in seinem Abschnitt "2. Familienangehörige" ausdrücklich den Hinweis, dass Angaben zu Familienangehörigen nur erforderlich sind, wenn der Ehegatte bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung versichert werden soll. Damit war aus Sicht des Senats für die Betreuerin des Klägers aus den ihr vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, dass der als "Familienangehöriger" aufgeführte Kläger zum Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens familienversichert und nicht etwa - wie die Betreuerin meint - im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft versichert gewesen ist. 

Auch das Schreiben der Betreuerin vom 08.09.2004 lässt keinen anderen Rückschluss zu, da sie dort selbst ausführt, dass Klärungsbedarf im Hinblick auf "die Familienversicherung" bestehe. Diese Formulierung lässt erkennen, dass die Betreuerin selbst eine Familienversicherung angenommen hat. 

Ebenso musste der Betreuerin des Klägers bekannt sein, dass eine Scheidung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Familienversicherung zur Folge haben wird. Dass eine Scheidung nachteilige Auswirkungen auf eine "Familienversicherung" haben muss, liegt schon aufgrund der sprachlichen Inbezugnahme dieses Versicherungstypus auf die "Familie" nahe; erst Recht müssen sich Zweifel an dem Fortbestand des Versicherungsschutzes allerdings einem Berufsbetreuer aufdrängen, zumal offenkundig ist, dass infolge einer Scheidung die für eine Familienversicherung erforderliche Ehegatteneigenschaft entfällt. 

2. Der Kläger kann den begehrten Anspruch auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines sozialen Rechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. 

Hierbei kann der Senat offen lassen, ob - wie das Sozialgericht angenommen hat - der Anwendungsbereich dieser richterrechtlich entwickelten Anspruchsgrundlage durch § 27 SGB X bereits ausgeschlossen ist. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht geht das BSG allerdings davon aus, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch unabhängig voneinander zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 27.07.2004 <B 7 SF 1/03 R>; BSG, Urteil vom 02.02.2006 <B 10 EG 9/05 R>). Folgt man dem, ergibt sich hieraus gleichwohl kein Anspruch des Klägers, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs nicht erfüllt sind. Es fehlt nämlich an der Verletzung einer behördlichen Beratungspflicht. 

a. Die Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte selbst liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser die Scheidung erst im November 2006 bekannt geworden ist und vor diesem Hintergrund zu einem früheren Zeitpunkt ein (spontanen) Beratungsanlass überhaupt nicht erkennbar war. 

Ebenso ergibt sich keine Beratungspflicht zur Erforderlichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger aus dem von der früheren Ehefrau des Klägers am 29.07.2004 beantworteten Familienfragebogen. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass ein Scheidungsverfahren anhängig gewesen ist. Schon deshalb bestand, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, kein Beratungsanlass für eine (spontane) Beratung seitens der Beklagten. 

b. Soweit der Kläger lediglich allgemein die Verletzung einer Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers behauptet hat, ist er hierfür schon einer schlüssigen Darlegung schuldig geblieben. 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Sozialleistungsträger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Fehlverhalten einer anderen Behörde grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 8; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 26, 28, 29; BSG, Urteil vom 02.10.1997 <14 Reg 1/97>). Etwas anderes kommt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn entweder eine Funktionseinheit zwischen den beiden Sozialleistungsträgern besteht oder für den vermeintlich beratungsverpflichteten Sozialleistungsträger (hier dem Sozialhilfeträger) ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf des Klägers, hier für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, erkennbar war (BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 13). Beides ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. 

aa. Zwischen dem Sozialhilfeträger und der beklagten Krankenkasse bestand keine "Funktionseinheit" in der Weise, dass der Sozialhilfeträger in den Verwaltungsablauf der Beklagten arbeitsteilig eingeschaltet wird, diese sich also für die Erfüllung der ihr obliegenden sozialrechtlichen Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe kraft Gesetzes oder Vertrags bedient. 

bb. Die Zurechnung einer etwaigen Pflichtverletzung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines zwingenden sozialrechtlichen Beratungsbedarfs begründen. Zwar wird die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers von der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn sich aufgrund eines konkreten Verwaltungskontakts zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger für diesen erkennbar ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage für einen Leistungsbereich außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit ergibt. Dieses kommt jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zutage tretenden Umstände insoweit eindeutig sind, d.h. ohne weitere Ermittlungen einen dringenden krankenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 13). Ist anlässlich eines Kontakt des Bürgers mit einem anderen Versicherungsträger für diesen ein zwingender (krankenversicherungsrechtlicher) Beratungsbedarf offenkundig, so besteht für den kontaktierten Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Krankenversicherungsträger beraten zu lassen. Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein Krankenversicherungsträger ist, kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, d. h. ohne weitere Ermittlungen einen dringenden Beratungsbedarf erkennen lassen (BSG, a.a.O., Rn. 35). 

Eine solche Ausnahmesituation ist nicht erkennbar. Der Kläger hat bereits nicht einmal konkret dargelegt, anlässlich welchen konkreten Verwaltungskontakts den Sozialhilfeträger eine entsprechende spontane Beratungspflicht hätte treffen sollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt bereits grundlegend von dem von dem BSG entschiedenen Fall, in dem die Klägerin anlässlich eines konkreten telefonischen Gesprächs um eine Beratung gebeten hatte. Einen solchen konkreten Verwaltungskontakt mit dem Sozialhilfeträger hat der Kläger nicht einmal dargelegt. Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, dem Sozialhilfeträger habe aufgrund der Gewährung von Leistungen zur Pflege bekannt sein müssen, dass der Kläger familienversichert gewesen sei. Hieraus ergibt sich allerdings noch keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, den Leistungsempfänger im Fall einer Scheidung über die evtl. Notwendigkeit zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung und die hierbei zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse zu beraten, zumal dem Sozialhilfeträger die sonstigen Voraussetzungen für einen Beitritt zur Krankenversicherung (etwa die für die freiwillige Krankenversicherung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geltenden Vorversicherungszeiten) nicht bekannt sind. Gegen einen offenkundig zu Tage tretenden Beratungsbedarf hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes spricht auch, dass der Kläger von einem Berufsbetreuer vertreten worden ist und der Sozialhilfeträger daher davon ausgehen durfte, dass dieser - wie es seiner Pflicht aus aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitsfürsorge entsprochen hätte - die zur Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes erforderlichen Schritte veranlassen wird. 

Das Vorbringen des Klägers, es sei nicht hinnehmbar, dass der Sozialhilfeträger eine ihm obliegende Amtsermittlungspflicht auf den Regelbedarf sowie die Kosten der Unterkunft beschränken dürfe, spricht ebenfalls dafür, dass für diesen ein krankenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf nicht "glasklar" zu Tage getreten ist. Wenn der Kläger nämlich meint, der Sozialleistungsträger müsse entsprechende Ermittlungen zum Krankenversicherungsschutz anstellen, ergibt sich hieraus zugleich, dass der Sozialleistungsträger die entsprechenden Erkenntnisse zum Zeitpunkt des vermeintlichen Beratungsanlasses tatsächlich noch nicht zur Verfügung gestanden haben. 

Die Zurechnung eines etwaigen Beratungsfehlers lässt sich auch nicht mit § 86 SGB X begründen. Hiernach sind Leistungsträger verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. Diese Vorschrift verpflichtet zwar Sozialleistungsträger untereinander zur engen Zusammenarbeit, die Norm begründet allerdings keine die Rechtspflicht, konkrete Ermittlungen für einen anderen Leistungsträger anzustellen. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. 

Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.