Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Durch Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 30.04.2012.

Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig und lehnte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab.

Am 28.06.2013 erhoben die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage mit dem Begehren, den Beklagten zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu verurteilen. Der Beschwerdeführer legte mit der Klageschrift eine vom 20.05.2012 datierte Vollmacht vor.

Durch Beschluss vom 22.10.2013 bewilligte das Sozialgericht Dortmund den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Im Erörterungstermin vom 03.06.2014 erklärte sich der Beklagte bereit, ein Drittel der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er das Anerkenntnis des Beklagten zur vollständigen Erledigung des Rechtstreites annehme. Der Erörterungstermin dauerte von 15.04 Uhr bis 17.20 Uhr. In dem Termin wurden zwei Streitsachen verhandelt.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.244,74 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 336,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006,1005 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 198,74 EUR.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 22.07.2014 auf 572,39 EUR festgesetzt in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 221,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 240,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 91,39 EUR.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass nach § 60 Abs. 1S. 1 2. Alt. RVG bei der Gebührenbemessung das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 anzuwenden sei. Seine Beiordnung sei erst nach dem 01.08.2103 erfolgt. Die Erledigungsgebühr sei angefallen, da der Rechtstreit durch ein Teilanerkenntnis verbunden mit einer Klagerücknahme, also im gegenseitigen Nachgeben, beendet worden sei.

Durch Beschluss vom 03.08.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 07.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.08.2015 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. In dem Erörterungstermin sei eine Vorgehensweise diskutiert und eine Lösung gefunden worden.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

II.

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung zu. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO). Legt die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall - selbst keine Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren, nicht jedoch die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren.

Das Sozialgericht hat zutreffend feststellt, dass nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung findet. Falls der unbedingte Prozessauftrag vor dem 1.8.2013 - wie im vorliegenden Fall - erteilt worden ist, richtet sich die Vergütung nach der RVG a. F., auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 31.7.2013 erfolgt (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 45. Aufl., § 60 RVG Rn 11 m.w.N.)

1. Dem Beschwerdeführer steht keine höhere Verfahrensgebühr als festgesetzt zu.

Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nrn. 3103, 1008 VV RVG a.F. von 26,00 EUR bis 416,00 EUR ist die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von insgesamt 390,00 EUR unbillig. Eine höhere Gebühr als von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt, ist nicht angefallen. Die festgesetzt Gebühr von 221,00 EUR entspricht der Mittelgebühr.

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG, Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 und 22.03.1984 - 11 RA 58/83). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). In der Regel erfordert die Annahme der Höchstgebühr das mehrere Kriterien als (weit) überdurchschnittlich zu bewerten sind (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 197 Rn 32 m.w.N.).

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat im Klageverfahren vier Schriftsätze - eine Klageschrift ohne Begründung verbunden mit der Vorlage einer Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zwei kurze Schriftsätze (1-2 Seiten) und einen Vertagungsantrag - gefertigt. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsicht in Akten - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Streitgegenstand des Verfahrens ist Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X gewesen. Es handelt sich dabei um eine überschaubare Rechtsfrage, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R - m.w.N.). Ebenfalls ist die Bedeutung der Angelegenheit für die beiden Kläger durchschnittlich. Denn Streitgegenstand des Verfahrens sind nicht existenzsicherende Leistungen, sondern der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts gewesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II erheblich unterdurchschnittlich. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die nicht den Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertigt.

2. Gleichfalls ist die vom Beschwerdeführer angesetzte Höchstgebühr von 336,00 EUR (ca. 88% von der Höchstgebühr) für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG a.F. unbillig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG a.F., durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Dauer des Termins, in dem zwei Streitsachen verhandelt worden sind, von insgesamt mehr als 120 Minuten begründen zwar einen überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Allein die Dauer des Termins rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien und der Tatsache, dass für die Teilnahme an dem Termin eine weitere Terminsgebühr in der anderen Streitsache angefallen sind, nicht den Ansatz einer Höchstgebühr, sondern wird bei einer Gebühr von 240,00 EUR, die 20% über der Mittelgebühr liegt, ausreichend berücksichtigt.

3. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Einigungsgebühr nach Nrn 1006, 1000 VV RVG a.F. verneint. Danach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Einigungsgebühr für das Mitwirken des Rechtsanwalts beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der (Haupt)Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Der Abschluss eines förmlichen Vergleichs i. S. d. § 54 SGB X ist nicht erforderlich, es reicht jede vertragliche Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch aus. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. § 56 SGB X sieht bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die ‚Schriftform vor. Vorliegend fehlt es an einer solchen Vereinbarung. Es handelt sich vielmehr um die (bloße) Annahme eines (Teil-) Anerkenntnis bei gleichzeitiger Erledigungserklärung. Bloße einseitige, voneinander unabhängige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 -; siehe auch BGH, Beschluss vom 28.03.2066 - VIII ZB 29/05 -, wonach nicht in jedem Fall bei einer Teilrücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung eine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV RVG 1000 Rn 35, 44). Wenn die prozessbeendenden Handlungen von den Beteiligten unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen werden, fehlt es an einer Einigung. Vorliegend ergeben sich aus dem Terminsprotokoll keine Anhaltspunkte, dass die wechselseitigen, prozessbeendenden Erklärungen aufgrund einer zuvor geschlossenen entsprechenden Vereinbarung zwischen den Beteiligten abgegeben wurden (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., VV RVG 1000 Rn 44). Eine Einigung der Beteiligten ergibt sich nicht aus den protokollierten Erklärungen (siehe auch BGH, Beschluss vom 28.03.2066 - VIII ZB 29/05 -, wonach die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert, dass die Beteiligten einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen).

Ebenso ist keine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG a.F. angefallen. Hiernach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG a.F. muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht (vgl. BSG Urteile vom 18.11.2012 - B 14 AS 62/12 R m.w.N. und 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N.). Werden diese Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen.

Ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt nicht vor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung und Begründung der Klage sowie auf die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung - einer teilweisen Klagerücknahme nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses - beschränkt (zur Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.05.2012 - L 19 AS 2066/10 B). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung auf die Kläger eingewirkt, nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2015 - L 19 AS 1961/14 B -, 20.09.2014 - L 20 SO 317/13 B m.w.N. und vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B; Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14), vielmehr ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich. Diese Voraussetzung erfüllt eine schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht, diese ist vielmehr die ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, der eine juristisch nicht vorgebildete Beteiligte vor Gericht vertritt. Durch die Verfahrensgebühr wird u. a. der Aufwand für im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen abgegolten, weshalb diese Gebühr auch die Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten im Fall eines Teilanerkenntnisses vergütet (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; BT-Drs. 15/1971 S 207). Weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte, dass sein Einwirken auf die Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung, den Rechtstreit nicht fortzuführen über eine schlichte Beratung hinausgegangen ist. Dabei ist der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung dadurch gekennzeichnet gewesen, dass seitens des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ein richterlicher Hinweis zur Verfahrenslage erteilt worden ist und der Beklagte entsprechend dem richterlichen Hinweis ein Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.

Eine zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Korrektur der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Verfahrensgebühr ist dem Senat wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes verwehrt.

Nicht Gegenstand der Prüfung des Senats ist die Frage, unter Berücksichtigung welcher Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1, 114 ZPO für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).