Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1854/15 B - Beschluss vom 03.02.2016
Die Terminsgebühr ist in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sowie in Nrn. 3104, 3106 VV RVG geregelt, wobei in den Gebührentatbeständen nicht mehr zwischen Verfahren nach § 183 SGG und nach § 197a SGG differenziert wird. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG u.a. bei der Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts in einem Verfahren (sog. Besprechungsgebühr) gerichtet sind (Nr. 2), unabhängig davon, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren (§ 124 SGG) vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann daher eine Besprechungsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG) auch in Verfahren nach § 86b SGG anfallen.
Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Es genügt das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten, um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gespräch muss inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet sein, ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung genügt nicht.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Die Antragstellerin zu 1) und ihre minderjährige Tochter, der Antragstellerin zu 2) bezogen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im März 2015 reiste der Antragsteller zu 3), der Ehemann der Antragstellerin zu 1), in die Bundesrepublik ein.
Mit Änderungsbescheid vom 09.04.2015 setzte der Antragsgegner die an die beiden Antragstellerinnen bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.06.2015 herab. Er übernahm nur noch 2/3 der Kosten für Unterkunft und Heizung und setzte für die Antragstellerin zu 1) nur noch einen Regelbedarf als Partnerin an. Die Bewilligung von Leistungen an den Antragsteller zu 3) lehnte er unter Berufung auf § 8 Abs. 2 S. 1und 2 SGB II ab. Er verfüge nur über eine Fiktionsbescheinigung ohne Arbeitserlaubnis (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, am 21.04.2015 Widerspruch.
Am 21.04.2015 beantragten die Antragstellerinnen den Erlass einer Regelungsanordnung.
Durch Beschluss vom 04.05.2015 bewilligte das Sozialgericht den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte der Antragssteller zu 3), vertreten durch den Beschwerdeführer, als Antragsteller in das Verfahren einbezogen zu werden. Als Antragsgegner wurde die Stadt E, Sozialbüro, benannt.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 teilte der Antragsgegner mit, dass die Sozialgeldbewilligung an den Antragsteller zu 3) veranlasst sei. Sobald die entsprechenden Bescheide vorlägen, würden sie übersandt. Er erkläre sich bereit, die Kosten des Verfahrens dem Grund nach zu übernehmen.
Durch Beschluss vom 12.05.2015 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller zu 3) Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 11.05.2015 und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 übersandte der Antragsgegner eine Kopie des Bescheides vom 19.05.2015 und erklärte sich bereit, die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen. Durch Bescheid vom 19.05.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2015. Bei der Bedarfsberechnung legte er die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde. Daraufhin erklärten die Antragsteller das Verfahren für erledigt.
Der Beklagte übernahm die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gebühren für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. insgesamt 380,00 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von Nr. 2302 VV RVG von 300,00 EUR.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.106,70 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 480,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr - 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 176,70 EUR.
Die Terminsgebühr sei entstanden, weil am 06.05.2015 ein Telefonat mit der Gegenseite, am 11.05.2015 ein Telefonat mit dem Richter und am 18.05.2015 mit der Gegenseite stattgefunden habe. Dieser Umstand mache deutlich, dass er eine Mitwirkung erbracht habe, die auf die Erledigung des Rechtstreites gerichtet gewesen sei.
Auf Anfrage der der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Antragsgegner mitgeteilt, dass die Bearbeiterin des gerichtlichen Verfahrens, Frau Kalka, keine Telefonate mit der Beschwerdeführer geführt habe.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 04.08.2015 auf 404,60 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 320,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 64,40 EUR.
Sie hat u.a. ausgeführt, dass eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR für das einstweilige Rechtschutzverfahren angemessen sei. Ein Termin habe nicht stattgefunden. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Eine qualifizierte Mitwirkung liege nicht vor. Gespräche mit der Gegenseite, die auf eine Erledigung gezielt hätten, hätten nach Angaben des Antragsgegners nicht stattgefunden. Aus der Akte ergäben sich keine solche Gespräche.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei als Mittelgebühr entstanden. Es liege kein unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vor. Für den Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtschutz seien mehrere gerichtliche Entscheidungen gesichtet und bewertet worden. Er habe dem Sozialgericht den Link zu den Entscheidungen übermittelt. Das Herausfinden dieser Entscheidungen, die mehrere Seiten umfasst hätten, und ihre Auswertung sei umfangreich gewesen. Die Terminsgebühr sei entstanden. Es habe mit der Gegenseite Telefonate stattgefunden. Eine Terminsgebühr entstehe auch, wenn ein Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen mitwirke. Die von ihm geführten Telefonate genügten für die Entstehung der Gebühr. Am 18.05.2015 habe ein Gespräch mit der Gegenseite stattgefunden, dass darauf gerichtet gewesen sei, dass der Antragsgegner den ursprünglich begehrten Bescheid erlasse. Erst nach Erlass des Bescheids habe er das Verfahren für erledigt erklären können. Die Erledigungsgebühr entstehe, wenn die Gegenseite vollständig anerkenne. Er habe an der Erledigung des Verfahrens durch den Erlass des Bescheides vom 19.05.2015 mitgewirkt. Der Vortrag, dass ein besonderes Bemühen erforderlich sei, träfe nicht zu. Es reiche aus, dass ein Rechtsanwalt ausdrücklich anrege, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags nicht ein Anerkenntnis ausgesprochen werde.
Durch Beschluss vom 21.10.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 28.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28.10.2015 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass die Verfahrensgebühr als Mittelgebühr entstanden sei, weil die Angelegenheit nicht nur vorläufig geregelt wurden sei, sondern sich erledigt habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 404,60 EUR EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 1.106,70 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein höherer Vergütungsanspruch als festgesetzt zu. Eine Terminsgebühr (1) und eine Erledigungsgebühr (2) sind ist nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr ist zutreffend auf 320,00 EUR festgesetzt (3). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 Anwendung.
1. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr verneint. Die Terminsgebühr ist in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sowie in Nrn. 3104, 3106 VV RVG geregelt, wobei in den Gebührentatbeständen nicht mehr zwischen Verfahren nach § 183 SGG und nach § 197a SGG differenziert wird. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG u.a. bei der Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts in einem Verfahren (sog. Besprechungsgebühr) gerichtet sind (Nr. 2), unabhängig davon, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren (§ 124 SGG) vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann daher eine Besprechungsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG) auch in Verfahren nach § 86b SGG anfallen (BT-Drs. 17/11471 S. 275).
Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.). Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Es genügt das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten, um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gespräch muss inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet sein, ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung genügt nicht (BAG, Beschluss vom 19.2.2013 - 10 AZB 2/13 - NZA 2013, 395; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 14/09 -; LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2012 - L 6 SF 238/12 B). Auch Gespräche, die nur auf den Verfahrensablauf oder die Modalitäten der Auseinandersetzung gerichtet sind bzw. allein der Nachfrage nach dem Sachstand oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht ausreichend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 S 458/07, JurBüro 2008, 531; KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11; OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2012 - I-17 W 75/12 - MDR 2012, 1439). Das Gespräch muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, also materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13, OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13 - NVwZ-RR 2014, 205 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2014 - 8 E 376/1 - NJW 2014, 3323). Bloße Absprachen über die weitere Verfahrensweise, wie z. B. Absprachen über das Ruhen eine Verfahrens, lassen die Besprechungsgebühr nicht entstehen (OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 E 296/15; BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.). Das Gespräch hat mit einem entscheidungsbefugten Bediensteten der Behörde zu erfolgen (FG München, Beschluss vom 14.12.2010 - 4 E 1512/10). Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 - MDR 2007, 557, und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09 - NJW 2010, 381; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.4.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann)
Eine solche Besprechung hat jedoch der Beschwerdeführer nicht, wie §§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13), dass zwischen den Beteiligten ein fernmündliches Gespräch, das den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr genügt, geführt worden ist. Der Beklagte bestreitet, dass am 18.05.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm benannten Mitarbeiterin, Frau Kalkar, ein Telefongespräch geführt worden ist. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass das Gespräch inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet gewesen ist. Augenscheinlich hat das Gespräch dazu gedient, abzuklären, wann der mit Schriftsatz vom 11.05.2015 angekündigte Bescheid über die Sozialgeldbewilligung an den Antragsteller zu 3) erlassen wird, also das prozessuale Anerkenntnis des Beklagten umgesetzt wird, um anschließend eine Erledigungserklärung abzugeben. Da die Kostentragung ebenfalls durch das Kostengrundanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2015 geklärt gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass das Gespräch inhaltlich auf eine materiell-rechtliche Verfahrenserledigung ausgerichtet gewesen ist. Bei dem in der Verwaltungsakte dokumentierten Telefongespräch am 06.05.0215 handelt es sich um eine Sachstandsanfrage. Allein das Gespräch mit einem Richter genügt nicht für den Anfall der Besprechungsgebühr.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG verneint. Diese Vorschrift ist in Verfahren nach § 86b SGG nicht anwendbar.
2. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist gleichfalls nicht angefallen. Hiernach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Gebühr setzt ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Mitwirken des Rechtsanwalts voraus, das über das Maß hinausgeht, das schon durch die allgemeinen Gebührentatbestände (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) abgegolten wird. Gefordert wird ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30; vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R; vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren - Verfahrensgebühr und Terminsgebühr - abgegolten. Der Umfang und die Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns können bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Das Einlenken einer Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts, das darauf abzielt, eine für den Auftraggeber günstige streitige Entscheidung herbeizuführen, genügt nicht für den Anfall der Erledigungsgebühr (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
Ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt vorliegend nicht vor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung und Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz und die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe durch seine Telefonate zur Bearbeitung der Sache im Sinne seiner Auftraggeber beigetragen, wird dieser Aufwand durch die Verfahrensgebühr (sowie gegebenenfalls auch durch die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren) abgegolten, wenn nicht ein Termin i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG stattgefunden hat (vgl. Ziffer 1). Durch die Verfahrensgebühr wird u. a. der Aufwand für im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen abgegolten, weshalb diese Gebühr auch die Kontaktaufnahme mit der Behörde vergütet (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; BT-Drs. 15/1971 S 207).
3. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zutreffend die angefallene Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG auf 320,00 EUR festgesetzt.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 480,00 EUR (Mittelgebühr) durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 480,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O, juris Rn 38).
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (Beschluss des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B m.w.N., wonach aufgrund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage) einem durchschnittlichen Eilverfahren regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr gerecht wird). Eine Minderung des Gebührenrahmens, die zwangsläufig mit dem Ansatz einer 2/3 Mittelgebühr als Gebühr für den Normalfall im Verfahren nach § 86b SGG verbunden ist, ist weder in den maßgeblichen Gebührentatbeständen noch in den Vorbemerkungen zu dem Abschnitt 1 vorgesehen. In der Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG ist ausdrücklich angeordnet, dass die Gebühren des Abschnitts 1 in allen Verfahren entstehen, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. In der Gebührenvorschrift betreffend die Verfahrensgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgericht - Nr. 3102 VV RVG - wird nicht zwischen Klageverfahren und Verfahren nach § 86b SGG unterschieden. Die Bemessung einer Verfahrensgebühr in einem Verfahren nach § 86b SGG hat daher im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren eine Antragschrift, die knapp 2 Seiten umfasst, zwei knapp einseitige Schriftsätze, in denen er u.a. den Antragsteller zu 3) im Wege einer subjektiven Antragshäufung in das Verfahren einbezogen und dem Sozialgericht eine Entscheidung des LSG Hessen sowie drei Links zu weiteren Gerichtsentscheidungen übersandt hat, sowie einen Schriftsatz, mit dem er das Verfahren für erledigt erklärt hat, verfasst. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Vornahme einer Akteneinsicht - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Soweit der der Beschwerdeführer Rechtsprechung gesichtet hat, begründet dies allein nicht einen durchschnittlichen Umfang der Tätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertretung der Antragsteller in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG und einem parallel betriebenen Hauptsachverfahren - vorliegend das zeitgleich mit der Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingeleitete Widerspruchsverfahren -, die eine Einarbeitung in die materielle Rechtslage in beiden Verfahren erfordert und deshalb mit einem Rationalisierung- bzw. Synergieeffekt verbunden gewesen ist, als arbeitserleichternder Umstand in die Wertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit miteinzubeziehen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B und vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 SF 792/13 B). Insoweit ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer vorrangig im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorgetragen hat. Allein die Tatsache, dass dem Widerspruch vollständig abgeholfen worden ist, begründet auch nicht die Annahme eines durchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, wobei vorliegend schon der zeitliche Verlauf - interne Verfügung des Beklagten zur Abhilfe am 11.05.2015 und Fertigung des Schriftsatzes mit den Rechtsprechungshinweisen am 11.05.2015 - gegen die vom Beschwerdeführer unterstellte Kausalität zwischen seinem Vortrag und dem Handeln des Beklagten spricht.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R dessen Vorkenntnisse abzustellen ist, BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt. Der rechtliche zu beurteilende Sachverhalt - Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 S.2 SGB II aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB II bzw. Berechnung der Höhe der Leistungsansprüche von Personen, die mit einem Erwerbsunfähigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ist überschaubar gewesen. Auch existierte zu der aufgeworfenen Rechtsfrage schon Rechtsprechung.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Antragsverfahren nach § 86 Abs. 2 SGG nur eine vorläufige Leistungsverpflichtung im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Die Bedeutung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens für einen Auftraggeber ist in der Regel im Hinblick darauf, dass im Regelfall in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit steht, also der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber offen bleibt, gemindert. (ständige Rechtsprechung des Senats Beschlüsse vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B -, vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B - m.w.N.). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller nicht zu besorgen gewesen, so dass allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung für die Auftraggeber anzunehmen ist.
Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse entgegen. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38), handelt es nach wertender Gesamtbetrachtung vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der keinen höheren Ansatz als 320,00 EUR (60 % der Differenz zwischen Mindest - und Mittelgebühr [480,00 EUR - 80,00 EUR = 400,00), davon 60 % = 240,00 EUR + 80,00 EUR]) rechtfertigt. Insoweit ist die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebühr von 480,00 EUR wegen Überschreiten des Toleranzrahmens unbillig.
Nicht Gegenstand der Prüfung des Senats ist die Frage, unter Berücksichtigung welcher Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1, 114 ZPO für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).