Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Im September 2010 legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, gegen die Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 6,25 EUR Widerspruch ein. Er rügte die Aktivlegitimation der Beklagten zur Beitreibung der Forderung. Im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren - B 4 AS 54/10 R - erklärte sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahren einverstanden. Durch Bescheid vom 21.09.2011 hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühren auf und übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte eine an die Beklagte adressierte Kostennote vom 26.09.2011, in der er anwaltliche Gebühren in Höhe von 309,44 EUR geltend machte. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG 240,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR

Durch Bescheid vom 13.12.2011 setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 144,00 EUR nach Nr. 2400 VV RVG auf 195,16 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 zurückwies.

Am 02.02.2012 hat der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Er hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 abzuändern und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Nach dem Hinweis der Beklagten, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anerkannt sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2012 seinen Klageantrag dahingehend geändert, dass er die Verurteilung der Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 zur Zahlung von weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 114,24 EUR begehrt.

Er hat vorgetragen, dass die geltend gemachten Gebühren weder unbillig seien noch der von der Rechtsprechung eingeräumte Toleranzspielraum überschritten sei. Es handele sich um ein Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung.

Durch Beschluss vom 27.08.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

 

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 SGB X. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 21.09.2011 für den Senat nach § 77 SGG bindend die Übernahme der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung von Mahngebühren in Höhe von 6,25 EUR anerkannt und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X anerkannt.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass wegen einer fehlenden Rechnungsstellung nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 63 SGB X nicht entstanden ist. Bei dem Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2 und 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind daher grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 14 AS 21/09 R = juris Rn 15). Nach § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug (Hartmann, Kostenrecht, 42 Aufl., § 10 Rn 4; Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl. § 10 Rn 14). Auch ist zu berücksichtigen, dass für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Betragsrahmengebühren i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG angefallen sind. Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Höhe ein Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos nach billigen Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Dem Rechtsanwalt wird durch diese Vorschrift ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts aufgefasst (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Dieses Bestimmungsrecht hat ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auszuüben, so dass auch für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 14 RVG eine Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber, vorliegend dem Kläger, erforderlich ist. Eine Kostennote i.S.v. § 10 RVG hat der Prozessbevollmächtigte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Kläger bislang nicht erstellt. Damit ist ein verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der aus der Kostenlastentscheidung der Beklagten folgt, noch nicht entstanden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 02.04.2012 - L 19 AS 312/12 B -, vom 20.04.2012 - L 19 AS 26/12 B -, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11).

Selbst wenn ein Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten des Klägers aus § 63 SGB X unterstellt wird, bietet die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die vom Prozessbevollmächtigte geltend gemachten Mittelgebühr von 240,00 EUR für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren ist im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisses seines Auftragsgebers i.S.v. § 14 RVG (RVG) unbillig. Der sich aus Nr. 2400 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 80,00 EUR bis 520,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Prozessbevollmächtigte nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und ihres besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 EUR, die Schwellengebühr beläuft sich auf 240,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N). Bei wertender Gesamtbetrachtung ist die von dem Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Geschäftsgebühr von 240,00 EUR bei weitem überhöht, der Ansatz der Beklagten von 144,00 EUR, ca. 50% der Mittelgebühr, erscheint nicht als zu niedrig.

Es handelt sich um einen weit unterdurchschnittlichen Fall. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Kläger als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Vorliegend sind Gegenstand des Widerspruchsverfahrens keine Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum der Kläger sichern, sondern die Festsetzung von Mahngebühren von 6,25 EUR. Dabei handelt es sich nicht um einen Bedarf, der von den Regelungen des SGB II gedeckt ist (vgl. BSG Beschluss vom 27.09.2010 - B 4 AS 98/10 B - zu Anwaltskosten). Im Hinblick auf die Höhe des im Widerspruchsverfahren streitigen Betrags von 6,25 EUR ist die Bedeutung im Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen als weit unterdurchschnittlich zu bewerten.

Ebenso ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris 26). Der Prozessbevollmächtigte hat im Widerspruchsverfahren zwei kurze Schriftsätze gefertigt, mit denen er den Widerspruch eingelegt und diesen begründet (3 Sätze) sowie dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat, sowie eine Kostenrechnung mit kurzen Begleitschreiben übersandt. Zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Vornahme einer Akteneinsicht - sind nach Aktenlage nicht angefallen und sind auch von dem Kläger nicht vorgetragen wurden.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 35, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, noch gerade als durchschnittlich bewertet werden. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts wertet das Bundessozialgericht die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Es ist schon fraglich, ob im Widerspruchschreiben überhaupt eine Subsumtion unter den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Es wird lediglich ausgeführt, dass der "Bescheid rechtswidrig ist, da hier Mahngebühren geltend gemacht werden. Dies ist eine Regelung im Einzelfall. Ich darf um Abhilfe bitten". Jedenfalls begründet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung ein Revisionsverfahren - B 14 AS 54/10 R - zu den Fragen, ob die Festsetzung von Mahngebühren ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X und die Beklagte sachlich zuständig für die Festsetzung der Mahngebühren zuständig ist, anhängig gewesen ist, keine überdurchschnittliche, allenfalls eine durchschnittliche Schwierigkeit. Allein die Tatsache, dass die im Widerspruchsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dies kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Rechtfrage als klärungsbedürftig angesehen wird. Es hat sich bei den im Widerspruchsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen um überschaubare Rechtsfragen gehandelt, wobei - wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26.04.2011 betont hat - die Frage der Verwaltungsaktqualität der Festsetzung von Mahngebühren in Rechtsprechung und Literatur eindeutig geklärt gewesen ist.

Hinzutreten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers, der während des Widerspruchsverfahrens und noch gegenwärtig auf den Bezug von aufstockenden Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen ist. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar.

Unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, die überwiegend als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sind, und der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem Widerspruchsverfahren eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass Ansatz einer Gebühr von 144,00 EUR, d. h. von ca. 50% der Mittelgebühr, durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist. Damit hat der Prozessbevollmächtigte die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz einer Gebühr von 240,00 EUR (20% von 240,00 EUR = 48,00 EUR) bei weitem überschritten und ist der Ansatz einer Gebühr von 240,00 EUR unbillig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.