Gründe:

I. 

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Durch Bescheid vom 25.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 teilweise sowie für die Zeit ab dem 01.09.2008 ganz auf und forderte einen Betrag von insgesamt 495,45 EUR zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage. Durch Beschluss vom 07.08.2009 bewilligte das Sozialgericht Dortmund der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung unterbreitete das Sozialgericht den Beteiligten schriftlich einen Vergleichsvorschlag, wonach die Beklagte die Erstattungsforderung auf 160,- EUR reduziert und 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Die Beteiligten nahmen den Vergleichsvorschlag des Gerichts an.

Am 21.07.2010 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Vergütung aus der Staatskasse auf 690,20 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR 
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR 
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR 
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG 20,00 EUR 
19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 26.07.2010 auf 452,20 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR 
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR 
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 
19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 72,20 EUR.

Gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein. Nach Nr. 3106 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sei in einem sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr zu erstatten, wenn das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Im vorliegenden Fall sei durch die Beteiligten vereinbart worden, den Vergleich ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. Die Terminsgebühr sei entstanden, weil die Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung habe erledigt werden können, obwohl diese für das Verfahren vorgeschrieben gewesen sei.

Durch Beschluss vom 15.03.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 18.03.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 18.04.2011 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin verfolgt ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch einen Vergleich beendet worden sei. Dies erfülle den Tatbestand der Nr. 3106 VV RVG.

 

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen u. vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS - und vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B). A.

Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2011 - L 19 AS 1522/10 B - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; LSG Bayern Beschluss vom 18. Januar 2010 - L 13 SF 288/09 E -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.07.2008 - L 6 B 93/07; LSG Thüringen Beschluss vom 18.02. 2008 - L 6 B 3/08 SF -; LSG Sachsen Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 6 B 73/04 RJ/KO -; LSG Saarland Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R- ; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B -; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.01.2011 - L 1 B 266/09 SF E -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.10.2008 - L 9 B 19/08 AS SF -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.10.2010 - L 4 P 8/09 B -, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.06.2009 - L 12 AS 2241/09 KE).

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung des Beschwerdegegners auf 452,20 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 690,20 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 238,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) hat die Beschwerdeführerin zwar nicht gewahrt. Im Hinblick auf die dem Beschluss beigefügte falsche Rechtsmittelbelehrung über eine Beschwerdefrist von einem Monat hat aber die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

 

B.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zwischen der Klägerin und ihr hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist. Im Beschluss vom 07.08.2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin ist die Beschwerdeführerin beigeordnet worden.

Die beigeordnete Rechtsanwältin kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus ihrer Tätigkeit ab dem Wirksamwerden ihrer Beiordnung ergeben.

Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, die vorliegende grundsätzlich Anwendung findet, verneint.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht angefallen, da weder ein gerichtlicher Termin noch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Beteiligten i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09) stattgefunden hat. Ein Termin beginnt nicht mit der Anberaumung eines Termins, sondern erst mit dem Aufruf der Sache (BVerwG Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10). Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin hat eine Besprechung i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht stattgefunden, da sie keine Besprechung mit der Beklagten, sondern nur mit der Klägerin und dem Sozialgericht zwecks Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsabschluss geführt hat (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch nicht der Tatbestand der Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird. Durch diesen Gebührentatbestand soll eine Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch vorgeschrieben ist - vorliegend nach § 124 Abs. 1 SGG - , durch eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren honoriert werden (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl., Nr. 3104 VV Rn 9ff). Entscheidungen i.S.v. Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG sind demnach Urteile nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach ein Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41 Aufl., VV 3106 Rn 1). Vorliegend ist das Verfahren nicht durch eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG, sondern durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs verbunden mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden.

Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Vorliegend ist das Verfahren aber nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG (vgl. zum Begriff "angenommenes Anerkenntnis": BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R), sondern durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit beidseitiger übereinstimmender (prozessbeendender) Erledigungserklärung der Beteiligten (zur Zulässigkeit einer beidseitigen Erledigungserklärung in Verfahren nach § 183 SGG: vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 125 Rn 7f) beendet worden. Die Zustimmungserklärung der beiden Beteiligten zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag beinhaltet konkludent eine beidseitige verfahrensbeendende Erledigungserklärung.

Der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr ergibt auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG. Danach entsteht in Verfahren, in denen keine Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG), also auch in Verfahren nach § 197a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren, anfallen und für die eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr. Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung enthält die Bestimmung des Nr. 3106 VV RVG, die gegenüber der Bestimmung der Nr. 3104 VV RVG für Verfahren nach § 183 SGG - wie im vorliegenden Fall - vorrangig ist, nicht. Der Senat schließt sich der übereinstimmenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte an, dass die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG auch nicht analog auf Verfahren nach § 183 SGG Anwendung findet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 23.02.2011 - L 19 AS 1522/10 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; LSG Hessen Beschluss vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09). Es besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3104 VV RVG ausdrücklich auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG verwiesen, wenn es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine konkreten Anhaltspunkte. Soweit in der unterinstanzlichen Rechtsprechung zur Begründung eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers darauf abgestellt wird, dass aus den Gesetzesmaterialien eine Begründung der unterschiedlichen Behandlung der Verfahren nach § 197a SGG und nach § 183 SGG im Gebührenrecht nicht zu entnehmen ist und dies für ein unbewusstes Redaktionsversehen des Gesetzgebers spricht (vgl. Sozialgericht - SG - Chemnitz Beschluss vom 17.05.2010 - S 35 SF 189/10 E - ; SG Stuttgart Beschluss vom 05.07.2010 - S 15 SF 7062/08 E -, wobei das SG Stuttgart seine Rechtsprechung später aufgeben hat: Beschluss vom 14.01.2011 - S 20 SF 7180/10), ist schon fraglich, ob die Voraussetzungen für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 3. Alt. VV RVG in Verfahren nach § 197a SGG überhaupt gegeben sein können. Eine Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens durch einen schriftlichen Prozessvergleich sieht das SGG - abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 278 Abs. 6 ZPO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 106 Satz 2 VwGO) - nicht vor. Vielmehr fordert § 101 Abs. 1 SGG den Abschluss eines Prozessvergleichs zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragen oder ersuchten Richters. Ob die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO, die den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs durch die schriftliche Annahme eines schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten und die Beendigung des Verfahrens durch einen feststellenden Beschluss des Gerichts vorsieht, nach § 202 SGG entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist umstritten (verneinend mit beachtlichen Gründe LSG Sachsen Beschluss vom 09.12.2010 - L 6 AS 438/10 B KO -; Zeihe, SGG, § 101 Rn 6; bejahend: Eschner in Jansen, SGG 3. Aufl., § 101 Rn 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 101 Rn 9). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass für den Anfall der Gebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit nachfolgender Erledigungserklärung genügt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 61; so anscheinend auch SG Mannheim Beschluss vom 18.02.2010 -S 7 SB 554/10 KE), wird in der Rechtsprechung für den Anfall der Gebühr eine Beendigung des Verfahrens unmittelbar durch einen Vergleich, also durch einen Prozessvergleich, gefordert (vgl. VG Berlin Beschluss vom 23.06.2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -; BGH Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 -; BAG Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05). Schon die Ungewissheit, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3 Alt. VV RVG in einem Verfahren nach § 197a SGG anfallen kann, spricht gegen ein unbewusstes Redaktionsversehen des Gesetzgebers.

Der Tatbestände der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sind vorliegend erfüllt.

Der sich aus Nr. 3103 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 20,00 EUR bis 320,00 EUR bzw. aus der sich aus Nr. 1006 VV RVG ergebende 30,00 EUR bis 350,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der beiden Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin angesetzten Gebühren von 170,- EUR bzw. von 190,00 EUR billig oder unbillig ist. Jedenfalls ist der Ansatz einer höheren Gebühr als 170,00 EUR bzw. 190,00 EUR unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei der vorliegenden Streitsache allenfalls um einen Normal-/Durchschnittsfall (vgl. zum Begriff des Normalfalls: BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24), der den Ansatz der Mittelgebühr von 170,00 EUR bzw. 190,00 EUR rechtfertigt.

Zwar ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Bedeutung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Vorliegend ist die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 495,45 EUR streitig. Der allenfalls leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da die Klägerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihr deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls als durchschnittlich zu werten. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch nicht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren eine Klageschrift , eine kurze Klagebegründung und zwei weitere kurze Schriftsätze, in denen sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und den Vorschlag des Gerichts zur Verfahrensbeendigung angenommen hat, gefertigt hat, sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für die Annahme eines überdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sprechen. Dies gilt auch für den Umfang ihres "Mitwirkens" i.S.v. § 1006, 1002 VV RVG. Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Erledigungsgebühr.

Der Beschwerdeführerin steht eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR zu. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 72,20 EUR (19% von 380,00 EUR) ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 452,20 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).