Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 B 281/09 AS - Beschluss vom 11.12.2009
Die einseitige Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners - stellt keine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dar Durch die Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG werden nur auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen mit der Gegenseite - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - erfasst. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr, die grundsätzlich den Charakter einer Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin hat, auf außergerichtliche Besprechungen zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt zu entlohnen, der durch außergerichtliche Einigungsbemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht. Es sollen die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung an einen Rechtsanwalt.
Durch Bescheid vom 03.08.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 - 29.02.2008 in Höhe von monatlich 840,66 EUR unter Anrechnung eines Einkommens von 230,00 EUR. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein.
Am 15.01.2008 beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, beim Sozialgericht Köln, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen den vollen Regelsatz der Leistung nach dem SGB II in Höhe von 1.070,66 EUR monatlich zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 erklärte der Beschwerdegegner, dass er auf das am 12.02.2008 geführte Rechtsgespräch zurückkomme und den Antrag vom 14.01.2008 zurücknehme. Durch Beschluss vom 16.02.2008 bewilligte das Sozialgericht Köln den Antragstellern für die Zeit ab dem 15.01.2008 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 464,10 EUR beantragt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG |
EUR 170,00 |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
EUR 200,00 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG |
EUR 74,10 |
Summe |
EUR 464,10 |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung am 13.03.2008 auf insgesamt 226,10 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG |
EUR 170,00 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG |
EUR 36,10 |
Summe |
EUR 226,10 |
Gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Es habe zwischen ihm und der Kammervorsitzenden ein Telefonat stattgefunden, wobei ein Austausch im Hinblick auf die Erfolgsaussicht des Eilantrages und die ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stattgefunden habe. Eine Terminsgebühr sei bei diesem Telefonat entstanden. Nachdem die Kammervorsitzende durch einen Aktenvermerk das zwischen ihr und dem Beschwerdegegner geführte Telefonat am 12.12.2008 aktenkundig gemacht hatte, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung abgeholfen und nachträglich einen weiteren Betrag in Höhe 238,00 EUR (Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer) zur Auszahlung festgesetzt (Festsetzung vom 19.05.2008).
Unter dem 03.09.2008 hat der Beschwerdeführer beantragt,
die Prozesskostenhilfefestsetzung vom 13.03.2008/19.05.2008 abzuändern und die Prozesskostenhilfevergütung auf 226,10 EUR festzusetzen.
Er hat vorgetragen, dass die festgesetzte Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer nicht entstanden sei. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr sei nur gegeben, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, tatsächlich eine mündliche Verhandlung/Erörterung stattfinde. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06). In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG), wie im vorliegenden Fall, könne damit eine Terminsgebühr nur dann entstehen, wenn ein richterlicher Termin durchgeführt wird. Die Vorschriften der Nr. 3106 Nr. 1 - 3 VV RVG über die fiktive Terminsgebühr seien nicht einschlägig. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass eine Terminsgebühr in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstehen könne, sei eine solche im vorliegenden Verfahren nicht entstanden. Eine solche könne nur durch Führung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts anfallen. Vorliegend habe es sich jedoch um eine telefonische Unterredung des Beschwerdegegners mit dem Gericht gehandelt.
Der Beschwerdegegner hat beantragt,
die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren anfallen könne, unabhängig davon, ob ein Termin durchgeführt worden sei. Mit der Erweiterung der Tatbestände, die ein Anfallen der Terminsgebühr auch bei Verwendung moderner Kommunikationsmittel ermögliche, werde der Effektivierung der Rechtspflege sowie der Beschleunigung und Vereinfachung prozessualer Verfahren Rechnung getragen.
Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Sozialgericht die Erinnerung der Staatskasse gegen die Prozesskostenhilfefestsetzung vom 13.03.2008/19.05.2008 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass eine tatsächliche (originäre) Terminsgebühr durch das Telefonat des Beschwerdegegners mit der Kammervorsitzenden entstanden sei. Ein Telefonat stelle nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) auch einen Termin dar und sei bezüglich der Honorierung der Teilnahme an einem Erörterungstermin gleichzustellen. Die Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG stelle nicht auf eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung ab, sondern treffe die allgemeine Regelung für alle Terminsarten und zu allen Verfahrenstypen.
Gegen den am 10.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14.09.2009 Beschwerde eingelegt.
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, mit der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Höhe der von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf insgesamt 464,10 EUR festgesetzt hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 23.07.2008 - L 19 B 170/07 AS - und vom 24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS -; a. A. anscheinend LSG NRW Beschluss vom 14.05.2009 - L 9 B 220/07 AS -, vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS ). Die Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.04.2009 - L 19 B 137/07 AS -, vom 24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS -; vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL - m.w.N, und ausführlich LSG NRW Beschluss vom 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS - m.w.N.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG weder durch § 178 SGG noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 RVG ist gegenüber der Vorschrift des § 178 SGG, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, vorrangig. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht aus. Denn die Vorschrift findet nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander Anwendung. Soweit es um die Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist die Norm unanwendbar. Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL). Hier ist insgesamt eine Vergütung 464,10 EUR (226,10 + 238,00) festgesetzt , der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer höheren Gebühr als 226,10 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und zugestandener Vergütung beträgt 238,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdegegner steht keine höhere Vergütung als 226,10 EUR gegenüber der Staatskasse zu. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416).
Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein gerichtlicher oder von einem Sachverständigen anberaumter Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG hat im Verfahren nicht stattgefunden. Ebenso ist der Tatbestand des "Mitwirkens an einer Besprechung" im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht gegeben Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob eine Terminsgebühr für das Mitwirken an einer anwaltlichen Besprechung nur in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (bejahend BGH Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 = NJW 2007, 1461; verneinend LSG Bayern Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO). Selbst wenn eine Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auslösen kann, ist vorliegend der Tatbestand des "Mitwirkens an einer Besprechung" im Sinne der Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG nicht gegeben. Die einseitige Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners wie im vorliegenden Fall - stellt keine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dar (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 18 Aufl., Vorb 3 VV Rn 119; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Vorb 3 VV Rn 76a; Schneider AGS 2007, 268 ; a. A. LG Freiburg Beschluss vom 11.04.2007 - 6 O 38/07= AGS 2007, 298). Durch die Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG werden nur auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen mit der Gegenseite - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - erfasst. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr, die grundsätzlich den Charakter einer Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin hat, auf außergerichtliche Besprechungen zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt zu entlohnen, der durch außergerichtliche Einigungsbemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht. Es sollen die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971 S. 209; BGH Beschlüsse vom 01.02.2007, a.a.O., und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09 ). Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung (KostRMoG vom 05.05.2004, BGBl. I, 718) waren von dem Gebührentatbestand zunächst nur Besprechungen zwischen den Verfahrensbeteilgten ohne Beteiligung des Gerichts erfasst, wobei eine auf Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraussetzt, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BGH Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06= AnwBl. 2007, 238). Durch die Einfügung des Wortes "auch" in den Text der Vorschrift durch das 2. JuMOG sollte der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Terminsgebühr nicht auf einseitige Besprechungen des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht ohne Beteiligung des anderen Verfahrensbeteiligten erweitert, sondern nur klargestellt werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt (BT-Drs. 16/3038 S. 56). Damit sollte ausgeschlossen werden, dass die Beteiligung des Gerichts an auf Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Bemühungen der Verfahrensbeteilgten den Anfall einer Terminsgebühr ausschließt. Ebenso ist der Tatbestand der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nrn. 1 - 3 VV RVG nicht gegeben, da der Beschwerdegegner den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 SGG zurückgenommen hat. Gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG durch den Beschwerdegegner in Höhe von 170,00 EUR erhebt der Beschwerdeführer als erstattungspflichtiger Gegner keine Einwände. Unter Berücksichtigung einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer in Höhe von 36,10 EUR (19% von 190,00 EUR, Nr. 7008 VV RVG) beläuft sich der Vergütungsanspruch auf insgesamt 226,10 EUR. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).