Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 B 388/09 AS - Beschluss vom 21.01.2010
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Hierbei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von Vornherein kein Kostenrisiko trägt gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss.
Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sogenannte unechte Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege - im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts - vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen.
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren, in dem die Höhe der seit dem 01.01.2005 gewährten Regelleistungen nach dem SGB II auf der Grundlage von § 44 SGB X zur Prüfung gestellt wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des vertretenden Rechtsanwaltes abgelehnt mit der Begründung, angesichts des Angebotes der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Höhe der Regelleistungen ruhen zu lassen, würde ein bedürftiger Kläger, der die Prozesskosten aus eigener Tasche zu zahlen hätte, ein Klageverfahren nicht betreiben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei daher mutwillig.
Gegen den am 16.11.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie äußern die Befürchtung, die Beklagte werde zwar den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Höhe der Regelleistungen für Kinder, nicht jedoch den Ausgang des ausschließlich die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene betreffenden Verfahrens 1 BvL 1/09 berücksichtigen. Nach der Begründung des Vorlagenbeschlusses zu diesem Verfahren sowie nach Gliederung und Durchführung der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 16.10.2009 bestünden begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Höhe der Regelleistungen für Erwachsene nach dem SGB II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Erwachsene nach dem SGB II gestützte Rechtsverfolgung nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 ZPO.
Hierzu hat der Senat bereits mehrfach, u. a. im Beschluss vom 14.08.2009 - L 19 B 25/09 AS - Stellung genommen und hierbei auch ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren betreffend die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene - 1 BVR 1523/08 - berücksichtigt. Im Beschluss vom 14.08.2009 heißt es:
"Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Deshalb darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen (BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Ausgehend von seinem Sachvortrag wendet sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorrangig gegen die Höhe der bewilligten Regelleistung nach § 20 SGB II.
Die Beklagte hat die Regelleistung jedoch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.07.2008 (BGBl. I, 1102) für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 zutreffend auf 351,00 EUR festgesetzt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.07.2008 bestehen zur Überzeugung des Senats nicht.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 sowie das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat mehrfach unter kritischer Auseinandersetzung mit Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II ausgehen, entschieden, dass die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR ab dem 01.01.2005 mit der Verfassung vereinbar ist (siehe Zusammenfassung der Rechtsprechung in BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Konzeption des Art. 1 GG und des Art. 20 Abs. 1 GG ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten. Das verfassungsrechtlich durch Sozialleistungen zu sichernde Existenzminimum ist nicht exakt bezifferbar, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dieses einzuschätzen, wobei er nicht nur die Wertordnung des Grundgesetzes, sondern auch die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R = juris Rn 31). Der Gesetzgeber hat den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 mit 345,00 EUR festgesetzt hat. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ist in ein Gesamtleistungssystem integriert, das sich nicht in der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Mehr- und Sonderbedarfe nach § 21, 23 SGB II, den Zuschlag nach § 24 SGB II, die Leitung zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff SGB II, die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können, mitumfasst. Es existiert kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis zur Ermittlung der Regelleistung. Es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er das sog. Statistikmodell der Bedarfsbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Ebenso ist das in § 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Verfahren der Anpassung der Regelleistung, das sich am Renteneckwert orientiert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36f; vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 14/07 R = juris Rn17 und vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R = juris Rn 48). Zwar hat das Bundessozialgericht die vom Gesetzgebers gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes als sachwidrig angesehen (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36 mit Literaturnachweisen), jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Anpassungsmechanismus verneint. Der Gesetzgeber durfte eine Anpassungsregelung wählen, die eine Anpassung der Regelleistung analog zur Änderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer mit statistischen Methoden durchgeführten Neubemessung bei Vorliegen einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gewährleistet. Zum einen stellt die Verweisung in § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII sicher, dass die Bemessung des Regelsatzes überprüft und ggf. weiterentwickelt wird, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Zum anderen kann ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden, wobei dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anpassung der Regelsätze ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spiegelt annähernd die auch für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB II zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider.
Der Gesetzgeber hat seiner Beobachtungspflicht nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II genügt, insofern er die Regelsatzbemessung an Hand der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 überprüft und die Regelsatzverordnung (BGBl. I, 2657) mit Wirkung zum 01.01.2007 entsprechend geändert hat (vgl. BR-Drucks. 635/06). Nach dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ist keine Erhöhung der Regelleistung, sondern nur eine Änderung der Zusammensetzung der regelsatzrelevanten Anteile der jeweiligen Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erforderlich gewesen. Des weiteren ist die Regelleistung entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 01.07.2007 auf 347,00 EUR (0,54 %) und zum 01.07.2008 auf 351,00 EUR (1,1 %) erhöht worden. Allein aus der Tatsache, dass die Höhe der Dynamisierung der Regelleistung in den Jahren 2005 bis 2008 nicht der Preissteigerungsrate (vgl. Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statisitk) entsprochen hat, lässt sich die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes nicht ableiten. Aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG kann eine grundrechtlich geschützte Position auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem bestimmten Mechanismus, nämlich Ausgleich der Inflationsrate, nicht abgeleitet werden (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36; Spellbrink, Ist Hartz IV bedarfsdeckend? Verfassungsrechtliche Problem der Regelleistung gem. § 20 SGB II, ArchsozArb 2008, 4 (18)). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelleistung von 351,00 EUR ab dem 01.07.2008 im Hinblick auf die Inflationsrate in den Jahren 2005 bis 2008 trotz der erfolgten Anpassung auf Dauer nicht mehr das von Art. 1 GG geforderte existenzsichernde Niveau sichert (vgl. LSG NW Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes Deutschland (www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statisitk) die Verbrauchspreise im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 %, im Jahr 2006 um 1,6 %, im Jahr 2007 um 2,3 % sowie im Jahr 2008 um 2,6% gestiegen sind und im Jahr 2007 eine Anpassung der Regelleistung um 0,54 % und im Jahr 2008 um 1,1 % erfolgt ist. Die Höhe der Inflationsrate in den Monaten Juli 2007 (2,0 %) und Juli 2008 (3,3 %) genügt allein nicht, um ein Unterschreiten des nach Art. 1 GG zu sichernden Existenzminimums anzunehmen, zumal auch die übrigen Leistungen des SGB II, insbesondere die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in die Wertung miteinzubeziehen sind.
Ebenfalls lässt sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Zwar werden die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB XII insofern ungleich behandelt, als sie trotz identischer Höhe der Regelleistung durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II von den ergänzenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist bei Erwachsenen jedoch sachlich gerechtfertigt, da die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich noch erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind. Der ggf. etwas knapper ausfallende Leistungsrahmen des SGB II lässt sich typisierend mit dem Umstand rechtfertigen, dass der erwachsene und erwerbsfähige Leistungsempfänger nach dem SGB II tatsächlich noch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen zu verdienen bzw. seinen Lebensunterhalt durch zusätzliche Aufnahme bezahlter Arbeiten zu steigern. Die Sozialhilfe stellt dagegen eine Residualkategorie dar, die Menschen in Anspruch nehmen müssen, die sich grundsätzlich nicht mehr durch Erwerbstätigkeit selbst helfen können (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 38).
In Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelleistung und des Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 SGB II ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1523/08 - eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B -, der die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende im Jahr 2005 betrifft , angenommen hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2009 - L 25 B 2243/08 AS PKH). Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gegeben (siehe auch LSG NW Beschlüsse vom 11.03.2009 - L 20 B 10/09 SO -, vom 09.07.2009 - L 20 B 22/09 SO -, vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -, vom 29.06.2009 - L 7 B 404/08 AS - , vom 25.05.2009 - L 6 AS 4/09 -)."
Besonderheiten des vorliegenden Falles geben zur Überzeugung des Senats keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Prozesskostenhilfe ist im übrigen auch deswegen nicht zu gewähren, weil eine bemittelte Vergleichsperson an Stelle der Kläger den Rechtsstreit nicht betreiben würde.
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Hierbei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von Vornherein kein Kostenrisiko trägt gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss.
Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sogenannte unechte Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege - im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts - vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2455/08 vom 18.11.2009, zugänglich unter www.bverfg.de/entscheidungen/rk2009 1118 1bvr245508.html).
Diese zu anhängigen Verfahren in der Revisionsinstanz beschriebenen Grundsätze sind im wesentlichen übertragbar auf den hier vorliegenden Fall bereits anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Auch hiernach ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.