Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus.

Der 1962 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben den Beruf eines Bauschlossers erlernt, sei zum Feinmechaniker umgeschult worden, habe aber bis 1997 nur Hilfsarbeiten angenommen, zuletzt als Rotationshelfer.

Mit Bescheid vom 25.01.2002 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.05.2002 bis 31.10.2003. Der ärztliche Dienst der Beklagten war zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei nur halb- bis untervollschichtig einsetzbar. Der Kläger klagte über ständige Schmerzen in den Armen, Einschlafen der Arme, erhebliche Kopfschmerzen, Schwierigkeiten beim Aufstehen, erhebliche Schlafstörungen und immer wieder auftretende Appetitstörungen.

Aufgrund des Weitergewährungsantrags ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch, internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersuchen und begutachten. Zusammenfassend gelangte der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, der Kläger sei wieder für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einsetzbar. Angemerkt wurde auch, dass die kräftige Hohlhandbeschwielung beidseits und die deutlichen Gebrauchsspuren an beiden Händen durchaus auf eine regelmäßige körperliche Arbeit schließen ließen. Retrospektiv betrachtet sei die Rentengewährung nach der Begutachtung von 2002 nicht ganz nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 20.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte den Neurologen und Psychiater Dr.K. gehört, der im Gutachten vom 08.12.2004/15.03.2005 als Gesundheitsstörungen eine Persönlichkeitsstörung mit asthenisch dependenten Wesenszügen, Dysthymia, Somatisierungsstörung, Kopfschmerzsyndrom und Wirbelsäulensyndrom mit degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich der BWS feststellte. Die Angaben des Kläger zur Kopfschmerzsymptomatik (monatlich zweimal zwei bis fünf Tage) seien glaubhaft. Ansonsten seien aus nervenärztlicher Sicht leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Zur Annahme von monatlich mehreren Tagen Arbeitsunfähigkeit infolge der Migräne ist auch der vom SG weiter gehörte Sachverständige Dr.M. im Gutachten vom 19.09.2006 gelangt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit den ärztlichen Sachverständigen sei zwar an mehreren Tagen im Monat Arbeitsunfähigkeit infolge des schubweise verlaufenden Kopfschmerzsyndroms anzunehmen. Dadurch sei aber noch keine Erwerbsunfähigkeit bedingt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Anfallsleiden zu differenzieren. Ein schweres Anfallsleiden könne nämlich unübliche Arbeitsbedingungen erfordern, die bereits von dem "Katalog seltener Tätigkeiten" erfasst würden. Es blieben noch Fälle, in denen es hauptsächlich um subjektive Vorbehalte seitens der Arbeitgeber (und der Belegschaften) gehe. Das SG hat aber offen gelassen, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Berufstätigkeit auszuüben. Denn einer Rentengewährung stehe der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen. Die ärztlichen Sachverständigen hätten nämlich darauf hingewiesen, dass der Kläger eine sinnvolle Therapie bisher noch nicht einmal versucht hat. Eine Besserung sei aber aus medizinischer Sicht wahrscheinlich. Die therapeutischen Möglichkeiten seien in keiner Weise ausgereizt. Die Tatsache, dass der Kläger sich nicht zur Durchführung von Therapiemaßnahmen entscheiden könne, sei schließlich kein Grund, ihm eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er sei im Gegensatz zu den gehörten Sachverständigen der Auffassung, dass bei ihm auch kein vollschichtiges Leistungsvermögen nur für leichte Tätigkeiten bestehe. Seine im Vordergrund stehende Migräneerkrankung führe im Monat zu einer erheblichen Anzahl von Erkrankungstagen; der Arbeitsmarkt sei daher für ihn verschlossen. Kein Arbeitgeber der Bundesrepublik werde bereit sein, einen Bewerber zu beschäftigen, der regelmäßig krankheitsbedingte Fehlzeiten von 5 bis 6 Tagen pro Monat aufzuweisen hat. Dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 21.07.1992 könne nicht gefolgt werden.

Der Senat hat eine Bescheinigung der AOK Bayern (Direktion H.) über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 2001 sowie einen Befundbericht des Orthopäden Dr.Z. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 13.06.2007 erstattet, in dem grundsätzlich vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus für zumutbar angesehen werden. In der weiteren Stellungnahme vom 11.07.2007 hat Dr.B. ausgeführt, dass im Hinblick auf die Migräneattacken monatlich von Fehlzeiten von etwa 5 bis 6 Arbeitstagen auszugehen sei.

Der Kläger beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 sowie den Bescheid vom 20.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus zu gewähren und die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Fall des Abweichens von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 - sei der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Danach führe Arbeitsunfähigkeit zur Erwerbsminderung wenn sie so häufig auftrete, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen, die ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt sei, entsprechen. Diese Mindestanforderungen seien aber erst dann nicht mehr erfüllt, wenn für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr die Arbeitsleistung auf weniger als die Hälfte der Arbeitstage eingeschränkt sei.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus. Denn der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert i.S. des Gesetzes.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger über den 31.10.2003 hinaus nicht vor.

Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch folgende Gesundheitsstörungen: Migräne ohne neurologische Störungen, leichte kognitive Leistungseinschränkungen mit Schwerpunkt im Gedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeitsbereich, medikamentös gut therapierbare Schmerzen am Bewegungsapparat bei degenerativen Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule, diskrete sensible Nervenwurzelreizung L5/S1 rechts ohne funktionelles Defizit.

Über die qualitativen Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Zumutbar sind dem Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.

Wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der dadurch begründeten Schmerzen sind dem Kläger nur noch Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Zu vermeiden sind einseitige und dauernde Zwangshaltungen sowie Arbeiten in ständiger Kälte und Nässe. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an Gedächtnis, Konzentration und Reaktion stellen. Diese zumutbaren Tätigkeiten kann der Kläger nach der Beurteilung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden oder mehr täglich bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen verrichten.

Eine weitere Einschränkung der Einsetzbarkeit des Klägers ergibt sich nach der Beurteilung der im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen dadurch, dass infolge der Kopfschmerzproblematik beim Kläger monatlich mit Fehlzeiten von ca. fünf bis sechs Arbeitstagen zu rechnen ist. Bei einem Versicherten, der noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass trotzdem noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Denn die vom BSG zur Teilzeit entwickelten Kriterien sind nicht auf Versicherte anwendbar, die noch vollschichtig tätig sein können; in diesen Fällen ist eine volle Erwerbsminderung vielmehr grundsätzlich zu verneinen (BSG Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -). So kann bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit eine volle Erwerbsminderung nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Versicherte länger als ein Jahr arbeitslos (= langzeitarbeitslos) und älter als 50 Jahre ist sowie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Hier kommt eine volle Erwerbsminderung nur ausnahmsweise in Betracht und zwar dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, Vollzeittätigkeiten unter in der Regel üblichen Bedingungen zu verrichten oder wenn wegen der Seltenheit der in Betracht kommenden Arbeitsplätze die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht. Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90).

Eine derartige schwere und spezielle Leistungsbehinderung liegt aber beim Kläger nicht vor. Auch die von den ärztlichen Sachverständigen angeführten Einschränkungen des Leistungsvermögens sind nicht als so schwerwiegend bzw.. vielfältig anzusehen, dass ihretwegen zwingend von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden müsste.

Als schwere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit erforderlich machen, sind in der Rechtsprechung des BSG bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit, in Verbindung mit anderen Einschränkungen zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen und u.U. auch Einarmigkeit und Einäugigkeit angesehen worden. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze ist aber vorliegend eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu verneinen.

In Übereinstimmung mit den Beurteilungen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten kann, z.B. Ausgabetätigkeiten in einem Materiallager, Hilfsarbeiten in einer Poststelle, Bürobotentätigkeit und Hol- und Bringedienst z.B. im Krankenhaus.

Auch der Umstand, dass im Fall des Klägers im Hinblick auf seine Kopfschmerzproblematik monatlich mit Fehlzeiten von etwa fünf bis sechs Arbeitstagen zu rechnen ist, führt nicht zur Annahme des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung. Denn einmal ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Fehlzeiten allein auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhen, die von den ärztlichen Sachverständigen übernommen wurden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Versicherten trotz der bei ihnen vorliegenden Migräneattacken versicherungspflichtig tätig ist. Des Weiteren hat das BSG zwar zur Frage häufiger auftretender Zeiten der Arbeitsunfähigkeit entschieden (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14), dass bei einem Versicherten, dessen Leistungsfähigkeit durch häufig auftretende Fieberschübe jeweils für mehrere Tage vollständig aufgehoben wird, der Arbeitsmarkt verschlossen sein kann. Dieser vom BSG entschiedene Fall unterscheidet sich aber wesentlich von dem Vorliegenden, da die Fieberschübe fast regelmäßig jede Woche aufgetreten sind und jeweils zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen geführt haben. In diesem Fall hat das BSG eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angenommen.

Im Zusammenhang mit Anfallsleiden hat das BSG (Urteil vom 08.11.1995 - 13/4 RA 93/94 -) darauf hingewiesen, dass dann der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und damit insbesondere erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind. Dann könnte die Fähigkeit des Versicherten, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, ausgeschlossen sein. Im Fall des Klägers liegen aber Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht in einem "erheblichen" Rahmen i.S. der BSG-Rechtsprechung vor. Jedenfalls sind in der Bescheinigung der AOK H. derartige von den ärztlichen Sachverständigen genannte drei- bis fünftägige Arbeitsunfähigkeitszeiten/ Monat nicht vermerkt. Die Migräneproblematik wird beim Kläger angeblich schon seit 1995 dokumentiert, in der Zeit also, als er noch versicherungspflichtig arbeitete; insbesondere ist aber im Jahr 1997 eine solche AU-Zeit nicht dokumentiert. Im Übrigen ist - auch aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats - davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor körperlich arbeitet. Auch die ärztlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.B. haben deutliche Verarbeitungsspuren (Beschwielung) sowie eine gut ausgebildete Muskulatur/einen gut ausgeprägten Muskelmantel an beiden Händen des Klägers festgestellt. Im Übrigen geht das BSG, worauf die Beklagte schon verwiesen hat, im Urteil vom 21.07.1992 (4 RA 13/91) davon aus, dass die Mindestanforderungen der während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen erst dann nicht mehr gewahrt sind, wenn für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen jährlich die Arbeitsleistung auf weniger als die Hälfte der Arbeitstage eingeschränkt ist. In einem solchen erheblichen Maße ist aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den aktenkundigen Unterlagen nicht gemindert, so dass ihm der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen und er somit nicht voll erwerbsgemindert ist. Dass der Kläger infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten ggf. ein erhöhtes Kündigungsrisiko hat, führt angesichts der o.g. BSG-Rechtsprechung ebenfalls nicht zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Kopfschmerzproblematik des Klägers, die im Wesentlichen die Arbeitsunfähigkeitszeiten bedingt, durchaus einer Behandlung zugänglich ist. Bereits im Antragsverfahren hat deshalb der ärztliche Dienst der Beklagten eine stationäre Heilbehandlung vorgeschlagen. Auch hat der vom SG gehörte Sachverständige Dr.K. bei der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik sowohl weitere diagnostische Maßnahmen als auch konsequente Behandlungsversuche, am besten in einem stationären Rahmen, für sinnvoll gehalten. Bei entsprechender Motivation für die regelmäßige Anwendung von Medikamenten, physikalischen Behandlungen o.ä. sei durchaus mit einer Besserung zu rechnen. Schließlich hat die Beklagte den Kläger unter dem 05.11.2003 aufgefordert, einen Antrag auf Bewilligung von berufsfördernden Maßnahmen auszufüllen und zurückzusenden. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Rentenablehnung an solchen Leistungen vorerst nicht interessiert ist. Bei dieser Sachlage war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG hat der Senat keinen Grund gesehen, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen.