Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 AS 6/06 - Urteil vom 02.11.2006
Bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kindergeld bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen ist, an den es ausgezahlt wird. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, das Kindergeld stehe nach § 62 EStG nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit ihm nicht identischen Anspruchsberechtigten. Dementsprechend sei es auch bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn die Eltern wollten, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhalte, könnten sie nach § 74 EStG bzw. nach § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG keine hiervon abweichende ausdrückliche Regelung geschaffen. Lediglich für den hier nicht einschlägigen Fall des minderjährigen Kindes enthält § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Sonderregelung. Dies spricht dafür, das für ein erwachsenes Kind gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II (Alg II) in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005.
Der am 1944 geborene, geschiedene und allein stehende Kläger wohnte im Streitzeitraum in einer 61,8 qm großen Mietwohnung, für die eine Grundmiete von 196,82 EUR zuzüglich 75,67 EUR Nebenkosten und 85,00 EUR Heizkosten monatlich anfallen. Außer von ihm wurde die Wohnung von dem am 00.00.1984 geborenen, seit 1994 als Pflegekind im Haushalt des Klägers lebenden N L (L) bewohnt, für den der Kläger seit November 2001 Kindergeld bezog. Auf Antrag des Klägers vom 05.01.2005 hin überwies die Familienkasse das Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR unmittelbar auf ein Konto des L bei der Sparkasse E. Einen Antrag des L auf Abzweigung des Kindergeldes vom 01.03.2005 lehnte die Familienkasse dagegen durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.03.2005 mit der Begründung ab, L lebe im Haushalt eines Kindergeldberechtigten und erhalte durch die Haushaltsaufnahme in ausreichender Höhe Unterhalt. Im Streitzeitraum zahlte L an den Kläger für die Unterkunft monatlich 300,00 EUR. Die Einkäufe bezahlten er und der Kläger wechselseitig. Aus einer abhängigen Teilzeitbeschäftigung erhielt der Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2005 zwischen 133,00 EUR und 161,00 EUR.
Mit Bescheid vom 10.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Alg II in Höhe von monatlich 362,09 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Bedarf von 191,00 EUR (Regelleistung von 345,00 EUR abzüglich Kindergeld von 154,00 EUR) zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung von 171,09 EUR (hälftige Kosten abzüglich 18 %igen Abschlags bei den Heizkosten für die Warmwasserzubereitung). Mit Bescheid vom 21.01.2005 reduzierte die Beklagte den Zahlbetrag für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2005 wegen der vom Kläger erzielten Nebenverdienste auf 264,62 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 zurück.
Die auf Nichtberücksichtigung des Kindergeldes beim Bedarf des Klägers gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg abgewiesen (Urteil vom 14.02.2006). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das dem Kläger bewilligte Kindergeld sei bei diesem als seinen Bedarf minderndes Einkommen zu berücksichtigen. Eine Anrechnung beim Bedarf des L komme nur für den Fall einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor, eine Abzweigung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da sie bei im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebenden Kindern nach der Praxis der Familienkassen und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ausscheide.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2006 haben die Beteiligten eine Teilregelung dahingehend getroffen, dass dem Kläger für den Monat Februar 2005 7,65 EUR, für die Monate März bis Mai jeweils 1,70 EUR und für den Monat Juni 2005 24,99 EUR zusätzlich zu zahlen sind.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 10.12.2004 und des Bescheides vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 154,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Der Senat hat die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten sowie die ihn betreffende Akte der Familienkasse (KG-Nr. ...) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 zustehenden Arbeitslosengeldes II, über das die Beklagte durch die Bescheide vom 10.12.2004 und 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 entschieden hat, in der Fassung, die diese Bescheide aufgrund der Teileinigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2006 erhalten haben. Ob die Auffassung des SG zutrifft, die zu nachfolgenden Zeiträumen ergangenen Bescheide seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger seine Berufung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 30.06.2005 beschränkt hat.
Entgegen der Auffassung des SG ist nicht allein die Frage Streitgegenstand, ob das dem Kläger bewilligte und an L überwiesene Kindergeld als den Bedarf des Klägers mindernd zu berücksichtigen ist. Vielmehr können beim Streit um die Höhe des Alg II (ebenso wie beim Höhenstreit im Rahmen der Arbeitslosenhilfe) isolierte Feststellungen und Entscheidungen zu einzelnen Leistungselementen nicht zum Streitgegenstand gemacht werden (vgl. BSG, Urteil v. 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R, SozR 4-4220 § 3 Nr. 1). Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2006 eine abschließende Teileinigung zu der Frage erzielt, wie hoch das dem Kläger zustehende Alg II im Falle der Anrechnung des Kindergeldes im Streitzeitraum ist. Insofern hat der Senat nunmehr nur noch darüber zu entscheiden, ob das Alg II des Klägers um monatlich 154,00 EUR zu erhöhen ist.
Die Beklagte und das SG haben einen dahingehenden Anspruch des Klägers zutreffend verneint.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen mindert die Geldleistung (§ 19 Satz 2 SGB II). Das dem Kläger von der Familienkasse X bewilligte und an L ausgezahlte Kindergeld ist als Einkommen des Klägers in diesem Sinne zu berücksichtigen.
Kindergeld stellt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen dar. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen zum Einkommen alle Einnahmen in Geld mit Ausnahme der in dieser Bestimmung näher aufgeführten Sozialleistungen. Das Kindergeld ist eine solche Einnahme in Geld und gehört ersichtlich nicht zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sozialleistungen. Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung regelt lediglich, bei welcher Person das für minderjährige Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Sie setzt gerade voraus, dass es sich beim Kindergeld um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Es ist auch weder unter den in § 11 Abs. 2 SGB II genannten abzusetzenden Beträgen aufgeführt noch nach § 11 Abs. 3 SGB II oder gemäß § 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen.
Zutreffend hat die Beklagte das dem Kläger bewilligte Kindergeld bei diesem als Einkommen berücksichtigt und nicht bei L, obwohl es von der Familienkasse unmittelbar auf dessen Konto überwiesen wird.
Das SGB II trifft insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Die Vorschrift des § 11 SGB II regelt die Berücksichtigung des Einkommens jedoch im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 53). Bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war dabei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kindergeld bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen ist, an den es ausgezahlt wird (BVerwG, Urteil v. 17.12.2003, 5 C 25/02, NJW 2004, 2541 f.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, das Kindergeld stehe nach § 62 EStG nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit ihm nicht identischen Anspruchsberechtigten. Dementsprechend sei es auch bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn die Eltern wollten, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhalte, könnten sie nach § 74 EStG bzw. nach § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen.
Diese Beurteilung ist auf die Zuordnung des Kindergeldes im Rahmen des § 11 SGB II auch für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 zu übertragen (wie hier: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.03.2006, L 8 AS 307/05, Bayerisches LSG, Urteil v. 14.09.2006, L 7 AS 100/06; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.09.2006, L 8 AS 5071/05; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG keine hiervon abweichende ausdrückliche Regelung geschaffen. Lediglich für den hier nicht einschlägigen Fall des minderjährigen Kindes enthält § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Sonderregelung. Dies spricht dafür, das für ein erwachsenes Kind gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen. In dieser Auffassung sieht der Senat sich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 22.08.2005, BGBl. I, S. 2499) seit dem 01.10.2005 eine Berücksichtigung des Kindergeldes beim erwachsenen Kind nur für den Fall vorsieht, dass es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Im Umkehrschluss ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Kindergeld für ein Kind, das mit dem Kindergeldberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt, beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt wissen will. Nur für den Fall, dass das Kind außerhalb des Haushaltes des Hilfebedürftigen lebt und/oder eine formale Änderung der Bezugsberechtigung nach § 74 EStG oder nach § 48 SGB I getroffen worden ist, ist im Übrigen eine hinreichend eindeutig überprüfbare und den Interessen einer funktionierenden Massenverwaltung entsprechende Einkommenszuordnung gewährleistet.
Hiergegen spricht nicht, dass der Gesetzgeber seit dem 01.07.2006 Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern leben, nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 SGB II in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen und § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend angepasst hat. In dem hier streitigen Zeitraum bis zum 30.06.2005 waren die genannten Vorschriften ausdrücklich auf minderjährige Kinder beschränkt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschriften ersichtlich keine hinsichtlich des Kindergeldes bestehende Regelungslücke schließen, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten des Haushalts zu tragen haben.
Der hier vertretenen Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass Kindergeld unterhaltsrechtlich in voller Höhe auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2005, XII ZR 34/03, NJW 2006, 57). Denn das Unterhaltsrecht einerseits und das Kindergeldrecht andererseits regeln unterschiedliche Zuordnungssysteme: Während es bei der Kindergeldberechtigung nach dem EStG um die Zuweisung des Kindergeldes innerhalb des staatlichen Familienlastenausgleichs geht, ordnet das Unterhaltsrecht die Binnenverteilung innerhalb der Familiengemeinschaft.
Eine andere Beurteilung folgt des weiteren nicht daraus, dass der Kläger das Kindergeld von der Familienkasse direkt an L auszahlen lässt. Die Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten ändert nichts an der Anrechnung des Kindergeldes bei ihm als Einkommen (BVerwG, Urteil v. 17.12.2003, a.a.O.). Zur Begründung hat das BVerwG zutreffend ausgeführt, es stehe dem Elternteil, der das Kindergeld erhalte, nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht mehr als Einkommen des Elternteils, sondern des Kindes anzusehen wäre. Insoweit kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Hilfebedürftige aufgrund eines von ihm jederzeit widerrufbaren Wunsches das Kindergeld an sich auszahlen lässt, um es sodann seinem Kind zuzuwenden, oder ob er unmittelbar die Auszahlung an das Kind veranlasst, solange diese nicht auf einer Änderung des Bezugsberechtigten nach § 74 EStG bzw. § 48 SGB I beruht (wie hier: Bayerisches LSG, Urteil v. 14.09.2006, a.a.O.).
Eine Änderung des Bezugsberechtigten nach § 74 Abs. 1 EStG kommt dabei grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Kind um ein erwachsenes Pflegekind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt. Dagegen spricht nicht, dass in diesem Fall eine Unterhaltspflicht, erst recht eine Barunterhaltspflicht der Pflegeeltern nicht besteht. In entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind selbst nämlich nicht nur dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte ihm pflichtwidrig keinen Unterhalt zahlt, sondern auch dann, wenn eine Unterhaltszahlung mangels entsprechender Verpflichtung nicht erfolgt (vgl. BFH, Urteil v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BFHE 199, 105).
Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil v. 20.07.2006, L 3 AS 3/05, sozialgerichtsbarkeit.de) unerheblich, ob im konkreten Einzelfall eine Änderung der Bezugsberechtigung von der Familienkasse abgelehnt worden und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgt ist. Zwar spricht im vorliegenden Fall einiges dafür, dass die Entscheidung der Familienkasse zumindest nicht auf einer zutreffenden Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruht. Zum einen ist der Kläger L gegenüber nicht unterhaltspflichtig, sodass allein aufgrund der Aufnahme des L in seinen Haushalt nicht von der Gewährung entsprechenden Naturalunterhalts ausgegangen werden kann. Zum anderen hat der Kläger selbst dargelegt, dass L sich während seines Aufenthalts in der gemeinsamen Wohnung an den Unterkunftskosten wie an den Kosten des beiderseitigen Lebensunterhalts finanziell beteiligt hat. Darauf kommt es entscheidend jedoch nicht an. Die Frage, ob eine Änderung der Bezugsberechtigung erfolgt, müssen der Hilfebedürftige bzw. das Kind ausschließlich im Verhältnis zur Familienkasse klären. Deren bestandskräftige Entscheidung gilt, um divergierende Beurteilungen zu vermeiden, auch im Verhältnis des Hilfebedürftigen zur Arbeitsgemeinschaft. Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das Kindergeld überhaupt zu Recht bezogen hat, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG im konkreten Fall erfüllt gewesen sind.
Dem berechtigten Interesse des Klägers und des L, eine Doppelanrechnung des Kindergeldes für den Fall zu vermeiden, dass beide einen Anspruch auf Alg II geltend machen, kann anderweitig Rechnung getragen werden. Es hat bereits der Rechtsprechung des BVerwG entsprochen, dass bei einem Hilfebedürftigen nur das nicht schon anderweitig durch Anrechnung "verbrauchte" Einkommen anzurechnen ist (BVerwG, Urteil v. 03.07.2003, 5 C 7/02, NJW 2004, 242). Wenn und soweit daher Kindergeld beim Kläger angerechnet wird, kommt daher eine Berücksichtigung bei L schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.