Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut die Auszahlung eines zunächst einbehaltenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.136,14 EUR.

Die ehemalige Versicherte K. G. hatte neben einem eigenen Rentenanspruch mit Bescheid vom 28. September 1992 auch eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des P. G. erhalten. Sie ist am 30. November 2007 verstorben. Sie hatte allerdings nicht mitgeteilt, dass sie am 25. September 1997 wieder geheiratet hat.

Die Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem Bf als Ehemann der Verstorbenen mit Rentenbescheid vom 4. August 2008 eine große Witwerrente, beginnend ab 1. Dezember 2007. Der Rentenzahlbetrag beträgt ab 1. September 2008 monatlich 195,37 EUR. Für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. August 2008 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.136,14 EUR. Der Bescheid enthielt die Mitteilung, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt werde, da Ansprüche anderer, beispielhaft genannter Stellen zu klären seien. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet. Der Bescheid war an die zuletzt benannte inländische Adresse des in dem Rentenantrag vom 4. März 2008 als Vertreter benannten D. D. gerichtet, dem der Bf am 18. Februar 2008 eine Vollmacht u.a. auch zum Empfang des Rentenbescheides erteilt hatte. Mit Rückforderungsbescheid vom 25. September 2008 hob die Bg nach Anhörung vom 21. Juli 2008 den Bescheid vom 28. September 1992 mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 nach § 48 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 S. 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, weil die Berechtigte wieder geheiratet habe und damit nach § 46 Abs. 1 oder 2 und § 100 Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Hinterbliebenenrente entfallen seien. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X forderte sie ferner für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 2008 einen überzahlten Betrag in Höhe von (noch) 33.048,75 EUR zurück. Der Bf hafte hierfür als Erbe nach § 118 Abs. 4 S. 5 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X. Der Rückforderungsbescheid wurde an die Anschrift des Bf in Serbien adressiert. Der derzeitige Prozessbevollmächtigte des Bf legte mit Schreiben vom 19. November 2008, eingegangen am 24. November 2008, Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 4. August 2008 ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 2.136,14 EUR nicht erfolge.

Auf den Hinweis der Bg, dass der Bescheid am 4. August 2008 zur Post gegeben worden sei, somit am 7. August 2008 als zugestellt gelte, der Widerspruch jedoch erst am 24. November 2008 eingegangen sei, führte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 aus, er habe mit Schreiben vom 19. November 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2008 eingelegt. Der Rückforderungsbescheid sei nicht rechtens. Rein vorsorglich werde nochmals gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.

Die Bg wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 zurück. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs habe gemäß § 64 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 8. September 2008 geendet, so dass der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei.

Mit der Klage beim Sozialgericht Landshut begehrt der Bf die Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er für eine eventuell fahrlässige Verhaltensweise seiner Ehefrau nicht verantwortlich sei. Er habe auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt; es sei eine Zustellung im Ausland und nicht im Inland veranlasst gewesen, so dass die Widerspruchsfrist drei Monate betragen habe. Im Rückforderungsbescheid sei zutreffend eine entsprechende Widerspruchsfrist eingeräumt worden. Zugleich beantragte der Bf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Herrn Rechtsanwalts K ... Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er nach. Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 4. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage habe die Bg zutreffend den Widerspruch wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Rechtsbehelfsfrist komme es auf die inländische Anschrift des damaligen klägerischen Prozessbevollmächtigten an. Zur Begründung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde hat der Bf vorgebracht, er habe keine inländische Anschrift. Herr D. D. sei lediglich bevollmächtigt gewesen, den Rentenantrag für ihn zu stellen. Der Bescheid hätte daher mit einer dreimonatigen Widerspruchsfrist versehen werden müssen. Hinzu komme, dass der Bescheid auch an seine Auslandsanschrift adressiert sei. Schließlich habe die Bg in dem Rückforderungsbescheid vom 25. September 2008 eine dreimonatige Widerspruchsfrist eingeräumt. Die Bg hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.

Nach § 73 a SGG in Verbindung mit den §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.

Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.

Dabei ist vorliegend Streitgegenstand lediglich der Rentenbescheid vom 4. August 2008, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009. Es handelt sich dabei um einen eigenen Anspruch des Bf auf Hinterbliebenenrente nach dem Tod seiner Ehefrau. Davon zu trennen ist der Rückforderungsbescheid vom 25. September 2008, der den Bf als Erben in Anspruch nimmt. Gegen beide Bescheide hat er Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid vom 4. August 2008 am 24. November 2008, gegen den Rückforderungsbescheid vom 25. September 2008 jedenfalls mit Fax vom 2. Dezember 2008.

Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 4. August 2008 war jedoch verfristet und ist deshalb zutreffend von der Bg als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Widerspruch ist gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die entsprechend formulierte Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides war zutreffend. Die Frist beträgt nur bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 84 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 SGB X. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Ist jedoch ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen worden, § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X. Der Bf bevollmächtigte am 18. Februar 2008 Herrn D. D. ausdrücklich nicht nur zur Stellung des Rentenantrags, sondern auch dazu, den Rentenbescheid in Empfang zu nehmen. Es ist daher zutreffend, dass die Bg den Bescheid, auch wenn er an den Bf adressiert ist, an die inländische Anschrift des Bevollmächtigten versandte. Da insoweit eine Bekanntgabe im Inland erfolgt, gilt die einmonatige Frist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG (so auch BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 151 Rdnr. 6).

Zwar liegt kein Zustellungsnachweis vor, jedoch gilt nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht dann, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Zugang des Rentenbescheides ist allerdings nicht umstritten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungshandeln der Bg in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. September 2008. Dieser war unmittelbar an den Bf zu adressieren, da die vorliegende Vollmacht diesen Sachverhalt nicht umfasste, so dass hier die dreimonatige Widerspruchsfrist läuft.

Die Widerspruchsfrist war daher am Montag, den 8. September 2008 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). In dieser Zeit ging kein Widerspruchsschreiben ein. Ein Schreiben des Bf vom 15. August 2008, das im Übrigen nach Angaben des Bf nur die Rückforderung betraf, liegt nicht vor. Auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2008 bezieht sich lediglich auf das Anhörungsschreiben der Bg vom 21. Juli 2008 zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen, sind nicht vorgebracht oder ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich auch in materieller Hinsicht keine Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Die Klage wurde bislang lediglich im Hinblick auf die Aufhebung und Rückforderung begründet. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides selbst ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht erkennbar, insbesondere führte die Bg in diesem aus, weshalb zunächst von einer Auszahlung der Nachzahlung abzusehen ist. Zunächst sollten Ansprüche anderer Stellen wie der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, des Trägers der Sozialhilfe, des Arbeitgebers oder vergleichbarer Stellen im Ausland bzw. Versicherungsträger im Ausland geklärt werden. Ein Zusammenhang mit der später geltend gemachten Rückforderung besteht nicht.

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut war deshalb nicht stattzugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.