Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 3804/07 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII – in Höhe von monatlich 58,25 EUR ab 01. Dezember 2007 sowie die Gewährung von "rückständigen Stromkosten" in Höhe von 169,10 EUR streitig.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg mehr. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg gehabt habe, sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich.

Gegen den ihr am 17. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. April 2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich zunächst auch gegen die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewehrt hat. Nachdem die Antragstellerin die diesbezüglich eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 29. April 2008 zurückgenommen hat, wendet sie sich ausdrücklich noch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2008 abzuändern und ihr für das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 3804/07 ER geführte Verfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin S J, A Jstraße , B, beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.).

Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – beurteilt werden. Danach war für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen.

Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 12. März 2008 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen, so dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war daher zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht (Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss) im Ergebnis erfolglos, der vom Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken 16. September 1998, 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Darauf, dass das Sozialgericht - offenbar unter Berücksichtigung des während des Antragsverfahrens erfolgten Anerkennung eines weiteren Sonderbedarfs durch den Antragsgegner – mit dem angefochtenen Beschluss noch ausführt, dass, soweit der Antrag in der Sache Erfolg gehabt habe, eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich sei, kommt es nicht an. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtschutzbegehrens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung auch lediglich teilweise Aussicht auf Erfolg bieten kann und dies im Rahmen eines Bewilligungsbeschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sei (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage Rn. 415; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007 § 114 Rn. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006 § 114 Rn. 102), kann dem jedenfalls für das hier vorliegende Verfahren nicht gefolgt werden. Die Auffassung in der Literatur beruht darauf, dass im zivilgerichtlichen Verfahren bei einem abgrenzbaren Streitgegenstand der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem Teilgegenstandswert zu bemessen ist (OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 WF 979/94 - m.w.N.). Dieser Gedanke kann auf sozialgerichtlichen Verfahren wie das vorliegende, in dem das Gerichtskostengesetz – GKG – keine Anwendung findet (§ 197a SGG i.V.m. § 183 SGG) und Rahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - für die Instanz anfallen, grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Abgrenzung von Teilen des geltend gemachten Anspruchs führt nicht generell zu einer Verringerung der Rahmengebühr. Die Rahmengebühr ist nämlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bzw. Klägers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daher kann nicht über eine Quotelung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anhand des Wertes eines Teils des Streitgegenstandes der Vergütungsanspruch über § 48 Abs. 1 RVG abweichend von §§ 3, 14 RVG bestimmt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren führt, ist mithin auch dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsgesuch nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist dann Prozesskostenhilfe vollumfänglich zu gewähren (vgl. Entscheidung des Senats vom 8.10.2007, L 23 B 108/07 SO PKH, juris Rn. 11; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 2007, L 7 B 189/06, juris; LSG Hamburg vom 08. März 2007, L 5 B 118/06 ER AS, juris; LSG Niedersachsen-Bremen vom 03. August 2007, L 7 B 232/05 AS, juris). Daraus folgt, dass aus einem teilweisen Anerkenntnis des Prozessgegners und der daraus angenommenen teilweisen Aussicht auf einen Prozesserfolg vor Entscheidung über das Bewilligungsgesuch keine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt, wenn dem Rechtsschutzbegehren insgesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (nach dem Anerkenntnis) keine hinreichende Erfolgwahrscheinlichkeit hinsichtlich des Prozessrestes beigemessen wird. Umstände, die tatsächlich zum teilweisen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens geführt haben, können im Rahmen der hier vom Senat nicht zu überprüfenden Entscheidung über die Kostentragung nach § 193 SGG zu berücksichtigen sein, sie führen nicht zu einer teilweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht hat dementsprechend im in der Sache nicht mehr angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zur Tragung von 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.