Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 24 AS 1065/14 ER vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt; konkret streitig ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr, die er für die Vertretung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens (auch) im Widerspruchsverfahren erhalten hat, auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Im Ausgangsverfahren vor dem SG hatte der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Antragsteller am 27. Oktober 2014 (Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens im Folgenden: GA-A - Bl. 1 ff.) einstweiligen Rechtsschutz wegen zweier Minderungsbescheide nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. September 2014 (GA-A Bl. 10 ff. und 16 f.) und des mit diesen korrespondierenden Bewilligungsbescheides vom 25. September 2014 (GA-A Bl. 18 ff.) gesucht. Unter gleichem Datum hatte er, ebenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer, auch Widerspruch gegen die genannten Bescheide eingelegt (vgl. das Widerspruchsschreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014, GA-A Bl. 13 ff.). Durch Beschluss vom 6. November 2014 (GA-A Bl. 56 f.) bewilligte das SG dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst lehnte es, soweit der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens der Beschwer nicht durch die Aufhebung des einen Sanktionsbescheides und die Anpassung der Bewilligung bereits abgeholfen hatte, mit Beschluss vom gleichen Tage ab (GA-A Bl. 58 ff.).

In seinem anschließend gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 17. Januar 2015 (GA-A Bl. 121) hat der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 200,00 Euro, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 261,80 Euro, geltend gemacht (GA A Bl. 121).

Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, für das Widerspruchsverfahren sei Beratungshilfe gewährt worden, und zwar in Höhe einer Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 Euro. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hat auf Anfrage des SG in einem Schreiben vom 16. Februar 2015 (GA-A Bl. 86) unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausgeführt, er habe dem Widerspruch gegen einen der beiden Minderungsbescheide durch Bescheid vom 30. Oktober 2014 abgeholfen und daraufhin Anwaltskosten in Höhe von 380,80 Euro ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 Euro - erstattet. Den Widerspruch wegen des anderen Minderungsbescheides habe der Antragsteller des Ausgangsverfahrens zurückgenommen. Wegen des Widerspruchs in Bezug auf den Leistungsbescheid vom 25. September 2014 habe er, der Antragsgegner, eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens abgelehnt.

Am 2. März 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG daraufhin die PKH-Vergütung auf 83,30 Euro festgesetzt, wobei sie im Ausgangspunkt die verlangte Verfahrensgebühr als angemessen angesehen hat. Sie hat jedoch die vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens gezahlte Geschäftsgebühr hälftig, also in Höhe von 150,00 Euro, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf diese angerechnet.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. März 2015 Erinnerung eingelegt (Gerichtsakte zum Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren - im Folgenden: GA-B - Bl. 1 ff.), der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 27. März 2015). Zur Begründung hat er ausgeführt, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr verbiete sich. Zum einen scheide die Anrechnung grundsätzlich schon deswegen aus, da ein Eilverfahren einen anderen Streitgegenstand habe als ein Widerspruchsverfahren. Zum anderen seien zwei verschiedene Sanktionsbescheide und damit zwei Streitgegenstände im Eilverfahren verbunden gewesen. Nur in einem der beiden Widerspruchsverfahren sei eine Geschäftsgebühr erstattet worden, in dem anderen sei Beratungshilfe durch das Amtsgericht Offenbach bewilligt worden. Die Verfahrensgebühr von 200,00 Euro wäre somit auf beide Streitgegenstände aufzuteilen, so dass allenfalls 100,00 Euro auf das erfolgreiche Widerspruchsverfahren entfielen. Mithin könnten maximal 100,00 Euro angerechnet werden.

Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, vorliegend sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro entstanden, auf die gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG aus dem Widerspruchsverfahren in Höhe von 150,00 Euro anzurechnen gewesen sei. Hinzu kämen noch die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 10,00 Euro [richtig: 20,00 Euro] sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 13,30 Euro. Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG betrage 50,00 bis 550,00 Euro, die Mittelgebühr demgemäß 300,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe insoweit eine der Billigkeit entsprechende Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 Euro geltend gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 Euro vorgenommen habe. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG werde eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal 175,00 Euro, auf die Verfahrensgebühr angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes entstanden sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um denselben Gegenstand handele, sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, wobei insbesondere die Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts von Bedeutung sei, ob also Synergieeffekte bei der Bearbeitung des Mandats eingetreten seien. Der Begriff desselben Gegenstandes sei deshalb weit zu spannen (Hinweis auf [Müller-Rabe, in:] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, Anh. II Rn. 130; a.A. Schafhausen, jurisPR-SozR 18/2013 Anm. 1). Nach Auffassung der Kammer habe sich durch das In-Kraft-Treten des 2. KostenRMoG keine grundsätzliche Änderung bei dieser Sichtweise ergeben. Während vor dem 1. August 2013 durch die Gebührenziffern der Nrn. 3102 bzw. 3103 VV RVG eine indirekte Anrechnung der vorherigen anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des geringeren Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG stattgefunden habe, sei nunmehr eine direkte Anrechnung eingeführt worden, wonach ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Damit habe der Gesetzgeber aber keinen grundsätzlichen Systemwechsel bei der Bewertung der anwaltlichen Tätigkeiten vollziehen wollen. Zur alten Rechtslage habe das Hess. LSG (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 30. April 2012 - L 2 AS 404/11 B) zur Frage, ob die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG bei einstweiligen Anordnungsverfahrens, bei denen der Rechtsanwalt zuvor auch im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, zutreffend ausgeführt: "In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war ... Beiden Fallgruppen ist jeweils ein im Wesentlichen gleicher Streitgegenstand gemein, der sich sowohl auf das Verwaltungs- als auch auf das Gerichtsverfahren erstreckt ... Dabei reichen Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten aus, um durch die Bearbeitung einen Synergieeffekt für den Rechtsanwalt anzunehmen. Das in der dargestellten Struktur der Betragsrahmenvorschriften zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen rechtfertigt es in der konsequenten Fortführung dieses Rechtsgedankens, auch dann den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG vorrangig zur Anwendung zu bringen, wenn zwar der Streitgegenstand in dem behördlichen und der im gerichtlichen Verfahren insoweit inkongruent ist, als jeweils einer in einem Eil- und einer in einem Hauptsacheverfahren gebildet wird, aber die mit der Vorbefassung der Streitsache im behördlichen Verfahren gewonnenen Synergieeffekte mit denen in den anerkannten Fallgruppen der Gebührenziffer Nr. 3103 VV RVG in etwa gleichwertig und gleichrangig abgebildet sind. ( ...) Die Gebührenziffer Nr. 3103 VV RVG ist nach ihrer Formulierung ersichtlich nicht auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in einem Klageverfahren und in einem vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Verfahren vor den Sozialgerichten, zu denen auch die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG gehören. Stehen damit die einen Streitstand prägenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Verwaltungs-, Widerspruchs- oder behördlichen Eilverfahrens und die eines gerichtlichen Hauptsache- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in einem sachlichen und zeitlichen Kontext, der trotz der aus der Verschiedenheit von Hauptsache- und Eilverfahren angelegten grundsätzlichen Inkongruenz der Verfahrensrahmen zu vergleichbaren Synergien bei der anwaltlichen Tätigkeit führt, gebietet dies die Anwendung des Gebührentatbestandes der Nr. 3103 VV RVG. Weisen hingegen das vorangegangene Verwaltungs- und das nachfolgende Gerichtsverfahren hinsichtlich der den Umfang der anwaltlichen Bemühungen auslösenden Umstände nur unzureichende Gemeinsamkeiten und Anhaltspunkte für eine erleichterte Bearbeitung auf, bleibt die Gebührenziffer Nr. 3102 VV RVG einschlägig." Dieser Argumentation schließe sich das SG auch für die Rechtslage ab dem 1. August 2013 an. Diese Gesichtspunkte würden nicht nur dann gelten, wenn - wie dies häufig der Fall sein dürfte - das gerichtliche Verfahren zeitlich dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren zumindest zum Teil nachfolge. Auch im vorliegenden Fall, in dem die Gebühren nach Nrn. 2302 und 3102 VV RVG durch die jeweiligen Schriftsätze vom 27. Oktober 2014 entstanden seien, könne nichts anderes gelten. Einerseits spreche dafür, dass die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG keine zeitliche Reihenfolge vorsehe. Im Wortlaut der Vorschrift heiße es lediglich, dass wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 "entsteht", also nicht "vorher entstanden sein muss" (Hinweis auf [Müller-Rabe, in:] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, Vorb. 3 VV Rn. 268). Andererseits sei Sinn und Zweck der Anrechnung der entstandene bzw. entstehende Synergieeffekt. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von dem Antragsteller als Prozessbevollmächtigter eingesetzt worden. Am gleichen Tage sei die Beratungshilfe erfolgt. An diesem Tage sei Widerspruch gegen die verschiedenen Bescheide des Antragsgegners vom 24. September 2014 und 25. September 2014 eingelegt und auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt worden. Dies zeige anschaulich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang habe durchführen können und er sich inhaltlich nur einmal mit der Angelegenheit habe befassen müssen. Damit seien beträchtliche Synergieeffekte entstanden. Für das Widerspruchsverfahren wegen des (einen) Bescheides vom 24. September 2014 habe der Beschwerdeführer unstreitig eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro erhalten, weswegen davon ein Betrag in Höhe von 150,00 Euro gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die gerichtliche Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei auf die unterschiedlichen Streitgegenstände aufzuteilen, um dann erst eine Anrechnung streitgegenstandsbezogen vorzunehmen, folge die Kammer nicht. Es unterliege der Dispositionsmaxime eines Antragstellers, ob er mehrere Streitgegenstände in einem gerichtlichen Verfahren zusammenfasse (objektive Antrags- bzw. Klagehäufung) oder nicht. Für das bei dem Gericht anhängig gemachte Verfahren entstehe eine einheitliche Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, die nicht aufteilbar sei. Was die Anrechnung anbelange, sei zu ermitteln, welche Geschäftsgebühr bzw. Geschäftsgebühren bei mehreren Streitgegenständen bezahlt worden sei/en. Bis zur Höhe von insgesamt 175,00 Euro sei dann eine Anrechnung möglich. Dies sei nach Auffassung der Kammer der entscheidende Unterschied zur Vorgehensweise im Rahmen von Wertgebühren, bei denen unterschiedliche Werte für unterschiedliche Streitgegenstände bei der Anrechnung ohne weiteres rechnerisch berücksichtigt werden könnten. Vorliegend habe die Urkundsbeamtin die Anrechnung mit 150,00 Euro beziffert. Ob eine höhere Anrechnung möglich gewesen wäre, sei von der Kammer nicht zu prüfen, da eine Herabsetzung der PKH-Vergütung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer hat - nach Zustellung des Beschlusses bei ihm am 28. August 2015 (GA-B Bl. 32) - am 31. August 2015 die vom SG zugelassene Beschwerde eingelegt (GA-B Bl. 36 ff.), der das SG nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 1. September 2015). Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Insbesondere hat er zur Anrechnung dem Grunde nach ergänzend ausgeführt, der Gesetzgeber habe durch die mit dem 2. KostenRMoG vorgenommenen Änderungen nunmehr für das Sozialrecht die gleiche Anrechnungsstruktur gewählt, die auch im zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestehe. Dort werde wegen der fehlenden Identität der Streitgegenstände überwiegend die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren abgelehnt (Hinweis u.a. auf Hess. VGH, Beschl. v. 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08). Auch aus § 17 Nr. 4 Bst. b bis d RVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber Hauptsache- und Eilverfahren als verschiedene Angelegenheiten bewerte; damit sei kein Raum mehr, den Begriff "denselben Gegenstand" im hiesigen Zusammenhang so zu verstehen, dass darunter sowohl das Verwaltungsverfahren in Bezug auf das Eilverfahren als auch das Verwaltungsverfahren in Bezug auf das Hauptsacheverfahren zu verstehen sei. Dem Eilverfahren gehe kein (eigenes) Vorverfahren voraus, so dass eine Anrechnung ausscheide. Das verbiete eine Anrechnung, umso mehr als sonst ggf. sogar eine Mehrfachanrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr sowohl im einstweiligen Rechtsschutz- als auch im Hauptsacheverfahren drohe. Auch habe der Gesetzgeber die frühere Rechtslage für den Anwalt durch das 2. KostenRMoG nicht verschlechtern wollen; eine Anrechnung auf der Grundlage von VV RVG Nr. 3103 a.F. sei aber nur möglich gewesen, wenn ein Vorverfahren "vorausgegangen" sei; was hier bei gleichzeitiger Einleitung des Widerspruchs- und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Fall gewesen sei. Synergieeffekte seien nicht vorhanden, da das Eilverfahren ein beschleunigtes Erfassen des Sachverhalts nebst der Darlegung der Eilbedürftigkeit erfordere und somit erhebliche zusätzliche Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle. Es handele sich nicht um eine gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit. Mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, das Gebührenaufkommen der im sozialgerichtlichen Verfahren tätigen Anwälte zu verbessern, sei eine Auslegung der Anrechnungsregelung, die zu einer Schlechterstellung führe, nicht vereinbar. Eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr scheide aus, da dies nach der Anmerkung 2 zu VV RVG Nr. 2503 nur bei einem ‚sich anschließenden‘ gerichtlichen Verfahren möglich sei, was aber im Verhältnis von Widerspruchs- und Eilverfahren gerade nicht der Fall sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf GA-B Bl. 36 ff., 43, 49 f., 55 und 58 Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. August 2015 aufzuheben und die Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 24 AS 1065/14 ER vor dem dortigen Sozialgericht auf insgesamt 233,30 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Wegen der Begründung wird auf GA-B Bl. 44 ff., 51 ff. und 56 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wie des Ausgangsverfahrens - einschließlich des PKH-Hefts -, die bei der Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr, die der Beschwerdeführer für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhalten hat, hälftig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist; er kann daher eine höhere Festsetzung nicht verlangen.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die zentrale, im Grunde einzige Streitfrage, ob für das Vorverfahren gezahlte Geschäftsgebühr auf die im inhaltlich verbundenen gerichtlichen Eilverfahren anfallende Verfahrensgebühr teilweise anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung.

Das SG hat die Beschwerde vor diesem Hintergrund zugelassen, so dass sie trotz des unter 200 Euro liegenden streitigen Betrags statthaft ist (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Da die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ohnehin keinen Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die ursprünglich geltend gemachten 261,80 Euro zugesprochen werden könnten, obwohl der Beschwerdeantrag auf die Festsetzung von nur 233,30 Euro gerichtet ist, wobei die Abweichung auf einem für das Gericht leicht erkennbaren Rechenfehler beruht (und ersichtlich nicht auf einem sachlich beschränkten Begehren beruht): Der Beschwerdeführer hat offenbar schlicht die von ihm beanstandete Anrechnung von 150,00 Euro rechnerisch "beseitigt" und dabei übersehen, dass dies auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und damit die VV RVG Nr. 7008 hat. (Auch) im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht eine die Bemessung der Urkundsbeamtin, die eine entsprechende Anrechnung vorgenommen hat, jedenfalls nicht überschreitende Gebühr festgesetzt.

Wegen der Begründung kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen: Auch der Senat sieht keinen Anlass wegen der Änderungen des RVG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren abzurücken, eher im Gegenteil.

Den Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (L 2 AS 404/11 B) zur alten Rechtslage, also zur Anwendung von VV RVG Nr. 3103, wenn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein aus dem gleichen Lebenssachverhalt herrührendes Vorverfahren vorausging, hat das SG bereits ausführlich zitiert. Darauf kann verwiesen werden (vgl. außerdem Senat, Beschl. v. 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E). Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber nur die Form der Berücksichtigung geändert; der Zweck der Regelung aber ist gleichgeblieben: Sah VV RVG Nr. 3103 a.F. einen abgesenkten Gebührenrahmen vor, so ergibt sich nunmehr aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr. In beiden Fällen aber sollte bzw. soll nach dem Zweck der entsprechenden Regelungen die Arbeitsersparnis Berücksichtigung finden. Nachdem der Gesetzgeber sich zudem bei der Verabschiedung des 2. KostRMoG einer - jedenfalls für das Sozialrecht - weit verbreiteten Meinung gegenübersah, die eine Anwendung von VV RVG Nr. 3103 im Verhältnis von Vorverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befürwortete (vgl. außer der Senatsrspr. z.B. LSG NRW, Beschl. v. 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B; Thür. LSG, Beschl. v. 6. Juni 2011 L 6 SF 159/11 B; SG für das Saarland, Beschl. v. 24. Februar 2014 - S 26 SF 48/13 E; dagg. z.B. Sächs. LSG, Beschl. v. 22. April 2013 - L 8 AS 527/12 B KO), wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er die Neuregelung, die sich für die Sozialgerichtsbarkeit aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ergibt, klarstellend so fasst, dass ein gebührenrechtlicher Einfluss im Verhältnis von Widerspruchs- und Eilverfahren (von nun an) ausgeschlossen sein soll - wenn er dies denn gewollt hätte.

Tatsächlich aber wird aus den vom Antragsgegner bereits zitierten Motiven der Neuregelung aber deutlich, dass es bei der Anrechnung weniger um dogmatische Überlegungen zum exakten Inhalt des (Streit-)Gegenstandsbegriffs geht, als darum, dass der "durch die Vorbefassung ersparte Arbeitsaufwand angemessen berücksichtigt wird" (BT-Drs. 17/11471 S. 273 zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG, auf die bei der Begründung der hier einschlägigen Regelung ausdrücklich verwiesen wird, vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 275). Damit wird in der Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass mit der (für die Sozialgerichtsbarkeit neu eingeführten) Anrechnung der gleiche Zweck - nämlich die Berücksichtigung des ersparten Arbeitsaufwandes - verfolgt wird wie (früher) mit der abgesenkten Rahmengebühr aus VV RVG Nr. 3103 a.F. Das spricht deutlich dagegen, bei unveränderter Problemlage (vgl. hierzu außerdem BT-Drs. 17/11471 S. 147) die Reichweite der alten Rechtsprechung auf Tatbestandsseite wegen der neuen gesetzgeberischen Lösung (nur) auf Rechtsfolgenseite aufzugeben. Das Argument des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe die im Sozialrecht tätigen Anwälte durch die Neuregelungen des 2. KostRMoG nicht schlechter, sondern im Gegenteil besserstellen wollen als zuvor, ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. BT-Drs. 11/11471 S. 146), muss in seiner Allgemeinheit aber hinter diesen konkreten Überlegungen zurücktreten; jedenfalls hat es im hiesigen Zusammenhang keinen Niederschlag in den geänderten gesetzlichen Regelungen gefunden.

Dementsprechend wird auch in der Literatur für ein weites Verständnis des Begriffs "derselbe Gegenstand" in Abs. 4 der Vorbermerkung 3 VV RVG votiert (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, VV 3100 Rn. 56 Stichwort "Eilverfahren"), nachdem mit Blick auf den Regelungskontext nicht der rechtlich-dogmatische, sondern der inhaltliche Zusammenhang der jeweiligen Verfahren im Vordergrund steht, der zu der Arbeitsersparnis führt, die durch die Regelung berücksichtigt werden soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Anh. II Rn. 133 und 135). Deshalb ist anders als der Beschwerdeführer vorbringt - auch der Umstand, dass Vorverfahren, Eilverfahren und Hauptsacheverfahren jeweils verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG darstellen, keinesfalls präjudiziell für die Frage der Anrechnung (vgl. so auch Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 15a Rn. 3); handelte es sich im Übrigen um die gleiche Angelegenheit, würde sich die Problematik gar nicht stellen, da dann von vornherein die Gebühren nicht nebeneinander anfallen würden (vgl. § 15 Abs. 2 RVG)

Dass auch im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren typischerweise Synergieeffekte entstehen, wenn im gerichtlichen Eilverfahren der Anspruch vorläufig durchgesetzt oder ein Eingriff in die Rechtsposition vorläufig abgewendet werden soll, der bzw. die im Vorverfahren streitig ist, hält der Senat nicht für zweifelhaft. Nachdem sowohl im Rahmen von § 86b Abs. 1 als auch von Abs. 2 SGG Überlegungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig von erheblichem Gewicht sind (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12f. bzw. 12i für die Abwägungsentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG und ebd., Rn. 27 und 29 für die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG), hat die im Widerspruchsverfahren zu entwickelnde Begründung genauso regelmäßig einen weiten Überschneidungsbereich mit der für das gerichtliche Eilverfahren maßgeblichen. Gerade der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und das Widerspruchsschreiben verfasst hat, wobei beide einander hinsichtlich der Argumentation zu nicht unerheblichen Teilen ähneln, zeigt dies, auch wenn natürlich nicht zu bestreiten ist, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf den Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 SGG) bzw. die Interessenabwägung (§ 86b Abs. 1 SGG) auch noch andere Fragen eine Rolle spielen. Insofern bot die frühere Lösung des abgesenkten Gebührenrahmens möglicherweise größere Differenzierungsmöglichkeiten, wenn es darum ging, die Synergieeffekte abzuschätzen und in die Gebührenbemessung einfließen zu lassen - je nachdem, ob die Argumentation zum materiellen Anspruch bzw. zu dem geschützten Recht einerseits oder zu den Spezifika des Eilverfahrens andererseits größeren Raum einnahm. Nachhaltige Zweifel, dass im Verhältnis eines Vorverfahrens und eines inhaltlich zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahrens typischerweise Synergieeffekte auftreten, die die Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG rechtfertigen, können diese Überlegungen allerdings nicht begründen.

Den Bedenken des Beschwerdeführers, die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren (auch) auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verdiente Gebühr drohe eine Doppelanrechnung nach sich zu ziehen, wenn zusätzlich auch ein Klageverfahren durchzuführen ist, wird man in entsprechenden Fällen Rechnung tragen müssen; eine doppelte Anrechnung dürfte in der Tat ausscheiden. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, da es zu einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht gekommen ist, so dass an dieser Stelle hierzu keine weiteren Ausführungen geboten sind.

Die Anrechnung scheidet vorliegend auch nicht etwa deswegen aus (und ist auch in ihrem Umfang nicht deshalb zu beschränken), weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren sich auf drei Verwaltungsentscheidungen bezog, während die im Vorverfahren verdiente Gebühr sich aus der Abhilfe hinsichtlich eines der drei Bescheide ergab. Das System der Rahmengebühren kann immer wieder zu derartigen Problematiken führen - übrigens ganz genauso im Verhältnis von Vor- und Klageverfahren, das unzweifelhaft von Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG erfasst wird. Das System der Rahmengebühren erlaubt keine rechnerische Aufteilung auf verschiedene Streitpunkte - was sich im Gegenzug zu Gunsten der Antragsteller bzw. der PKH-Vergütung beanspruchenden Anwälte auch daran zeigt, dass ggf. für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, auch wenn deren Voraussetzungen nicht für alle der im Wege der Klage- bzw. Antragshäufung gemeinsam geltend gemachten Ansprüche vorliegen (so wie das auch im konkreten Fall im Übrigen nicht fernlag, was aber im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist). Der Beschwerdeführer kann daher mit seinem Ansinnen, die Anrechnung auf einen rechnerischen Teil der Verfahrensgebühr zu beschränken, nicht durchdringen.

Im Übrigen hat die Urkundsbeamtin die Gebührenberechnung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt; auch hat dieser keine sonstigen Argumente vorgebracht, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen könnten. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich, so dass es weiterer Ausführungen zur Gebührenbemessung nicht bedarf.

Die Frage der Anrechnung der Beratungshilfegebühr ist demnach vorliegend nicht streitentscheidend, da der Senat eine Festsetzung nur in der vom SG für zutreffend erachteten Höhe schon aus den vorgenannten Gründen für gerechtfertigt hält. Umgekehrt kommt eine Verböserung zu Lasten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für tunlich, sich im hiesigen Zusammenhang zu der vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Frage einer nachträglichen Anrechnung (auch) der Beratungshilfegebühr zu äußern.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG); einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).