Hessisches Landessozialgericht - L 2 R 403/06 - Urteil vom 27.05.2008
Bei Lese- und Schreibunfähigkeit kommt - im Rahmen der Berufsunfähigkeitsprüfung - die Tätigkeit eines Warensortierers in Betracht. Es gibt in mittelständischen Betrieben sowie in Kleinbetrieben noch das ursprüngliche Berufsbild eines Warensortierers, der körperlich leichte Tätigkeit in Einzelarbeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und ohne besondere nervliche Belastung ausübt. Dabei sind für einen nicht geringen Teil dieser Tätigkeiten Lese- und Schreibkenntnisse nicht erforderlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die 1946 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in der Zeit von 1973 bis 1993 als Küchenhilfe beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom Februar 1998 blieb nach Durchführung eines Heilverfahrens in der SJ.Klinik, BD-Stadt, in der Zeit vom 12. November bis 3. Dezember 1998 erfolglos. Die Klägerin war noch für in der Lage gehalten worden, vollschichtig leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Im Januar 2000 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Daraufhin wurde die Klägerin begutachtet durch die Ärztin Dr. B. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der LVA Hessen in K-Stadt. Diese kam im Gutachten vom 7. April 2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einem degenerativen HWS- und LWS-Syndrom, an einem Schulter-Arm-Syndrom rechts, an einem Kniegelenksverschleiß, an einem hochgradigen Übergewicht und an Hyper-lipidämie. Unter Berücksichtigung dessen könne sie nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 5. Mai 2000 ab, weil die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2000 zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 12. Oktober 2000 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie hielt ihr Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt und legte medizinische Unterlagen für die Zeit ab Dezember 1996 vor.
Die Beklagte reichte Wartezeitaufstellungen vom 16. September 2002 zu den Akten. Danach wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nur bis 31. Mai 1999 erfüllt. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich um einen Auszug aus einem ungeprüften Versicherungskonto handele.
Mit Beschluss vom 20. März 2001 gewährte das Sozialgericht der Klägerin hinsichtlich der Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem holte das Sozialgericht Befundberichte ein von dem Hautarzt Dr. W. vom 18. Juni 2001, dem Arzt Dr. N. vom 19. Juni 2001, dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Y. vom 22. Juni 2001, dem Orthopäden Dr. H., dem Neurochirurgen S. T. vom 28. November 2001, den Radiologen Dres. A. & Kollegen, den Radiologen Dres. H. und L., dem Orthopäden Dr. MX. vom 21. Juni 2002, von der Unfallchirurgischen Abteilung des Bürgerhospitals A Stadt vom 11. Juni 2003, von dem Orthopäden K. vom 13. Oktober 2003 sowie vom Bürgerhospital vom 30. Mai 2004, von dem Facharzt für Allgemeinmedizin X. vom 5. April 2004 sowie von der Nervenärztin G. vom 18. Juni 2004. Es zog die medizinischen Unterlagen über die Klägerin vom Versorgungsamt A-Stadt bei und erhob Beweis durch die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. YF. vom 27. April 2006 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. R. vom 20. Juli 2006. Prof. Dr. YF. diagnostizierte bei der Klägerin ein Lumbal-Syndrom bei Wirbelgleiten L4/L5, eine mittelgradige Arthrose beider Kniegelenke, beginnende degenerative Veränderungen des Weichteilmantels beider Schultern, eine Arthrose des rechten vorderen Sprunggelenkes, geringfügige degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenkes, eine Knicksenkspreizfußbildung und eine deutlich ausgeprägte Adipositas. Keinem der genannten Leiden kommt ein erwerbsmindernder Dauereinfluss für leichte körperliche Tätigkeiten zu. Unter ausschließlicher Berücksichtigung des orthopädischen Befundes sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig eine leichte körperliche Tätigkeit überwiegend im Sitzen auszuüben. Der Anteil stehender und gehender Tätigkeit könne etwa ein Drittel der vollschichtigen Arbeitszeit betragen. Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule, im Hocken oder Knien seien auszuschließen. Das Gleiche gelte für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten. Auf nervenärztlichem Fachgebiet stellte Dr. R. fest, dass die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer leichten A. Carotis-Interna-Abgangs-Stenose links leide. Diesen Leiden komme kein erwerbsmindernder Dauereinfluss zu. Einschränkungen ergäben sich aus der glaubhaft gemachten Einschränkung der körperlichen und geistigen Belastbarkeit, des Konzentrationsvermögens und Durchhaltevermögens. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Klägerin nur zu geistig einfachen Arbeiten in der Lage, zu Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und ohne besonderen Zeitdruck. Zu berücksichtigen sei das niedrige Bildungsniveau sowie die Unfähigkeit zu lesen und zu schreiben. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen kämen ebenfalls nicht mehr in Betracht. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei die Klägerin zu vollschichtigen Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen in der Lage. Möglich seien geistig einfache Arbeiten, die das Ausführen von Anweisungen ohne Selbständigkeit beinhalteten und Arbeiten, die nach kurzer Anleitung oder Ausbildung verrichtet werden könnten. Dies gelte seit der Rentenantragstellung im Januar 2000. Die Begutachtung auf einem anderen ärztlichen Fachgebiet werde nicht für erforderlich gehalten. Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2006 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Unterlagen im Verwaltungsverfahren sowie durch die Beweiserhebung im Klageverfahren. Die Sachverständigen Prof. Dr. YF. und Dr. R. hätten der Klägerin übereinstimmend noch vollschichtige Tätigkeiten leichter Art zugemutet. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergäben sich nicht. Damit sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI alter Fassung (SGB VI a. F.). Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Mangels einer Berufsausbildung verfüge sie nicht über einen Berufsschutz.
Mit ihrer am 7. Dezember 2006 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen den ihr am 9. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, nach einer früheren Mitteilung der Beklagten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur erfüllt bei einem Eintritt des Leistungsfalles bis zum 31. Mai 1999. Die Beklagte habe bisher nicht mitgeteilt, ob es hierbei verbleibe. In den im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei festgestellt worden, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre ursprüngliche Tätigkeit als Küchenhelferin weiterhin auszuüben. Diese Voraussetzungen hätten jedoch schon am 31. Mai 1999 vorgelegen. Außerdem sei sie Analphabetin, sodass ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Die von der Bundesagentur für Arbeit auf Veranlassung des Senats benannten Tätigkeiten kämen nicht in Betracht. Eine isolierte Tätigkeit als Warenaufmacher und Versandfertigmacher gebe es nicht mehr. Die Tätigkeiten würden von einer Gruppe im Akkord erledigt. Dies gelte auch für Sortierarbeiten. Wegen ihrer Lese- und Schreibunkundigkeit kämen ohnehin nur Teilbereiche der Tätigkeiten in Frage. Hierzu hat die Klägerin Bezug genommen auf eine Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2006 im Rechtsstreit vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 4/12 RJ 1266/03 ZVW).
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, ein Sachverständigengutachten zur Frage der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten durch Herrn H. F. P. Arbeits- und Umweltmedizin GmbH C-Straße, C-Ort einzuholen, weiterhin hilfsweise, von Dr. YF. und Dr. R. eine ergänzende Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob das in ihrem Gutachten festgestellte Leistungsvermögen auch schon am 31. Mai 1999 vorgelegen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere habe die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ergeben, dass die Klägerin noch zum Beispiel die Tätigkeit einer Warensortiererin, Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin verrichten könne. Außerdem werde bestätigt, dass bis zum 31. Mai 1999 zugunsten der Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Der Senat hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 25. April 2007 und 31. August 2007 eingeholt. Danach kann die Klägerin noch als Warensortiererin eingesetzt werden oder als Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin. Diese Tätigkeiten fänden sich in einem Großteil der Betriebe. Zwar würden diese Tätigkeiten in größeren Betrieben in der Regel nur betriebseigenen Mitarbeitern als Schonarbeitsplätze angeboten. In mittelständischen Betrieben sowie in Kleinbetrieben fände sich aber vielfach noch das ursprüngliche Berufsbild eines Warensortierers, der körperlich leichte Tätigkeit in Einzelarbeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und ohne besondere nervliche Belastung ausübe. Für einen nicht geringen Teil dieser Tätigkeiten seien Lese- und Schreibkenntnisse nicht erforderlich.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der Rechtsstreit richtet sich noch nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Rechtslage, da er Zeiten vor dem 1. Januar 2001 betrifft (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu erzielen, dass 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht erfüllt, insbesondere nicht bis zum 31. Mai 1999, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Klägerin unstreitig noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen kann die Klägerin noch vollschichtig geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Hocken und Knien, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, das Hörvermögen und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verrichten. Zu beachten ist auch, dass die Klägerin Analphabetin ist. Der Senat stützt seine Überzeugung zum Leistungsvermögen der Klägerin auf das im Klageverfahren eingeholte fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. YF. vom 27. April 2006 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. R. vom 20. Juli 2006. Auf orthopädischem Fachgebiet leidet die Klägerin danach an einem Lumbalsyndrom bei Wirbelgleiten L4/L5, an einer mittelgradigen Arthrose beider Kniegelenke, an beginnenden degenerativen Veränderungen des Weichteilmantels beider Schultern, an einer Arthrose des rechten vorderen Sprunggelenkes, an geringfügigen degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes, an einer Knicksenkspreitzfußbildung und an einer deutlich ausgeprägten Adipositas. Daneben bestehen Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet. Hier leidet die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer leichten Carotis-Interna-Abgangsstenose links. Die Sachverständigen Prof. Dr. YF. und Dr. R. haben das Leistungsvermögen der Klägerin übereinstimmend noch für ausreichend angesehen, vollschichtig leichte Tätigkeiten unter den oben angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Gutachten zu zweifeln. Die Gutachten sind in sich schlüssig und berücksichtigen die Befundberichte der behandelnden Ärzte, frühere medizinische Feststellungen sowie die Beschwerden der Klägerin. Widersprüche zwischen Befunderhebung und der Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich. Der Senat hält das Leistungsvermögen der Klägerin für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen für nicht erforderlich. Die Sachverständigen haben ihre Leistungsbeurteilung entsprechend der Anfrage des Sozialgerichts beantwortet für die Zeit ab Rentenantragstellung im Januar 2000. Einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. YF. und Dr. R. zum Leistungsvermögen der Klägerin im Mai 1999 bedurfte es nicht. Selbst wenn das Leistungsvermögen der Klägerin bereits im Mai 1999 in der Weise bestanden hat, wie es die Sachverständigen für die Zeit seit Rentenantragstellung angegeben haben, würde dies keinen Rentenanspruch der Klägerin begründen. Denn mit dem von den Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin seit Rentenantragstellung nicht erwerbsunfähig; sie wäre auch nicht erwerbsunfähig, wenn das Leistungsvermögen so schon im Mai 1999 bestanden hätte. Nach den medizinischen Feststellungen kann die Klägerin nicht mehr als Küchenhilfe eingesetzt werden, wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Sie ist jedoch noch einsetzbar in anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den sie sich nach ihrem beruflichen Werdegang verweisen lassen muss. Hier kommt die Tätigkeit einer Warensortiererin in Betracht. Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Auskunft vom 25. April 2007 der Klägerin die Tätigkeit einer Warensortiererin und einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin benannt unter Berücksichtigung des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens und unter Beachtung der bei der Klägerin bestehenden Unfähigkeit zu lesen und zu schreiben. Wie die Bundesagentur in der Auskunft vom 31. August 2007 weiter ausgeführt hat, gibt es in mittelständischen Betrieben sowie in Kleinbetrieben noch das ursprüngliche Berufsbild eines Warensortierers, der körperlich leichte Tätigkeit in Einzelarbeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und ohne besondere nervliche Belastung ausübt. Dabei sind für einen nicht geringen Teil dieser Tätigkeiten Lese- und Schreibkenntnisse nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Warensortiererin entspricht damit dem Leistungsvermögen der Klägerin. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich nicht, dass die Klägerin nur in Teilbereichen der benannten Tätigkeiten eingesetzt werden könnte. Der Senat hält die Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit für zutreffend, da sie die zur Beurteilung des Arbeitsmarktes der Bundesrepublik Deutschland kompetente Stelle ist. Auch der Dipl.-Verwaltungswirt J. Sp., Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, hat bei seiner Vernehmung im Rechtsstreit L 4/12 RJ 1160/03 ZVW erklärt, dass es das Berufsbild des Wartensortierers noch gibt und in der Statistik von 2005 in allen Branchen zusammen 128.000 Beschäftigte geführt werden. Demgegenüber begründet die Aussage des Ltd. Oberarztes und stellvertretenden ärztlichen Leiters der P. Arbeits- und Umweltmedizin GmbH H. F. kein anderes Ergebnis. Wie aus der Niederschrift vom 11. Oktober 2006 ersichtlich ist, verfügt H. F. zwar über ein großes Wissen im Bereich der Arbeitsmedizin und der Bedingungen einer Vielzahl von Arbeitsplätzen. Diese Kenntnisse entsprechen jedoch nicht den Erkenntnismöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit, die sich bei der Beurteilung des Arbeitsmarktes auf bundesweite Erhebungen und Statistiken stützen kann. Der Senat schließt sich deshalb den eingeholten Auskünften der Bundesagentur für Arbeit an und sieht von einer Beweiserhebung durch Einholung des beantragten Gutachtens des H. F. ab.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.