Gründe:

I.

In dem vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 41/11) ist streitig, ob der dortigen Klägerin über den 30. Januar 2009 hinaus gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II statt I zustehen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 hat der Senat in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O. aus der Kanzlei der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.), die angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei ist und sich damals zwischenzeitlich in der Elternzeit befand, beigeordnet. Auf den Antrag der Ef. vom 29. August 2011 hat der Senat Akteneinsicht gewährt und diesen einen Band Akten des Bayer. Landessozialgerichts, einen Band Akten des Sozialgerichts München und einen Band Akten der Beklagten zur Einsicht zugesandt. Die Akte des Sozialgerichts München hat 208 Blätter gezählt, die Verwaltungsakten 49 und 62 Blätter. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Ef. vertreten gewesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung eines PKH-Vorschusses in Höhe von 536,33 EUR gestellt. Die Berechnung hat einen Betrag von 120,70 EUR für "Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1d VV 369 Seiten" enthalten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass die Kopierkosten für die Ablichtung der Gerichtsakte des Sozialgerichts München von 369 Seiten erforderlich gewesen sei, um das Berufungsverfahren führen zu können. Mit Festsetzung vom 30. Juli 2013 hat die Urkundsbeamtin die von der Staatskasse gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstattenden Kosten auf 392,70 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind nicht erstattet worden. Es seien mit 369 Kopien die gesamten Akten kopiert worden. Die Notwendigkeit, die gesamten Akten zu kopieren, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch sei kein Ermessen ausgeübt worden, welche Kopien für die sachgemäße Bearbeitung des Rechtsstreits notwendig waren. Im Rahmen der Vorschussleistung nach § 47 RVG würden daher keine Kopien erstattet. Zur Begründung der Erinnerung haben die Ef. vorgebracht, das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die gesamte Akte zu kopieren. Einzelne Blätter wie der Aktendeckel seien nicht kopiert worden. Es würde eine Überziehung der Darlegungspflicht bedeuten, müsste zu jeder einzelnen notwendigen Kopie ein Sachvortrag ergehen. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 13. August 2013 nicht abgeholfen und auf einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 (Az.: S 22 SF 455/12 E) verwiesen. Auch einem Vergleichsvorschlag des Senats könne nicht näher getreten werden; man sei schon aus praktischen Gründen grundsätzlich dagegen, dass im Rahmen des Vorschusses mit dafür einschlägiger Mittelgebühr der Verfahrensgebühr für eine Berufung Kopien erstattet werden, weil nach Erledigung der Berufung nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVG für die Kostenfestsetzung wieder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts für die regelmäßigen Endabrechnungen mit weiteren und/oder höheren Gebühren und/oder Auslagen zuständig sei. Ausgangsgericht sei das Sozialgericht München, auf dessen Beschluss vom 6. Juli 2012 hingewiesen worden sei.

 

II.

Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Die Erinnerung ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um einen Anspruch im Rahmen eines Vorschusses nach § 47 RVG handelt, da vorliegend das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist. Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache teilweise begründet. Streitig ist dabei lediglich, ob die Kopierkosten in Höhe von 120,70 EUR von der Staatskasse zu erstatten sind. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung jedoch durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren wie hier nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, es sei denn, die Auslagen waren nach § 46 Abs. 1 RVG zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages nicht erforderlich. Auslagen werden nämlich nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren, § 46 Abs. 1 RVG. Zu den Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 BGB von seinem Mandanten beanspruchen kann. Die Aufwendungen müssen jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sein. Nach Nr. 7000 VV Nr. 1a kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf nicht ohne Weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (BFH, in: BStBl. 1984 II S. 422). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl., Anm. 134 zu Nr. 7000 VV). Vorliegend wurde im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte sowie der Akte des Sozialgerichts kopiert. Nur einzelne Blätter wie der Aktendeckel wurden nicht kopiert. Die Ef. konnten nicht darlegen, warum das Ablichten der gesamten Akten notwendig war. Allein die Begründung "um das Berufungsverfahren führen zu können" (Schriftsatz vom 28.06.2013, S. 2) ist nicht ausreichend. Eine Überprüfung der sachgerechten Ermessensausübung durch das Gericht kann hierbei nicht erfolgen. Soweit die Ef. in der Erinnerung ausführen, die Darlegungspflicht dürfe nicht überzogen werden, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof nämlich bereits ausgeführt, dass vom Gericht kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Ef. einer Darlegungspflicht in keinster Weise nachgekommen sind. Dies berechtigt die Urkundsbeamtin jedoch auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Es ist aus Sicht des Senats vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren umfassend Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Die Ef. waren bislang nicht als Prozessbevollmächtigte aufgetreten und wurden erst durch Beschluss des Senats vom 8. Juli 2011 in Person der Rechtsanwältin K. O. beigeordnet. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für die Klägerin ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind den Ef. deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Im Übrigen kann sich die Staatskasse dabei auch nicht auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 stützen, da auch in diesem Verfahren wenigstens ein Teil beantragten Kosten für Kopien erstattet wurde. Vor allem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung eines Vorschusses ist eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht erforderlich, vielmehr kann eine Schätzung gerechtfertigt sein, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt. Es ist daher sachgerecht und plausibel, den Ef. als Vorschuss die Hälfte der gefertigten Kopien zu erstatten, somit 60,35 EUR statt der beantragten 120,70 EUR, so dass sich der zu erstattende Gesamtbetrag von 392,70 EUR auf 453,05 EUR erhöht.

Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.

Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).