Hessisches Landessozialgericht - L 2 SO 95/15 B - Beschluss vom 26.10.2015
Mit der Verfahrensgebühr wird die gesamte prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige, spezielle Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandaten und umfasst u. a. die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (ER) durch den Rechtsanwalt - ggf. auch unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur -, die im Zusammenhang mit dem Verfahren notwendigen Besprechungen und den Schriftwechsel des Rechtsanwaltes mit seinem Auftraggeber und dem Gericht sowie ggf. mit Dritten, ferner seine Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwaltes rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht, auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht. Auf Grund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage - wird jedoch regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr einem durchschnittlichen Eilverfahren gerecht.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 28 SO 37/14 ER vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt; konkret streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG Darmstadt (Az.: S 28 SO 37/14 ER) die dortige Antragstellerin; Gegenstand des Verfahrens war die Übernahme von Unterbringungskosten in einem Alten- und Pflegeheim als Leistung der Sozialhilfe im Wege einer einstweiligen Anordnung, wobei der Ausgleich von Rückständen in Höhe von 16.922,60 Euro sowie monatliche Beträge von gut 1.200 Euro für die zukünftig entstehenden Kosten streitig waren. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hilfebedürftig sei, was der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens unter Verweis auf einen von ihm angenommenen Schenkungsrückforderungsanspruch - die Antragstellerin hatte unter dem 24. November 2004 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grundstückseigentum auf ihre Kinder übertragen - verneint hatte.
Bereits rund drei Jahre zuvor war ein erstes einstweiliges Anordnungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ebenfalls vertreten hatte, mit ähnlicher Problematik durchgeführt worden. Dieses Verfahren endete durch (ablehnenden) Beschluss des SG Darmstadt vom 12. Mai 2011 (Az.: S 28 SO 53/11 ER). Bei Einleitung des hier maßgeblichen Ausgangsverfahrens war zudem bereits ein entsprechendes Verfahren in der Hauptsache (Az.: S 28 SO 207/13) anhängig, nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Gewährung der streitigen Leistungen mit Bescheid vom 15. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 abgelehnt hatte; auch hier hatte der Beschwerdeführer die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (zumindest) im Widerspruchsverfahren vertreten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes leitete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014, eingegangen beim SG am 24. Februar 2014, das Verfahren ein, begründete gleichzeitig den Antrag inhaltlich und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesem Antrag entsprach das SG durch Beschluss vom 18. März 2014 unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 24. Februar 2014. Ebenfalls am 18. März 2014 überwies es, nachdem zuvor noch der Antragsgegner des Ausgangsverfahren dem Antrag entgegengetreten war und ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden stattgefunden hatte, (sowohl das Hauptsacheverfahren wie) das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an den Güterichter (wo sie die Aktenzeichen S 2 SF 97/14 GR und S 2 SF 98/14 erhielten). In einem Gütetermin am 13. Mai 2014 wurde sodann zur Beendigung beider Verfahren vor der Güterichterin ein Vergleich geschlossen, in dem sich die beiden Kinder der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zur Abgeltung des Schenkungsrückforderungsanspruchs verpflichteten, die bis Oktober 2013 aufgelaufenen Heimkosten auszugleichen, während der Antragsgegner die Kosten ab November 2013 übernahm.
Am 21. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer - der auch im Hauptsacheverfahren der dortigen Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (dort durch Beschluss ebenfalls vom 18. März 2014) beigeordnet worden war - zum Aktenzeichen S 28 SO 37/14 ER, also zum Aktenzeichen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, eine PKH-Vergütung in Höhe von 1.111,70 Euro geltend gemacht, darunter insbesondere eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 Euro und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74 f. der Akte des Ausgangsverfahrens Bezug genommen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat die PKH-Vergütung am 1. Oktober 2014 auf (nur) 873,70 Euro festgesetzt. Dabei hat sie die Verfahrensgebühr und die Erledigungsgebühr auf einen Betrag von jeweils 200,00 Euro gekürzt; die Terminsgebühr hat sie antragsgemäß mit 270,00 Euro berücksichtigt. Die Kürzung hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem reduzierten Gebührenrahmen auszugehen sei.
Zum Aktenzeichen S 28 SO 207/13, also zum Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben ebenfalls vom 21. Juli 2014 (nur) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 Euro - zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von 321,30 Euro - geltend gemacht, den die Urkundsbeamtin in vollem Umfang akzeptiert hat.
Gegen die Festsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014, eingegangen beim SG am 6. Oktober 2014, Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, vorliegend habe es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt. Von daher könnten die seitens des Sozialgerichts Darmstadt angewandten Kriterien nicht gelten. Synergieeffekte lägen nicht vor.
Das SG hat die Erinnerung durch Beschluss vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Vorliegend seien u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstanden. Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG betrage 50,00 bis 550,00 Euro, die Mittelgebühr demgemäß 300,00 Euro. Vorliegend sei eine Gebühr in der Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (200,00 Euro) angemessen. Nicht nachvollziehbar sei dabei zunächst der Vortrag des Beschwerdeführers, bei dem gerichtlichen Verfahren S 28 SO 37/14 ER habe es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt. Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens könne nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweise auf die Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2009 [L 2 SF 50/09 E], vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 [L 2 AS 524/11 B]) grundsätzlich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen. Eine solche Pauschalierung sei allein schon zur vereinfachten Abwicklung in kostenrechtlicher Hinsicht nach Auffassung der Kammer insbesondere dann angezeigt, wenn keinerlei Besonderheiten bei dem Verfahren existierten und dieses auch in zeitlicher Hinsicht zügig durchgeführt worden sei. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Rechtsanwalt gehalten sei, etwa zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes oder zu einer Folgenabschätzung umfangreich vorzutragen, werde in der Regel mindestens von einer Mittelgebühr auszugehen sein, weil dann die unterschiedliche Wertigkeit der Verfahrensarten durch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgehoben sein werde. Letztlich seien immer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG vorrangig und ausschlaggebend im Hinblick auf eine mögliche Pauschalierung. Vorliegend sei von einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszugehen, die die 2/3-Gebühr auslöse. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Auf die Antragserwiderung des Antragsgegners habe er nicht repliziert, auch zu einem rechtlichen Hinweis des Kammervorsitzenden habe er schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei leicht überdurchschnittlich gewesen. Es habe sich um ein komplizierteres Verfahren mit dem Streitgegenstand der Unterbringungskosten in einem Alten- und Pflegeheim gehandelt. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass kurze Zeit zuvor ein ähnlich gelagertes einstweiliges Anordnungsverfahren S 28 SO 53/1 ER anhängig gewesen sei und außerdem ein Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 28 SO 207/13, was die Einarbeitung in die Rechtsmaterie auf jeden Fall habe erleichtern müssen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens weit überdurchschnittlich gewesen, weil es letztlich um die Kündigung des Unterbringungsvertrages gegangen sei. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien jedoch weit unterdurchschnittlich gewesen. Weitere Gesichtspunkte, die eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG folge der Höhe der Verfahrensgebühr, so dass diese ebenfalls mit 200,00 Euro anzusetzen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung des Beschlusses am 13. April 2015 mit Schriftsatz vom 15. April 2015, eingegangen am 16. April 2015, Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei seiner Entscheidung sei das SG von einer falschen Grundlage ausgegangen. Mit dem Vergleich im Mediationsverfahren seien neben der Angelegenheit S 28 SO 37/14 ER auch die Verfahren S 2 SO 97/14 GR und S 2 SO 98/14 GR sowie S 28 SO 207/13 erledigt worden. Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob lediglich über ein einstweiliges Anordnungsverfahren "entschieden" worden sei, bei dem generell die Mittelgebühr entsprechend zu reduzieren sei. Zudem habe das SG selbst ausgeführt, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit leicht überdurchschnittlich gewesen sei, was immer unter "leicht überdurchschnittlich" zu verstehen sei, zumal dann weiter ausgeführt werde, dass es sich um ein kompliziertes [richtig: komplizierteres] Verfahren mit den Unterbringungskosten im Alten- und Pflegeheim als Streitgegenstand gehandelt habe. Bereits hieraus ergebe sich, dass nicht nur eine leichte Überdurchschnittlichkeit, sondern eine Überdurchschnittlichkeit im Allgemeinen gegeben gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass noch andere Verfahren anhängig gewesen seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass ein ähnlich gelagertes einstweiliges Anordnungsverfahren vorher anhängig gewesen sei. Das vorhergehende Verfahren habe drei Jahre zurückgelegen. Bei dieser langen Zeitspanne habe er sich erneut in die gesamte Materie einarbeiten müssen. Darüber hinaus habe das Sozialgericht Darmstadt selbst festgestellt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Angelegenheit daher für sie weit überdurchschnittlich gewesen seien.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. April 2015 aufzuheben und die Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 28 SO 37/14 ER vor dem dortigen Sozialgericht auf insgesamt 1.111,70 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie die Akten zu den Verfahren S 28 SO 53/11 ER, S 28 SO 207/13 und S 28 SO 37/14 ER des Sozialgerichts Darmstadt - einschließlich der jeweiligen PKH-Hefte -, die bei der Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die Fragen, die mit der Einbeziehung des Güteverfahrens in die kostenrechtliche Beurteilung verbundenen sind, grundsätzliche Bedeutung.
Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist (nur) die Vergütungsfestsetzungsentscheidung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz des SG Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 28 SO 37/14 ER einschließlich des zugehörigen Güterichterverfahrens. Zum parallelen Hauptsacheverfahren (SG Darmstadt, Az.: S 28 SO 207/13) hat der Antragsteller einen eigenen Vergütungsfestsetzungsantrag eingereicht, dem die Urkundsbeamtin voll entsprochen hat, so dass diesbezüglich ein Erinnerungsverfahren gar nicht erst eingeleitet worden ist. Dementsprechend hat das SG in der hier angefochtenen Entscheidung nur über die Vergütung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend macht, dass in dem Vergleich vom 13. Mai 2014 vor der Güterichterin auch eine Verständigung über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (und damit des zugehörigen Güteverfahrens) gefunden und dieses gleichfalls erledigt worden sei, so trifft dies zwar sicherlich zu, ändert aber nichts daran, dass er auf Grund der Beiordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (zu Recht) einen gesonderten Vergütungsantrag für dieses Verfahren (und das zugehörige Güteverfahren) gestellt hat, diesbezüglich eine erstinstanzliche Kostenfestsetzung erfolgt und nur diese Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist. Der Umstand, dass der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - im Rahmen seines Vergütungsantrags für das Hauptsacheverfahren nur eine Verfahrensgebühr, nicht aber eine Termins- und eine Erledigungsgebühr geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass diese Gebühren zum Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens werden könnten.
Dagegen sind der mit der Tätigkeit in dem zum Eilverfahren gehörenden Güterichterverfahren verbundene Aufwand bzw. die dadurch verdienten Gebühren Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Durch die Verweisung an den Güterichter (§ 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung, dessen Anwendbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren in § 202 Satz 1 SGG ausdrücklich angeordnet ist) wird (nur) ein bestimmter Verfahrensabschnitt einem anderen Richter übertragen (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 278 Rn. 27). Kraft unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RVG ist daher das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Angelegenheit; das ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss auch aus § 17 Nr. 7 RVG, wonach (nur) das dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Güteverfahren in den dort genannten Fällen eine von jenem verschiedene Angelegenheit ist. Dementsprechend fällt für das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Verfahrensgebühr an, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten sowohl im "regulären" Prozess als auch in dem zu diesem gehörenden Verfahren vor dem Güterichter vertritt (vgl. nochmals Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 278 Rn. 41; Enders JurBüro 2013, 225); vielmehr ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Ausfüllung der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen. Findet - wie hier - ein Termin vor dem Güterichter statt und/oder wird dort ein Vergleich geschlossen, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt die dadurch angefallene(n) Gebühr(en) im Rahmen eines einheitlichen Vergütungsfestsetzungsantrags für das "reguläre" und das zugehörige güterichterliche Verfahren geltend machen; nachdem das SG - zutreffend - die entsprechenden Gebühren im Rahmen der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat, sind diese auch zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind.
Die mit diesem Gegenstand gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin vom 1. Oktober 2014 und der mit dieser übereinstimmende Beschluss des SG vom 9. April 2014 sind nicht zu beanstanden; ein über den Betrag von 873,70 Euro hinausgehender Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers auf Grund der Beiordnung im Verfahren S 28 SO 37/14 ER besteht nicht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht durfte das SG über die Festsetzung entscheiden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen. Dies ist nur im Rechtsstreit unmittelbar zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten erforderlich, nicht dagegen im Verhältnis des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts und der Staatskasse (vgl. nur Bay. LSG, Beschl. v. 1. März 2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.). Auch im Beschwerdeverfahren ist ein derartiges Gutachten nicht einzuholen.
In der Sache sind angesichts des Zeitpunkts der Auftragserteilung an den Beschwerdeführer zur Durchführung des hier maßgeblichen Ausgangsverfahrens, also des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, bzw. von dessen Beiordnung in diesem Verfahren vorliegend das RVG und das zugehörige Vergütungsverzeichnis bereits in ihrer seit 1. August 2013 geltenden Fassung, also unter Berücksichtigung der Reformen durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei sind im vorliegenden Verfahren (unstreitig) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG), die Kosten für die Geschäftsreise zum Termin (Nrn. 7003 und 7005 VV RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) angefallen. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält diese im Umfang seiner Beiordnung aus der Landeskasse (§§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier (vgl. §§ 183, 197 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Innerhalb des Rahmens, den das Vergütungsverzeichnis für die jeweilige Gebühr vorgibt, bestimmt der Rechtsanwalt deren Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten, dem er beigeordnet ist, sowie von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des Haftungsrisikos nach billigem Ermessen (vgl. die nicht abschließende Aufzählung der maßgeblichen Umstände in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG).
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG); dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG a.F. als Dritte von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen ist. Jedenfalls nämlich hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, und zwar entweder über den erwähnten § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG oder - soweit man diesen nicht für anwendbar, sondern eine Gleichstellung der Staatskasse mit dem Auftraggeber für sachgerecht hält - über § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dementsprechend - und angesichts der erheblichen Unschärfen, die notwendig mit der Anwendung der Kriterien des § 14 RVG einhergehen - ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum zuzubilligen und die verlangte Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 Prozent nicht mehr maßgeblich (vgl. für viele BSG, Urtl. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urtl. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).
Um andererseits eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30). Ob ein derartiger Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich des konkreten Verfahrens mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden; zu Recht hat es vielmehr sowohl die Verfahrens- als auch die Einigungsgebühr nicht in der beantragten Höhe festgesetzt.
Mit der Verfahrensgebühr wird die gesamte prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige, spezielle Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandaten (vgl. amtl. Vorbemerkung zu Teil 3 des VV RVG Abs. 2) und umfasst u. a. die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch den Rechtsanwalt - ggf. auch unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur -, die im Zusammenhang mit dem Verfahren notwendigen Besprechungen und den Schriftwechsel des Rechtsanwaltes mit seinem Auftraggeber und dem Gericht sowie ggf. mit Dritten, ferner seine Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwaltes rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 210).
Dabei gibt VV RVG Nr. 3102 für die Verfahrensgebühr einen Rahmen von 50,00 Euro bis 550,00 Euro vor; die Mittelgebühr beträgt also 300,00 Euro. Die Bestimmung in dieser Höhe, die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, ist im konkreten Fall jedoch unbillig bzw. widerspricht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich.
Dabei hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht (vgl. die bereits vom SG zitierten Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -, vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 - L 2 AS 524/11 B -; außerdem aus jüngster Zeit: Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -), auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht. Auf Grund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage - wird jedoch regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr einem durchschnittlichen Eilverfahren gerecht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das konkrete Verfahren im Vergleich zu anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt als durchschnittlich anzusehen, so dass für die Verfahrensgebühr die (abgesenkte) Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro angemessen ist. Dabei verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers, es stelle sich die Frage, ob hier "lediglich über ein einstweiliges Anordnungsverfahren letztlich entschieden worden" sei, im Wesentlichen auf Grund der zur Bestimmung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens bereits ausgeführten Gesichtspunkte jedenfalls für die Verfahrensgebühr auch inhaltlich nicht. Denn zweifellos ist für die Verfahrensgebühr, die der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Verfahren S 28 SO 37/14 ER geltend machen kann, nur die Beiordnung im Rahmen der zu diesem Rechtsstreit ergangenen Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Bedeutung (zur Maßgeblichkeit der entspr. Beschlüsse: § 48 Abs. 1 RVG). Der Umstand, dass in dem Termin vor der Güterichterin auch das korrespondierende Hauptsacheverfahren mitbehandelt und hinsichtlich beider ein Vergleich geschlossen wurde, kann, wie bereits ausgeführt, für die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdiente Verfahrensgebühr keine Bedeutung haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für das Hauptsacheverfahren eine eigene Verfahrensgebühr geltend gemacht und erhalten.
Dabei wird der für die Verfahrensgebühr maßgebliche Umfang der Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme des Anwalts - ggf. unter Einschluss des durch das Güteverfahren verursachten Aufwandes, soweit dieser nicht durch die Termins- bzw. Einigungsgebühr abgegolten wird - bestimmt, ihre Schwierigkeit ist anhand der Intensität und der Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, die durch das Güteverfahren erhöht, im Einzelfall aber auch reduziert werden kann, namentlich wenn im Rahmen des Güteverfahrens schnell eine "einfache Lösung" gefunden werden kann, die es den Beteiligten erspart, die tatsächliche und rechtliche Situation im Detail ausloten zu müssen (vgl. allg. zu den genannten Kriterien nochmals BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; aus der Senatsrspr. z.B. Beschl. v. 6. Juni 2014 - L 2 SF 14/13 E).
Der Umfang der mit der Verfahrensgebühr abzugeltenden anwaltlichen Tätigkeit war dabei vorliegend auch für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterdurchschnittlich; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren an den Güterichter überwiesen wurde: Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz vom 21. Februar 2014 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (und Prozesskostenhilfe beantragt), diesen begründet sowie in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen vorgelegt. Eine weitere schriftsätzliche Äußerung erfolgte, worauf bereits das SG zu Recht hingewiesen hat, auf die Antragserwiderung und den Hinweis des Kammervorsitzenden vom 28. Februar 2014 hin nicht. Mit Schreiben vom 12. März 2014 stimmte der Beschwerdeführer sodann für die Antragstellerin der Verweisung an den Güterichter zu. Das Verfahren vor der Güterichterin beschränkte sich, soweit ersichtlich, im Wesentlichen auf die Durchführung der Güteverhandlung und den dort geschlossenen verfahrensbeendenden Vergleich, was mit der Terminsgebühr bzw. der Einigungsgebühr abgegolten wird.
Die Schwierigkeit des Verfahrens ist nach Auffassung des Senats als durchschnittlich anzusehen. Zwar waren die mit der Übernahme von Heimunterbringungskosten verbundenen Rechtsfragen - und deren Verbindung mit dem zivilrechtlichen Schenkungsrückforderungsanspruch - auf den ersten Blick durchaus kompliziert. Andererseits gehört gerade diese Fallgestaltung zu den im Sozial(hilfe)recht "klassischen". Hinzu kommt, dass vorliegend der Sachverhalt im Wesentlichen geklärt war und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sich in erster Linie um dessen rechtliche Bewertung und die - überschaubare Anzahl der - in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme stritten. Schließlich ist von erheblichen Synergieeffekten auszugehen (vgl. allg. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten Straßfeld, SGb 2008, 705, 708; für die Annahme geringerer Schwierigkeit, wenn Sachverhalt und rechtliche Probleme bereits in vorangegangenen Rechtszügen, an denen der Anwalt beteiligt war, erörtert wurden: Senat, Beschl. v. 6. Juni 2014 - L 2 SF 14/13 E): Konkret hat der Beschwerdeführer die Antragstellerin auch im zuvor bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vertreten. Deutlich werden die damit verbundenen Synergieeffekte etwa bei einem Vergleich der unter dem 8. November 2013 gefertigten Klageschrift in der Hauptsache mit der Antragsschrift im hier maßgeblichen Eilverfahren vom 21. Februar 2014, die in doch ganz erheblichem Maße übereinstimmen. Zudem hatte bereits ein vergleichbares Eilverfahren stattgefunden (SG Darmstadt, Az.: S 28 SO 53/11 ER), in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerin ebenfalls vertreten hatte: Auch wenn dies rund drei Jahre zurücklag, müssen dem Beschwerdeführer Unterlagen - und sei es nur die damalige Entscheidung - zur Verfügung gestanden haben (bzw. leicht zugänglich gewesen sein), um sich Sachverhalt und Rechtslage zu vergegenwärtigen, so dass er sich diese nicht "von null auf" erarbeiten musste. Ohne dass es hier darauf ankäme, wie das Verhältnis eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu einem vorhergehenden Widerspruchsverfahren vor dem Hintergrund der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des VV RVG (Vorbemerkung 3) Abs. 4 zu bewerten ist und ob - im Gegenzug zur Anrechnung einer dort verdienten Geschäftsgebühr - die vorangegangene Tätigkeit im Widerspruchsverfahren bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit im nachgehenden gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat, ergeben sich bereits aus der Mandatierung im parallelen Hauptsacheverfahren und im früheren Eilverfahren Synergieeffekte, die (den Umfang und) die Schwierigkeit der hier zu beurteilenden anwaltlichen Aufgabe erheblich reduziert haben müssen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens war sicherlich deutlich überdurchschnittlich, und zwar sowohl im Hinblick auf die streitigen Beträge - wobei dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur deren vorläufige Regulierung im Raum stand - als auch und vor allem wegen des von der Antragstellerin nachvollziehbar befürchteten Verlustes ihres Heimunterbringungsplatzes. Demgegenüber war allerdings auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, wenn auch im vorliegenden Fall möglicherweise keine vollständige Kompensation dieser Kriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.) eintreten konnte. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG zu berücksichtigende Haftungsrisiko schließlich ist ebenso wenig wie sonstige Gesichtspunkte geeignet, eine über den festgesetzten Betrag hinausgehende Gebühr zu rechtfertigen.
Unter Einbeziehung aller Kriterien ist daher nach einer Gesamtbewertung - auch unter Einbeziehung des Güteverfahrens - von einem insgesamt durchschnittlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen, so dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 Euro angemessen erscheint. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass man zum gleichen Ergebnis gelangen würde, wenn man das Verfahren nicht am Durchschnitt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und einer abgesenkten Mittelgebühr, sondern an der Gesamtheit aller Verfahren messen würde: Insbesondere wäre dann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend mit einem Schriftsatz begnügen, der inhaltliche Ausführungen enthielt - noch weitaus deutlicher als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, so dass bei diesem Vergleichsmaßstab von einem insgesamt merklich unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen wäre. Im Ergebnis würde sich der gleiche Betrag als angemessen erweisen wie bei dem vom Senat favorisierten Vorgehen. Gerade dieser - regelmäßig auftretende - Zusammenhang ist im Übrigen der rechtfertigende Grund dafür, von einer regelmäßig etwas geringeren Wertigkeit der Eilverfahren auszugehen.
Schließlich kann vorliegend offenbleiben, ob die in der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des VV RVG Abs. 4 vorgesehene teilweise Anrechnung einer nach Teil 2 des VV RVG verdienten Geschäftsgebühr auch im Verhältnis von Widerspruchs- und anschließendem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt. Wäre dies der Fall und wäre eine entsprechend Zahlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Anrechnung Senat, Beschl. v. 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B), müsste die letztlich geschuldete Verfahrensgebühr noch niedriger ausfallen. Da jedoch das Verschlechterungsverbot auch im Beschwerdeverfahren nach § 56 RVG gilt (vgl. nur Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 56 Rn. 29) und nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat, kommt eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Betracht, so dass diese Fragen im hiesigen Verfahren auf sich beruhen können.
Die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG entspricht in der hier anzuwendenden Fassung des RVG der der Verfahrensgebühr, so dass der Betrag von 200,00 Euro schlicht zu übernehmen ist, ohne dass es darauf ankäme, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Verfahren hier zusätzlich verglichen wurden (vgl. VV RVG Nr. 1006 Abs. 1). Ohnehin ist aber, wie bereits ausgeführt, das eine der beiden Güterichterverfahren gebührenrechtlich Teil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und stellt keine von diesem verschiedene Angelegenheit dar; für das andere Güterichterverfahren gilt Gleiches im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren S 28 SO 207/13. Für das Hauptsacheverfahren war ebenfalls PKH gewährt worden, so dass hiermit verbundene Gebühren in diesem Rahmen geltend zu machen waren, nicht aber zu einer Erhöhung der hier streitgegenständlichen Vergütung führen könnten, selbst wenn die Bindung an die Verfahrensgebühr dies nicht ohnehin ausschlösse.
Die Terminsgebühr für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Güteverhandlung ist der Höhe nach unstreitig und auch nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt, namentlich wenn man einbezieht, dass auch insofern eine Aufteilung der Gebühr zwischen dem hiesigen und dem gleichzeitig behandelten Hauptsacheverfahren zu erfolgten hat.
Die weiteren Beträge, also die Post- und Telekommunikationspauschale, die Kosten für die Geschäftsreise, das Tage- und Abwesenheitsgeld und die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, sind ebenfalls zwischen den Beteiligen nicht umstritten. Soweit die entsprechenden Aufwendungen vollständig im hiesigen Verfahren berücksichtigt wurden - obwohl hinsichtlich der Kosten für die Geschäftsreise und des Tages- und Abwesenheitsgeldes auch an eine Aufteilung zwischen dem hiesigen und dem Hauptsacheverfahren gedacht werden könnte -, geht dies jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers und (einzigen) Beschwerdeführers.
Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro Geschäftsreise mit eigenem PKW, Nr. 7003 VV RVG 19,20 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 Euro Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 734,20 Euro
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 139,50 Euro Gesamtbetrag 873,70 Euro.
Die Entscheidung des SG, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ist daher auf die Beschwerde des Antragstellers hin zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG); einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).