Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 264/02 - Beschluss vom 21.10.2009
Im Zeitraum ab 01.07.2002 ist die digitale Bildbearbeitung bzw. Rückverfilmung digitalisierter Röntgenaufnahmen und deren Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier als Einzelposten weder im ZSEG noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch im Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) geregelt. Allerdings enthält der DKG-NT unter Nummer 9795 c ab Juli 2004 für "Ausdruck auf Spezialpapier von digital gefertigten Aufnahmen für Dritte, die die Grundleistung nicht bezahlt haben, einschließlich Verpackung und Versand" einen Preis von 3,09 Euro. Eine Entschädigung von 3,00 Euro pro reproduziertem Röntgenbild auf hochwertigem Papier ist als angemessen anzusehen.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit A., geboren 1971, gegen Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband mit Az.: L 2 U 264/02 hat der Antragsteller auf Veranlassung des BayLSG zwei Röntgenbildkopien gefertigt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.06.2003 ist der Antragsteller gebeten
worden, Röntgenaufnahmen zu übersenden. Sofern für die Reproduktion
mikroverfilmter Röntgenaufnahmen besondere Kosten anfielen, werde um vorherige
telefonische Rückfrage gebeten. Am 16.06.2003 sind daraufhin fünf
Röntgenbilder auf einer Seite in Papierform eingegangen. Aufgrund richterlicher
Verfügung vom 18.06.2003, dass die Röntgenbilder im Original anzufordern
seien, ist der Antragsteller nochmals angeschrieben worden, wobei zugleich
mitgeteilt worden ist, dass die Rechnung vom 05.06.2003 über 1,94 Euro nicht
bezahlt werden könne. Daraufhin hat der Antragsteller mit Rechnung vom
25.06.2003 zwei Röntgenbildkopien übersandt und hierfür insgesamt 16,61 Euro
geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
-
Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): 5,47 Euro
- 2 Röntgenbildkopien
(9795a - 18 x 24 cm): 9,70 Euro
- Porto 1,44 Euro 16,61 Euro
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 10.07.2003 mitgeteilt, dass
entschädigungsfähig nur die Kosten seien, die entstanden wären, wenn der
Antragsteller die Originalbilder übersandt hätte. Nach dem Tarif der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) in der hier maßgeblichen Fassung ab 01.07.2002
(28. Auflage) betrage die Entschädigung insgesamt 6,91 Euro, die sich wie folgt
zusammensetze:
- Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): 5,47 Euro
- Porto
1,44 Euro
Hierbei hat sich der Kostenbeamte des BayLSG eingehend mit der
Problematik auseinandergesetzt, dass seit einiger Zeit Röntgenbilder vermehrt
nur noch in Papierform übersandt würden, wobei kostenrechtlich zwischen der
Reproduktion mikroverfilmter bzw. digitalisierter Röntgenbilder auf
Spezialpapier bzw. auf "Platte" zu unterscheiden sei. Sinngemäß:
Benötige wie hier das BayLSG Röntgenbilder im Original, gingen die Mehrkosten
der Reproduktion zu Lasten desjenigen, der die Röntgenbilder mikroverfilmt bzw.
digitalisiert habe. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 21.07.2003 seine
Rechnung vom 25.06.2003 dahingehend modifiziert, dass nur noch ein Gesamtbetrag
von 15,17 Euro gefordert werde. In Hinblick auf die Fußnote 5 zur DKG-NT-Nummer
9794 sei das Porto in Höhe von 1,44 Euro zu Unrecht geltend gemacht worden. Im
Übrigen verbleibe es bei den angegebenen Beträgen. Denn der Anforderer habe
die Wahl zwischen Papierausdrucken, für die keine Gewähr übernommen werden
könne, und Röntgenbildern. Für die hier erbetene Reproduktion seien die
entstandenen Kosten in Verwendung der angegebenen DKG-NT-Nummern abzurechnen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 29.07.2003 an seiner Auffassung festgehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 28 Abs. 5 und 6 der Röntgenverordnung (RöV), § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie §§ 422 und 423 der Zivilprozessordnung (ZPO) § 261 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelte. Danach sei, wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen könne, verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich seien, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, habe er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Um Stellungnahme gebeten hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Schreiben vom 15.09.2003 mitgeteilt, die geschilderte Abrechnungsproblematik im DKG-NT Band I/BG-T könne bestätigt werden. Zurückzuführen sei dies in erster Linie auf den technischen Fortschritt in den letzten Jahren, insbesondere auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Entwicklung in den einschlägigen Tarifwerken sei aus diesem Grunde schwierig. Im Folgenden hielten die Parteien mit wechselseitigen Schriftsätzen an ihren jeweiligen Auffassungen fest.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29.09.2003 seinen Antrag auf richterliche Festsetzung vom 17.09.2003 bekräftigt und beantragt,
die Entschädigung auf insgesamt 15,17 Euro festzusetzen.
Der Kostenbeamte des BayLSG
hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat zog nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die dortigen Unfallstreitakten bei.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zulässig.
Gemäß §§ 24, 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sind vorliegend die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) anzuwenden, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 05.06.2003 bzw. 18.06.2003 um Übersendung der Röntgenaufnahmen in Original gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebeten worden ist. Dem Entschädigungsantrag ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Gesamtentschädigung ist auf 15,17 Euro festzusetzen. Abzüglich des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 6,31 Euro ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 8,26 Euro.
Das BayLSG hat bereits mit Beschluss vom 29.11.2004 (L 2 U 146/03.Ko) ausgesprochen, dass im Zeitraum ab 01.07.2002 die digitale Bildbearbeitung bzw. Rückverfilmung digitalisierter Röntgenaufnahmen und deren Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier als Einzelposten weder im ZSEG noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch im Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) geregelt sei. Allerdings enthalte der DKG-NT unter Nummer 9795 c ab Juli 2004 für "Ausdruck auf Spezialpapier von digital gefertigten Aufnahmen für Dritte, die die Grundleistung nicht bezahlt haben, einschließlich Verpackung und Versand" einen Preis von 3,09 Euro. Der Kostensenat habe mit Beschluss vom 19.09.2004 (L 15 U 34/00.Ko) aufgrund einer Ermittlung des in diesem Fall erforderlichen Aufwands eine Entschädigung von 3,00 Euro pro reproduziertem Röntgenbild auf hochwertigem Papier für angemessen angesehen. Der Senat sehe sich durch oben genannte Regelung in DKG-NT bestätigt, auch wenn dieser Tarif im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei. Denn er regele unter anderem die Abrechnung erbrachter Leistungen des Krankenhausträgers gegenüber Selbstzahlern.
In Fortführung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG sind hier die zwei gefertigten Röntgenbildkopien (18 x 24 cm) in analoger Anwendung des DKG-NT in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung (28. Auflage) nach DKG-NT Nummer 9795 a mit insgesamt 9,70 Euro zu entschädigen. Für deren Übersendung fallen nach DKG-NT Nummer 9794 (ohne Porto - vgl. Fußnote Nr. 5) 5,47 Euro an. Handelt es sich wie hier um eine übliche Vergütung, kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass es sich um Mehrkosten handele, die gemäß § 28 Abs. 4 und 5 RöV, § 202 SGG, §§ 422, 423 ZPO i.V.m. § 261 HGB der Antragsteller zu tragen habe (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., Rz. 6.6 zu § 17a). Sollte es einem Krankenhausträger im Einzelfall nicht möglich sein, notwendige Röntgenbilder im Original entsprechend den Sätzen des DKG-NT in der jeweils maßgeblichen Fassung zu reproduzieren, wird dann zu prüfen sein, ob es sich hierbei noch um eine übliche Vergütung oder um tatsächliche Mehrkosten im Sinne von § 261 HGB handelt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).