Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur sofortigen Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten und zum Führen von Wortprotokollen zu verpflichten.

Der Antragsteller, der vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, hat am 24. Oktober 2013 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem der Antragsgegner zur "sofortigen Vermittlungsaufnahme" beziehungsweise "zur sofortigen Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen" einerseits und zum Führen von Wortprotokollen andererseits verpflichten werden soll. Er hat sich unter anderem auf sein Schreiben vom 16. Juli 2013 bezogen, worin er einen Antrag auf Vermittlung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II gestellt hatte. Ferner hat er das Schreiben vom 22. August 2013 vorgelegt, worin er die Benennung eines wöchentlichen Beratungs- oder Besprechungstermins beantragt hat. Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner seiner Vermittlungsverpflichtung seit über drei Jahren nicht nachgekommen sei. Sein Protokollierungsbegehren hat er damit begründet, dass er über Jahre hinweg beim Antragsgegner "Willkür in Amtsausübung" in Form von "Lügen und Untätigkeit", "arglistiger Täuschung", "Nötigung und Erpressung", "Verweigerung schriftlicher Bestätigungen betr. Entgegennahme von Anträgen", "versuchten Diebstahl von persönlichen Dokumenten" bis hin zum "Rechtsbeugungsversuch" habe hinnehmen müssen.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Führen eines Wortprotokolls nicht erkennbar sei. Der Vorwurf, keine Vermittlungsbemühungen unternommen zu haben, ist bestritten worden.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. November 2011 abgelehnt. Für die Verpflichtung des Antragsgegners zum Führen von Wortprotokollen fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. In Bezug auf die Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.

Der Antragsteller hat am 12. November 2013 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Rechtsschutzbegehren weiter verfolgt.

Der Antragsteller hält die Beschwerde für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ergeht ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist von Gesetzes wegen nicht vorgegeben. Denn in § 142 Abs. 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden für Beschlüsse verschiedene Vorschriften, die Urteile betreffen, als entsprechend geltend erklärt. Nicht erfasst ist § 124 SGG mit dem darin geregelten Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Für Beschlussverfahren ist in § 142 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG eine mündliche Verhandlung lediglich als Option vorgesehen. Nach Auffassung des Senates bedurfte es im vorliegenden Verfahren keiner mündlichen Verhandlung, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen geklärt sind und die Beteiligten sich zu den in Betracht kommenden Rechtsfragen geäußert haben.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Für beide vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzbegehren, das heißt das Protokollierungsbegehren (a) und das Vermittlungsbegehren (b), fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.

a) Gemäß § 9 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Dieser Verfahrensgrundsatz der Nichtförmlichkeit bedeutet, dass trotz der Ähnlichkeit zum gerichtlichen Verfahren das Sozialverwaltungsverfahren keine Kopie justizieller Entscheidungsprozesse sein darf (vgl. Rixen/Waschull, in. Diering/Timme/Waschull [Hrsg.], Sozialgesetzbuch X [3. Aufl., 2011], § 9 Rdnr. 4). Aus diesem Grund gibt es im Sozialverwaltungsverfahren keine allgemeine Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls oder einer Niederschrift und demzufolge insbesondere keine allgemeine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen.

Für das Sozialverwaltungsverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es im vorliegenden Zusammenhang keine besonderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 9 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X (vgl. die Beispiel für solche Regelungen bei Roller, in: von Wulffen, SGB X [8. Aufl., 2014], § 9 Rdnr. 5 und Rixen/Waschull, a.a.O., § 9 Rdnr. 6). In § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vielmehr für das Verfahren nach dem SGB II auf das SGB X verwiesen.

Regelungen über die Pflicht, eine Niederschrift zu fertigen, sind zum Beispiel in § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) enthalten. § 68 Abs. 4 VwVfG ist aber Teil der Regelungen über das förmliche Verwaltungsverfahren in §§ 63 ff. VwVfG, für das es im Sozialverwaltungsverfahrensrecht keine Parallele gibt (vgl. Rixen/Waschull, a.a.O., § 9 Rdnr. 4). Außerhalb eines förmliche Verwaltungsverfahren im eigentlichen Sinne müssen die Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG grundsätzlich nicht eingehalten werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz [8. Aufl., 2014], § 68 Rdnr. 34; Kopp/Ramsauer, VwVfG [13. Aufl. 2012], § 10 Rdnr. 13; Vogelsang, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 3/2013, Dezember 2013], § 9 Rdnr. 4).

Die Frage nach einem Anspruch auf Erstellung eines (Wort)Protokolls im Sozialverwaltungsverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist allerdings von der Frage zu trennen, was gilt, wenn eine Behörde ein Protokoll oder eine Niederschrift erstellt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Diese Verfahrensweise ist in der Verwaltungspraxis nicht unüblich. So werden zum Beispiel Anträge, persönliche Vorsprachen von Versicherten oder Leistungsempfängern oder mündliche Anhörungen (vgl. hierzu Roller, a.a.O., Vor §§ 8-30 Rdnr. 5) schriftlich dokumentiert. Welche Anforderungen hierbei von Rechts wegen zu beachten oder zumindest sachdienlich sind, muss vorliegend nicht vertieft betrachtet werden. Denn der Antragsteller macht im Kern geltend, dass Protokolle inhaltlich fehlerhaft seien. Diesbezüglich ist lediglich anzumerken, dass zum einen ein Behördenmitarbeiter auf Grund seiner allgemeinen Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten auch verpflichtet ist, nur inhaltlich korrekte und vollständige Protokolle oder Niederschriften zu fertigen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein Protokoll oder eine Niederschrift zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. hierzu: Sachs, a.a.O., § 68 Rdnr. 34). Der Antragsteller ist deshalb gehalten, in Bezug auf die verschiedenen von ihm angesprochenen Protokolle, deren inhaltliche Fehlerhaftigkeit er rügt, die im Einzelfall zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Aus etwaigen zuvor fehlerhaft erstellten Protokollen oder Niederschriften kann darüber hinaus aber kein Anspruch hergeleitet werden, künftig Erklärungen oder Gespräche im Wortlaut aufzuzeichnen.

b) Ebenso gibt es keinen allgemeinen, einklagbaren Anspruch darauf, dass ein Jobcenter Vermittlungsaktivitäten entfaltet.

In § 14 SGB II ist für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Grundsatz des Förderns kodifiziert. Danach unterstützen die Leistungsträger nach dem SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (vgl. § 14 Satz 1 SGB II). Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen (vgl. § 14 Satz 2 SGB II). Die Leistungsträger erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen (vgl. § 14 Satz 3 SGB II).

Die Frage, welcher Normzweck mit den Regelungen in § 14 SGB II verfolgt wird und welche Rechtsschutzkonsequenzen daraus folgen, wird - unter anderem auch wegen der sehr knappen Gesetzesbegründung (vgl. BT.-Drs. 15/1516 S. 54) - unterschiedlich beantwortet (vgl. die Meinungsübersicht bei Kohte, in: Gagel, SGB II/SGB III [51. Erg.-Lfg., 2014], § 14 Rdnr. 11 ff.). Das Bundessozialgericht hat zur Regelung in § 14 Satz 2 SGB II im Urteil vom 22. September 2009 (Az. B 4 AS 13/09 R, BSGE 104, 185 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 26) entschieden, dass sich aus § 14 Satz 2 SGB II kein subjektiv-öffentliches Recht eines Leistungsempfängers ableiten lasse, sondern dass diese Regelung nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung beinhalte. Ferner hat es zu den in § 1 SGB II genannten Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den in § 3 SGB II genannten Leistungsgrundsätze unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung festgehalten, dass die dortigen Regelungen nicht selbst Anspruchsgrundlagen sind, sondern nur Programmsätze sein können (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 15).

Nach Auffassung des erkennenden Senates gilt dies entsprechend für die Regelungen in § 14 Satz 1 und 3 SGB II. Bei diesen beiden Regelungen handelt es sich um objektiv-rechtliche, verbindliche Handlungsanforderungen, die sich an die Träger der Grundsicherung wenden (vgl. Berlit, in. Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 14 Rdnr. 26; Greiser, in Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 14 Rdnr. 6; Grote-Seifert, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 14 Rdnr. 31; Kohte, a.a.O., § 14 Rdnr. 13). Die beiden Regelungen können nur mittelbar Bedeutung für einen Hilfebedürftigen entfalten. So können insbesondere die Vorgaben aus § 14 Satz 1 SGB II die Entscheidungen über Anträge auf Eingliederungsleistungen nach §§ 15 ff. SGB II, bei denen es sich überwiegend um Ermessensleistungen handelt, beeinflussen. Die objektiv-rechtlichen Handlungsanforderungen müssen im Rahmen der Normauslegung und eines etwa auszuübenden Ermessens als verbindliche Handlungsrichtlinien Berücksichtigung finden können (so zu den Programmsätzen in § 1 und 3 SGB II: BSG, Urteil vom 13. Juli 2010, a.a.O.).

Der Antragsteller ist deshalb darauf verwiesen, konkrete Eingliederungsmaßnahmen zu beantragen. Bei Ermessensleistungen hat der Antragsgegner unter anderem auch die Vorgaben aus § 14 Satz 1 und 3 SGB II zu berücksichtigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.