Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.

Der 1955 geborene Kläger bezieht seit Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 19. November 2009 lud die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger zu einem Beratungsgespräch für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung am 3. Dezember 2009 ein. Der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, gültig für die Zeit vom 3. Dezember 2009 bis zum 2. Juni 2010, war beigefügt. Danach sollte der Kläger unter anderem monatlich zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder als Initiativbewerbungen nachweisen. Im Rahmen des Beratungsgespräches am 3. Dezember 2009 legte der Kläger der Fallmanagerin einen eigenen Entwurf einer "Zielvereinbarung" vor, nach welchem er unter anderem monatlich im Voraus eine Kostenpauschale von 50,00 EUR für Porto, Briefpapier und Telefonkosten, eine Monatskarte für das im Landkreis ansässige Busunternehmen und eine Fahrkostenpauschale von 150,00 EUR für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen im Rahmen der Arbeitssuche begehrte. Eine Einigung über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung konnte im Beratungsgespräch am 3. Dezember 2009 und auch später nicht erzielt werden.

Der Beklagte erließ daraufhin mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010. Der Kläger wurde darin unter Ziffer II (bei konkreterer Beschreibung) verpflichtet, 1. alle Möglichkeiten zu nutzen, um den Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können, 2. rechtzeitig jede für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II maßgebende Veränderung in seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, 3. eigenständig nach offenen Arbeitsangeboten im Internet und in Zeitungen entsprechend seiner Qualifikation auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und sich auf diese zu bewerben, die Gelben Seiten zu nutzen, um nach Adressen von Firmen des ersten Arbeitsmarktes zu recherchieren, bei denen er sich dann nachweislich initiativ zu bewerben hatte, 4. monatlich mindestens drei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder als Initiativbewerbungen unaufgefordert nachzuweisen und die Aktivitäten unter Angabe der Firma, der Adresse der Firma, des Ansprechpartners in der Firma, der Art der Tätigkeit, des Datums der Bewerbungen und Ergebnisse der Bewerbungsaktivitäten durch Rückmeldung der Firmen und, soweit schriftlich erfolgt, durch Kopie des Bewerbungsschreibens zu dokumentieren, 5. den ersten Nachweis bis zum 30. März 2010 und danach unaufgefordert bis zum 30. eines jeweiligen Monats zu erbringen. Der Beklagte verpflichtete sich (Ziffer III), 1. den Kläger bei Bewerbungsbemühungen zu unterstützen und passende Stellenangebote zu unterbreiten, 2. dem Kläger monatlich zwei Fahrten zum Fachdienst Beschäftigung und Arbeit in der Geschäftsstelle Löbau anlehnend an die Höhe der Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel zu erstatten, um die PC-Terminals im Wartebereich nutzen zu können, jedoch nur beim Nachweis über die recherchierten Stellenangebote, 3. den Kläger nach Ermessen bei Bewerbungsaktivitäten, bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit finanzielle Unterstützung zu gewähren, wobei eine vorherige Antragstellung und eine Absprache mit dem Fallmanager zwingend erforderlich war, 4. den Kläger über geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu informieren und die Möglichkeit der Teilnahme zu prüfen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 zurück. Der Bescheid vom 9. Februar 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Am 17. Juni 2010 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid, weil der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 9. Februar 2010 nicht erfüllt habe.

Gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 9. Februar 2010 hat der Kläger am 18. Juni 2010 Klage erhoben. Der Verwaltungsakt sei grundgesetzwidrig. Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt sei nur dann zulässig, wenn der Hilfebedürftige keinerlei Mitwirkungshandlungen vornehme. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 9. Februar 2010 sei im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtmäßig. Gegen die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten des Klägers, monatlich drei Bewerbungen nachzuweisen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Regelungen in Ziffer II des Verwaltungsaktes seien sämtlich erforderlich, zumutbar und angemessen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf Form und Inhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes bestünden nicht. Der Kläger erleide durch den erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt keinen Rechtsverlust. Der Bescheid vom 9. Februar 2010 habe keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers auf weitere für ihn in Betracht kommende Eingliederungsleistungen, welche über die Regelungen in Ziffer III des Verwaltungsaktes vom 9. Februar 2010 hinausgingen. Die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hänge nicht davon ab, ob diese durch eine Eingliederungsvereinbarung oder einen ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden seien.

Der Kläger hat am 8. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Zu seinem Gegenentwurf einer Eingliederungsvereinbarung habe er vom Beklagten keine Reaktion erhalten. Vielmehr habe dieser, nachdem er den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben habe, den hier streitigen Verwaltungsakt erlassen. Er würde sich stets bewerben. Allerdings lehne er es ab, die entsprechenden Nachweise an den Beklagten zu schicken. Des Weiteren verstehe er nicht, weshalb nicht der Begriff einer Zielvereinbarung verwendet werde. Er werde zum Objekt einer Vertragsverhandlung gemacht. Die Gegenleistungen seien zu unkonkret formuliert. Er vermute, dass ihm unterstellt werde, dass er überhöhte Kosten geltend machen wolle. Letztendlich sei er in seiner Motivation, eine Arbeit zu finden, durch das Verhalten des Beklagten behindert. Er verstehe auch nicht, weshalb in der Vereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten sei. Diese ergebe sich ohnehin aus dem Gesetz. Er sei bereit, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Allerdings werde er bei seiner Arbeitssuche vom Beklagten nicht unterstützt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Dem Kläger sei es freigestellt, in welcher Weise er sich bewerbe. Beim Beklagten gebe es auf der Grundlage von § 45 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung beziehungsweise § 44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung Festlegungen über Pauschalen für Bewerbungskosten. Danach werde unter anderem differenziert, ob es sich um eine normale Bewerbung oder um eine Kurzbewerbung handele. Dort seien auch Öffnungsklauseln enthalten. Danach könnten zum Beispiel zu Beginn der geforderten Bewerbungen auch höhere Kosten, zum Beispiel für Druckerpatronen oder Ähnliches, übernommen werden. Es sei kaum möglich, diese Pauschalen in einer Eingliederungsvereinbarung zu übernehmen. Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts im Verfahren Az. L 11 AS 272/13 B ER sowie des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren Az. L 19 AS 1186/13 B verwiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. April 2013 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom Kläger zwei Bewerbungen im Monat forderte, im streitbefangenen Verwaltungsakt jedoch drei nachzuweisende Bewerbungen verlangt werden.

Am 29. Oktober 2013 ist der Kläger durch den Beklagten nachträglich gemäß § 24 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zum Nachweis von drei monatlichen Bewerbungen angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Bescheid des Beklagten in Form des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 9. Februar 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = juris-Dokument, jeweils RdNr. 21; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2 = juris-Dokument, jeweils RdNr. 13), da der Kläger den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt durch Anfechtung zur Überprüfung gestellt hat. Der Verwaltungsakt ist auch nicht erledigt, weil der Beklagte in seiner Folge den Sanktionsbescheid vom 17. Juni 2010 erlassen hat.

2. Der Beklagte war befugt, den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Verwaltungsaktes ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person (seit 1. April 2011: erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person) die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Regelungsinhalte einer Eingliederungsvereinbarung sind in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II beschrieben. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, sollen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

Der Beklagte konnte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II den Verwaltungsakt erlassen, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war. Der Kläger hatte den ihm mit Post vom 19. November 2009 übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung bis zum 5. Dezember 2009 und im Beratungsgespräch an diesem Tag ebenso wenig unterschrieben wie der Beklagte die vom Kläger als Gegenentwurf gefertigte "Zielvereinbarung". Die Dissense über die Vertragsbezeichnung und die Vertragsinhalte führten zur beidseitigen Weigerung, den Vereinbarungsentwurf der jeweils anderen Seite zu akzeptieren. In diesem Fall stand dem Beklagten nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2 = juris-Dokument, jeweils RdNr. 17; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 15 RdNr. 43; Fuchsloch, in: Gagel, SGB II/SGB III [53. Erg.-Lfg., 2014], § 15 Rdnr. 78; Müller, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VIII/2013, November 2013], § 15 RdNr. 24 f.).

Für die Möglichkeit, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob objektiv eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kam. Worauf der Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung zurückzuführen ist, und ob hierfür ausschließlich eine Seite die Verantwortung trägt, ist unerheblich. Es ist deshalb auch ohne Belang, ob ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt oder weil er bestimmte Regelungsbestandteile für rechtswidrig erachtet.

3. Die vom Kläger vorgetragenen grundsätzlichen Einwände gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 9. Februar 2010 begründen nicht dessen Rechtswidrigkeit.

a) Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nicht verfassungswidrig.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist, ebenso wie in der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, geklärt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips aus Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 3 AS 208/11 - juris-Dokument RdNr. 40). Bei der Schaffung des SGB II entschied sich der Gesetzgeber dafür, in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) sich auf einige wenige abstrakt-generelle Regelungen zu beschränken und die Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit diesen beiden Seiten zu überlassen. Als Handlungsinstrument stellte er die Eingliederungsvereinbarung (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 54) zur Verfügung. Vorsorglich für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, hat er in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Möglichkeit vorgesehen, dass die SGB II-Behörde die für eine Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses notwendigen Regelungen einseitig durch Verwaltungsakt treffen kann. Auch wenn zu verschiedenen Aspekten der Regelungen in § 15 SGB II, zum Beispiel dem Rechtscharakter der Eingliederungsvereinbarung (vgl. hierzu beispielhaft Berlit, a.a.O., RdNr. 8 f. einerseits, Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink SGB II [2. Aufl., 2008], § 15 RdNr. 10 andererseits), unterschiedliche und zum Teil kritische Auffassungen vertreten werden, bestehen in Bezug auf die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit des Artikel 2 GG noch gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 GG oder auf freie Berufswahl nach Artikel 11 GG (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 15. November 2012 - L 4 AS 73/12 - juris-Dokument RdNr. 22 ff.).

b) Soweit der Beklagte in seinem Vereinbarungsentwurf den Begriff der "Eingliederungsvereinbarung" verwendete, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn damit griff er den vom Gesetzgeber gewählten Begriff für ein bestimmtes Handlungsinstrument auf, der nicht nur in § 15 SGB II, sondern auch in anderen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 3 Abs. 2b Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) verwandt wird. Zwar ist es von Gesetzes wegen nicht untersagt, eine Vereinbarung im Sinne von § 15 SGB II auch mit einer anderen Bezeichnung zu versehen. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Begriffswahl birgt jedoch das Risiko, dass es zu Unklarheiten und zu vermeidbaren Auslegungsfragen kommt. Dies gilt gerade auch für den vom Kläger gewünschten Begriff "Zielvereinbarung". Denn dieser Begriff wird seinerseits an anderer Stelle im SGB II (vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18b Abs. 1 Satz 4, § 18c Abs. 1 Satz 2, § 48b SGB II) in gänzlich anderen Regelungszusammenhängen verwandt.

c) Soweit der Kläger moniert, dass in der Eingliederungsvereinbarung, die ihm vorgelegt wurde, eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, ergibt sich die Notwendigkeit dieses Zusatzes aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. In einer Eingliederungsvereinbarung werden in erster Linie (vgl. die Sonderregelung in § 15 Abs. 2 SGB II zur Einbeziehung von Personen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) Rechte und Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf der einen Seite und der SGB II-Behörde auf der anderen Seite geregelt. Wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflichten zu erfüllen, begeht er eine Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aber nur sanktionierbar, wenn zuvor über die Rechtsfolgen schriftlich belehrt wurde oder die Rechtsfolgen kannte. Es steht im Ermessen der SGB II-Behörde, ob sie einer Eingliederungsvereinbarung oder einem diese ersetzenden Verwaltungsakt eine Rechtsfolgenbelehrung beifügen will, um die Kenntnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Rechtsfolgen sicherzustellen und einen Streit über dessen Kenntnis zu vermeiden.

3. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 9. Februar 2010 ist jedoch rechtswidrig, weil die Leistungen, die der Kläger zur Abdeckung seiner finanziellen Bewerbungsaufwendungen erhalten sollte, zu unbestimmt sind.

a) Der Regelungsinhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In dem Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten, aber erfolglos gebliebenen Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 42). Da auch die Leistungsverpflichtung des Beklagten durch den Verwaltungsakt zu regeln ist, ist er regelmäßig teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt, der hinsichtlich des belastenden Teiles mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Berlit, a.a.O.).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

b) Hieran gemessen erweisen sich die zwischen den Beteiligten zum einen streitigen Regelungen in Ziffer II Nr. 3 bis 5 über die Bewerbungs- und Nachweispflichten des Klägers für sich betrachtet als rechtmäßig.

Über die Pflicht des Klägers, sich um Arbeit zu bemühen und dazu Bewerbungen an mögliche Arbeitgeber zu schicken (Ziffer II Nr. 3 des Verwaltungsaktes), ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Diese ergibt sich zudem nicht erst aus einer Eingliederungsvereinbarung oder einem diesen ersetzenden Verwaltungsakt, sondern bereits aus dem Gesetz. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) mussten erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen hatten in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Erwerbsfähige Hilfebedürftige mussten ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.).

Die Pflicht des Klägers, seine Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit nachzuweisen (Ziffer II Nr. 4 und 5 des Verwaltungsaktes), ist dem Grunde nach in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. angelegt. Dort hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass in einer Eingliederungsvereinbarung insbesondere auch der Nachweis über die Bemühungen geregelt werden soll.

Die Anforderungen an die Nachweise im Einzelnen halten sich im Rahmen des gesetzgeberischen Programmes. Soweit gefordert wird, den Namen und die Adresse der Firma, den Namen des Ansprechpartners in der Firma, die Art der Tätigkeit, das Datum der Bewerbungen und die Ergebnisse der Bewerbungsaktivitäten nachzuweisen und bei schriftlichen Bewerbungen die Kopie des Bewerbungsschreibens vorzulegen, dient dies verschiedenen Zwecken. Zum einen soll damit ermöglicht werden zu kontrollieren, ob der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dadurch kann bereits im Vorfeld einem etwaigen Versuch zu "pro forma"-Aktivitäten entgegengewirkt werden. Bei einem Verdacht, es könne eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorliegen, können die Nachweise dazu dienen, den Verdacht zu entkräften oder andernfalls die Tatsachengrundlage für eine Sanktionsentscheidung zu bilden. Schließlich sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Nachweise über die bisherigen Bewerbungsaktivitäten und deren Ergebnisse können hierfür eine hilfreiche Erkenntnisgrundlage sein.

Soweit die Zahl der nachzuweisenden Bewerbungen von zwei in der Eingliederungsvereinbarung auf drei in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erhöht wurde, begründet dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Denn es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung, über den zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt konnte, unverändert in den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu überführen. Vielmehr folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F., dass die in jedem Einzelfall vereinbarten oder einseitig festgesetzten Regelungen, die die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit zum Ziel haben, möglichst passgenau auf die Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seine aktuelle Situation zugeschnitten sein soll. Es ist deshalb grundsätzlich möglich, Erkenntnisse, die im Gespräch über die Eingliederungsvereinbarung oder in anderem Zusammenhang gewonnen wurden, in den Verwaltungsakt einfließen zu lassen. Änderungen zu Lasten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind allerdings nur unter zwei Voraussetzungen möglich. Zum einen muss gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor dem Erlass des Verwaltungsaktes der Betroffene angehört werden. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB X, der ein Absehen von der Anhörung ermöglicht, wird regelmäßig nicht gegeben sein. Eine solche Anhörung holte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 im Berufungsverfahren nach (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGBX). Zum anderen muss ein sachlicher Grund für die Änderung zu Lasten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegeben sein. Eine solche Änderung darf keinen Sanktionscharakter in Bezug auf das Nichtzustandekommen der Eingliederungsvereinbarung haben. Im Falle des Klägers ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen. Aus dem Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2013 ergibt sich, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die Arbeitsmarktlage sowie die persönliche und familiäre Situation des Klägers berücksichtigt wurden. Da sich die Pflicht, monatlich drei Bewerbungen nachzuweisen, zudem im unteren Bereich dessen hält, was von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ohnehin im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung aus § 2 SGB II erwartet werden kann, ist vorliegend die Anhebung der Zahl der nachzuweisenden Bewerbungen nicht zu beanstanden.

c) Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist jedoch rechtswidrig, da die zweite zwischen den Beteiligten streitige Regelung, die in Ziffer III Nr. 3, zu unbestimmt ist.

Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 SGB X nur solche Leistungen in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 3 AS 4018/09, juris-Dokument RdNr. 21, m. w. N.; vgl. Fuchsloch, in: Gagel, SGB II/SGB III [53. Erg.-Lfg., 2014], § 15 RdNr. 53). Wenn die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen obliegenden Bemühungen zusätzliche Aufwendungen erfordern, ist in der Eingliederungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt auch deren Finanzierung zu regeln (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 - L 19 AS 2098/12 B ER - juris-Dokument RdNr. 16; Berlit, a.a.O., RdNr. 29). Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220 = juris-Dokument RdNr. 6; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Berlit, a.a.O., RdNr. 29; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 15 RdNr. 92; a. A.: Kador, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 15 RdNr. 39). Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindliche festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.

Die vom Beklagten vorgetragenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er auf den typischen Charakter eines Verwaltungsaktes verweist, nämlich die einseitige Regelung, die dem Empfänger ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufzwinge, übersieht er die Besonderheiten des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Dem SGB II liegt ein Konzept zugrunde, das moderne Managementideen aufgreift und auf die zentrale Steuerung aller Einzelfälle durch abstrakt generelle Regelungen verzichtet (vgl. Kador, a.a.O., RdNr. 1). Hierbei ist die Eingliederungsvereinbarung das zentrale Gestaltungsinstrument. In ihm werden das Konzept des Forderns und Förderns, das Gebot passgenauer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie der Gedanke der aktiven Kooperation zusammengeführt (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 1; Kador, a.a.O.; Sonnhoff, a.a.O., RdNr. 8, jeweils m. w. N.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 54). Für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, hat der Gesetzgeber, damit das Konzept der auf den Einzelfall zugeschnittenen Feinsteuerung greifen kann, in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine einseitige Konkretisierung dieses Sozialrechtsverhältnisses vorgesehen. Damit wird aber nur die Handlungsform, nicht aber der Inhalt der zu treffenden Regelungen geändert. Für die Regelungen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes gelten dieselben Anforderungen wie für eine Eingliederungsvereinbarung.

Soweit der Beklagte weiter einwendet, dass in der Regel eine Konkretisierung der von der SGB II-Behörde zu erbringenden Gegenleistungen nicht möglich sei, weil es sich bei den Leistungen nach §§ 16 ff. SGB II um Ermessensleistungen handle und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, wird auch hierbei übersehen, dass im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsaktes nicht nur die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auch die Pflichten der SGB II-Behörde und damit im Gegenzug die Rechte des Hilfebedürftigen auf den Einzelfall bezogen konkret auszugestalten sind. Aus diesem Grund werden die die SGB II-Behörde betreffenden Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung zum teil auch als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X verstanden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - L 34 AS 2550/12 B ER - info also 2013, 171= juris-Dokument, Leitsatz 1).

Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt entspricht damit nicht den im Rahmen der Eingliederungsvereinbarungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzuhaltenden Mindestanforderungen und ist daher rechtswidrig. Es fehlt den Festsetzungen an der hinreichenden Bestimmtheit und an der notwendigen Verbindlichkeit. Insbesondere soweit der Beklagte nur allgemein eine Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten zusagt, kann im Hinblick darauf, dass der Kläger drei monatliche Bewerbungen nachzuweisen hat, ein nicht unerhebliches Kostenrisiko beim Leistungsempfänger verbleiben. Denn die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten ist dem Kläger nicht verbindlich zugesagt. Zwar führte der Beklagte zutreffend aus, dass er nur Leistungen "zusagen" kann, die in seinem Ermessen stehen und nicht bereits Pflichtleistungen sind. Gerade jedoch der Hinweis auf die bestehenden Dienstanweisungen, die Pauschalen für die einzelnen Bewerbungen vorsehen, macht deutlich, dass die volle Übernahme der Bewerbungskosten trotz der dem Kläger insoweit auferlegten Pflichten, durch den Beklagten nicht abgesichert ist. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Klägers durch die von ihm geforderte Gegenleistung in Form der Bewerbungsaktivitäten führen, die er bei dem angestrebten Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht abschätzen konnte.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stützt die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 5. Juni 2013 - L 11 AS 272/13 B ER - juris-Dokument) seine Rechtsansicht gerade nicht. Denn dort hatte der zuständige Leistungsträger sein Ermessen bezüglich einer Kostenübernahme bereits zugunsten des Leistungsempfängers (die nachgewiesenen und angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen wurden übernommen) ausgeübt. Nicht einmal eine derartige Zusicherung dem Grunde nach hat der Beklagte abgegeben. Auch die vom Beklagten weiter angeführte Entscheidung des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen (Beschluss vom 8. November 2013 - L 19 AS 1186/13 B - juris-Dokument) stützt nicht die Rechtsauffassung des Beklagten. Zwar wurde in dem dort entschiedenen Fall die Erstattung der Bewerbungskosten von einer Ermessensausübung auf Grundlage der ermessenslenkenden Weisungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget abhängig gemacht. Es blieb also eine Ermessensausübung vorbehalten. Der dortige Kläger war jedoch über die Höchstbetragsgrenze für Bewerbungen durch deren Aufnahme in den Verwaltungsakt informiert. Die vorliegend beim Beklagten vorhandenen Pauschalen für Bewerbungskosten sind hingegen nicht Inhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes geworden.

d) Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom Bescheid vom 9. Februar 2010 kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben.

Eine Teilrechtswidrigkeit setzt voraus, dass 1. die Gesamtregelung teilbar sein muss, das heißt, dass der von der Rechtswidrigkeit nicht erfasste Teil des Verwaltungsaktes noch eine sinnvolle Regelung enthalten muss, 2. die Befugnis der Behörde zum Erlass des verbleibenden Restaktes gegeben sein muss und 3. der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den rechtswidrigen Teil nicht erlassen hätte.

In diesem Sinne erfasst die Rechtswidrigkeit der Regelung unter Ziffer III Nr. 3 des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes den gesamten Bescheid. Denn wenn die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffende Pflichten mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, muss - wie oben ausgeführt - die Eingliederungsvereinbarung oder der sie ersetzende Verwaltungsakt Regelungen über deren Finanzierung enthalten. Wenn solche Finanzierungsregelungen fehlen oder - wie vorliegend - rechtswidrig sind, hat dies zur Folge, dass die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten nicht zumutbar und damit rechtswidrig sind. Da die Bewerbungs- und Nachweispflichten des Klägers Kernbestandteil des Entwurfes der Eingliederungsvereinbarung und des nachfolgenden Verwaltungsaktes vom 9. Februar 2010 sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der verbleibenden Rest des Verwaltungsaktes, das heißt ohne die rechtswidrigen Teile, erlassen hätte. Denn es würde ein wesentlicher Teil für ein konsistentes, auf den Kläger zugeschnittenes Eingliederungskonzept (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 23) fehlen.

Im Übrigen spricht Erhebliches dafür, dass auch die Regelungen unter Ziffer II Nr. 1 und 2 sowie Ziffer III Nr. 1 und 4 rechtswidrig sind. In Ziffer II Nr. 1 verpflichtete sich der Kläger, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Damit wird lediglich der Gesetzeswortlaut aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II wiederholt, was nicht ausreichend ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 - L 14 B 771/06 AS ER - juris-Dokument RdNr. 3; Berlit, a.a.O., RdNr. 24). In Ziffer II Nr. 2 verpflichtete sich der Kläger, rechtzeitig jede für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II maßgebende Veränderung in seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen mitzuteilen. Diesbezüglich ist fraglich, ob diese Verpflichtung überhaupt irgendeinen Bezug zur Eingliederung in Arbeit hat. Soweit diese Regelung auf den Bezug von Arbeitslosengeld abzielen sollte, wäre sie rechtwidrig, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. SGB II) nicht in eine Eingliederungsvereinbarung mit einbezogen werden dürfen (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 22). Soweit sich der Beklagte verpflichtete, den Kläger bei Bewerbungsbemühungen zu unterstützen und passende Stellenangebote zu unterbreiten (Ziffer III Nr. 1) oder ihn über geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu informieren und die Möglichkeit der Teilnahme zu prüfen (Ziffer III Nr. 1), geben diese Regelungen äußerst rudimentär ebenfalls nur wieder, wozu der Beklagte ohnehin bereits kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 16 SGB II, verpflichtet ist.

Die Frage nach der Rechtswidrigkeit dieser vier Regelungen bedarf allerdings keiner Vertiefung, weil der Verwaltungsakt vom 9. Februar 2010 auch unabhängig hiervon rechtswidrig ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, wie konkret die Gegenleistungsverpflichtung des Leistungsträgers bei einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelt sein muss, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.