Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein vom Beklagten gegenüber dem Kläger verhängtes Hausverbot streitig.

Der Kläger, der selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, ist 3. Vorsitzender des Vereins G e. V. G -Z -C. Er tritt vor dem Beklagten, einem Jobcenter, als Beistand im Sinne von § 13 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für andere Leistungsempfänger von SGB II-Leistungen auf.

Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 22. August 2013 gegenüber dem Kläger ein Hausverbot bis einschließlich 22. August 2014. Das Hausverbot wurde damit begründet, dass der Kläger bei Vorsprachen am 7. Februar 2013, am 16. Mai 2013 und am 1. Juli 2013 als Beistand aufgetreten und hierbei Mitarbeiter des Beklagten verbal lautstark, persönlich und beleidigend angegangen sei. Ferner habe er am 16. Mai 2013, 13. Juni 2013 und 1. Juli 2013 trotz entsprechender Hinweise des im Gebäude eingesetzten Sicherheitsdienstes und des Geschäftsführers des Beklagten Flyer verteilt. Dabei habe er sich am 1. Juli 2013 Zutritt zu sämtlichen Büros der Leistungsabteilung verschafft, obwohl er keinerlei Angelegenheiten in diesen Büros zu klären gehabt habe. Da gegenüber dem Kläger bereits zuvor zweimal ein Hausverbot ausgesprochen worden sei, zuletzt im Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 19. September 2012, sei zu befürchten, dass der Kläger bei weiterem ungehinderten Zugang zu den Diensträumen des Beklagten auch zukünftig den Dienstbetrieb erheblich stören werde. Die sofortige Vollziehung des Hausverbotes war angeordnet.

Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. November 2013 (Az. S 20 AS 4354/13 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen Bescheid vom 22. August 2013 angeordnet hatte, soweit dem Antragsteller als Beistand ein Hausverbot erteilt worden war, hob der Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 auf. Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen neuen Hausverbotsbescheid. Das Hausverbot galt nunmehr bis zum 16. Dezember 2014. Die Begründung des Hausverbotes entsprach derjenigen im Bescheid vom 22. August 2013. Ergänzend sind Ausführungen dazu enthalten, dass kein milderes Mittel bestanden habe. Insbesondere würde mit der Zurückweisung als Beistand ein anderes Ziel verfolgt als mit einem Hausverbot. Mit der Zurückweisung als Beistand könne eine dauerhafte Beseitigung der Störung des Dienstbetriebes nicht in dem Umfang gewährleistet und erreicht werden wie mit dem Hausverbot.

Hiergegen legte die damalige Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 Widerspruch ein.

Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2014 ein weiteres Hausverbot, gültig bis zum 22. Dezember 2014, wegen eines Vorkommnisses am 22. August 2013.

Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 6. Februar 2014 übernahm der Beklagte den Text aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2013. Ergänzend wurde aufgenommen, dass der Kläger berechtigt sei, bei schriftlicher Einladung oder nach telefonischer Terminabsprache das Haus zu betreten. Er könne sich auch schriftlich oder telefonisch an den Beklagten wenden. Ferner wurden die Androhung, bei Verstößen gegen das Hausverbot Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches zu erstatten, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes aufgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Verhalten des Klägers sei unangemessen gewesen. Er habe den Ablauf des Beratungs- und Dienstbetriebes erheblich gestört.

Die Klägerbevollmächtigte hat am 7. April 2014 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hat der Beklagte Anzeige wegen Hausfriedensbruches erstattet. Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Z unter dem Aktenzeichen 140 Js 23 /14 geführt und mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 gemäß § 153 der Strafprozessordnung (StPO) wegen des nicht gegebenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses eingestellt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2014 abgewiesen. Das dem Kläger gegenüber erteilte Hausverbot sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die einjährige Dauer des Hausverbotes, die durch den streitbefangenen Bescheid eine Verlängerung erfahren habe, sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei nicht an die einjährige Dauer gebunden gewesen. Er habe sein Ermessen neu ausgeübt. Bei anderen Verwaltungen seien auch längere Hausverbote oder solche bis auf Widerruf, das heißt zunächst unbefristet, durchaus üblich. Das Urteil ist der Klägerbevollmächtigten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden.

Am 7. Januar 2015 hat die Klägerbevollmächtigte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 (Az. L 3 AS 7/15 PKH), der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 30. Oktober 2015, wegen fehlender prozesskostenhilferechtlicher Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt worden.

Der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger hat am 3. November 2015 Berufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Es sei in seinem Interesse und dem seines Vereines, dass das Hausverbot auch im Nachhinein aufgehoben wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der unter anderem auch die Frage nach einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse erörtert worden ist, hat der Kläger vorgetragen, dass er ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe. Das Hausverbot sei im Internet bekannt geworden. Da er 3. Vorsitzender des Vereines G e. V. sei, würden viele Leute über das Hausverbot Bescheid wissen. Auf Nachfrage gab er an, dass er selbst die entsprechenden Informationen in das Internet eingestellt habe.

Der Kläger beantragt,

ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 2. Dezember 2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.

Unter Hinweis auf das Urteil des Senates vom 13. August 2015 (Az. L 3 AS 708/15) ist der Beklagte mit richterlichem Schreiben vom 10. Februar 2016 darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Entscheidung über die Dauer des Hausverbotes um eine Ermessensentscheidung handele, die zu begründen sei. Es erscheine fraglich, ob die Begründung in den streitbefangenen Bescheiden diesen Anforderungen genüge.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

I. Das Sächsische Landessozialgericht ist wegen der Regelung in § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Denn danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (zum Meinungsstreit, welcher Rechtsweg für eine Klage gegen ein von einem Jobcenter ausgesprochenes Hausverbot eröffnet ist: Sächs. LSG, Urteil vom 13. August 2015 - L 3 AS 708/15 - juris Rdnr. 24 ff., m. w. N.). Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung über die Hauptsache entschieden und nicht nur über prozessuale Fragen.

II. Gegenstand des Verfahrens ist in einem ersten Schritt, wie vom Kläger beantragt, die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Berufungsfrist (vgl. § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Eine weitergehende Wiedereinsetzung in Bezug auf eine Berufungsbegründungsfrist ist nicht erforderlich, weil es eine solche Frist im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren nicht gibt. Darüber hinaus ist aber Gegenstand des Verfahrens in einem zweiten Schritt, das heißt wenn dem Wiedereinsetzungsantrag entsprochen wird, das eigentliche Berufungsbegehren (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dementsprechend hat der Kläger seine Anträge in der mündlichen Verhandlung gefasst.

III. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Berufungsfrist war stattzugeben.

Nach § 67 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wenn dies geschehen ist, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das angefochtene Urteil ist der damaligen Klägerbevollmächtigten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat jedoch erst am 3. November 2015 den Widereinsetzungsantrag gestellt, in dem konkludent auch die Berufung enthalten ist.

Jedoch ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 = NVwZ 1993, 509 f. = juris Rdnr. 16, m. w. N.). Dies war hier der Fall. Zwar hatte der Kläger am 7. Januar 2015, als der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gestellt worden ist, als Mitglied von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft noch einen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine gewerkschaftliche Rechtsschutzversicherung. Hieran hat die von ihm ausgesprochene Kündigung nichts geändert, weil seine Mitgliedschaft erst zum 1. Januar 2016 endete. Ausnahmsweise kann es aber einem Kläger unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch einen Angestellten der gewerkschaftlichen Rechtsschutzversicherung vertreten zu lassen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 = juris Rdnr. 3; Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 ff. = NJW 2013, 493 = juris Rdnr. 14; BAG, Beschluss vom 18. November 2013 - 10 AZB 38/13 - NZA 2014, 107 = juris Rdnr. 8). Eine Entscheidung hierüber ist erst im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Oktober 2015 getroffen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger damit rechnen können, dass er wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben würde.

Es ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das in der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingereichte Prozesskostenhilfegesuch eines im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO "armen" Beteiligten abgelehnt wird, und wenn das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung formgerecht eingelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992, a. a. O., Leitsatz 1). Vorliegend ist der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Oktober 2015 der damaligen Klägerbevollmächtigten am 30. Oktober 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 3. November 2015 per Telefax Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dass die Berufungsschrift entgegen der "soll"-Regelung in § 151 Abs. 3 SGG keine Begründung enthielt, ist unschädlich (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 151 Rdnr. 11b [a. E.]). Damit sind die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.

IV. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, weil nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung, das heißt am 21. April 2016, gegeben waren.

1. Richtige Klageart in Bezug auf das vom Beklagten mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 ausgesprochene Hausverbot, bei dem es sich nach Form und Inhalt um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 13. August 2015 - L 3 AS 708/15 - juris Rdnr. 30), war zunächst die Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Das Hausverbot war jedoch bis zum 22. Dezember 2014 befristet. Wegen des Endes der Befristung hat sich der Bescheid "anders" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt. Ein Bescheid ist in diesem Sinne erledigt, wenn ein nach Bescheiderlass eingetretenes Ereignis dem Bescheid die Grundlage entzogen hat und der Bescheid deshalb gegenstandlos geworden ist (ähnlich zur Erledigung eines Rechtsstreites: Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015 - L 3 AS 1738/13 - ZFSH/SGB 2016, 99 ff. = juris Rdnr. 35, m. w. N.). Die Erledigung des Bescheides hat zur Folge, dass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage nicht mehr zulässig ist. Es bestand allerdings für den Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, dass er die Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umstellte. Damit konnte im Erfolgsfalle zwar nicht mehr die Aufhebung des Hausverbotes, aber doch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit erreicht werden. Eine entsprechende Umstellung des Berufungsantrages nahm der Kläger vor.

2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert für ihre Zulässigkeit, dass nicht nur die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, sondern dass auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der - behaupteten - Rechtswidrigkeit eines Bescheides, ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, besteht. Ein solches berechtigtes Interesse besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 131 Rdnr. 10a) bei - einer Wiederholungsgefahr, - einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder - einem Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein.

Keine dieser Fallvarianten ist vorliegend gegeben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 25 = juris Rdnr. 16, m. w. N.).

Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kann vorliegend nicht bejaht werden. Zwar sind die Rechtsgrundlagen für den Erlass eines Hausverbotes (vgl. hierzu Sächs. LSG, Urteil vom 13. August 2015, a. a. O., Rdnr. 39 ff.) unverändert. Es ist aber bereits fraglich, ob die hierauf beruhende Praxis beim Beklagten noch im Wesentlichen unveränderten ist. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf die Frage, ob es im Ergebnis der Entscheidung des Senates vom 13. August 2015 (Az.: L 3 AS 708/15) inzwischen irgendwelche internen Reaktionen beim Beklagten gegeben habe, erklärt, dass es nach der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im vorliegenden Fall bereits ergänzende Hinweise zum Umgang mit Vorkommnissen, die ein Hausverbot rechtfertigen könnten, gegeben habe. So sei vorgegeben worden, dass zu prüfen sei, ob möglicherweise zunächst eine Rüge ausreicht, bevor ein Hausverbot ausgesprochen wird. Weitergehende Schritte seien bislang nicht erfolgt. Sie habe eine Zusammenfassung für ihre Hausspitze erarbeitet. Da allerdings der Geschäftsführer erst zum 1. Januar 2016 seinen Dienst aufgenommen habe und andere vordringliche Aufgaben zu erledigen gewesen wären, habe er sich mit Angelegenheiten des Hausverbotes noch nicht eingehend befassen können. Selbst wenn danach damit zu rechnen sein sollte, dass der Beklagte auch derzeit noch Hausverbote nach seiner bisherigen Verwaltungspraxis erlassen sollte, die - wie der vorliegende Hausverbotsbescheid zeigt - hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X genügen, lässt sich jedoch keine hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr feststellen, dass es wegen erneuter Störungen des Dienstbetriebes durch den Kläger zu einem erneuten, gleichartigen Hausverbot kommen könnte. Denn die Beklagtenvertreterin hat die Frage, ob es nach dem hier ausgesprochenen Hausverbot weiteren Vorkommnissen, die unter Umständen ein Hausverbot gegenüber dem Kläger hätten rechtfertigen können, gegeben habe, verneint. Der Kläger hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht auf das letzte, durch den angefochtenen Hausverbotsbescheid sanktionierten Vorkommnis vom 1. Juli 2013, sondern auf das Vorkommnis vom 22. August 2013, das durch den Hausverbotsbescheid vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2014 sanktioniert wurde, abgestellt würde, wären inzwischen mindestens 2 ½ Jahre vergangen. Diese Zeitspanne spricht gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr. Zudem spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass die tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein müssen. Eine irgendwie geartete erneute Störung des Dienstbetriebes durch den Kläger reicht hierfür nicht aus. Ein den Dienstbestrieb störendes Ereignis wird aber regelmäßig in einem anderen tatsächlichen Kontext erfolgen.

b) Für eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse kam vorliegend eine Präjudizialität, das heißt eine Vorgreiflichkeit, der Entscheidung im Berufungsverfahren für ein anderes Verfahren, nämlich das von der Staatsanwaltschaft Z geführte Verfahren Az. 140 Js 23 /14, in Betracht. Auf diesen Aspekt kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (sogenannte rechtliche Präjudizialität) oder ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (sogenannte tatsächliche Präjudizialität). Dadurch sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 ff. = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. September 2012 - B 3 KR 17/11 R -juris Rdnr. 20, m. w. N.). Eine mögliche tatsächliche Präjudizialität ist aber mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Z vom 7. Oktober 2015, das Verfahren gemäß § 153 StPO einzustellen, entfallen.

c) Der Kläger beruft sich für sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausverbotsbescheides der Sache nach auf ein Rehabilitationsinteresse. Ein solches Rehabilitationsinteresse kann bestehen, wenn der Betroffene durch den Verwaltungsakt in seinem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechten in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 28/84 - juris Rdnr. 17, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22/09 - NVwZ-RR 2010, 154 f. = juris Rdnr. 4, m. w. N.; BFH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - VIII R 5/10 - BFHE 239, 19 = NJW 2013, 1119 f. = juris Rdnr. 20, m. w. N.; Hauck, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [33. Erg.-Lfg., Februar 2016], § 131 Rdnr. 94, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 131 Rdnr. 10a, m. w. N., Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung [29. Erg.-Lfg., Oktober 2015], § 113 Rdnr. 92, m. w. N.). Diese Beeinträchtigung muss nicht allein aus der Entscheidung folgen, sondern kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungsaktes oder den Umständen seines Zustandekommens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 44/87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 = ZfSH/SGB 1992, 524 ff. = MDR 1992, 1086 = juris Rdnr. 12; Hauck, a. a. O.). Ein Rehabilitationsinteresse wird unter bestimmten Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass ungünstigen Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75 - BSGE 42, 212 ff. = SozR 1500 § 131 Nr. 3 = juris Rdnr. 30, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9 = juris Rdnr. 2, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34/00 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 = juris Rdnr. 5, m. w. N.; sowie die Nachweise bei Gerhardt, a. a. O.). Anders gefasst besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 ff. = NVwZ 2013, 1481 ff. = juris Rdnr. 25, m. w. N.).

Ein Rehabilitierungsinteresse in diesem Sinne liegt im Falle des Klägers nicht vor. Denn die Verhängung eines Hausverbots verletzt in der Regel nicht die Menschenwürde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1979 - 2 B 66/79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92 = juris; vgl. auch z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a. a. O. [keine Stigmatisierung in der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens]; BFH, Urteil vom 5. März 2013 - VII R 24/11 - BFH/NV 2013, 1423 ff. = DStR 2013, 1564 = juris Rdnr. 10 [keine ungerechtfertigten Herabwürdigung durch die - unberechtigte - Ablehnung ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung]). Der Beklagte hat sich im angefochtenen Hausverbotsbescheid darauf beschränkt, die erheblichen, wiederholten Störungen des Dienstbetriebes durch den Kläger und die die Hausverbotsentscheidung tragenden Erwägungen darzustellen. Darin ist weder ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a. a. O.), enthalten noch eine ungerechtfertigten Herabwürdigung der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Beistand (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. März 2013, a. a. O.).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot im Internet bekannt geworden sei (vgl. http://ali-gegenwind.jimdo.com/2014/02/02/abermals-dilettantisches-hausverbot/; http://ali-gegenwind.jimdo.com/2014/05/21/neues-in-sachen-hausverbot/), ist in Bezug auf die Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, zu berücksichtigen, dass er selbst die Öffentlichkeit im Internet gesucht hat. Wenn aber zu einem erledigten Verwaltungsakt nicht aus anderen Gründen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, begründet allein der Umstand, dass der Betroffene selbst die Öffentlichkeit über den Verwaltungsakt informiert hat, kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Veraltungsaktes.

d) Schließlich gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]), ein Rechtsschutzbedürfnis auch in Fällen gewichtiger oder tiefgreifender Grundrechtseingriffe zu bejahen, in denen sich die direkte Belastung typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs - gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rdnr. 18, m. w. N.; vgl. auch aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 396/08 - juris Rdnr. 4, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 - NStZ-RR 2013, 225 ff. = juris Rdnr. 19, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 - NJW 2013, 1943 ff. = juris Rdnr. 19, m. w. N.). Hierbei ist zu beachten, dass Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ff. =NJW 2004, 2510 ff. = juris Rdnr. 29 ff., m. w. N.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle zu übertragen ist, in denen sich die direkte Belastung auf eine längere Zeitspanne erstreckt, vorliegend ein Jahr, in denen es aber wegen der Arbeitsbelastung der Gerichte für den Betroffenen bei einer durchschnittlichen Laufzeit der Hauptsacheverfahren (durchschnittliche Verfahrensdauer von Klageverfahren bei den sächsischen Sozialgerichten im Jahr 2015: 14 Monate, durchschnittliche Verfahrensdauer von Berufungsverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht im Jahr 2015: 17,9 Monate; vgl. Jahrespressebericht der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit 2015, S. 52) nicht gewiss ist, dass er eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erlangen kann. Denn wenn beim Erlass eines Hausverbotes gegen einfach-rechtliche Vorgaben verstoßen wird, wird damit lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG tangiert. Darin liegt aber kein gewichtiger oder tiefgreifender Grundrechtseingriff in dem beschriebenen Sinne. Nicht jeder erledigte Eingriff in Grundrechte rechtfertigt aber nach den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. auch BFH, Urteil vom 5. März 2013, a. a. O.).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.