Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der am xxxxx 1974 geborene Kläger befand sich seit 3. Dezember 2008 in einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen/Rehabilitanden nach den §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Beruflichen Trainingszentrum H. GmbH (b.). Am 7. Juli 2009 nahm er an einem Fußballfreundschaftsturnier zwischen verschiedenen Firmen bzw. Trägern sozialer Einrichtungen, unter anderem auch dem b., für dessen Mannschaft der Kläger antrat, teil. Während dieses Fußballspiels verunfallte der Kläger. Im Klinikum N. stellte der Durchgangsarzt Dr. S1 einen Patellasehnenriss rechts fest, welcher während eines stationären Aufenthalts vom 15. Juli bis zum 25. Juli 2009 operativ versorgt wurde. Im vorläufigen Arztbericht vom 25. Juli 2009 heißt es, es handele sich um eine nicht mehr ganz frische Sehnenruptur mit degenerativ verändertem Sehnengewebe und reparativen Prozessen. Aufgrund der vorbestehenden Degeneration liege ein Unfall im BG-lichen Sinne nicht vor. Mit Bescheid vom 5. August 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2009 und der Gesundheitsschädigung nicht bestehe, es sich vielmehr um eine Gelegenheitsursache handele.

Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten des Professor R1 ein, der am 15. Juli 2010 ausführte, es habe bei dem Kläger eine anlagebedingte patellanahe Ansatzverknöcherung des Ligamentum patellae beidseits mit knöcherner Ausziehung im Sinne eines stattgehabten Morbus Sinding-Larsen-Johannsson bestanden. Der Sturz sei zwar als Unfallursache anzusehen, habe jedoch auf dem Boden einer entsprechenden Vorbelastung die Patellasehnenruptur hervorgerufen. Des Weiteren holte die Beklagte eine Auskunft der Frau S. vom b. ein, welche ausführte, an dem Fußballturnier, zu welchem das Gemeindepsychiatrische Zentrum E. (G.) eingeladen habe, seien insgesamt zehn soziale Unternehmen beteiligt gewesen. Vom b. hätten 15 Teilnehmer/innen teilgenommen. Insgesamt seien ca. 120 Personen bei der Veranstaltung gewesen. Es habe sich um ein Freundschaftsturnier mehrerer sozialer Unternehmen gehandelt, welches der Betriebsverbundenheit unter den Teilnehmern des b. gedient habe. Ein derartiges Turnier finde regelmäßig einmal im Jahr statt, es gebe Platzierungen und Pokale. Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte dabei auch aus, es habe sich bei der Sportveranstaltung vom 7. Juli 2009 nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt.

Mit seiner am 15. Dezember 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Auf entsprechende Anfrage des Sozialgerichts hat das b. durch den Mitarbeiter Finanzen und Rechnungswesen, M.R., mitgeteilt, im betreffenden Zeitraum seien im b. 50 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, es habe 173 Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen gegeben. Die Einladung, die das b. per E-Mail erhalten habe, sei zu den Trainingszeiten der Fußballgruppe mitgebracht und den Anwesenden vorgetragen worden. Die Teilnehmer der Fußballgruppe seien gefragt worden, ob Interesse an einer Teilnahme an dem Turnier bestehe. Da es genügend freiwillige Teilnehmer gegeben habe, habe man sich zu dem Turnier angemeldet. Die Teilnahme am Fußballtraining sowie an Turnieren sei jedem Teilnehmer/jeder Teilnehmerin angeboten worden und ausdrücklich kein Bestandteil der vom b. angebotenen Maßnahmen gewesen. Frau S., Diplom-Sozialpädagogin beim b., hat erklärt, die Einladung sei nur den Mitgliedern der Fußballgruppe vorgetragen worden, es habe sich ausschließlich um ein sportliches Ereignis gehandelt. Die Sportveranstaltung habe der Betriebsverbundenheit unter den b.-Teilnehmern gedient. Dr. S2, Prokurist und kaufmännischer Leiter des b., hat ausgeführt, an der Veranstaltung am 7. Juli 2009 hätten sowohl Mitarbeiter des b. als auch Maßnahme-Teilnehmer teilgenommen. Die Zahl der Fußballspieler sei auf höchstens 18 Personen begrenzt gewesen, die Zahl der Zuschauer auf höchstens zwei Personen pro b.-Bereich.

Mit Urteil vom 9. Mai 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Fußballturnier vom 7. Juli 2009 habe es sich nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung um keine unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche bereits, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung gehandelt habe. Weder habe es ein besonderes Begleitprogramm gegeben, noch habe das Turnier als ein Programmpunkt im Rahmen einer Veranstaltung stattgefunden. Es seien daher ausschließlich fußballinteressierte Teilnehmer und Mitarbeiter des b. angesprochen worden. Die Zahl der Personen, die bei dem Turnier hätten mitmachen können, sei begrenzt gewesen. Von den im Jahr 2009 beschäftigten 50 Mitarbeitern und den 173 Maßnahmeteilnehmern hätten insgesamt nur 18 Spieler und je zwei Zuschauer pro b.-Bereich teilnehmen dürfen. Damit habe die Veranstaltung nicht allen offen gestanden, sondern nur einem beschränkten Personenkreis. Auch sei der Zweck der Pflege der Betriebsverbundenheit zwischen Mitarbeitern und Maßnahmeteilnehmern nur eingeschränkt erreichbar gewesen, da Maßnahmeteilnehmer sich von vornherein nur befristet, nämlich nur für die Dauer der Maßnahme, beim b. aufhielten. Zudem habe bei der Veranstaltung der Turniergedanke im Vordergrund gestanden und die Veranstaltung habe Wettkampfcharakter besessen. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz, denn er habe auch nicht aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen können, dass es sich bei dem Training und dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.

Der Kläger hat gegen die ihm am 12. Mai 2012 zugestellte Entscheidung am 6. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, das Sozialgericht sei verpflichtet gewesen, die Umstände des Turniers und die besonderen Rahmenprogramme näher aufzuklären. Das Turnier habe keinen Wettkampfcharakter gehabt. Die Rehabilitanden hätten an diesem Turnier als Teilnehmer einer Trainingsmaßnahme zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. SGB III teilgenommen. Das Turnier habe sowohl der Stärkung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der körperlich und mental beeinträchtigten Teilnehmer und des Zusammengehörigkeitsgefühls der Rehabilitanden und Mitarbeiter als auch der Betriebsverbundenheit mit der jeweiligen sozialen Einrichtung gedient. Es seien somit nicht nur die fußballinteressierten Teilnehmer und Mitarbeiter des b. angesprochen worden. Es sei auch von Seiten des b. nicht auf einen angeblich fehlenden Unfallversicherungsschutz bei dem Turnier hingewiesen worden. Im Übrigen seien die Mitarbeiter bei den Besprechungsrunden auf das Turnier aufmerksam gemacht und zur Teilnahme aufgefordert worden. Das Turnier habe während der Woche zu normalen Arbeitszeiten stattgefunden. Das Turnier habe im Interesse des Unternehmens gelegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken gedient. Es sei ein Mannschaftsfoto und ein Beitrag für die b.-interne Projektzeitung "Miteinander" erstellt worden. Dies zeige, dass die Sportveranstaltung der Betriebsverbundenheit gedient habe. Es seien 16 Spieler und ca. 20 Zuschauer vom b. anwesend gewesen, eine Mindestbeteiligung sei damit erfüllt. Andere Mannschaften seien teilweise nur mit zwölf Spielern vertreten gewesen. Er persönlich habe auch an der Veranstaltung nur deshalb teilgenommen, weil es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Insofern bestehe auch Vertrauensschutz. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. Juli 2009 um eine Gelegenheitsursache gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 7. Juli 2009 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts für zutreffend und ist der Auffassung, es habe sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, denn die von der Rechtsprechung hierfür für erforderlich gehaltenen Kriterien lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat am 29. April 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiter des b. R., B. und S3 als Zeugen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2015 ist der Kläger persönlich angehört und des Weiteren der ehemalige stellvertretende Geschäftsführer des b., Herr Dr. S2, als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses beider Beweisaufnahmen und den Inhalt der Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschriften beider Termine Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Anerkennung des Ereignisses vom 7. Juli 2009 als Arbeitsunfall gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII, hier in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze) begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R mit weiteren Nachweisen).

Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung kommt vorliegend ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b) SGB VII, der den Unfallversicherungsschutz für Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen regelt, bei denen entweder die teilnehmenden Personen selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert werden, ist erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführt worden und findet daher vorliegend - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen - keine Anwendung.

Als Teilnehmer einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nach den §§ 97 ff. SGB III stand der Kläger bei den Verrichtungen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, die im inneren Zusammenhang mit dieser Maßnahme standen. An einem derartigen Zusammenhang fehlt es in Gestalt der Veranstaltung am 7. Juli 2009. Denn das Fußballturnier an diesem Tage war weder Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme (I.), noch lässt sich ein innerer Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme unter dem Blickwinkel der Teilnahme am Betriebssport (II.) oder an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung herstellen (III.).

(I.) Soweit der Kläger geltend macht, die Teilnahme an dem Fußballturnier sei Bestandteil der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gewesen, ist dies nicht zutreffend. Da der Gesetzgeber ausweislich des Wortlauts der Vorschrift Lernende nur während der beruflichen Aus- und Fortbildung in den genannten Einrichtungen schützt, umfasst der Versicherungsschutz nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 2, Rn. 32 sowie G. Wagner in jurisPk-SGB VII, § 8 Rn. 72 m. Nachw.) nur solche Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung liegen. Hieran fehlt es bereits. Denn weder erfolgte die Teilnahme an dem Fußballturnier infolge eines Lehr- oder Maßnahmeplanes, noch überhaupt in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Kläger besuchten Maßnahme selbst. Dies folgt zunächst aus den Bekundungen des Zeugen R., der schriftlich mit der im Namen des b. abgegebenen Erklärung vom 23. Juni 2011 und später bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt hat, dass das Turnier nicht Teil einer konkreten Maßnahme war. Der Zeuge Dr. S2 hat dies bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass Sport am b. nicht angeboten wurde, weil das Berufsförderungswerk H., welches hundertprozentiger Anteilseigner des b. sei, ein eigenes Sportprogramm habe, an dem die Maßnahmeteilnehmer sich hätten beteiligen können. Wenn der Zeuge Dr. S2 weiter angibt, dass eine Zustimmung zur Teilnahme am Turnier für Maßnahmeteilnehmer ohnehin nur in Betracht kam, wenn dies mit der erfolgreichen Durchführung der Maßnahme im Einzelfall vereinbar war und zwar selbst dann, wenn der Maßnahmeteilnehmer den Wunsch nach einer Teilnahme an dem Turnier ausdrücklich geäußert hatte, dann ergibt sich hieraus zweifelsfrei, dass die Teilnahme am Turnier nicht der versicherten Maßnahme zugeordnet werden kann. Vielmehr wurde den Rehabilitanden lediglich die Teilnahme erlaubt, wenn diese dem Maßnahmeerfolg nicht abträglich war.

(II.) Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport stehen. Denn sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Diese Maßnahmen unterstützen die Gesunderhaltung der Beschäftigten und die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, und vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.

Vorliegend kann bereits die sportliche Betätigung von Maßnahmeteilnehmern außerhalb der ihnen bewilligten Maßnahme nicht als Betriebssport im Sinne der erwähnten Rechtsprechung angesehen werden. Denn es soll nach den dargestellten Grundsätzen der versicherte Betriebssport der körperlichen Ertüchtigung der Beschäftigten dienen. Dieser Rahmen würde gesprengt, wenn unter Anwendung der ausschließlich für Beschäftigte entwickelten Grundsätze des Betriebssports den nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Versicherten ein Versicherungsschutz auch für Verrichtungen außerhalb der versicherten Tätigkeit gewährt würde. Ungeachtet dessen scheidet aber mit Blick auf den reinen Wettkampfcharakter der auch nur sporadisch stattfindenden Veranstaltung ein Versicherungsschutz nach der erwähnten Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R) ohnehin aus.

(III.) Versicherungsschutz besteht schließlich auch nicht unter dem Blickwinkel der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

Die Teilnahme von Beschäftigten an Gemeinschaftsveranstaltungen kann dann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn die Zusammenkunft (1) der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Hierfür muss die Veranstaltung (2) allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und (3) von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest von ihr gebilligt oder gefördert sowie hinsichtlich Planung und Durchführung von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Zur Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (G. Wagner in: JurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 89 m.w.N.). Diese führt vorliegend dazu, dass hier keine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag.

(1) Vorliegend scheitert das Begehren des Klägers schon daran, dass er als Rehabilitant nicht zu denjenigen Personen gehört, denen Versicherungsschutz unter dem Blickwinkel einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewährt werden kann. Zwar ist es nach allgemeiner Auffassung unschädlich, wenn neben den Beschäftigten eines Unternehmens eine gewisse Anzahl Gäste (Familienmitglieder von Betriebsangehörigen, Pensionäre) an der Veranstaltung teilnimmt, solange diese dadurch nicht den Charakter einer öffentlichen Veranstaltung bekommt. Jedoch erstreckt sich der Versicherungsschutz in solchen Fällen nicht auf die sonstigen Teilnehmer, sondern auch dann stets nur auf die Beschäftigten des Unternehmens (vgl. G. Wagner, a.a.O. Rn. 93 m.N.). Dieser Rahmen würde unzulässig ausgeweitet, wenn in den so gewährten Versicherungsschutz auch die Rehabilitanden, die nicht Beschäftigte, sondern gleichsam die Kunden des Beschäftigungsbetriebes, nämlich des b., sind, einbezogen würden und diejenigen Maßstäbe, die das BSG im Rahmen der Versicherung Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Versicherungsschutz im Rahmen der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen entwickelt hat, auch auf sie im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Anwendung fänden.

(2) Ungeachtet dessen erfüllte das Fußballturnier, bei dessen Teilnahme der Kläger sich verletzte, aber auch nicht die vom BSG entwickelten Maßstäbe einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und er stand als Turnierteilnehmer jedenfalls aus diesem Grund nicht unter Versicherungsschutz. Ein Fußballturnier kann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Rechtfertigender Grund für die Annahme von Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nämlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten (im vorliegenden Falle zusätzlich auch allen Rehabilitanden) des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen.

Vorliegend hat die Veranstaltung schon konzeptionell nicht auf eine Teilnahme aller, sondern nur eines (verhältnismäßig kleinen) Teils der Beschäftigen des Unternehmens und auch der Maßnahmeteilnehmer abgezielt. Es wurden, wie der Zeuge S2 ausgeführt hat, auch lediglich im Einzelfall Mitarbeiter und Maßnahmeteilnehmer für eine Turnierteilnahme freigestellt, wenn - im Falle der Mitarbeiter - gleichwohl die ordnungsgemäße Durchführung der Trainingsprogramme sichergestellt und für eine Vertretung gesorgt war bzw. - im Falle der Maßnahmeteilnehmer - der psychosoziale Betreuer zugestimmt hatte, weil die Teilnahme der Maßnahme nicht abträglich war. Damit stand die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten und auch nicht allen Maßnahmeteilnehmern offen. Nicht sportinteressierte Betriebsangehörige waren offensichtlich weder angesprochen, noch einbezogen, wie sich unter anderem aus dem fehlenden Rahmenprogramm, aber auch daraus ergibt, dass die Zahl der Zuschauer von der Unternehmensleitung begrenzt worden war.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass Personen teilgenommen haben, die gar nicht mehr im b. beschäftigt bzw. keine Maßnahmeteilnehmer mehr waren, dafür, dass es sich um eine unversicherte Freizeitveranstaltung gehandelt hat. Eine Förderung der Verbundenheit der Mitarbeiter und/oder der Maßnahmeteilnehmer des b. war nach Ausführungen des Zeugen S2 mit der Teilnahme nicht beabsichtigt. Hierfür standen andere Veranstaltungen, wie Betriebsausflüge und -feiern zur Verfügung.

(3) Auch die - kumulativ erforderliche - Voraussetzung, dass die Veranstaltung von der Autorität der Unternehmensleitung getragen wurde, liegt nicht vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung selbst ausrichtet oder aber in ihrem Namen ausrichten lässt, die Unternehmensleitung mithin selbst Veranstalter ist. Zwar kann auch eine von anderen Personen oder Personengruppen organisierte Veranstaltung von der Autorität der Unternehmensleitung getragen werden. Dann aber bedarf es der Manifestation der Autorität der Unternehmensleitung auf andere Weise: Die Veranstaltung muss als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vom Unternehmer erkennbar gewollt sein, sie muss von ihm gebilligt und gleichzeitig gefördert werden. Erforderlich ist immer ein gewisses Maß an Organisation und Planung durch den Unternehmer selbst oder seine Beauftragten. Indiziell für die Autorität der Betriebsleitung sind die Aufforderung zur Teilnahme, die Freistellung von der Arbeit für Vorbereitung und Teilnahme, die Gewährung finanzieller Zuwendungen. Um die Autorität des Unternehmers auch während der Durchführung der Veranstaltung zu dokumentieren, muss dieser auch selbst bei der Veranstaltung anwesend sein oder sich wenigstens vertreten lassen. Demgegenüber reicht die bloße Billigung betrieblicher Änderungen - etwa der Arbeitszeiteinteilung, um die Durchführung der Veranstaltung in der Arbeitszeit zu ermöglichen - nicht aus, um die Autorität der Unternehmensleitung zu dokumentieren. Ebenso wenig ist die bloße finanzielle Förderung der Zusammenkunft hierfür ausreichend. Auch die bloße Anwesenheit der Betriebsleitung oder ihres Vertreters auf einer von Betriebsangehörigen veranstalteten Feier macht diese nicht zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (G. Wagner a.a.O. Rn. 90 m.w.N.).

Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die Betriebsleitung erkennbar die Teilnahme an dem Turnier gebilligt und auch gefördert hätte, weil diese als Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war. Es ist auch nicht erkennbar, dass aus der Betriebsleitung jemand am Turnier teilgenommen hätte. Dass niemand eingeschritten ist, um eine Teilnahme zu unterbinden, wie der Kläger vorträgt, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass die Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Geschäftsleitung gewollt gewesen wäre. Eine Aufforderung zur Teilnahme ist weder an die Beschäftigten noch an die Maßnahmeteilnehmer erfolgt, finanzielle Zuwendungen über die ohnehin vom b. als Maßnahmeträger für die Dauer der Maßnahme zu gewährende Verpflegung der Maßnahmeteilnehmer hinaus sind nicht erfolgt und eine Freistellung erfolgte lediglich, soweit dies mit den Maßnahmezielen zu vereinbaren war. Danach fehlt es an allen maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz. Auf die rein subjektive Annahme des Klägers, er sei versichert gewesen, kommt es nicht an. Eine solche Annahme kann Versicherungsschutz nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.