Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 39 AS 88/13 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) erließ in einem Widerspruchsverfahren (W 11201/12) einen Abhilfebescheid vom 29. Oktober 2012 und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden. Gegen die Kostenentscheidung erhob der Kläger durch den Beschwerdeführer Widerspruch und rügte die fehlende Entscheidung über die Notwenigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Die Kostenentscheidung sei insoweit fehlerhaft bzw. unvollständig. Der Beklagte wies den Widerspruch (W 11647/12) mit der Begründung, dass im Regelfall von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in sozialgerichtlichen Verfahren auszugehen sei, zurück. Mit der hiergegen am 15. Januar 2013 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung bzw. den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren 11201/12 vollständig erforderlich war und die notwendigen Aufwendungen des Klägers (RA-Kosten) auf Antrag erstattet werden. Er begründete die Klage mit einseitigem Schriftsatz und rügte zugleich die nunmehr im gesonderten Widerspruchsverfahren W 11647/12 getroffene ablehnende Kostengrundentscheidung. Unter dem 11. März 2013 erwiderte der Beschwerdeführer mit einem halbseitigen Schriftsatz auf die Klageerwiderung des Beklagten. Mit Schreiben vom 18. März 2013 wies das SG unter Verweis auf bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hin. Nachvollziehbar sei jedoch, dass Widerspruch gegen den Abhilfebescheid mit der Bitte um Klarstellung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung erhoben worden sei. Für die Widerspruchseinlegung erscheine eine Kostenerstattung des Beklagten am untersten Gebührenrand gerechtfertigt. Der Beklagte erklärte sich mit einer dahingehenden vergleichsweisen Einigung nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer erwiderte auf den richterlichen Hinweis in einem einseitigen Schriftsatz, dass die Widerspruchserhebung wegen der falschen Kostenentscheidung zulässig gewesen sei und ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Im Verfahren sei zunächst nur die Kostenentscheidung dem Grunde nach streitig, die Kostenfestsetzung sei dem Kostenfestsetzungsverfahrens vorbehalten. Am 27. März 2014 fand in diesem Verfahren, zusammen mit zwei weiteren Verfahren des Klägers, ein 65-minütiger Erörterungstermin statt. Im Termin erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 11201/12 notwendig war. Hinsichtlich der Höhe der Kosten im Widerspruchsverfahren (W 11647/12) erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer vom SG angeregten vergleichsweisen Einigung einverstanden und übersandte im Nachfolgenden eine Kostenrechnung i.H.v. 89,25 €. Nachdem der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen anerkannt hat, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt.

Bereits mit Beschluss vom 23. Juli 2014 bewilligte das SG PKH für das Klageverfahren und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem beim SG am 7. Mai 2015 eingegangenen Schreiben die Festsetzung seiner Vergütung aus dem Prozesskostenhilfeverfahren wie folgt:

Verfahrensgebühr  Nr. 3103 VV RVG - Mittelgebühr  170,00 €
Terminsgebühr  Nr. 3106 VV RVG - Mittelgebühr  200,00 €
Einigungsgebühr  Nr. 1006 VV RVG - Mittelgebühr  190,00 €
Fahrtkosten (Halle-Dessau-Halle)  Nr. 7003 VV RVG (0,30 € je km)  37,80 €
Abwesenheitsgeld  Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG  20,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale  20,00 €
Zwischensumme  637,80 €
19% Umsatzsteuer  Nr. 7008 VV RVG  121,18 €
Gesamtbetrag  758,98 €

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) wies mit Schreiben vom 12. Mai 2015 darauf hin, dass das Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden sei und dadurch nicht die Gebührentatbestände der Nr. 1005, 1006 VV RVG ausgelöst werde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass ein „Vergleichsabschluss“ in der durch den Beklagten angenommenen Kostenaufstellung liege, auch wenn dieser nicht förmlich protokolliert worden sei.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 setzte die UdG den aus der Landeskasse zu erstattenden Betrag auf insgesamt 528,88 € und im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr  Nr. 3103, 3102 VV RVG  170,00 €
Terminsgebühr  Nr. 3106 VV RVG  200,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale  Nr. 7002 VV RVG  20,00 €
Fahrtkosten  Nr. 7003 VV RVG (126 km)  37,80 €
Tage- und Abwesenheitsgeld  Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG  20,00 €
Zwischensumme  447,80 €
19% Umsatzsteuer  Nr. 7008 VV RVG  85,08 €
Gesamtsumme brutto  532,88 €

Zur Begründung verwies die UdG auf die Gründe der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015. Die Kosten i.H.v. 532,88 € wurden an den Beschwerdeführer ausgezahlt.

Dagegen legte zunächst der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 Erinnerung ein: Die Einigungsgebühr sei angefallen. Der gerichtliche Vorschlag zur Erledigung des Rechtsstreits sei zwischen den Beteiligten erörtert worden. Eine ausdrückliche Protokollierung als Vergleich sei nicht erforderlich, wenn die Erledigung durch „einen geschlossenen Vergleich“ erfolge.

Der Beschwerdegegner erhob am 25. Oktober 2015 gleichfalls Erinnerung: Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von einem Viertel der Mittelgebühr sowie die Terminsgebühr nur in Höhe der hälftigen Mittelgebühr gerechtfertigt. Im Streit haben keine Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums, sondern die Feststellung eines Anspruches auf Kosten innerhalb eines Widerspruchsverfahrens gestanden. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommensverhältnisse des Klägers seien unterdurchschnittlich. Es liege ein einfacher Sachverhalt vor, der weder eine komplexe Einarbeitung noch eine besondere Auseinandersetzung mit Rechtsmaterial durch den Beschwerdeführer erfordert habe. Die Verhandlungsdauer sei mit 20 Minuten pro Verfahren als unterdurchschnittlich zu werten. Besondere Schwierigkeiten des Verfahrens seien dem Protokoll nicht zu entnehmen. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Ein Vergütungsanspruch bestünde in Höhe von 262,16 €.

Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten und hat ausgeführt: Aufgrund der geltend gemachten Kosten von 89,25 € sei die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger erheblich gewesen. Es sei vorher nicht klar gewesen, dass lediglich ¼ der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren erstattet werden würde. Da er grundsätzlich die volle Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren begehrt habe, haben Kosten von mehr als 300 € im Streit gestanden. Aufgrund seiner schlechten Vermögens- und Einkommensverhältnisse sei von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Da er ferner bereits zur geladenen Zeit um 10 Uhr verhandlungsbereit gewesen sei, sei im Durchschnitt von einer Terminsdauer von mehr als 20 Minuten auszugehen. Es sei unsachgemäß Wartezeiten von zwei Stunden bis zum Beginn des Termins bei der Festsetzung der Terminsgebühr unberücksichtigt zu lassen.

Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das SG mit Beschluss vom 30. April 2019 die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung auf einen Betrag in Höhe von 262,16 € festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verfahrensgebühr sei allenfalls in Höhe von einem Viertel der Mittelgebühr und die Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr entstanden. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erreiche nicht das in durchschnittlichen sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche Maß mit den dort typischen Verfahrens- bzw. Streitgegenständen (z.B. der Geltendmachung von Grundsicherungs- oder Rentenleistungen oder der Abwehr von Erstattungsansprüchen). Klagegegenstand sei allein die Feststellung gewesen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren W 11201/12 notwendig gewesen sei. Nachdem der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid (W 11647/12) ausdrücklich erklärt habe, die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zu erstatten, habe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestanden. Die Einreichung der Kostenaufstellung bei dem Beklagten habe gegenüber der kostenauslösenden Klage als einfacherer Weg zur Verfügung gestanden. Die Angelegenheit habe für den Kläger nach bereits erklärter Kostenübernahmeerklärung zudem nur eine geringe Bedeutung gehabt. Dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Da im Erörterungstermin drei Verfahren verhandelt worden seien, seien Synergieeffekte zu berücksichtigen. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine hierfür erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nachdem der Beklagte im Termin nochmals die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erklärt habe, habe der Beschwerdeführer das Klageverfahren weitergeführt und zunächst noch die konkrete Übernahme seiner Kosten abgewartet. Eine überobligatorische Mitwirkungshandlung sei hierdurch nicht erfolgt. Da die Klage ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für ein Widerspruchsverfahren gerichtet war, sei eine Einigungsgebühr durch dessen Zuwarten nicht entstanden. Für die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung ergebe sich folgende Berechnung:

Verfahrensgebühr  Nr. 3102 VV RVG  42,50 €
Terminsgebühr  Nr. 3106 VV RVG  100,00 €
Post- und Telekom.Pauschale  Nr. 7002 VV RVG  20,00 €
Fahrtkosten  Nr. 7003 VV RVG  37,80 €
Abwesenheitsgeld  Nr. 7002 VV RVG  20,00 €
  220,30 €
19% Umsatzsteuer  Nr. 7008 VV RVG  41,86 €
Gesamtbetrag  262,16 €

Da der Beschwerdeführer bereits 532,88 € erhalten habe, sei ein Betrag von 270,72 € von ihm zu erstatten.

Gegen den am 23. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 beim SG Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Widerspruch und Klage gegen die getroffene Kostengrundentscheidung erforderlich waren. Im Klageverfahren seien mehrere Schriftsätze verfasst worden. Es sei von einer durchschnittlich anwaltlichen Tätigkeit und Schwierigkeit und - aufgrund der möglichen Kostenlast für das streitige Widerspruchsverfahren - von einer durchschnittlichen Bedeutung für den Kläger auszugehen. Bei einer durchschnittlichen Terminsdauer von 21,6 Minuten sei - ausgehend von einer vorzunehmenden Abstufung - 2/3 der Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Bezüglich der Einigungsgebühr hat der Beschwerdeführer sei bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Der Vergleich sei zwar über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgegangen, jedoch seien dadurch zukünftige Rechtsstreitigkeiten in der Sache vermieden worden.

Der Beschwerdegegner hält die Erinnerungsentscheidung des SG für rechtmäßig und verweist auf die dortigen Ausführungen. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden, da über den Klagegenstand kein Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens geschlossen worden ist. Der Beklagte habe den Klageanspruch anerkannt.

 

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017 - L 4 AS 141/16 B - zitiert nach juris). Zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nicht die Festsetzungen einzelner Gebührentatbestände, sondern die gesamte Kostenfestsetzung des UdG vom 5. Juli 2016 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 30. April 2019. Aufgrund der Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/19 B - Juris Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Beschluss der UdG vom 5. Juli 2016 abgeändert, die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung niedriger festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren. Die geltend gemachten Betragsrahmengebühren waren durch den Beschwerdeführer nicht nach den maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG angemessen bestimmt worden und daher herabzusetzen.

Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind einem - wie hier - im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. Jene richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen.

Das GKG ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht anzuwenden. Der Kläger war Beteiligter i.S.v. § 183 Satz 1 SGG, und es handelt sich nicht um ein Verfahren wegen überlangem Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 SGG), so dass das Gerichtsverfahren für ihn kostenfrei war. Anzuwenden ist das RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, denn die Beauftragung des Beschwerdeführers mit der Klage vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Klage ist am 14. Januar 2013 beim SG eingegangen.

Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, d.h. die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw. aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimme (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und gegebenenfalls noch weiteren relevanten Kriterien im Einzelfall zu gewichten.

Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetze, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - Rn. 19, zitiert nach juris). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt die Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3103 VV RVG entstanden, da dem Klageverfahren eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Sie ist jedoch in der Höhe der Mittelgebühr gemäß den aus Nr. 3103 VV RVG folgenden Spannwerten (20 bis 320 €) unbillig, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.

Aus der Vorgabe von Spannwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG maximal in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr (42,50 €). Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war unterdurchschnittlich. Dabei ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., zitiert nach juris). Klagegegenstand war nicht eine Leistung, die das soziokulturelle Existenzminimum des Klägers sicherte, sondern ausschließlich der fehlende Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten bei bereits erklärtem Kostengrundanerkenntnis in einem Abhilfebescheid des Beklagten. Diesen Streitgegenstand beachtend, war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Eine spezielle oder tiefgreifende Einarbeitung war hier nicht erforderlich, da sich die Frage zum Erfordernis des Ausspruchs der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich § 63 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ergibt. Ebenso unterdurchschnittlich war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren. Abgestellt wird auf den zeitlichen Aufwand, den Rechtsanwalt im Vergleich mit dem übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., zitiert nach juris). Mit einseitiger Klagebegründung führte der Beschwerdeführer neben der Darstellung des Streitstandes in drei Sätzen zur rechtlichen Problematik aus. Im Nachfolgenden erwiderte der Beschwerdeführer mit zwei einseitigen Schriftsätzen auf eine Stellungnahme des Beklagten und einen gerichtlichen Hinweis. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind als weit unterdurchschnittlich anzusehen, weil er die persönlichen Voraussetzungen für PKH erfüllte. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Bei der Gesamtabwägung der vorstehenden Kriterien und ihrer Bewertung ist die Zumessung einer Verfahrensgebühr durch das SG in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr nicht zu beanstanden.

Auch die vom SG angesetzte Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - L 15 SF 386/13 E - zitiert nach juris). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht zu berücksichtigen. Bei der Verfahrensdauer handelt es sich nur ein Kriterium für die Bemessung der zutreffenden Terminsgebühr. Die Mittelgebühr kann sich auch hier daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit eines Kriteriums (z.B. Terminsdauer) durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert wird.

Der Erörterungstermin am 27. März 2014 mit drei Verfahren des Klägers dauerte insgesamt 65 Minuten. Daraus ergibt sich eine anteilige Terminsdauer pro Verfahren von 21,6 Minuten, welche als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Die im Vorfeld des Termins entstandene 7-minütige Wartezeit ist bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2019 - L 4 AS 5/17 B -, Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris). Soweit der Beschwerdeführer auf eine zweistündige Wartezeit verwiesen hat, kann dies nach der Ladungsverfügung (Termin auf 10 Uhr bestimmt) und der Sitzungsniederschrift (Beginn der Sitzung um 10.07 Uhr) nicht nachvollzogen werden. Bezüglich der weiteren Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) wird auf die obigen Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen, die bei der Bemessung der Terminsgebühr entsprechend zu bewerten sind. Bei der Gesamtabwägung dieser Kriterien wäre die Terminsgebühr maximal in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr (66,66 €) anzusetzen gewesen. Durch die Festsetzung des SG in Höhe der hälftigen Mittelgebühr ist der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert.

Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr ist - wie die UdG in der angegriffenen Festsetzung sowie das SG im Beschluss vom 30. April 2019 zutreffend ausgeführt haben - nicht entstanden. Das Klageverfahren hat durch das Anerkenntnis des Beklagten im Erörterungstermin am 27. März 2014 seine Erledigung gefunden. Ein (angenommenes) Anerkenntnis löst indessen nicht die Gebührentatbestände der Nr. 1005, 1006 VV RVG aus, sondern ist bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten (Thüringer LSG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - L 1 SF 179/20 B -, zitiert nach juris). Eine Erledigungsgebühr kann der Beschwerdeführer auch nicht unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Einigung mit dem Beklagten bezüglich der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren W 11647/12 beanspruchen. Die für den Anfall einer Erledigungsgebühr erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung eines Rechtsanwaltes muss sich auf das konkrete Verfahren (hier: das auf „die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in einem Widerspruchsverfahren“ gerichtete Klageverfahren) beziehen. Die (alleinige) Einigung über einen weiteren, nicht streitgegenständlichen, Anspruch (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) genügt dafür nicht (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - L 2 AS 36/11- Rn. 26, zitiert nach juris). Dieses Verständnis für den Anfall der Erledigungsgebühr lässt sich bereits dem Wortlaut der Nr. 1006 VV RVG entnehmen, wonach die Gebühr dann entsteht, wenn „über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist“. Nach Nr. 1006 Abs. 1. VV RVG bestimmt sich die Gebühr „auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind“. Danach ist es grundsätzlich möglich, in eine Einigung über den eigentlichen Streitgegenstand weitere Ansprüche einzubeziehen. Allerdings genügt die bloße Einigung über weitere Ansprüche nicht, um den Anfall der Erledigungsgebühr im Rahmen der Abrechnung zu begründen. Vielmehr muss eine Einigung durch qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes zumindest auch über den eigentlichen Streitgegenstand des Klageverfahrens erzielt worden sein. Das war hier gerade nicht der Fall. Das Klageverfahren endete durch Anerkenntnis des Beklagten. Die Höhe der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 11647/12 stand ausweislich des Klageantrages nicht im Streit. Dies hat der Beschwerdeführer im Klageverfahren auf einen richterlichen Hinweis auch nochmals ausdrücklich klargestellt.

Im Übrigen lässt sich der in das Klageverfahren einbezogenen Kostenfestsetzungsentscheidung keine Einigung im Sinne der Nr. 1006 VV RVG entnehmen. Der Beschwerdeführer hat, der Anregung des SG folgend, eine Gebührenrechnung am untersten Gebührenrand eingereicht, welche der Beklagte akzeptiert hat. Allein die Erstellung der Gebührenaufstellung stellt indessen keine qualifizierte Mitwirkungshandlung dar.

Die durch das SG antragsgemäß zuerkannten weiteren Gebührenpositionen Fahrtkosten (37,80 €) und Abwesenheitsgeld (20 €) hätte der Beschwerdeführer nur zu je einem Drittel (12,60 € und 6,66 €) beanspruchen können. Denn diese Auslagen sind entsprechend der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG prozentual auf die in dem Termin verhandelten drei Streitsachen umzulegen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018, Az. L 19 AS 1472/17 B -, Rn. 64 m.w.N., zitiert nach juris).

Unter Zugrundelegung dieser Gebührenpositionen sowie der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag der anwaltlichen Vergütung von 176,62 €. Auf die vom SG festgesetzte Vergütung von 262,16 €, von der zu Lasten des Beschwerdeführers nicht abgewichen werden kann, wurde schon eine Zahlung in Höhe von 532,88 € geleistet, sodass vom Beschwerdeführer ein Betrag von 270,72 € an die Landeskasse zurückzuzahlen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben (§56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).