Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie um die Feststellung der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Zuletzt hatte der Beklagte auf den Erstantrag vom 2. Mai 1991 mit Bescheid vom 5. November 1991 die Behinderungen des 1940 geborenen Klägers mit einem GdB von 20 wie folgt festgestellt:

Beidseitiger Leistenbruch

Am 5. Januar 2004 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und begehrte die Feststellung eines höheren GdB sowie die die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 mit der Begründung ab, es lägen keine aktuellen Befunde vor, die eine neue Entscheidung begründen würde.

Dagegen hat der Kläger am 20. Juli 2004 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben und im Rahmen des Klageverfahrens zusätzlich auch die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" beantragt. Das Sozialgericht hat medizinische Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beigezogen; durch die BfA wurden übersandt: Psychiatrisches Gutachten des niederländischen Psychiaters Dr. B. vom 13. Dezember 1979 / 29. Januar 1980 mit deutscher Übersetzung, Befundberichte des Neurologen G. (H.a.N.) vom 2. Mai 1985 und aus dem Jahr 1990, psychiatrisches Gutachten des niederländischen Psychiaters L. vom 19. August 1982 mit deutscher Übersetzung in Kurzfassung; die Gutachten dokumentieren die Erwerbsunfähigkeit des Klägers infolge psychischer Erkrankung. Außerdem sind im Klageverfahren an medizinischen Unterlagen zur Gerichtsakte gelangt: Ärztliches Attest des Dr. B. (E.-Stadt) vom 15. Februar 1982 sowie ein Befundbericht des Augenarztes Dr. O. (A-Stadt) vom 7. Mai 2007. Mit Neufeststellungsbescheid vom 7. Juni 2006 hat der Beklagte beim Kläger einen GdB von 60 ab Antragstellung festgestellt und die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt formuliert:

Psychische Erkrankung (Einzel-GdB 50) Beidseitiger Leistenbruch (Einzel-GdB 20) Mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2007 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 60 noch auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF". Das psychische Leiden des Klägers sei im Sinne einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 50 ausreichend bewertet, zumal insoweit nur ärztliche Unterlagen bis zum Jahr 1990 vorlägen. Es könne auch kein zusätzlicher Einzel-GdB für die Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) veranschlagt werden, da auch insoweit kein fachärztlicher Befundbericht vorliege. Die durch den Augenarzt aktuell festgestellten Augenhintergrundveränderungen infolge Hypertonie (Fundus hypertonicus) mit Kreuzungszeichen der Gefäße rechtfertige indes noch keinen GdB; die außerdem diagnostizierte Augenhöhlenentzündung sei nach den Angaben des Arztes bereits ausgeheilt. Unter Berücksichtigung des beidseitigen Leistenbruchs sei ein Gesamt-GdB von 60 angemessen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" seien nicht belegt. Es lägen keine durch Befundberichte dokumentierten sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen vor. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte für Störungen der Orientierungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens vor. Auch gehöre der Kläger nicht zum Personenkreis der behinderten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Gegen den dem Kläger am 14. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11. Juni 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind an ärztlichen Unterlagen zur Gerichtsakte gelangt: Befundberichte der Allgemeinmediziner D. (A-Stadt) vom 14. Dezember 2007 und E. (E-Stadt) vom 14. Dezember 2007. Außerdem hat der Senat von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. B. (H. Klinik, B-Stadt) vom 7. Mai 2008 eingeholt. Dieser hat auf psychiatrischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Paranoide Persönlichkeitsstörung vom fanatisch-expansiv paranoiden, querulatorischen Typ; ausdauernde, 1977 dekompensierte andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung im Sinne eines Verfolgungssyndroms mit Persönlichkeitsumstrukturierung, persistierenden Dauerreaktionen und Bruch der Lebenslinie. Die psychische Erkrankung sei als schwere Persönlichkeitsstörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu werten, die einen GdB von 80 rechtfertige. Eine erhebliche Gehbehinderung sei nicht zu benennen. Aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörungen sei der Kläger jedoch ständig nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Bewertung gelte auch schon seit Januar 2004, weil auch damals schon schwere soziale Einschränkungen vorhanden gewesen seien. Der Sachverständige hat das Gutachten nach Aktenlage erstattet, da sich der Kläger nicht in der Lage sah, sich nach B-Stadt zu begeben. Mit Abhilfebescheid vom 22. August 2008 hat der Beklagte rückwirkend ab Januar 2004 den GdB mit 80 sowie das Merkzeichen "RF" festgestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, bei ihm sei ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "RF" ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahr 1991 festzustellen. Der Beklagte habe bereits im Jahr 1991 die psychische Erkrankung berücksichtigen müssen. Der Beklagte habe es zudem versäumt, den Kläger dahingehend zu beraten, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Erkrankungen zu Vergünstigungen führen könnten. Zudem habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. B. bestätigt, dass sich seine psychischen Beschwerden bereits im Jahre 1977 manifestierten. Auch das beigezogene Gutachten des Psychiaters L. bestätige, dass er bereits 1982 total "gesellschaftsanpassungsunfähig" gewesen sei. Zu seiner Gehfähigkeit könne der Sachverständige keine Beurteilung abgeben, denn diese habe er nicht in Augenschein genommen. Ferner könne ein psychiatrischer Sachverständiger die körperlichen Leiden wie Leistenbrüche, Entleerungsstörungen, körperliche Schwäche, chronische Schlafstörungen und die Folgen der Unterernährung, die auch seine Gehfähigkeit einschränkten, nicht beurteilen. Er sei nicht in der Lage, sein abgelegenes Haus zu Fuß zu verlassen. Aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Leistenbrüche könne er seine Einkäufe nicht nach Hause tragen. Seine "chaotischen Entleerungsrhythmen" machten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich. Auch die behandelnden Ärzte D. und E. hätten bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, 2 km zu gehen. Dr. G. habe in seinem Befundberichten aus den Jahren 1985 und 1990 an die BfA einen chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand mit erheblich verminderter Belastbarkeit beschrieben. Dieser Erschöpfungszustand grenze schon seit Jahren an eine Orientierungslosigkeit als Fußgänger. Sein Augenleiden führe bei Feuchtigkeit und Kälte zu Augen- und Kopfschmerzen; auch vor diesem Hintergrund sei er auf die Nutzung des PKW angewiesen. Ferner sei er aufgrund seiner hochsensiblen NS-verfolgungsbedingten Hyperakusis zum Wohnen in absoluter Alleinlage gezwungen und hierzu zwangsläufig auf einen PKW angewiesen. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, warum die Leistungsbrüche, die bisher mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden seien, nach der aktuellen versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2008 nur noch einen Einzel-GdB von 10 bedingten. An den mit Schriftsatz vom 20. September 2008 angekündigten Anträgen, die GEZ als auch die Deutsche Telekom AG zu verurteilen, die Rundfunkgebührenbefreiung bzw. die Telefongebührenermäßigung rückwirkend ab Januar 2004 umzusetzen, hilfsweise den Beklagten bzw. das Sozialgericht Marburg zum Schadenersatz wegen Prozessverschleppung zu verurteilen, hält der Kläger in diesem Verfahren nicht fest.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 in Gestalt des Neufeststellungsbescheides vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 22. August 2008 zu verurteilen, rückwirkend ab Mai 1991 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen.

Der Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der mit Abhilfebescheid vom 22. Oktober 2008 festgestellte GdB von 80 sowie die Anerkennung des Merkzeichens "RF" ab Antragstellung entspreche dem Ausmaß der Behinderungen des Klägers.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Streitgegenständlich ist ausschließlich der Bescheid vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 in Gestalt des Neufeststellungsbescheides vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 22. August 2008, wobei die letzten Bescheide gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2008 sinngemäß erklärt, dass er an den mit Schriftsatz vom 20. September 2008 angekündigten Anträgen, die GEZ als auch die Deutsche Telekom AG zu verurteilen, die Rundfunkgebührenbefreiung bzw. die Telefongebührenermäßigung rückwirkend ab Januar 2004 umzusetzen, hilfsweise den Beklagten bzw. das Sozialgericht Marburg zum Schadenersatz wegen Prozessverschleppung zu verurteilen, nicht festhält.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sie über den Abhilfebescheid des Beklagten vom 22. August 2008 hinausgeht. Der Beklagte hat den zwischenzeitlich objektivierten Befunden Rechnung getragen und einen höheren GdB sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" ab Januar 2004 anerkannt.

Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageerweiterung (§§ 152 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) die rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vor Januar 2004 beantragt, ist diese Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Im Allgemeinen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn eine Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 1 Rdnr. 19; BSGE 82, 176, 177, 182 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 24 S 94, 100; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rdnr. 16a); die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Zwar hat nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX jeder behinderte Mensch grundsätzlich Anspruch auf Feststellung des maßgeblichen GdB unabhängig davon, ob sich seine gegenwärtige rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert; ein besonderes Feststellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis) ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 24. April 2008, Az.: B 9/9a SB 8/06 R). Entsprechendes ist auch für die nach § 69 Abs. 4 SGB IX festzustellenden gesundheitlichen Voraussetzungen für die gegenwärtige und künftige Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen anzunehmen. Die Feststellung des GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs erfolgt als Statusentscheidung jedoch nur für die Zukunft und gilt grundsätzlich vom Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Mai 1991, Az.: 9a/9 RVs 11/89, zit. nach juris). Bei Klagen auf "rückwirkende" Feststellung von Nachteilsausgleichen ist hingegen von einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, sofern nicht belegt ist, dass die (rückwirkende) Feststellung aus steuerlichen oder anderen Gründen sinnvoll ist (vgl. dazu: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. März 2001, Az.: L 5 SB 1220/98, zit. nach juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1992; Az.: L 4 Vs 3/91, Leitsatz, zit. nach juris). Eine rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist rechtlich bedeutungslos, da eine rückwirkende Gebührenbefreiung durch die Landesrundfunkanstalten bzw. die von ihnen beauftragten Stellen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die hier einschlägigen Regelungen finden sich im Gesetz zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Verbindung mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. I 2007, 206). Nach Art. 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Art. 5 § 6 Abs. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. I 2001, 119) wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; maßgeblich ist damit ausschließlich der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Landesrundfunkanstalt bzw. der von ihr beauftragten Stelle (hier: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)). Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass - ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags bei der GEZ – eine Befreiung nur für die Zukunft gewährt werden kann; eine rückwirkende Gewährung scheidet aus (h.M. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; für Hessen: VGH Hessen, Urteil vom 27. Mai 1993, Az.: 5 UE 2259/91, zit. nach juris Rdnr. 28). Mangels tatsächlicher oder rechtlicher Vorteile einer Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "RF" ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Auch die Deutsche Telekom AG gewährt gemäß den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sozialtarif für Verbindungen im Netz der Deutschen Telekom" die Ermäßigung erst ab Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die beantragte Feststellung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Band X (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Bereich des Schwerbehindertenrechts ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn eine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, die die Notwendigkeit einer Anpassung des GdB im Sinne einer Erhöhung von mindestens 10 bedingt. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung ermittelt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden stellen gemäß § 69 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Dabei werden die Auswirkungen auf die Tätigkeiten am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderungen nach 10er-Graden festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Bestimmung des GdB erfolgt unter Heranziehung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" in der Fassung von 2008, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden: AHP). Denn bei den AHP handelt es sich nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 S 30 f; BSG, Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93, BSGE 75, 176, 178 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 S 7; BSG, Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R; BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2, jeweils Rdnr. 14), der der Senat folgt, um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das wegen seiner normativen Wirkungen wie untergesetzlichen Normen von den Gerichten anzuwenden ist. Die Anhaltspunkte unterliegen damit nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte und können insbesondere nicht durch Einzelgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden, ohne dass auf der anderen Seite aber im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände immer starre Grenzen entnommen werden könnten.

Bei Anwendung dieser Kriterien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die aktuell bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Gesamt-GdB von insgesamt 80 zu bewerten sind. Seit der letzten maßgeblichen Feststellung der Behinderung mit Bescheid vom 5. November 1991 hat sich der Behinderungszustand des Klägers zwar verändert; der Beklagte hat dieser Veränderung jedoch mit Abhilfebescheiden vom 17. Januar 2005 und vom 22. August 2008, Rechnung getragen und ab Antrag im Januar 2004 einen GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" festgestellt.

Die psychische Erkrankung des Klägers ist mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten. Der Sachverständige Dr. B. kommt in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 7. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom fanatisch-expansiv paranoiden, querulatorischen Typ vorliegt. Nach Auswertung der vorhandenen Gutachten der niederländischen Psychiater Dr. B. vom 13. Dezember 1979/ 29. Januar 1980 und L. vom 19. August 1982, der Befundberichte, der Schriftsätze des Klägers sowie der vom Kläger ausgefüllten Fragenbögen "Psychiatrisches Standardinterview", "Freiburger Persönlichkeitsinventar" und "Persönlichkeitsstil- und -störungsinventar" gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die psychische Erkrankung eine seit Jahrzehnten konstante Lebensgestaltung mit starkem Rückzug, paranoider Verweigerung, querulatorisch anmutendem Entschädigungskampf, durchgehendem Bedrohungs- und Belästigungserleben mit sozialer Isolierung geführt hat. Der Sachverständige beurteilt diese Beeinträchtigungen als schwere Persönlichkeitsstörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die nach den Anhaltspunkten mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten ist (AHP 26.3, Seite 48). Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen, die anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nachvollziehbar dargelegt sind. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, die einen höheren GdB als 80 rechtfertigen, sind nach Auffassung des Senats nicht belegt. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger noch in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, d.h. sich um den Einkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zu kümmern. Außerdem lebt er seit September 2007 mit einer Bekannten zusammen, die er wegen drohender Obdachlosigkeit bei sich aufgenommen hat (Blatt 197 der Gerichtsakte). Diese Umstände zeigen, dass der Kläger trotz schwerer sozialer Anpassungsstörungen - wenn auch in einem sehr eingeschränkten Maße - in der Lage ist, seine soziale Isolierung zu durchbrechen.

Die beidseitigen Leistenbrüche des Klägers sind nach Auffassung des Senats weiterhin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Der Arzt Br. bestätigt in seinem Befundbericht vom 14. Dezember 2007 eine beidseitige Hernie, rechts größer als links; er verordnete eine Bruchbandhose. Die Anhaltspunkte sehen bei beidseitigen Leistenbrüchen einen GdB von 0-10, bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit einen GdB von 20 vor (AHP 26.11, Seite 86). Die Notwendigkeit eines Bruchbandes bzw. einer Bruchbandhose spricht nach Auffassung des Senats für eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit, welche die Grenze zur Erheblichkeit gerade überschritten hat.

Für die von dem Kläger beschriebene Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) kann jedoch kein GdB berücksichtigt werden; entsprechende Beeinträchtigungen sind durch hals-nasen-ohrenärztliche Befunde, insbesondere durch Prüfung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests nicht objektiviert; der Kläger war und ist nicht in fachärztlicher Behandlung. Psychovegetative Begleiterscheinungen infolge der durch den Kläger wahrgenommenen Geräuschüberempfindlichkeit und Ohrgeräusche sind im Rahmen der psychischen Erkrankung mitberücksichtigt. Auch das Augenleiden begründet keinen GdB. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Befundberichtes des Augenarztes Dr. O. vom 7. Mai 2007 wurde am 2. Januar 2006 ein Fundus hypertonicus diagnostiziert; die vorderen Augenabschnitte zeigten keinen Befund, die zentrale Sehschärfe betrug rechts ohne Korrektur 1,0, links ohne Korrektur 0,8. Ein Einzel-GdB von mindestens 10 lässt sich hierfür nach den Anhaltspunkten nicht begründen (AHP 26.4, Seite 52).

Ein Gesamt-GdB von über 80 kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt; sodann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu überprüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nach den Anhaltspunkten nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (AHP 19 Abs. 3, Seite 25). Vorliegend erhöht sich der für die schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten infolge der psychischen Erkrankung festgestellte GdB von 80 auch nicht unter Berücksichtigung des Einzel-GdB von 20 für die beidseitigen Leistenbrüche. Die Auswirkungen dieser einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen sind voneinander unabhängig und betreffen völlig verschiedene Bereiche des täglichen Lebens; weder überschneiden sich die Funktionsbeeinträchtigungen noch wirken sie sich nachteilig aufeinander aus. Eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der (Haupt-) Behinderung "Psychische Erkrankung" wird durch die Beeinträchtigungen infolge der Leistenbrüche nicht bedingt, zumal nach Ansicht des Senats der Einzel-GdB von 20 für die beidseitigen Leistenbrüche als ein "schwacher" GdB von 20 zu bewerten ist.

Das Sozialgericht hat die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" mit zutreffender Begründung verneint. Gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die Versorgungsämter neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehört auch das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens). Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung; gemäß § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz ermäßigt sich für diesen Personenkreis die Kfz-Steuer um 50%. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die Anhaltspunkte beschreiben dazu in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die Anhaltspunkte geben außerdem an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit tragen die Anhaltspunkte dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG SozR 3-3870 § 60 Nr. 2 S. 4 f). Bei dem Kläger ist eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens nicht belegt. Er leidet weder unter einer sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt, noch liegen bei ihm Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z.B. eine Versteifung des Hüftgelenks, Versteifungen der Knie- oder Fußgelenke in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten (vgl. AHP 30 Abs. 3 Satz 1 und 2, Seite 137). Er leidet auch nicht unter einer vergleichbaren Behinderung des Bewegungsapparates; weder der Arzt Br. noch der Arzt E., die den Kläger zuletzt behandelt haben, beschreiben entsprechende Behinderungen in ihren Befundberichten vom 14. Dezember 2007. Auch liegt bei dem Kläger kein inneres Leiden vor, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist (AHP 30 Abs. 3 Satz 3 und 4, Seite 137/138). Die Beeinträchtigungen infolge der beidseitigen Leistenbrüche insbesondere beim Tragen von Einkäufen verursacht keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Zwar weist der Arzt D. in seinem Befundbericht darauf hin, dass der Kläger durch die bestehenden Hernien wahrscheinlich nicht in der Lage sei, längere Strecken zu Fuß zurück zulegen. Da jedoch die Beeinträchtigung durch die Leistenbrüche, bewertet mit einem Einzel-GdB von 20, mit einer Einschränkung der Gehfähigkeit, wie in den Anhaltspunkten unter Nr. 30 Abs. 3, Satz 3 und 4 (Seite 137) beschrieben, bei weitem nicht vergleichbar ist, begründen nach Auffassung des Senats auch die beidseitigen Hernien nicht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G". Auch das durch den Augenarzt Dr. O. mit Befundbericht vom 7. Mai 2007 beschriebene Augenleiden (Fundus hypertonicus) beeinträchtigt die Gehfähigkeit des Klägers nicht; erst Sehbehinderungen, die einen GdB von 70 bedingen, rechtfertigen die Zuerkennung des Merkzeichen "G" (AHP 30 Abs. 5, Seite 138). Die vom Kläger beschriebene Empfindlichkeit seiner Augen bei Feuchtigkeit und Kälte ist kein Kriterium zur Beurteilung der Bewegungsfähigkeit. Die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit infolge von Verdauungsstörungen ("chaotische Entleerungsrhythmen"), eines chronischen Erschöpfungszustandes, Schlafstörungen und Unterernährung wurden in den Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. O. (Augenarzt), D. und E. nicht erwähnt. Eine ärztliche Behandlung wegen dieser vom Kläger behaupteten Leiden erfolgt nicht, so dass sich der Senat auch nicht veranlasst sah, weitere Ermittlungen durchzuführen. Im Übrigen begründen diese vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Ebenso ist eine Störung der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen kann, im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z. B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt (BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, Az.: 9BVs 45/93). Der Sachverständige Dr. B. diagnostiziert mit Gutachten nach Aktenlage vom 7. Mai 2008 eine schwere Persönlichkeitsstörung, die über die Jahre zu einer Lebensgestaltung mit starkem Rückzug, paranoider Verweigerung, querulatorisch anmutendem Entschädigungskampf, durchgehendem Bedrohungs- und Belästigungserleben mit sozialer Isolierung geführt hat. Ein Anfallsleiden oder eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit wird nicht beschrieben. Der Kläger ist in der Lage, sich selbst zu versorgen und sich mit seinem PKW entsprechend zu orientieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 22. August 2008 dem Begehren des Klägers teilweise Rechnung getragen hat, so dass die hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens billig erscheint.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.