Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 P 11/07 - Beschluss vom 03.09.2007
Nach § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG ist, wenn ein bei Gericht eingegangenes elektronisches Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Gründe:
Gegen das ihm am 20.4.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom
12.4.2007 hat der Kläger durch seine zur Prozessführung bevollmächtigte
Tochter am 30.4.2007 beim Sozialgericht Koblenz per E-Mail ohne qualifizierte
elektronische Signatur Berufung eingelegt, die am 4.5.2007 an das
Landessozialgericht weitergeleitet wurde.
Per E-Mail vom 9.5.2007 teilte das
Landessozialgericht dem Kläger mit, elektronisch übermittelte Dokumente seien
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Um gegebenenfalls
Nachteile zu vermeiden, werde er gebeten, das per E-Mail überlassene Dokument
qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu
übersenden.
Mit Schreiben vom 6.6.2007 wies der Berichterstatter ihn auf die
Unzulässigkeit seiner per E-Mail eingelegten Berufung und die Möglichkeit
einer Wiedereinsetzung hin.
Mit am 12.6.2007 eingegangenen Schriftsatz hat der
Kläger nochmals Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
Dem Kläger war gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne
Verschulden gehindert war, die am Montag, den 21.5.2007 endende Berufungsfrist
(§ 151 Abs. 1, 2 SGG, § 64 Abs. 3 SGG) zu wahren.
Nach § 65a Abs. 2 Satz 3
SGG ist, wenn ein bei Gericht eingegangenes elektronisches Dokument nicht den
gesetzlichen Anforderungen genügt, dies dem Absender unter Angabe der für das
Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Die
Mitteilung des Landessozialgerichts vom 9.5.2007 genügte diesen Anforderungen
nicht, weil sie dem Kläger weder die technischen Rahmenbedingungen für den
elektronischen Rechtsverkehr noch die sich aus der Nichterfüllung der
Anforderungen ergebenden Rechtsfolgen hinreichend deutlich vermittelt hat.
Die
Angabe der technischen Rahmenbedingungen erfordert, dass dem Betroffenen in für
einen Laien verständlicher Form die Anforderungen an eine qualifizierte
elektronische Signatur mitgeteilt werden. Darüber hinaus genügt es jedenfalls
bei einem Rechtsmittelschriftsatz auch nicht, auf eventuelle
"Nachteile" hinzuweisen; vielmehr ist der Betroffene darauf
hinzuweisen, dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche
Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in einer
vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
Da der Kläger auch innerhalb eines Monats nach der ausführlichen Belehrung durch den Berichterstatter die Berufung nochmals formgerecht eingelegt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. auch amtl. Begründung zum Entwurf des gleich lautenden § 55a VwGO, BT-Drucks. 15/4067, S. 37).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 177 SGG).