Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdegegner war dem Kläger in dem vor dem Sozialgericht Lübeck geführten Klageverfahren S 19 AS 1299/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 3. Juni 2010 beigeordnet.

In diesem Verfahren hatte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kabelnutzungsgebühren und weiterer 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November und Dezember 2008 als Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch begehrt. Nachdem die Beklagte die Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung in den Bescheiden vom 22. Januar 2010, 5. März 2010 und 20. April 2010 berücksichtigt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

In seiner Kostenrechnung vom 15. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung von 559,30 EUR:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR Gesamtsumme 559,30 EUR.

Mit Festsetzungsbeschluss vom 21. November 2012 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag um die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG auf 321,30 EUR. Zur Begründung führte sie aus: Der Rechtsstreit sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 20. April 2010 (Beklagte) und 28. April 2010 (Kläger) beendet worden. Das gehe auch aus der Begründung der Kostengrundentscheidung vom 10. Oktober 2011 hervor. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr seien somit nicht erfüllt. Diese entstünde, wenn - wie hier - im Verfahren keine mündliche Verhandlung, an der der Rechtsanwalt teilgenommen habe, stattgefunden habe, nur dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdegegner am 28. November 2012 Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Klageforderung anerkannt, indem sie die geltend gemachten Beträge durch Erlass mehrerer Änderungsbescheide vollständig erfüllt habe. Die Erledigungserklärung stünde faktisch einem Anerkenntnis gleich.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November abgeändert und die anwaltliche Vergütung auf 559,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG festzusetzen. Die Änderungs- und Bewilligungsentscheidungen der Beklagten, mit denen entsprechend dem Begehren des Klägers höhere Leistungen bewilligt worden seien, stellten ein Anerkenntnis bzw. mehrere Teilanerkenntnisse im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar. Ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe, wenn also die Beklagte "ohne Drehen und Wenden" zugebe, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergebe. Soweit der geltend gemachte Anspruch teilbar sei, sei auch ein Teilanerkenntnis möglich. Die Erklärung müsse aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen werde. Erforderlich sei, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie stehe, ergebe. Entsprechendes gelte für die erforderliche Annahme des Anerkenntnisses durch den Kläger. Indem die Beklagte durch ihre Änderungsbescheide höhere Leistungen bewilligt habe, habe sie den geltend gemachten höheren Anspruch des Klägers voll anerkannt und auch bereits umgesetzt. Damit habe sie ihren unbedingten Bindungswillen demonstriert. Die sich hieran anschließende Erledigungserklärung des Kläger sei im Hinblick auf die durchgeführten Neuberechnungen erfolgt und daher zugleich auch als Annahme des Anerkenntnisses zu werten. Der Beschluss sei nach §§ 178 Satz 1, 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.

Gegen diesen ihm am 16. Januar 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdegegner mit seiner am 22. Januar 2014 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet. Er macht geltend, die Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch teilweise Aufhebung und Änderung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte und die darauffolgende einseitige Erledigungserklärung sei nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Durch die Nachzahlung werde die Erledigung der Hauptsache bewirkt und damit entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses werde durch die einseitige Erledigungserklärung Rechnung getragen. Diese Erledigungsart stehe einem angenommenen Anerkenntnis nicht gleich. Selbst wenn von einem Teilanerkenntnis ausgegangen würde, sei auf die bisherige Rechtsprechung des Kostensenats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 8. März 2006 L 1 B 88/06 SF SK zu verweisen, wonach die fiktive Terminsgebühr nicht im Falle eines Teilanerkenntnisses entstehe. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss sei unrichtig. Es liege kein Fall der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG vor. Die Zulässigkeit der Beschwerde sei in § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG geregelt. Die dort aufgeführten Voraussetzungen seien erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 3 RVG gingen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2014 gemäß § 38 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.

 

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.

Die Beschwerde ist - worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinweist - trotz der entgegenstehenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 - L 5 SF 436/13 B E) zulässig. Insbesondere hätte es auch ihrer Zulassung nicht bedurft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Zwar beträgt die allein im Streit stehende Terminsgebühr lediglich 200,00 EUR, die (davon abhängige) Umsatzsteuer ist aber ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 33 RVG RdNr. 20), weil sie einen Teil der Gesamtvergütung darstellt, Nr. 7008 VV-RVG (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2006 - L 20 B 137/06 AS).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr anerkannt. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, weil die vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3106 VV-RVG nicht erfüllt sind.

Die Beklagte hatte im Hauptsacheverfahren lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben, indem sie die streitigen Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung berücksichtigte. Das Sozialgericht hat verkannt, dass darüber hinaus auch noch der vorgenommene Abzug von 3,80 EUR Wasserkosten für die gewerbliche Nutzung eines Teils der Wohnung Streitgegenstand war, der sich erst durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, die hier als teilweise Klagrücknahme zu werten ist, erledigt hat.

Eine "fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nicht schon bei einem angenommenen Teilanerkenntnis. Dieses erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Dazu bedarf es - wie hier - weiterer Prozesserklärungen. Die vom Kläger abgegebene einseitige Erledigungserklärung ist als Klagrücknahme im Übrigen auszulegen. Letztlich beinhaltet das zu beurteilende Prozessgeschehen daher einen Vergleich, bei dem die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben den Rechtsstreit beendet haben. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG und dem Willen des Gesetzgebers hat dieser für Verfahren nach § 183 SGG einen besonderen Gebührenanreiz zum Abschluss eines Vergleiches bzw. eines Teilanerkenntnisses unter Erledigung im Übrigen zwischen den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich gehalten; die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3 VV RVG ist nicht analog anwendbar (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 88/06 SF SK -; LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF -; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006 - L 20 B 137/06 AS -; SG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2009 - S 165 SF 15/09 E -, alle veröffentlicht in juris).

Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein Vergleich geschlossen wird, enthält die Nr. 3106 VV RVG nicht. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die allgemeine Gebührenstruktur zwar auch angewendet werden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Die Terminsgebühr soll sich in diesen Fällen aber (ausschließlich) nach Nr. 3106 VV RVG bestimmen (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 212). Der Senat vermag sich angesichts der Gesetzesbegründung und des ausdrücklichen Verweises in Nr. 3106 VV RVG auf Nr. 3102 VV RVG auch nicht davon zu überzeugen, dass der Gesetzgeber übersehen hat, entsprechend Nr. 3104 VV RVG auch eine Regelung für Vergleiche in Nr. 3106 VV RVG aufzunehmen, mit der Konsequenz, die Regelungslücke durch analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 3. Alt. VV RVG schließen zu können. Die Auslegung, wonach bei sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, nicht in Ansatz gebracht werden kann, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2091/06 -, veröffentlicht in juris).

Für einen solchen Vergleich kann die Tätigkeit des Anwalts nur nach Nr. 1006 VV RVG entschädigt werden. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist hier aber nicht entstanden, weil es am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt. Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines "echten" Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet (BT-Drs 15/1971 S. 204). Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens als Voraussetzung eines Vergleichsschlusses im Sinne von § 779 BGB zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst sind, ist auch aktuell ein irgendwie geartetes und sei es auch nur minimales Nachgeben erforderlich.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2013 - L 7 AS 1391/12 B -, alle veröffentlicht in juris). Wird - wie hier - nach unstreitiger teilweiser Erfüllung der Klageforderung, einseitig eine Erledigungserklärung abgegeben und somit hinsichtlich der noch verbleibenden Klageforderung konkludent eine Rücknahme erklärt, kann in Ermangelung einer Vereinbarung keine Einigungsgebühr entstehen.

Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Ihr Entstehen erfordert eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dafür ist regelmäßig nicht ausreichend die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie sie hier in Gestalt der Erledigungserklärung, die als Annahme eines Teilanerkenntnisses und als Rücknahme der verbleibenden Klageforderung zu werten ist, erfolgte (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/AS, a.a.O.; Müller-Rabe a.a.O., Nr. 1002, Rdnr. 38 ff. m.w.N.). Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch die Änderung des Verwaltungsaktes materiell noch nicht erledigt ist, zumindest ein Einwirken auf den Mandanten im Sinne einer Beratung zu fordern, um von einem kausalen, nicht ganz unerheblichen Beitrag an der endgültigen Erledigung der Rechtssache ausgehen zu können. Das wiederum setzt jedoch ein Bewusstsein des Rechtsanwalts dafür voraus, dass der Wegfall der Beschwer nicht bereits durch den abändernden Bescheid vollständig eingetreten ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn der Beschwerdegegner hat nach Erlass des letzten Änderungsbescheides der Beklagten vom 20. April 2010 mit Schriftsatz vom 28. April 2010 - mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde - ausgeführt, dass die Beklagte die Bescheide nach nunmehr sechs Monaten abgeändert habe und nur noch Rundungsfehler bestünden. Er hat offenbar übersehen, dass ursprünglich nicht nur die Kabelgebühren, sondern auch der Abzug von 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November und Dezember 2008 im Streit war, der sich durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht erledigt hatte. Die irrtümliche Annahme eines vollständigen Anerkenntnisses schließt eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes jedoch zwangsläufig aus. Die zu erstattenden Kosten sind daher lediglich auf 321,30 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).